Arbeitslose
Schwangere mit Beschäftigungsverbot – Anschluss-Arbeitslosenhilfe
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AL
35/04
Urteil vom
20.08.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 14 AL 1552/03, Urteil vom 10.12.2003
Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10.
Dezember 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Verurteilung zur Gewährung von Arbeitslosengeld entfällt und
anstelle der Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2003 der diesen
ersetzende Bescheid vom 21. März 2005 aufgehoben wird. Unter
Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2004 wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 30. Juli 2003
Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das
Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 24. Juni 2003 wegen eines
ärztlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
bei bestehender Risikoschwangerschaft, sowie um die ab 30. Juli 2003 abgelehnte
Anschluss-Arbeitslosenhilfe.
Die 1975 geborene Klägerin meldete sich bei der Beklagten nach einer längeren
Unterbrechung ("ohne Nachweis") am 25. April 2003 erneut arbeitslos und
beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 bewilligte die
Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 25. April 2003 Arbeitslosengeld mit einer
(Rest)Anspruchsdauer von 96 Kalendertagen und einem täglichen Zahlbetrag in Höhe
von 8,87 EUR. Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 erhöhte die Beklagte den täglichen
Zahlbetrag auf 11,87 EUR. Die Klägerin übersandte der Beklagten eine ärztliche
Bescheinigung ihres Frauenarztes C. vom 13. Mai 2003, in dem dieser für die
Klägerin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Zeit vom 13.
Mai bis zum 24. November 2003 aussprach. Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 hob die
Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 24. Juni 2003
unter Hinweis auf §§ 142 SGB 3, 48 SGB 10 in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB 3
mit der Begründung auf, die Klägerin habe nunmehr einen Anspruch auf Krankengeld
bzw. Versorgungskranken- oder Verletztengeld. Hiergegen hat die Klägerin am 16.
Juli 2003 Widerspruch eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, dass die
Unfähigkeit zur Arbeitsleistung ausschließlich in der Schwangerschaft liege und
keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Klägerin wies ferner
darauf hin, dass sie nach dem Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 11. Juli 2003
keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung habe (mangels erforderlicher
Vorversicherungszeiten) und damit auch kein Anspruch auf Krankengeld bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch
mit der Begründung zurück, durch das ausgesprochene Beschäftigungsverbot sei die
objektive Verfügbarkeit der Klägerin entfallen. Die Klägerin habe gemäß § 126
Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) ab 13. Mai 2003 trotz fehlender
Verfügbarkeit Leistungsfortzahlung für 6 Wochen bis 23. Juni 2003 erhalten. Es
möge dahingestellt bleiben, ob die Leistungsfortzahlung für die
schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu Recht erfolgt sei oder nicht,
eine Weitergewährung über 6 Wochen hinaus sei jedenfalls nicht möglich. In
Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB
3 sei die Entscheidung aufzuheben gewesen, da die Klägerin gewusst habe bzw.
habe wissen müssen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung Verfügbarkeit
kein Leistungsanspruch mehr gegeben sei. Hiergegen hat die Klägerin am 7. August
2003 Klage erhoben und u. a. vorgetragen, offenbar habe die Beklagte nunmehr
auch erkannt, dass keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege und
deshalb im Widerspruchsbescheid den Leistungswegfall nunmehr mit dem Wegfall der
Anspruchsvoraussetzung Verfügbarkeit begründet. Dabei habe die Beklagte
übersehen, dass Beschäftigungen nicht zumutbar seien und damit die Verfügbarkeit
gemäß § 121 Abs. 2 SGB 3 nicht ausgeschlossen sei, wenn eine Beschäftigung gegen
Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoße. Die Regelungen des MuSchG seien
Arbeitsschutzbestimmungen. Mit Bescheid vom 19. August 2003 hat der Beigeladene
zu 2) der Klägerin für die Zeit ab 24. Juli 2003 Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. Am 22. November 2003 wurde die Klägerin
gemäß den Angaben ihres Frauenarztes vom 21. März 2006 von einem "reifen
gesunden Kind entbunden". Mit Urteil vom 10. Dezember 2003 hat das Sozialgericht
die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt,
Arbeitslosengeld über den 23. Juni 2006 hinaus in gesetzlichem Umfang zu
gewähren. In der Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das
Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 MuSchG sei gerade nicht einer
Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederholt
entschieden habe. In dieser Zeit habe die Schwangere einen nicht auf 6 Wochen
beschränkten Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Mutterschutzlohn nach § 11
MuSchG. Eine arbeitslose Schwangere verliere daher infolge eines
Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG ihren Leistungsanspruch nach dem
SGB 3, erwerbe aber auch keinen Krankengeldanspruch (wenn sie nicht
arbeitsunfähig erkrankt sei) und verliere zusätzlich noch den
Krankenversicherungsschutz. Diese Regelungslücke sei verfassungskonform nur
dahin auszufüllen, dass die Beklagte bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes
nach § 3 Abs. 1 MuSchG, das nicht in einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden
Erkrankung begründet sei, der arbeitslosen Schwangeren die Leistungen
weiterzuzahlen habe. Das Sozialgericht hat auf das Urteil des HLSG vom 14.
