Schwimmbaderrichtung auf Sondernutzungsfläche zulässig?
Kammergericht
Berlin
Az: 24 W 5/07
Beschluss vom
19.06.2007
Vorinstanzen:
Landgericht Berlin, Az.: 55 T 175/05 WEG
AG Tempelhof/Kreuzberg, Az.: 72 II 110/04
In der Wohnungseigentumssache betreffend hat der 24. Zivilsenat des
Kammergericht in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die
sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des
Landgerichts Berlin vom 24. November 2006 - 55 T 175/05 WEG - am 19. Juni 2007
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner
zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte Instanz nicht
angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 27, 29 FGG,
§ 45 WEG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1
WEG), auf die die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden
kann.
1. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Nachdem der Antragsteller seine
in dem hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2004 gestellten Anträge
(Bd. I, Bl. 2 d.A.) in erster Instanz zurückgenommen und den Antrag zu 1) auf
Abbau des Schwimmbades in dem zum hiesigen Verfahren verbundenen Verfahren vor
dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 70 II 111704 WEG- für erledigt erklärt
hat, war in der Beschwerdeinstanz und auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz
lediglich über den Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 9. August 2004 (Bd. I., Bl.
47), den Antragsgegnern als Gesamtschuldner unter Androhung eines angemessenen
Ordnungsgeldes, für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen,
durch Aufstellen eines Schwimmbeckens - auch durch Dritte - in ihrem zur
Sondernutzung zugeteilten Garten in der x, den Antragsteller in der Nutzung
seines Wohnungseigentums zu stören, zu entscheiden. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG
waren die weiteren Wohnungseigentümer als weitere Beteiligte im Rubrum
aufzuführen.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gemäß
§§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB auf Unterlassung des Aufstellens eines
Schwimmbeckens auf der den Antragsgegner zugewiesenen Sondernutzungsfläche
bejaht.
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und
Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse
der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. In
Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem
Miteigentümer zu, soweit dieser von dem gemeinschaftlichen Eigentum in der Weise
Gebrauch macht, dass dem anderen Wohnungseigentümer, über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ein Nachteil erwächst. Unter
einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche
Beeinträchtigung zu verstehen; ein Nachteil kann auch in einer Änderung des
optischen Gesamteindrucks bestehen (Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 7.
Auflage, RN 4 zu § 14; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, RN 33 zu §
14 m.w.N.; BayObLG ZMR 1999, 580 ff RN 10 zitiert nach juris).
Die Feststellung, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet
tatrichterlicher Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf
ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis
auf einem Rechtsfehler beruht (BayObLG NZM 2003, 114 RN 18 zitiert nach juris;
ZWE 2002, 75 RN 11 zitiert nach juris).
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung den vom Amtsgericht
eingenommenen Augenschein und die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien
verwertet. Der Einnahme eines erneuten Augenscheins durch das Landgericht
bedurfte es nicht. Die Lichtbilder als auch die vom Amtsgericht im Rahmen seines
Augenscheins getroffenen Feststellungen, die sich aus dem Augenscheinsprotokoll
vom Ortstermin am 11. Februar 2005 (Bd. I, Bl. 164 ff) ergeben, waren eine
ausreichende Grundlage für die Würdigung durch das Beschwerdegericht (BayObLG
ZMR 1999, 580 ff RN 12 zitiert nach juris m.w.N.).
Das Landgericht hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass mit dem mobilen
Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90
Zentimetern objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage
verbunden ist, weil zum Einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten
verliert und stärker die Züge eines Spielplatzes bekommt. Dadurch verstärkt sich
der Eindruck eines „zugebauten Gartens", da es sich bei dem Schwimmbad um einen
vergleichsweise massiven und im Verhältnis zur Gesamtfläche des
Sondernutzungsrechts großen Gegenstand handelt. Zum Anderen ist auch der Anblick
des Schwimmbeckens nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der
Augenscheinseinnahme nicht etwa durch den Sommerflieder verdeckt und für den
Antragsteller auch noch deutlich sichtbar. Dieser Eindruck des Amtsgerichts wird
auch durch die vom Antragsteller eingereichten Lichtbilder, die das Landgericht
in seine Würdigung einbezogen hat, bestätigt.
Nachdem eine objektiv nachteilige Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks
rechtsfehlerfrei durch das Amtsgericht und das Beschwerdegericht festgestellt
worden ist, kann allein aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller nur die
hiesigen Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch nimmt und sich nicht auch
gegen das weitere auf dem Grundstück vorhandene Schwimmbad wehrt, ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich
die Beeinträchtigungen für den Antragsteller durch die beiden Schwimmbäder
aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage auf dem Gesamtgrundstück nicht entsprechen
müssen und wegen der jahrelang jedenfalls hingenommenen Existenz des anderen
Schwimmbeckens ein Vorgehen gegen dieses vertretbar als problematischer
eingestuft werden kann.
Die Feststellungen des Landgerichts sind ohne Rechtsfehler getroffen und damit
für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die Antragsgegner können keinen Erfolg
damit haben, dass sie der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts
widersprechen und diese durch ihre eigene Würdigung ersetzen.
Rechtlich zutreffend hat das Landgericht auch die Frage der Ortsüblichkeit dahin
stehen lassen, da insoweit ein ausreichender Vortrag der Antragsgegner nicht
vorlag. Hierbei wäre darauf abzustellen, ob die Gärten in der Umgebung von
vergleichbarer Größe und vergleichbarem Zuschnitt sind. Hierzu fehlt jeglicher
Vortrag der anwaltlich vertretenen Antragsgegner. Allein das Vorhandensein eines
weiteren fest installierten Schwimmbeckens in der gleichen Wohnanlage reicht für
die Annahme der Ortsüblichkeit nicht aus.
Dahin gestellt sein lassen konnte das Landgericht auch die Frage, ob die in der
Teilungserklärung vorgesehene gärtnerische Nutzung der Sondernutzungsrechte (§ 8
Abs. 2 der TE, Bd. I., Bl. 63) nicht bereits die Aufstellung eines mobilen
Schwimmbades mit den o.g. Maßen ausschließt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entsprach dabei billigem
Ermessen die Auferlegung der Gerichtskosten dritter Instanz an das Unterliegen
der Antragsgegner mit ihrem Rechtsmittel zu koppeln (§ 47 Satz 1 WEG). Hingegen
bestand keine Veranlassung von dem in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren
geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten
selbst trägt, abzuweichen (§ 47 Satz 2 WEG).
4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht
der der Vorinstanz.