Skip to content

Hausfriedensstörung (schwere) – fristlose Kündigung

AG Münster

Az: 48 C 1739/06

Urteil vom 28.08.2006


Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung aufgrund fristloser Kündigung wegen der Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses.

Die Klägerin vermietete den Beklagten mit Wirkung vom 1.7.1998 eine Wohnung im 6. Obergeschoss. Die Beklagten beschwerten sich seit Anbeginn des Mietverhältnisses über das Verhalten, insbesondere über Lärmbelästigungen, der jeweiligen Bewohner der über ihrer Wohnung gelegenen Wohnung. Betroffen war zunächst die Familie…., die wegen dieser Beschwerden auszogen. Nachmieter war die Familie ……. Ab ihrem Einzug richteten sich die Lärmbeschwerden gegen diese Familie. Auch diese Familie zog aus und die betreffende Wohnung wurde sodann von den Zeugen …. bezogen. Nach Einzug der Zeugen …. beschwerten sich die Beklagten gegenüber der Klägerin über Lärmbelästigung durch diese Familie. Auch die Zeugen … richteten Beschwerden über die Beklagten an die Klägerin. So beanstandeten sie mit Schreiben vom 19.7.2005 gegenüber der Klägerin, dass der Beklagte zu 2) am 18.7.2005 nach 23:00 Uhr laut gebrüllt und geschrien und dabei lautstark mit einem Gegenstand gegen den Balkon der Zeugen ….. geschlagen habe. Auf dieses Schreiben begaben sich Mitarbeiter der Klägerin zu den Beklagten und führten am 28.7.2005 ein Gespräch mit diesen, um die Ursachen und die Häufigkeit der Beschwerden mit den Beklagten zu erörtern. Am 10.12.2005 zeigten die Zeugen…. der Klägerin gegenüber an, dass die Beklagten wiederum nachts gegen 01:00 Uhr und danach noch einmal gegen 04:00 Uhr laut gegen das Balkongeländer der Zeugen geklopft hätten. Mit Schreiben der Klägerin vom 20.12.2005 wurden die Beklagten aufgefordert, dieses ruhestörende Verhalten zu unterlassen.

Die Beklagten antworteten mit Schreiben des Mietervereins vom 17.1.2006, indem sie sich gegen die Vorwürfe wehrten. Mit Schreiben vom 15.2.2006 zeigten die Zeugen …. eine Auseinandersetzung mit dem Beklagten vom Vortage an und baten unter Bezugnahme auf diesen Vorfall um Aufhebung des eigenen Mietvertrages. Unstreitig hatten sich die Beklagten am 14.2.2006 gegen 22:00 Uhr auf die Wohnungstür der Zeugen … begeben und hatten dort ca. 9 mal geklingelt. Das weitere Geschehen nach Öffnen der Wohnungstür durch die Zeugen … ist streitig. Nach dem Vorfall wurde durch den Zeugen ….. die Polizei benachrichtigt, nach deren Eintreffen die Angelegenheit aufgenommen wurde. Die Klägerin nahm den Vorfall vom 14.2.2006 zum Anlass, mit Schreiben vom 21.4. 2006 die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten zu erklären. Mittlerweile sind die Zeugen … aus der von ihnen bewohnten Wohnung der Klägerin ausgezogen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten am 18.7.2005 laut gebrüllt und gegen den Balkon der Zeugen …. geschlagen. Dies habe sich in der Nacht vom 9.12.2005 gegen 01:00 und 04:00 Uhr nochmals ereignet. Die Klägerin behauptet zum 14.2.2006, gegen 22:00 Uhr sei zunächst lautes Klopfen aus dem Bereich der Wohnung der Beklagten zu hören gewesen. Gegen 22:05 Uhr habe sodann der Beklagte zu 2) in Begleitung seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), laut an die Wohnungstür der Familie … getrommelt. Der Zeuge …. habe die Tür geöffnet und sei sofort verbal von dem Beklagten angegriffen und attackiert worden. Der Zeuge….. habe versucht, die Tür zu schließen. Da habe der Beklagte gegen die Tür getreten, sei in die Wohnung eingedrungen, habe mit den Fäusten auf Herrn …. eingeschlagen und gegen sein Knie getreten. Sodann sei es dem Zeugen …. gelungen, den Beklagten aus der Wohnung zu manövrieren. Der Zeuge …. habe sodann unmittelbar die Polizei angerufen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass dieses Verhalten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige.