Oktober 1998 (L 6 AL 496/98) und das dieses Urteil aufhebende Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. September 1999 (B 11 AL 77/98 R) hingewiesen
und sich zu eigen gemacht. Gegen das am 19. Januar 2004 zugestellte Urteil hat
die Beklagte am 12. Februar 2004 Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde,
eingelegt. Die Beklagte trägt vor, das mit der Klage noch begehrte
Arbeitslosengeld von 36 Tagen á 11,87 EUR erreiche mit 427,32 EUR den
erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zulässigkeit der Berufung
von über 500 EUR nicht. Die Berufung sei jedoch zuzulassen, da das Sozialgericht
von dem Urteil des BSG vom 9. September 1999 (B 11 AL 77/98 R) abweiche. So habe
das Sozialgericht nicht abschließend ermittelt, ob nicht doch eine
Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin vorgelegen habe. Dies stelle auch einen
Verfahrensmangel dar. Darüber hinaus habe die Beklagte den mit Wirkung zum 30.
Juli 2003 gestellten Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 21.
April 2004 abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin wegen des
Beschäftigungsverbotes den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur
Verfügung stehe. Damit umfasse das Leistungsbegehren der Klägerin deutlich mehr
als die 36 Tage. Werde ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG generell
für die gesamte Berufstätigkeit ausgesprochen, so sei dieses ohne die
Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar, da dann für eine
Arbeitsvermittlung keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten mehr in Betracht kämen.
Die Beklagte teile die Bedenken der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der
Besorgnis der Befangenheit des zum Gutachter ernannten Frauenarztes C. zum
Sachverständigen. Dessen ausführliche Stellungnahme zeige nunmehr, dass es
medizinisch fundierte Gründe für das generelle Beschäftigungsverbot gegeben
habe. Er habe auch gezeigt, dass es sich gerade nicht um einen
komplikationslosen Schwangerschaftsverlauf gehandelt habe, da zunehmend
psychosomatische Beschwerden mit Krankheitswert aufgetreten seien. Es sei jetzt
nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Gefahren für
sich oder das Kind nicht mehr in irgendeiner Beschäftigung hätte eingesetzt
werden können. Entsprechend dem Urteil des BSG vom 9. September 1999 (s. o.)
müsse für die Dauer des Beschäftigungsverbotes von Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden. Deshalb sei die Annahme einer gesetzlichen Regelungslücke
nicht gerechtfertigt. Die Einschaltung eines weiteren Sachverständigen sei nicht
veranlasst. Die Beklagte hat den Ablehnungsbescheid (wegen Arbeitslosenhilfe)
vom 21. April 2004 vorgelegt; darin wird am Ende mitgeteilt, dass der Bescheid
gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
Mit Bescheid vom 21. März 2005 hat die Beklagte den Bescheid vom 24. Juni 2003
ersetzt und die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die
Zeit ab 24. Juni 2003 nunmehr mit abweichender Begründung aufgehoben; das
attestierte Beschäftigungsverbot habe keinerlei Ausnahmen enthalten. Aufgrund
des uneingeschränkten Verbotes habe die Klägerin für die Dauer des
Beschäftigungsverbotes den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur
Verfügung gestanden. Denn sie habe keine mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht
kommenden Arbeitsmarktes ausüben dürfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Dezember 2003 aufzuheben
und die Klage abzuweisen, sowie die Klage gegen die Bescheide vom 21.
April 2004 und vom 21. März 2005 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie die Bescheide der
Beklagten vom 21. April 2004 und vom 21. März 2005 aufzuheben und die
Beklagte ferner zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab
30. Juli 2003 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) hat keinen
Antrag gestellt.
