Beweisverfahren (selbstständiges) – unzulässige Voraussetzungen
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 W 112/07
Beschluss vom
05.10.2007
In dem selbständigen
Beweisverfahren hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am
2.10.2007 beschlossen:
1. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit am 28.11.2005 bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz
beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens wegen bereits beim Landgericht Saarbrücken anhängiger
Rechtsstreitigkeiten (12 O 230/05) sowie weiterer möglicher weiterer
Rechtsstreitigkeiten. Mit der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens
verfolgte sie die Sicherung von Beweisen über von ihr aufgestellte Behauptungen
(lit. A bis R) durch Einholung von Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung,
Anhörung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von
Versicherungsverträgen sowie Auswertung von bei der Antragstellerin geführten,
Handakten, notariellen Urkunden, Verfahrensakten und dergleichen (vgl. im
Einzelnen Bl. 2 bis 7 d.A.).
Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei geboten, weil die
erheblichen Tatsachen Auslandsberührung aufwiesen und zum Teil bis in das Jahr
2000 zurückreichten. Auch sei nicht auszuschließen, dass die erhobenen Beweise
noch in anderen Verfahren und auch anhängigen Rechtsmittelverfahren Relevanz
zeitigten.
Das Landgericht Saarbrücken - 12. Zivilkammer - hat mit Beschluss vom 4.1.2006 (Bl.
17 ff d.A.) den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines insoweit
nach § 485 Abs. 1 ZPO in Betracht kommenden selbständigen Beweisverfahrens nicht
erfüllt seien. Denn es sei nicht zu besorgen, dass ein Beweismittel verloren
gehen könnte oder seine Benutzung erschwert werden würde. Denn sowohl die
Einholung eines Sachverständigengutachtens - ungeachtet dessen Zulässigkeit als
Beweismittel für die konkret aufgestellten Behauptungen- als auch die Vernehmung
von - im Ausland wohnenden - Zeugen sei im Streitverfahren möglich. Die
Auswertung von Unterlagen und Urkunden sei ohnehin in § 485 ZPO nicht
vorgesehen; dafür, dass diese verloren gingen oder deren Auswertung im
Streitverfahren erschwert würde, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den ihr am 24.1.2006 zugestellten Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 32 d.A.) hat
die Antragstellerin sowohl durch ihre Prozessbevollmächtigten am 19.1.2006 als
auch selbst am 20.1.2006 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 25 und 27 d.A.) und
diese mit am 21.2.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 37 ff d.A.). Sie
rügt die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil wegen der
vereinsrechtlichen Verbundenheit der Parteien die Sonderzuständigkeit der 3.
Zivilkammer begründet sei. Ferner handele es sich um einen rechtswidrigen
Überraschungsbeschluss, weil das Gericht die vorsorglich erbetenen Hinweise
nicht erteilt habe und ihr damit auch das rechtliche Gehör versagt habe. Im
Übrigen lägen entgegen der Auffassung des Landgerichts nach Maßgabe ihres
Vorbringens die Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens insgesamt sowohl nach § 485 Abs. 1 ZPO als auch nach § 485 Abs.
2 ZPO vor. Weiterhin hat sich die Antragstellerin in einem weiteren am 21.2.2006
eingegangenem Schreiben damit einverstanden erklärt, dass die Entscheidung über
die sofortige Beschwerde wegen Vergleichsverhandlungen, die alle anhängigen
Verfahren betreffe, zurückgestellt werde bzw. das Beschwerdeverfahren ausgesetzt
werde (Bl. 34 ff d.A.).
Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 2.5.2007 der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt (Bl. 49 d.A.).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.6.2007 hat die Antragstellerin innerhalb
einer ihr gewährten Stellungnahmefrist vollumfänglich auf ihre
Beschwerdebegründung vom 20.2.2005 Bezug genommen und um Hinweise zu den konkret
erhobenen Rügen (Unzuständigkeit des Gerichts, Überraschungsentscheidung,
Verletzung von Hinweispflichten, Begründetheit des Antrags) gebeten.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und im Übrigen
in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des
Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
a.
Die Rüge der Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ist unbegründet.