Die Beklagten behaupten, sie seien sowohl von der Familie …. wie auch von der Mietpartei ….. und sodann von den Eheleuten ….. durch Lärmbelästigung unzumutbar gestört worden. Die Beschwerden gegenüber der Klägerin seien alle zu Recht und in Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen erfolgt. Die Beklagten würden von den Zeugen … insbesondere aber von dem Zeugen …. durch nächtliche, sich ständig wiederholende Lärmbelästigungen in ihrer Nachtruhe gestört werden. Die Lärmbelästigungen bestünden darin, dass nicht näher zu definierende Gegenstände auf dem Boden fallen gelassen würden, Einrichtungsgegenstände oder ähnliches hin und her geschoben werden, mit Straßenschuhen in der Wohnung herumgelaufen werde, wobei die Beklagten den Eindruck hätten, dass dabei bewusst kräftig aufgetreten werde. Darüber hinaus sei es in der Vergangenheit über einen bestimmten Zeitraum mehrfach vorgekommen, dass von der Wohnung der Zeugen …….. Lärmbelästigungen ausgingen, die die Nutzung eines Gebläses oder ähnliches (nicht Staubsaugers) vermuten lasse. Die jeweiligen Lärmbelästigungen unterschiedlichster Art seien in der Regel von abends 20:00 bis morgens 03:00 Uhr festzustellen. In der Zeit danach, und zwar bis etwa Mittag, seien keinerlei Geräusche zu vernehmen, da die Eheleute ….. da offensichtlich schlafen. Gelegentlich seien die oben genannten Lärmbelästigungen aber auch in der Mittagszeit festzustellen.

Zu dem Vorfall am 14.2.2006 behaupten die Beklagten, dass sich der Beklagte zu 2) bereits um 20:00 Uhr zu Bett gelegt habe und gegen 22:00 Uhr wegen starken Lärms (lautes Gepolter o.ä.) aus dem Schlaf gerissen worden sei. Zunächst habe er darauf gegen die Zimmerwand geklopft, um auf diese Art und Weise die Lärmbelästigung zu unterbinden, welche jedoch nicht nachließen, darauf hätten sich die Beklagten um 22:15 Uhr zur Wohnungstür der Wohnung ….. begeben und hätten dort ca. 9 Mal geklingelt. Da nicht geöffnet worden sei und die Lärmbelästigungen deutlich zu vernehmen gewesen seien, habe der Beklagte zu 2) mehrfach gegen die Tür geklopft. Daraufhin habe der Zeuge ….. plötzlich die Tür geöffnet, den vor der Tür stehenden Beklagten an seiner Kleidung ergriffen und ihn rückwärts gegen die gegenüber liegende Wand geschleudert, wobei der Beklagte nicht unerheblich verletzt worden sei. Als Abwehrreaktion habe der Beklagte daraufhin den Zeugen …. in den Hintern getreten. Weitere tätliche Angriffe, insbesondere die von der Klägerseite vorgetragenen Angriffe durch den Beklagten, hätten nicht stattgefunden. Der Beklagte sei entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht in die Wohnung der Eheleute …. eingedrungen. Ferner habe er auch nicht auf Herrn …. mit Fäusten eingeschlagen. Vielmehr sei der Beklagte selbst durch den Angriff des Herrn …. am Rücken und am Arm verletzt worden. Die Beklagten behaupten ferner, es sei unerlässlich, dass sie in der Wohnung blieben, da sie ihre in der Nähe wohnende, mittlerweile 86 Jahre alte Mutter bzw. Schwiegermutter sowie einen dort lebenden Neffen, der am Down-Syndrom leide, versorgen müssten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21.2.2006 wirksam beendet wurde.

Das Verhalten der Beklagten vom 14.2.2006 stellt eine Verletzung der zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten dar, die die Fortführung des Mietverhältnisses im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB unzumutbar macht. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Beklagte zu 2) in Begleitung der Beklagten zu 1) am 14.2.2006 gegen 22:00 Uhr zu der Wohnung der Zeugen ….. begeben, dort mehrfach geklingelt und gegen die Tür getrommelt hat, und nachdem Tür geöffnet wurde, aus Ärger über den Zeugen ….. versucht hat, in die Wohnung des Zeugen einzudringen und den Zeugen dabei getreten und mit Fäusten geschlagen hat.