Die Klägerin trägt vor, auch nach Ihrer Ansicht sei die Berufung durch
Einbeziehung des die beantragte Arbeitslosenhilfe ablehnenden Bescheides
zulässig. Das angefochtene Urteil weiche nicht vom Urteil des BSG vom 9.
September 1999 (s. o.) ab. Die Feststellungen des Sozialgerichts seien
zutreffend. Die Regelungen des Beschäftigungsverbotes im MuSchG seien
Arbeitsschutzbestimmungen im Sinne des § 121 SGB 3. Damit seien dem Arbeitslosen
Beschäftigungen nicht zumutbar, die gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes
verstießen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe der ärztliche Bericht
keine Veranlassung, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die
ab der 17. Schwangerschaftswoche auftretenden psychosomatischen Beschwerden
seien allein schwangerschafts- und nicht krankheitsbedingt gewesen, denn ein
pathologischer Befund habe nicht erhoben werden können.
Die Klägerin hat den Bewilligungsbescheid des Beigeladenen zu 2) vom 19. August
2003 sowie eine Stellungnahme ihres Frauenarztes C. vom 9. Dezember 2004
vorgelegt.
Die Beigeladene zu 1) trägt u. a. vor, die medizinischen Tatsachen hätten nicht
ausgereicht, ein generelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Eine objektive
Gefahr einer erneuten Fehlgeburt habe nicht vorgelegen, sondern nur die
subjektive Sorge, es könne vielleicht nach den drei bisherigen Fehlgeburten
erneut zu einer Fehlgeburt kommen. Dies könne vielleicht schon als
Übervorsichtigkeit bezeichnet werden, die allein aber nicht das generelle
Beschäftigungsverbot gerechtfertigt habe. Ein zu Unrecht ausgesprochenes
Beschäftigungsverbot könne jedoch keine Leistungspflicht zu Lasten der
Beigeladenen zu 1) begründen. Gegenüber dem Frauenarzt C. als Gutachter bestehe
die Besorgnis der Befangenheit, da die Gefahr bestehe, dass er sich als
Gutachter nicht in Widerspruch zu seinen früheren Äußerungen setzen werde. Auch
als sachverständiger Zeuge werde er keine anderen Angaben machen als bisher. Die
Beklagte verkenne allerdings, dass eine Regelungslücke bestehe, die durch eine
analoge Anwendung der bestehenden Vorschriften geschlossen werden müsse. Dabei
müsse die Regelungslücke systematisch zu Lasten der Beklagten als
Quasi-Arbeitgeber geschlossen werden. Denn bei einer im Arbeitsverhältnis
stehenden Schwangeren gehe ein generelles Beschäftigungsverbot immer zu Lasten
des Arbeitgebers (§ 11 MuSchG). Es wäre deshalb systemwidrig, bei arbeitslosen
Schwangeren mit Beschäftigungsverbot immer zu einer Zahlungspflicht der
Krankenkasse zu kommen.
Der Senat hat Entlassungsberichte des Hochwald-Krankenhauses A-Stadt vom 13.
August 2003 (stationär vom 11. bis 13. August 2003) und der Städtischen Kliniken
F.Stadt – vom 22. August 2003 (stationär vom 13. bis 22. August 2003)
beigezogen.
Der Senat hatte zunächst einen Gutachtensauftrag erteilt für den Frauenarzt der
Klägerin, C., diesen Auftrag wegen der von der Beigeladenen zu 1) geäußerten
Besorgnis der Befangenheit aufgehoben und statt dessen einen schriftlichen
Befundbericht mit der Beantwortung gezielter Fragen eingeholt. Auf den Bericht
vom 20. März 2006 wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht
eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig. Soweit es nur um die restlichen 36
Tage Arbeitslosengeld geht, wäre die Berufung zwar unzulässig, da die Beschwer
insoweit nur (36 x 11,87 =) 427,32 EUR beträgt. Da jedoch die von der
Arbeitslosengeld-Bewilligung abhängige Anschluss-Arbeitslosenhilfe-Bewilligung
(weil zeitlich nachfolgend ab 30. Juli 2003) über § 96 SGG in das Verfahren
einzubeziehen ist, liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes über 500 EUR. Es
handelt sich insoweit um ein Dauerrechtsverhältnis, da die Arbeitslosenhilfe
zeitlich nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld folgt (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 RdNr. 5a).