Die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken ergibt sich
aus § 486 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig
ist, der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. Da bei der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits ein Rechtsstreit anhängig war (Verfahren 12 O 230/05),
worauf die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich hingewiesen hat, ist die
örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der 12. Zivilkammer als das
Gericht der Hauptsache unzweifelhaft gegeben (vgl. hierzu auch Zöller-Herget,
ZPO, 26. Aufl., § 486, Rdnr. 3). Darauf, ob das Prozessgericht unter Umständen
auch zu künftigen Entscheidungen in der Hauptsache berufen wäre, kommt es
demzufolge nicht an.
Die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken wird auch
nicht durch den Einwand der Antragstellerin, es handele sich um von der 3.
Zivilkammer zu bearbeitende Streitigkeiten aus den inneren Rechtsverhältnissen
eines Vereins, weil die Antragsgegnerin ein eingetragener Verein "Vereinigte
Haftpflichtversicherung auf Gegenseitigkeit in " und sie Mitglied in diesem
Verein sei, in Frage gestellt. Der Antrag wurde während des laufenden Verfahrens
12 O 230/05 gestellt mit der Folge, dass die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer
als des Gerichts der Hauptsache begründet worden ist. Hinzu kommt, dass der 12.
Zivilkammer nach dem für das Jahr 2005 geltenden Geschäftsverteilungsplan (v.
20.12.2004. Teil 2 A, VII Abs. 1 und 4) die Zuständigkeit für
Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, denen das in Rede stehende
Verfahren unzweifelhaft zugeordnet werden kann, übertragen worden ist, wobei
deren Spezialzuständigkeit weiterhin dann, wenn in einem Rechtsstreit ein
Anspruch oder mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, für die verschiedene
Spezialzuständigkeiten begründet ist, vorgeht (vgl. inhaltsgleiche Regelung im
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken für das Jahr 2006 und 2007
= Ziffer 2.4.2.).
b.
Die Verletzung einer dem Gericht auch im Beweissicherungsverfahren obliegenden
Hinweispflicht liegt nicht vor.
Anerkanntermaßen findet § 139 ZPO auch im Rahmen des selbständigen
Beweisverfahrens Anwendung. Genügt der Antrag nicht den Voraussetzungen des §
487 ZPO, wonach der Antrag enthalten muss (1) die Bezeichnung des Gegners, (2)
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, (3) die
Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen
Beweismittel sowie (4) die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit
des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen
sollen, ist das Gericht gehalten, auf Antragsmängel hinzuweisen.
Zu weitergehenden Hinweisen ist das Gericht nicht verpflichtet. Denn der
Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung in einem selbständigen
Beweisverfahren durch seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den
Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Das Gericht ist an die
Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die
Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen
nicht überprüfen (BGH, MDR 2000, 224).
Insbesondere muss das Gericht mit Blick auf den Eilzweck des Verfahrens keine
Hinweise dazu erteilen, ob die in § 485 ZPO normierten
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens im Übrigen vorliegen, jedenfalls dann nicht, wenn der Gegner -
wie hier- das Fehlen dieser Voraussetzungen gerügt hat und der Antragsteller
dies - wie hier- zum Anlass genommen hat, umfassend zur "Begründetheit des
Antrages" - also zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 485 ZPO - im Einzelnen
vorzutragen (vgl. Bl. 12 ff d.A.).
c.
Von daher stellt sich der Beschluss, entgegen der Auffassung der
Antragstellerin, auch nicht als rechtwidrige Überraschungsentscheidung dar. Da
die Antragstellerin Gelegenheit hatte, zu den von der Antragsgegnerin
vorgetragenen Bedenken gegen das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 485 ZPO Stellung zu nehmen, und sie hiervon auch Gebrauch gemacht hat, ist
ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Genüge getan worden.
d.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
insgesamt nicht vorliegen.
Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Beschlusses verwiesen werden.
Das Vorbringen der Antragstellerin im dem am 21.2.2006 eingegangenen Schriftsatz
vom 20.2.2005 (gemeint ist offensichtlich 20.2.2006) ist nicht geeignet, zu
einer von der landgerichtlichen Entscheidung abweichenden Beurteilung zu führen.