Das vorstehende Geschehen hat der Zeuge …. in seiner uneidlichen Vernehmung nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Der Zeuge hat das Verhältnis zu dem Beklagten, die Entwicklung der Streitigkeiten, und den gegenständlichen Vorfall vom 14.2.2006 frei von Belastungstendenzen, widerspruchsfrei und in sich schlüssig geschildert. Der Zeuge gestand zunächst zu Gunsten des Beklagten ein, dass das Verhältnis zu diesem sogar gut begonnen habe. Diese hätten ihm und seiner Frau geholfen, ihnen Möbel geschenkt. In seiner Vernehmung zeigte der Zeuge zunächst Verständnis für die von den Beklagten beanstandeten Lärmbelästigungen. Er erläuterte, dass es aufgrund von ihm durchgeführter Renovierungsarbeiten zu Beginn des Mietverhältnisses lauter gewesen sei.

Erst mit der Zeit habe er bemerkt, dass sich die Beklagten ständig über jedes Geräusch beschwerten, welches er zunächst habe ignorieren wollen. Weil die Beklagten ihn aber ständig mit den Beschwerden belästigt hätten, sei das Wohnen dort unerträglich geworden. Die Schilderung der Steigerung der Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist glaubhaft und realistisch. Sie zeigt zudem, dass der Zeuge die Tatsachen sachlich wiedergibt, weil er zunächst tatsächlich erfolgte – und gegebenenfalls aus seiner Sicht ihn belastende – Ruhestörungen sogar zugibt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch, dass der Zeuge sich dadurch belastet, dass er zugibt, die Beklagten schon einmal als „wahnsinnig“ bezeichnet zu haben. Dies belegt, dass der Zeuge darum bemüht war, die Geschehnisse neutral wiederzugeben und sich nicht scheute, ihn belastende Umstände wiederzugeben. Auf diese Weise bestätigte der Zeuge den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt. Der Zeuge habe am 14.12.2006 mit seiner Frau in der Küche Wein getrunken, als es an der Tür heftig geklingelt habe. Nachdem er erst abgewartet habe, sei er zur Tür gegangen, habe diese geöffnet. Als er gesehen habe, dass sich draußen der Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) befinde, habe er die Tür wieder geschlossen, da er eine Auseinandersetzung habe vermeiden wollen. Da der Beklagte zu 2) nicht davon abgelassen habe, gegen die Tür zu trommeln, habe er sie erneut geöffnet, woraufhin der Beklagte zu 2) gleich versucht habe, in die Wohnung einzudringen. Gleichzeitig habe er ihn mit Füßen und Fäusten traktiert. Als Reaktion habe der Zeuge den Beklagten zu 2) aus der Wohnung geschubst, die Tür geschlossen und sogleich die Polizei gerufen. Auch die Schilderung des Kerngeschehens war in sich schlüssig und glaubhaft. Das Gericht hat bereits aufgrund des Vorgenannten keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung des Zeugens….. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die solche Zweifel begründen. Zwar ist der Zeuge …. der Partner der gegenständlichen Auseinandersetzung. Dies allein reicht zur Annahme einer eventuellen Unvoreingenommenheit jedoch nicht aus. Der Zeuge ….. ist mit seiner Ehefrau aus der gegenständlichen Wohnung ausgezogen, so dass er auch kein auf die Zukunft gerichtetes Interesse an der Räumung der von den Beklagten bewohnten Wohnung hat. Der Zeuge…… hat zu keinem Zeitpunkt während des Mietverhältnisses darauf hingewirkt, dass die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet. Vielmehr war sein Interesse darauf gerichtet, aufgrund dieser Vorfälle die Beendigung des eigenen Mietverhältnisses herbeizuführen. Die Aussage des Zeugen war sachlich und ruhig. Auch der eigene Eindruck des Gerichts von dem Zeugen fügte sich in die Schilderung der Ereignisse durch den Zeugen ein. Auch die Zeugin …. bestätigte den Vortrag der Klägerin in soweit, als dass der Beklagte zu 2) versucht haben soll, in die Wohnung einzudringen und nach ihrem Mann geschlagen und getreten hat. Zwar konnte die Zeugin den Geschehensablauf nicht wie ihr Ehemann in allen Einzelheiten wiedergeben. Dennoch war auch ihre Schilderung mit außerhalb des Beweisthemas liegenden Details versehen. So schilderte auch die Zeugin ….. – wie bereits zuvor ihr Mann – dass sie an dem Valentinstag mit ihm in der Küche gesessen und Wein getrunken habe, bevor sich die Auseinandersetzung zugetragen habe. Sie erinnerte, dass heftig gegen die Tür getrommelt worden sei. Ferner schilderte sie die Beobachtung, wie der Beklagte ihren Mann getreten und letzterer ihn daraufhin aus der Wohnung geschubst habe. Soweit die Zeugin weitere Einzelheiten – insbesondere den genaueren Ablauf seit dem erstmaligen Klingeln durch den Beklagten – nicht wiedergeben konnte, steht es ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Unstreitig hat sich das Geschehen zwischen dem Zeugen … und den Beklagten zugetragen, auch ist die Zeugin …. ihren Bekundungen nach erst einen Moment später hinzugekommen, so dass sie den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen hat.

