Schwarzarbeit
– Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
Sozialgericht
Dortmund
Az.: S 34 R
50/06
Urteil vom
25.01.2008
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die
Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf
24495,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus einer Betriebsprüfung
der Beklagten bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998.
Nach einer Anhörung vom 16.12.2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom
13.7.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006 gegenüber der
Klägerin eine Beitragsforderung von 40.314,51 Euro einschließlich
Säumniszuschlägen von 15.819,78 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf eine
Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin und seiner Steuerberaterin vom
20.01.1999, in der im Rahmen einer Verständigung über die Abwicklung eines
steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden
war, dass die Stundenaufzeichnungen auf Aushilfslohnquittungen der pauschal
besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den
Tachoscheiben übereinstimmten. Da wegen formeller Mängel bei den
Stundenaufzeichnungen eine Pauschalierung nicht möglich sei, würden 50 % der
ausgezahlten Aushilfslöhne mit einem Nettoübernahmesteuersatz von 20 %
nachversteuert (Aushilfslöhne 1995: 45195 DM, 1996: 45205,- DM, 1997: 68924,-
DM, 1998: 75225,- DM). Herr xxx räumte ein, die sich aus dieser tatsächlichen
Verständigung ergebenden Mehrsteuern abzüglich eines Sicherheitsabschlages von
20 % vorsätzlich verkürzt zu haben. Die Beklagte erhob auf der Grundlage dieser
Feststellungen im Rahmen eines Beitragssummenbescheides
Sozialversicherungsbeiträge nach, da anhand der Ergebnisse einer Befragung der
Beschäftigten zu Beschäftigungszeiträumen, Arbeitszeiten, Einmalzahlungen und
Arbeitsentgelten und der Aufzeichnungen der Klägerin keine persönlich
zuzuordnenden Feststellungen möglich seien. Mangels geeigneter Lohnunterlagen
lasse sich nicht ermitteln, ob geringfügige Beschäftigungen vorgelegen hätten.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Fahrer die
Fahrtenschreiber fehlerhaft bedient oder Stundenquittungen fahrlässig erstellt
haben könnten. Die Aufzeichnungspflicht obliege nach § 28 f Abs. 1 SGB IV i.V.m.
§ 2 BÜVO dem Arbeitgeber. Die Beitragserhebung nach der im Steuerverfahren
geschätzten Summe der Arbeitsentgelte beruhe auf dem Grundsatz der objektiven
Beweislast. Insoweit gehe die Nichterweislichkeit geringfügiger Beschäftigungen
zu Lasten der Klägerin. Die Beitragsansprüche seien seien nicht verjährt, weil
die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten worden seien. Der
Geschäftsführer der Klägerin habe Schwarzarbeit eingeräumt. Da Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge aus dem laufenden Arbeitsentgelt parallel abzuführen
seien, sei davon auszugehen, dass mit den unzuteffenden Stundenaufzeichungen
nicht nur Lohnsteuern hinterzogen, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge
vorenthalten werden sollten. Eine im Jahre 1998 vorangegangene Betriebsprüfung
führe nicht zur Verwirkung der Beitragsforderungen, weil bei Betriebsprüfungen
das Vertrauen der Beitragsschuldner in die Nichtbeanstandung einer
unterbliebenen Beitragsentrichtung nicht geschützt sei (Hinweis auf: BSGE 93,119
S. 129).
Zur Begründung der am 14.02.2006 erhobenen Klage führt die Klägerin an, die
Beiträge für die Jahre 1995 bis 1997 seien verjährt. Es liege kein bedingter
Vorsatz zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vor. Die Klägerin
habe vielmehr für sämtliche geringfügig beschäftigte Mitarbeiter von diesen
ausgefüllte und unterschriebene Aushilfslohnquittungen erhalten. Die
tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt beruhe gerade darauf, dass der
Sachverhalt nicht weiter aufklärbar gewesen sei. Lediglich für einen Teil der
Aushilfsquittungen sei festgestellt worden, dass diese formell nicht
ordnungsgemäß gewesen seien. Die textbausteinmäßig in der tatsächlichen
Verständigung mit dem Finanzamt aufgeführte Darstellung eines Vorsatzes des
Geschäftsführers der Klägerin sei inhaltlich falsch, sie könne sich im übrigen
auch nur auf die davor erwähnten Formverstöße beziehen, da materiell-rechtliche
Verstöße gar nicht festgestellt worden seien. Soweit angegeben worden sei, dass
bei einzelnen geringfügig beschäftigten Mitarbeitern die Arbeitszeiten in
Aushilfsquittungen nicht identisch mit den Tacho-Diagrammscheiben gewesen seien,
werde dies mit Nichtwissen bestritten. Hier seien bekannte Fehlerquellen in der
Handhabung der Aufzeichnungsgeräte zu berücksichtigen. Die Beklagte sei
verpflichtet gewesen, angesichts der Unergiebigkeit ihrer Fragebogenaktion bei
den Beschäftigten der Klägerin ihre Forderung fallen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten
vom 13.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2006
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beigeladene Einzugsstelle
stellt keinen Antrag.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §
124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und den beigezogenen Aktenauszug
des Finanzamtes für Steuerstrafakten und Steuerfahndung Bochum (Az.:
306/121/98II) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem
wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Kammerberatung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber
unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
Die Beklagte fordert zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und
Säumniszuschlage nach, weil die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne die
entsprechenden Beiträge abzuführen.
Nach § 28 p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den
Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem
Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung
umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht
gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung
Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der
Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Nach § 28f Abs. 2 SGB IV kann die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge von
der Summe der von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen
(Beitragssummenbescheid), weil die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht
(bzw. –freiheit wegen Geringfügigkeit) und die konkrete Beitragshöhe nicht
festgestellt werden können.
Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte
nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln
kann, ist diese nach § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu schätzen. Auf etwaiges
Fehlverhalten der Mitarbeiter der Klägerin kommt es nicht an, weil die
Aufzeichungspflichten gemäß § 28f SGB IV allein dem Arbeitgeber obliegen.
Vorliegend kann die Beklagte angesichts unzutreffender Lohnunterlagen der
Klägerin und unergiebiger Ergebnisse einer Befragung von Mitarbeitern die
Beiträge auf der Basis geschätzter Arbeitsentgelte fordern. Sie legt dabei
zutreffend die Werte der steuerrechtlichen Verständigung vom 20.01.1999 zu
Grunde. Diese von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung muss sich die
Klägerin auch im Rahmen der Beitragserhebung zurechnen lassen. Die Kammer ist
auf dieser Grundlage überzeugt, dass die Klägerin ihre Fahrer vorsätzlich in
Schwarzarbeit beschäftigt und die fälligen Sozialversicherungsbeiträge
vorsätzlich vorenthalten hat, so dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die
Verjährung nicht eingetreten ist. Es gilt die 30jährige Verjährungsfrist.
Hierfür genügt bedingter Vorsatz, d.h. die Nichtabführung von fälligen
Sozialversicherungsbeiträgen ist zumindest für möglich gehalten und billigend in
Kauf genommen worden. Aus der Verständigung ergibt sich zweifelsfrei, dass der
Geschäftsführer der Klägerin durch Manipulation im Bereich der Aushilfslöhne und
der damit mangelhaften Buchführung sowohl Steuern hinterziehen als auch fällige
Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen wollte. Ungeachtet des
Eingeständnisses vorsätzlichen Handelns durch den Geschäftsführer der Klägerin
lässt bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Rückschluss zu, dass es auch
Ziel des Arbeitgebers war, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen
(BSG SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 7; jurisPK-SGB IV § 25 RdNr. 30).
Die Erhebung von Säumniszuschlägen beruht auf § 24 SGB IV, wobei die Klägerin
nicht geltend machen kann, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht
gehabt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert entspricht der Beitragsforderung ohne Säumniszuschläge.