Ferner gelten im Grundsatz der Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf
Arbeitslosenhilfe als ein Anspruch, § 198 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3). Es
kommt hinzu, dass der zeitlich nachfolgenden Ablehnung von Arbeitslosenhilfe
dieselbe Streitfrage zugrunde liegt wie der Aufhebung von Arbeitslosengeld (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 96 RdNr. 9e). Die
Beklagte hat im Bescheid vom 21. April 2004 folgerichtig auf § 96 SGG
hingewiesen und die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der
Bescheid vom 21. April 2004 Gegenstand des Rechtsstreites geworden ist, wie sie
in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2007 auch zu Protokoll erklärt
haben. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts war zu bestätigen, jedoch mit
der Maßgabe, dass die ausgesprochene Verurteilung zur Gewährung von
Arbeitslosengeld entfällt und anstelle der Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni
2003 der diesen ersetzende Bescheid vom 21. März 2005 aufgehoben wird. Der
Verurteilung zur Leistung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes bedurfte es nicht,
da durch die Aufhebung des die Leistung entziehenden Bescheides die
ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld für 96 Tage durch Bescheid vom 9.
Mai 2003 für die Zeit ab 25. April 2003 wieder seine Wirkung entfaltete. Nachdem
die Beklagte ihrerseits den Bescheid vom 24. Juni 2003 durch den Bescheid vom
21. März 2005 ersetzt hatte, war dieser Bescheid nunmehr entsprechend dem von
der Klägerin gestellten Antrag aufzuheben. Neben der Aufhebung der
Arbeitslosenhilfe ab 30. Juli 2003 ablehnenden Bescheides bedurfte es allerdings
in diesem Zusammenhang – und entsprechend dem Antrag der Klägerin – noch der
Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 30. Juli 2003,
§ 54 Abs. 4 SGG (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, vgl. Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54, RdNr. 37).
Zu Recht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben, der
allerdings in der zweiten Instanz durch den späteren – ersetzenden – Bescheid
vom 21. März 2005 ausgetauscht und deshalb seinerseits durch den erkennenden
Senat aufzuheben war. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine
wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der
Klägerin im Sinne des § 48 SGB 10 dergestalt eingetreten, dass die Beklagte
berechtigt gewesen wäre, die ausgesprochene Bewilligung von Arbeitslosengeld für
die Zukunft aufzuheben. Denn die Klägerin hatte trotz des durch den behandelnden
Frauenarzt ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG
weiterhin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Arbeitslosengeld (im Rahmen des
bestehenden Restanspruchs).
Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 126 Abs. 1 SGB 3 war nicht
festzustellen, so dass eine Begrenzung der Weitergewährung von Arbeitslosengeld
auf sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 SGB 3 nicht gerechtfertigt ist.
Im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Definition liegt
Arbeitsunfähigkeit vor, wenn (hier) der Arbeitslose infolge Krankheit (oder
stationärer Behandlung) überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen
Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit
oder einer ähnlichen Beschäftigung nachzugehen, bzw. die ihm nach dem SGB 3
zumutbaren Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Krankheit ist ein regelwidriger
Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Regelwidrig ist ein Körper- oder
Geisteszustand, der vom Leitbild des gesunden Menschen dergestalt abweicht, dass
die betreffende Person zur Ausübung der normalen psycho-physischen Funktionen
nicht in der Lage ist (vgl. zum Vorstehenden Bartz in PK-SGB III, § 126 RdNr. 10
ff m.w.N.). Danach ist eine Schwangerschaft auch mit den einhergehenden
Beschwerden und Gefährdungen von Mutter und Kind (etwa durch die Arbeit) nicht
als Krankheit anzusehen (vgl. Hauck/Noftz SGB V, 2007, K § 44 RdNr. 36). Das
Vorliegen einer Risikoschwangerschaft sagt von der Begrifflichkeit allein noch
nichts darüber aus, inwieweit ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs.
1 MuSchG oder die Feststellung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit indiziert
sind (vgl. Schliemann und MV. "Ärztliches Beschäftigungsverbot und
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der werdenden Mutter", NZA 1998, 1030).