Weitere Gründe hat die Antragstellerin, trotz mehrfach gewährter
Fristverlängerung im Beschwerdeverfahren, nicht aufgezeigt.
Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf
Antrag einer Partei die Einnahme eines Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen
oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der
Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder
seine Benutzung erschwert wird. Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann, wenn ein
Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, eine Partei die schriftliche Begutachtung
durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse an
den im Gesetz genannten Feststellungen hat.
aa.
Zu den Verfahrensvoraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens gehört die Zulässigkeit der angebotenen Beweismittel (Zöller-Herget,
aaO, § 485, Rdnr. 4). Da nach § 485 Abs. 1 ZPO nur die Einnahme eines
Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen sowie die Begutachtung durch einen
Sachverständigen zulässige Beweismittel darstellen, und im Rahmen des § 485 Abs.
2 ZPO eine Beweiserhebung nur durch Sachverständigengutachten möglich ist, kommt
eine, wie von der Antragstellerin zur Beweiserhebung im selbständigen
Beweisverfahren angeboten, Parteivernehmung des Geschäftsführers der
Antragstellerin sowie die Auswertung von Versicherungsverträgen, die Auswertung
von bei der Antragstellerin geführten Handakten bzw. bei der Antragsgegnerin
geführten Versicherungsakten, die Auswertung von Prämienkonten, die Auswertung
von notariellen Urkunden, die Auswertung von Verfahrensakten und dergleichen
nicht in Betracht; diese Beweismittel sind unzulässig (vgl. auch Musielak-Huber,
ZPO, 5. Aufl., § 485, Rdnr. 5 a.E.).
bb.
Weiterhin kann nicht festgestellt werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 485 Abs. 1 ZPO im Übrigen vorliegen. Soweit danach erforderlich ist, dass
ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen innerhalb des laufenden Verfahrens - hier des
Berufungsverfahrens - die angebotenen Beweismittel nicht zur Verfügung stehen
sollten. Solche Gründe hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Allein der von
ihr behauptete eingetretene Zeitablauf bzw. eine Auslandsberührung genügen
hierfür nicht.
Im Übrigen hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten im Verlaufe des
Beweissicherungsverfahrens, nämlich ihrem Antrag auf "Zurückstellung" bzw.
Aussetzung des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen hinreichend
zu erkennen gegeben, dass sie selbst nicht von einer Besorgnis des Verlustes der
Beweismittel ausgeht.
cc.
Weiterhin liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nicht vor.
Wie der klare Wortlaut des § 485 Abs. 2 ZPO zeigt, darf ein Rechtsstreit noch
bei keinem Gericht anhängig geschweige denn rechtshängig sein. Ferner kommt das
Beweisverfahren nur zum Zwecke der Zustands-, Ursachen- oder
Aufwandsfeststellung mittels schriftlicher Begutachtung in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind unzweifelhaft nicht erfüllt. Es sind bereits
Rechtsstreitigkeiten anhängig, nämlich die Verfahren 12 O 230/05 und 14 O
284/05. Während des Verfahrens 12 O 230/05 wurde die Durchführung des
streitgegenständlichen selbständigen Beweisverfahrens beantragt, ferner wurde in
dem Verfahren 14 O 284/05 die Durchführung eines weiteren selbständigen
Beweisverfahrens beantragt. Von daher kommt eine Beweiserhebung gemäß § 485 Abs.
2 ZPO, auch wenn sie, wie die Antragstellerin behauptet, für eventuelle künftige
Verfahren eine Sicherung von Beweisen notwendig sein sollte, nicht in Betracht
(vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 485, Rdnr. 5, m.w.N.).
Ob darüber hinaus ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO auch
aus dem Grund unzulässig ist, weil die beantragte Beweissicherung nicht der
Zustands-, Ursachen- oder Aufwandsfeststellung dienen, diese vielmehr zur
-unzulässigen- Klärung von Rechtsfragen benutzt werden soll, was die
Beweisanträge nahe legen (Frage des Abschlusses von Verträgen, Frage der nicht
vertragsgerechten Beitragsberechnung etc.), kann deshalb dahinstehen.
Von daher hat das Rechtsmittel der Antragstellerin insgesamt keinen Erfolg und
ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.