Die aufgrund der durch die Zeugenaussagen gewonnene Überzeugung von dem Sachverhalt konnte auch nicht durch die Angaben der Beklagten in der mündlichen Anhörung gem. § 141 ZPO erschüttert werden. Vielmehr fügt sich die Schilderung des Randgeschehens durch die Beklagten sogar in den von dem Zeugen …. bekundeten Sachverhalt. Der Beklagte zu 2) gab in seiner Anhörung nämlich an, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines zum Teil darauf basierenden hohen Schlafbedürfnisses beabsichtigt habe, früh zu schlafen, welches ihm nicht gelungen sei. Er schilderte, dass er, bevor er zur Wohnung der Zeugen gegangen sei, so genervt gewesen sei, dass er schon Magenschmerzen gehabt habe. Aus diesem Vortrag wird deutlich, dass der Beklagte bereits sehr ungehalten gewesen ist, als er sich in Begleitung seiner Ehefrau nach oben zu der Wohnung der Zeugen …. begeben hat. Seine Verärgerung hatte er nach seinen eigenen Bekundungen bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gegen die Wand geschlagen habe. In diesem Zusammenhang gaben die Beklagten auch zu, gelegentlich mit einem Gegenstand gegen das Balkongeländer der Zeugen geschlagen zu haben, um auf Lärmbelästigungen hinzuweisen. Die von dem Beklagten zu 2) zugestandene Wut über vermeintliche Lärmbelästigungen passt jedenfalls in die von dem Zeugen …. dargestellte Heftigkeit des Anklingelns und Trommelns gegen die Tür und das weitere Geschehen. Dagegen konnten die Beklagten nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund der Zeuge ….. den Beklagten zu 2) entsprechend ihrer Schilderung ohne weitere Veranlassung geschubst haben soll. Sollte diese Handlung dazu gedient haben, die Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu beenden, hätte es an der Stelle des Zeugen … ausgereicht, die Tür, vor der die Beklagten standen, zu schließen und die Polizei anzurufen. Bei ihrer Anhörung zeigten die Beklagten im Gegensatz zu den Zeugen …. auch eine eindeutige Belastungstendenz. In ihrer Anhörung flochten sie ein, dass die Zeugin …. häufig geweint habe, Gegenstände durch deren Wohnung geflogen und in der Wohnung laut aufgestampft worden sei, welches unausgesprochen den Eindruck häufiger Streitereien zwischen den Ehepartnern….. erweckte. Auf die Frage des Gerichts, warum die Beklagten zu zweit nach oben gegangen seien, bezichtigte die Beklagte die Zeugen als Lügner. Die Beklagte zu l) ließ es sich sogar in der mündlichen Verhandlung nicht nehmen, die folgenden Worte an den Zeugen ….. zu richten: „Bei den Lügen, die Sie erzählen, müsste Ihnen die Zunge im Mund verfaulen“. Eine solche Äußerung kann in diesem Zusammenhang nur den Zweck haben, das Gericht gegen die Zeugen aufzubringen. Dabei ist dem Gericht aufgefallen, dass der Zeuge … keinesfalls aufbrausend auf diese Ansprache durch die Beklagte zu 1) reagiert hat, sondern sich vielmehr ohne Antwort von der Beklagten abgewandt hat. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt, wie von der Klägerin vorgetragen, ereignet hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Alters- und Kräfteunterschied zwischen dem Zeugen ….. und dem Beklagten zu 2) der Richtigkeit der Bekundung des Zeugen ….. genauso wenig entgegen, wie der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Tretens Hausschlappen getragen hat. Diese Umstände mögen allenfalls Auswirkungen auf die Bewertung der Schwere der durch die Tat erlittenen Verletzungsfolgen haben. Sie schließen jedenfalls nicht aus, dass sich der Sachverhalt wie dargestellt zugetragen hat.