Nur dann, wenn das Risiko auf einer Erkrankung beruht, liegt eine
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nahe. Beruht das Risiko auf medizinischen
Befunden, ohne dass eine Erkrankung festgestellt werden kann, spricht dies für
ein ärztliches Beschäftigungsverbot (Schliemann, MV. s. o.). Zur Überzeugung des
erkennenden Senates steht nach dem ausführlichen Befundbericht des Frauenarztes
C. vom 20. März 2006 fest, dass der Ausspruch des Beschäftigungsverbotes zu
einem Zeitpunkt erfolgte, an dem keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 126
Abs. 1 SGB 3 festzustellen war und damit auch nicht eine Begrenzung der
Weiterzahlung von Arbeitslosengeld auf sechs Wochen - wie im Falle der ärztlich
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit - stattfand. Dabei sieht der erkennende Senat
keine Hinderungsgründe hinsichtlich der Verwertbarkeit des ausführlichen
Befundberichtes, nachdem der Gutachtensauftrag wegen der Bedenken der Beklagten
und der Beigeladenen zu 1) wieder aufgehoben worden war. Es ist in keiner Weise
erkennbar, dass der Befundbericht unsachlich, unrichtig oder von unlauteren
Motiven beeinflusst ist. Die Klägerin war in der 12. Schwangerschaftswoche und
hatte keine über das Normale hinausgehenden Beschwerden. Zur Feststellung einer
Arbeitsunfähigkeit lagen keine krankhaften Befunde vor. Allerdings hatte die
Klägerin in den Jahren 1991 bis 1994 zwei Frühgeburten im 7. Monat, bei denen
die lebend geborenen Kinder nicht überlebten, und einmal verlor sie das Kind in
der 12. Schwangerschaftswoche. Die damals behandelnden Ärzte waren davon
ausgegangen, dass die Gebärmutter der Klägerin unfähig sei, ein Kind über eine
gewisse Schwangerschaftsdauer hinaus zu halten. Im Befundbericht vom 20. März
2006 ist auch mit nachvollziehbaren Gründen dargelegt, dass in der eigenen
Praxis relativ selten ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werde und allein
die bei der Klägerin bestehende Schwangerschaft und deren Besonderheit die
wesentliche Bedingung für das Risiko einer Gesundheitsverschlechterung unter
einer Berufstätigkeit gewesen sei. Dabei habe die Patientin die dringende
Empfehlung erhalten, sich zu schonen, also alles, was ihr Stress bereiten würde,
zu meiden. Die gemessene Gebärmutterhalslänge habe mit drei Zentimetern dem in
der Literatur diskutierten Grenzwert entsprochen, ab dem von einer sog.
Zervixinsuffizienz mit drohender Frühgeburt gesprochen werde. Der Ausspruch des
Beschäftigungsverbotes war damit eine präventive Maßnahme zum Schutze der
Gesundheit von Mutter und Kind und entspricht damit der Zielsetzung des § 3 Abs.
1 MuSchG. Es erscheint auch nicht angemessen in diesem Zusammenhang von
Übervorsichtigkeit zu sprechen, wie dies die Beigeladene zu 1) vorträgt. Denn
Leben und Gesundheit von Mutter und Kind, die durch das Mutterschutzgesetz
geschützt werden sollen, sind Rechtsgüter von sehr hohem Rang (vgl. BVerwG
27.5.1993 – 5 C 42/89), so dass bereits die entfernte Möglichkeit eines
Schadenseintritts für den Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes ausreicht (BVerwG
s. o. zu § 4 Abs. 1 MuSchG hinsichtlich des Infektionsrisikos einer Zahnärztin).
So hat der im vorliegenden Fall behandelnde Frauenarzt in seinem Befundbericht
u. a. darauf hingewiesen, dass in Frankreich viel weitergehender allein bei
Vorliegen einer anamnestischen Frühgeburt im Rahmen eines Präventionsprogramms
der erreichbare Höchstwert von zu prüfenden Risikofaktoren angenommen wurde. Die
hier vorliegende Besonderheit, dass das ausgesprochene Beschäftigungsverbot
nicht auf einen konkreten, von der Klägerin innegehabten Arbeitsplatz bezogen,
sondern auf alle ihr von der Beklagten zumutbarerweise anzubietenden
Beschäftigungen (§ 121 SGB 3) sowie zumutbare Maßnahmen zur beruflichen
Eingliederung (vgl. § 119 Abs. 3 Nr. 2 SGB 3) Anwendung gefunden hat, kann
gleichwohl nicht auf einem Umweg zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit führen.
Soweit das BSG in seinem Urteil vom 9. September 1999 (B 11 AL 77/98 R) in einem
obiter dictum bei einem generellen Beschäftigungsverbot vermutet, dass dies ohne
die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar sein dürfte,
war offenbar nicht an den hier vorliegenden Fall einer Risikoschwangerschaft
ohne aktuelle Erkrankung mit dem zum Schutze von Mutter und Kind (hier vor allem
des Kindes) ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Beschäftigungsverbot
gedacht. Dabei ist es den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit keineswegs
unbekannt, dass von behandelnden Ärzten bei vorliegenden Schwangerschaften ohne
Feststellung einer Krankheit "totale" Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden
(z. B. auch eine überwiegend sitzenden Bürotätigkeiten ohne körperliche
Belastung nicht mehr zulässig sei) mit der Auflage, Bettruhe einzuhalten (vgl.
LSG Niedersachsen 16. März 2004 – 9 Sa 517/03). Auch dort wurde wegen Neigung zu
Fehlgeburten das ärztliche Beschäftigungsverbot anerkannt mit der Folge, dass
der Arbeitgeber den sog. Mutterschutzlohn weiterzuzahlen hatte und nicht die
Eintrittspflicht der Krankenkasse wegen des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit
festgestellt wurde. Dabei geht das LAG H-Stadt (10. Oktober 2006 - 9 Sa 1557/05)
davon aus, dass das Gericht das nachvollziehbare Urteil des Arztes weitgehend zu
respektieren habe. Die fachliche Kompetenz entbinde den Arzt aber nicht von der
Pflicht, die Entscheidung mit großer Sorgfalt zu treffen. Dabei müsse ein
Beurteilungsspielraum eingeräumt werden und eine Prognose gestellt werden, die
nie mit letzter Sicherheit getroffen werden könne. Die Bescheinigung habe hohe
Beweiskraft, die durch den Arbeitgeber nur durch den Vortrag von besonderen
Umständen erschüttert werden könnte. Erst, wenn der Beweiswert erschüttert sei,
stehe nicht mehr fest, dass die Arbeitnehmerin "wegen eines
Beschäftigungsverbotes" mit der Arbeit ausgesetzt habe. Dabei hat der erkennende
Senat durchaus berücksichtigt, dass nur selten allein eine Beschäftigung zu der
in § 3 Abs. 1 MuSchG vorausgesetzten Gefährdung und nicht gleichzeitig auch zur
Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. BAG 13. Februar 2002 – 5 AZR 753/00). Dabei gilt
nach Auffassung des BAG nur dann, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wie sie jede
Arbeitnehmerin treffen kann, allein das Entgeltfortzahlungsrecht. Deshalb kommt
es dann, wenn die entscheidende Verschlechterung der Gesundheit erst durch die
Fortführung der Beschäftigung eintreten würde, darauf an, ob hierfür
ausschließlich die Schwangerschaft ursächlich ist. Nur dann ist das sich gemäß §
3 Abs. 1 MuSchG verwirklichende Risiko dem Arbeitgeber zuzuweisen, die
Arbeitsunfähigkeit dagegen subsidiär. Bei einer anderen Auslegung liefe § 11
MuSchG weitgehend leer (BAG s. o.). Dem entsprechen auch die AU-Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (BArbBl.
1991, Heft 11, S. 28). Danach liegt entsprechend dem Anhang Arbeitsunfähigkeit
nicht vor, wenn ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG ausgesprochen wurde.
Auch, wenn diese Richtlinien nicht rechtsverbindlich sind (vgl. Marschner in
GK-SGB V/84 Oktober 2002), zeigen sie doch das Bemühen der Praxis nach
eindeutigen Regelungen hinsichtlich zu erwartender Widersprüche bei
Arbeitsunfähigkeit und mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten. Nach der
von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung wäre im vorliegenden Fall der mit
dem MuSchG verfolgte Schutz von Mutter und Kind lückenhaft, da die Gewährung von
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe wegen der durch das Beschäftigungsverbot
fehlenden Verfügbarkeit im Sinne der §§ 119 bis 121 SGB 3 ausgeschlossen wäre
und die beigeladene Krankenkasse wegen fehlender Vorversicherungszeit auch nicht
in Anspruch genommen werden konnte. Zum Schutz der werdenden Mutter und des
Kindes ist bei Fällen der vorliegenden Art – Beschäftigungsverbot bei
arbeitslosen Schwangeren nach § 3 Abs. 1 MuSchG – die Beklagte im Wege der
lückenfüllenden Auslegung zur Weitergewährung von Arbeitslosengeld (bzw. auch
anschließender Arbeitslosenhilfe – wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt
sind) verpflichtet, indem das Vorliegen von Verfügbarkeit fingiert wird. Die §§
120 Abs. 1, 125, 126 SGB 3 sowie der Rechtsgedanke des § 11 Abs. 1 MuSchG sind
dabei heranzuziehen, ferner die Androhung einer Geldbuße von bis zu 15.000 EUR
zur Durchsetzung des Beschäftigungsverbotes gegenüber dem Arbeitgeber, § 21 Abs.
1 Nr. 1 MuSchG (vgl. HLSG 14. Oktober 1998 – L 6 AL 496/98 – noch zu den §§
105a, 105b, 105c Arbeitsförderungsgesetz - AFG). Der Gesetzgeber hat in den
genannten Vorschriften die tatsächlich fehlende Verfügbarkeit fingiert und
insbesondere in § 126 Abs. 3 SGB 3 auf die Vorschriften des SGB 5 verwiesen, die
bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall
sowie bei Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes
anzuwenden sind. An dieser Stelle kann die gesetzliche Lücke dahin geschlossen
werden, dass auch auf die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 MuSchG
verwiesen wird. Auch bei der im zu entscheidenden Fall vorliegenden
Konstellation kann die oben gezeigte Lücke hinsichtlich des erforderlichen
Schutzes von Mutter und Kind bei Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes
gegenüber einer schwangeren Arbeitslosen, bei der keine zur Arbeitsunfähigkeit
führende Krankheit vorliegt, nur dahin geschlossen werden, dass die Beklagte den
nach § 11 Abs. 1 MuSchG eigentlich vom Arbeitgeber zu tragenden
"Mutterschutzlohn" durch Fortzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe
entsprechend erbringt. Anderenfalls wird von der Beklagten auf die schwangere
Arbeitslose – wie im vorliegenden Fall - unzulässiger Druck ausgeübt, sich gegen
die ärztliche Verordnung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und etwa
Vorstellungsgespräche zu führen und an Maßnahmen teilzunehmen, während die damit
eigentlich angestrebte Aufnahme einer Arbeit wegen des dann den Arbeitgeber
treffenden Beschäftigungsverbotes ohnehin nicht in Betracht kommen dürfte. Darin
liegt auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG,
denn schwangere Arbeitslose erhalten infolge der Schwangerschaft bei
vergleichbarer gesundheitlicher Situation ohne die aufgezeigte Lückenfüllung
keine Fortzahlung der bisherigen Leistungen durch die Beklagte, während im
Beschäftigungsverhältnis stehende schwangere Frauen weiterhin "Mutterschutzlohn"
erhalten, obwohl es sich bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe um sog.
Lohnersatzleistungen handelt. Ferner läge ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 4 GG
vor. So hat es das BSG in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 28/03 R)
bei Eintritt der vierjährigen Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB 3 während eines
Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs. 1 MuSchG auch für geboten gehalten (im Wege
der verfassungskonformen Auslegung) unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 4
GG eine Ausnahme von der bisher unbedingten Geltung der Frist des § 147 Abs. 2
SGB 3 zuzulassen.
Die Aufhebung des die beantragte Anschluss-Arbeitslosenhilfe ablehnenden
Bescheides und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von
Arbeitslosenhilfe ab 30. Juli 2003 beruht auf den oben dargelegten gleichen
Gründen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Voraussetzung der Bedürftigkeit
gemäß § 193 SGB 3. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin im
streitbefangenen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise
bestreiten konnte als durch Arbeitslosenhilfe. Insoweit hat der Beigeladene zu
2) durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und die Gewährung von Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) belegt, dass Bedürftigkeit im Sinne des
§ 11 Abs. 1 BSHG dahingehend vorgelegen hat, dass die Klägerin ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen konnte. Hinsichtlich der
durch die Krankenhausentlassungsberichte dokumentierten Zeiten der stationären
Aufnahme vom 11. bis 13. August 2003 und vom 13. bis 22. August 2003 folgt der
Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe aus §§ 198, 126 Abs.
1 SGB 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2
SGG nicht vorliegen.