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Schwarzarbeit: Handwerksausübung ohne
Eintragung in Handwerksrolle
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az: 3 ObOWi 50/03
Beschluss vom 13.06.2003
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts hat am 13. Juni 2003 in dem Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit
beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C
vom 24. März 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht C
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid des Landratsamts C vom 21.1.2003 zur
Last gelegt, vorsätzlich im stehenden Gewerbe in erheblichem Umfang das
Maurerhandwerk selbständig ausgeübt zu haben, ohne mit diesem Handwerk in der
Handwerksrolle eingetragen zu sein (Schwarzarbeit). Die Verwaltungsbehörde ging
davon aus, dass der Betroffene im Juli und August 2001 für eine Drittfirma bei
zwei Wohnhäusern in Wald mindestens die Rohbauarbeiten ab Kellerdecke
durchgeführt und dabei mindestens sechs Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Der Betroffene beschränkte seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den
Rechtsfolgenausspruch (5.000 Euro).
Das Amtsgericht C erachtete die Beschränkung als wirksam und verurteilte den
Betroffenen am 24.3.2003 zu einer Geldbuße von 4.000 Euro.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen
Rechts.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 344, 345 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) hat in
der Sache Erfolg.
1. Zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass der Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Eine
derartige Beschränkung ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich statthaft (vgl.
BayObLGSt 1998, 161). Sie kann allerdings im Einzelfall unwirksam sein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch so knapp sind, dass sie keine
ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten (vgl.
Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 410 Rn. 5 zur vergleichbaren Rechtslage im
Strafbefehlsverfahren), insbesondere den Schuldumfang nicht erkennen lassen
(vgl. BayObLGSt 1999, 99/ 100). Dies ist hier nicht der Fall. Die Darlegungen
des Bußgeldbescheids lassen den Umfang der durchgeführten Arbeiten, soweit er
für den allgemeinen Schuldgehalt der Tat von Bedeutung ist, noch ausreichend
erkennen. Detaillierte Angaben, insbesondere zum Auftragsvolumen, bedarf es erst
bei der Prüfung einer Vorteilsabschöpfung gemäß § 17 Abs. 4 OWiG im Rahmen der
Rechtsfolgenbemessung.
2. Die insoweit vom Tatgericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen halten
indes sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2.1 Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen bereits die Erwägungen, mit
denen das Tatgericht die Einlassung des Betroffenen, er habe bei den "schwarz"
gebauten Häusern keinen Gewinn gemacht, als widerlegt erachtet. Das Gericht hat
insoweit ausgeführt, es sei nicht einzusehen, warum ein Unternehmer
schwarzarbeiten und sich dabei auch noch der Gefahr der Bestrafung aussetzen
sollte, wenn er dadurch keinen Gewinn erzielt (UA S. 3). Diese Schlussfolgerung
lässt die im Wirtschaftsleben keinesfalls untypische und beim Betroffenen auf
Grund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation sogar nahe liegende
Möglichkeit außer Betracht, dass er zwar Gewinn erzielen wollte, ihm dies,
beispielsweise auf Grund von Kalkulationsfehlern oder ähnlichem, aber letztlich
nicht gelang. Die Beweiswürdigung ist deshalb lückenhaft (vgl. BGH StV 1981,
114) und erweist sich zudem als bloße, nicht durch Tatsachen belegte Vermutung
(vgl. BGH StV 2002, 235).
2.2 Auch die Ausführungen zur Höhe des erzielten Gewinns begegnen
durchgreifenden Bedenken. Zwar kann, wenn die Erzielung eines Gewinns feststeht,
dessen Höhe unter bestimmten Voraussetzungen geschätzt werden. Bei der Schätzung
müssen aber in der gerichtlichen Entscheidung die tragenden Grundlagen dargelegt
werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu geben
(vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 17 Rn. 43 m.w.N.). Hierzu bedarf es konkreter
Feststellungen zu Art und Umfang der erbrachten Leistungen, zu den im
Tatzeitpunkt ortsüblichen Preisen und zur Gewinnsituation vergleichbarer
Unternehmen. Außerdem muss die Gewinnermittlung erkennen lassen, ob und
inwieweit Gemeinkosten und Folgelasten, wie z.B. die Einkommensteuer, in diese
mit einbezogen wurden (vgl. insoweit BayObLG GewA 1995, 244/245).
2.3 Im Hinblick auf die festgestellten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betroffenen wäre zudem zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob von einer
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils Abstand zu nehmen ist. Es handelt sich
bei § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG um eine Sollvorschrift. Eine nachträglich
eingetretene allgemeine Verschlechterung der Vermögenssituation schließt zwar
das Weiterbestehen eines wirtschaftlichen Vorteils nicht aus, kann aber unter
Berücksichtigung des Übermaßverbots im Einzelfall dazu zwingen, von der
Abschöpfung abzusehen (vgl. BayObLG GewA 1995, 244/246; Göhler § 17 Rn. 45;
Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. - Stand: Januar 2002 - § 17 Rn. 55 m.w.N.).
III.
Aus den dargelegten Gründen wird das angefochtene Urteil auf die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben. Die Sache, die weiterer Feststellungen bedarf, wird zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht C zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6
OWiG), das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben
wird.
Der Senat entscheidet gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 79 Abs. 5 OWiG in der
Besetzung mit einem Richter durch Beschluss.
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