Aufgrund des vorstehenden, zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Sachverhalts, hat der Beklagte zu 2) sich des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Dabei hat ihm die Beklagte zu 1) zur Seite gestanden. Dieses Verhalten beider Parteien war auch unter keinen Umständen gerechtfertigt. Auch für den Fall, dass aus der Wohnung der Zeugen zuvor Geräusche gedrungen sein sollten, die die Beklagten als Lärm empfunden haben, rechtfertigt dies ein solches Verhalten nicht. Der von dem Zeugen …. zugestandene Schubser gegen den Beklagten zu 2) stellt zudem keinen rechtswidrigen Angriff gegen den Beklagten zu 2) dar, weil er zur Abwehr des unbefugten Eindringens des Beklagten zu 2) in die Wohnung der Zeugen ….. erforderlich und geboten war.

Die Verhaltenspflichtverletzung der Beklagten stellt eine derartige Störung des Hausfriedens dar, die unter Würdigung der Gesamtumstände die Vertragsfortsetzung mit dem Beklagten unzumutbar macht. Bei der Art der von den Beklagten durchgeführten Vertragsverletzung handelt es sich um eine schwerwiegende. Zwar ist der Zeuge ….. durch den tätlichen Angriff nicht erheblich verletzt worden, dennoch stellt das Verhalten des Beklagten zu 2) eine strafbare Handlung dar, die er vorsätzlich begangen hat. Diese Handlung war auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist dem Beklagten zu 2) zuzugestehen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein erhöhtes Schlaf- bzw. Ruhebedürfnis hat und dies dazu beigetragen hat, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls erheblich unter Spannung gestanden hat. Keinesfalls kann dieses jedoch den gegenständlichen Vorfall rechtfertigen, in dem der Beklagte sein eigenes Interesse über das gedeihliche Zusammenleben der Mietparteien gestellt und dieses sogar durch Tätlichkeiten durchzusetzen versucht hat. Zu diesem Verhalten ist der Beklagte zu 2) auch nicht provoziert worden und Anhaltspunkte dafür, dass aus der Wohnung der Zeugen ….. die von dem Beklagten vorgetragenen Lärmbelästigungen ausgegangen sind, lagen nicht vor. Zumindest konnten diese aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Dabei stellt sich die von den Beklagten begangene Störung auch als nachhaltig im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB dar. Den gegenständlichen Sachverhalt und den Umständen im Vorfeld der Auseinandersetzung sowie dem Verhalten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass die Beklagten nicht bereit sind, im Rahmen der ihnen obliegenden Rücksichtsnahme von der Durchsetzung ihres eigenen subjektiven Lärmempfindens abzuweichen, so dass weitere Beeinträchtigungen der gegenständlichen Art zu erwarten sind.

Dabei war die Klägerin nicht gehalten, die Beklagten im Sinne des § 543 Abs. 3 S.1 BGB in Bezug auf das zu beanstandende Verhalten abzumahnen. Eine Abmahnung war im Sinne des § 543 Abs. 3 S.2 Nr.2 BGB sogar entbehrlich, da es sich um eine derart schwere Verfehlung der Beklagten handelt, die die sofortige Kündigung unter Berücksichtigung beider Interessen rechtfertigt. Auch ohne vorher darauf hingewiesen worden zu sein, muss einer Mietpartei bewusst sein, dass ein tätlicher Angriff auf eine andere Mietpartei die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses bereits bei einer einmaligen Verfehlung begründet, insbesondere wenn diese ohne objektiven Anlass und in der vorliegenden Art und Weise erfolgt. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen hat das Gericht nicht verkannt, dass die Beklagten nach ihrem Vortrag verpflichtet sind, eine in der Umgebung lebende Mutter bzw. Schwiegermutter sowie eine weitere Person zu pflegen. Dieser Umstand kann jedoch nicht dazu führen, dass der Klägerin die Fortführung des Mietverhältnisses zugemutet wird. Insoweit steht es den Beklagten frei, eine vergleichbare Wohnung der Umgebung der Mutter bzw. Schwiegermutter und dem Neffen zu suchen.

Da ein wichtiger Grund im Sinne des § 569 Abs. 1 S.1 BGB vorlag, der die fristlose Kündigung durch die Klägerin rechtfertigte und die Kündigungserklärung vom 21.12.2006 auch den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne des § 569 Abs. 4 BGB genügte, waren die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos