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Auch Sektenmitglied hat Anspruch auf Pflichtteil

BVerfG

Az.: 1 BvR 2464/97

Nichtannahme-Beschluss vom 30.08.2000


Obwohl der Sohn einer Sekte beigetreten und vor über zwanzig Jahren jeglichen Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen hatte, bejahte das Gericht einen Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Mutter. Wer einen nahen Angehörigen nicht nur enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil streichen will, muss handeln. Nur in seltenen Fällen hilft ein Pflichtteilsentzug. Zu empfehlen ist ein rechtzeitiger notarieller Pflichtteilsverzicht.


Das Bundesverfassungsgericht machte die Grenzen der Testierfreiheit in der genannten Entscheidung deutlich: Das Grundgesetz verlangt auch eine Berücksichtigung des Verwandtenerbrechts. Nahen Angehörigen steht deshalb immer ein Anteil am Nachlass zu. Werden sie enterbt, können sie von den testamentarisch eingesetzten Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Geld verlangen, den sogenannten Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Die Eltern des Erblassers nur, sofern keine Kinder oder Enkelkinder leben. Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch. Der Pflichtteil beträgt immerhin die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung wird auf den Verkehrswert des Nachlasses abgestellt. Egal, ob Geld oder sonstiges Vermögen beispielsweise ein Haus vererbt worden ist.

In besonders gelagerten Fällen kann der Erblasser dem Berechtigten den Pflichtteil entziehen. Dies ist allerdings nur durch Testament oder Erbvertrag möglich. Und vor allem müssen der Pflichtteilsentzug eindeutig erklärt und die Gründe ausführlich geschildert werden. Andernfalls kann die Entziehung leicht misslingen. Wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Gründliche Beratung, wie durch einen Notar, zahlt sich hier aus. Zumal die Entziehung des Pflichtteils nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist. Etwa, wenn das Kind sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen einen Elternteil schuldig gemacht hat. Auch ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel kann ausreichen; die Anforderungen hierfür sind allerdings streng. Eine einzelne – wenn auch grobe – Beleidigung berechtigt nach der Rechtsprechung nicht nur Entziehung des Pflichtteils. Auch das Fehlen jeden persönlichen Kontakts zum Pflichtteilsberechtigten ist noch kein Entziehungsgrund.

 

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