Beweisverfahren (selbstständiges) - Zulässigkeit
Oberlandesgericht Köln
Az: 20 W 11/08
Beschluss vom
11.04.2008
Die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.11.2008 (9 OH
19/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer die
Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens verneint. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Dass die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des selbständigen
Beweisverfahrens nach § 485 Abs.1 ZPO vorlägen (drohender Verlust eines
Beweismittels), hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargelegt und ist
nach Lage der Dinge auch nicht anzunehmen. Die zutreffenden Ausführungen der
Kammer zu diesem Punkt greift die Antragstellerin auch nicht mehr an.
Aber auch die Zulässigkeit nach § 485 Abs.2 ZPO hat die Kammer zu Recht
verneint. Danach kann eine Partei außerhalb eines Rechtsstreits die Begutachtung
durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse
daran hat, dass (u.a.) der Zustand einer Person bzw. die Ursache eines
Personenschadens festgestellt wird. Das kann auch, wie im Falle der
Antragstellerin, die eigene Person sein. Das erforderliche rechtliche Interesse
an einem Sachverständigengutachten, das die Berufsunfähigkeit der
Antragstellerin klären soll, ist im konkreten Fall indes zu verneinen. Dabei
bedarf es nicht der Klärung der im einzelnen umstrittenen Frage (vgl. zum
Streitstand etwa Zöller-Herget, ZPO, 26.Aufl. 2007, § 485 Rn. 7a), wann
grundsätzlich ein Beweisverfahren zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient (§
485 Abs.2 Satz 2 ZPO). Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob das
rechtliche Interesse schon deshalb entfällt, weil ein Anspruch von vornherein
nicht schlüssig dargelegt ist. Grundsätzlich ist zwar die Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens nicht von der Schlüssigkeit eines etwaigen
Klagebegehrens abhängig, eine Ausnahme gilt allerdings für Fälle, in denen es
evident ist, dass ein Anspruch nicht bestehen kann (BGH MDR 2005, 162). Dies
kann hier durchaus schon deshalb angenommen werden, weil einem Anspruch auf
Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Ablauf der Frist aus
§ 12 Abs.3 VVG entgegen gehalten werden kann. Die Frist ist am 13.9.2007
abgelaufen. Die Beantragung des selbständigen Beweisverfahrens wahrt die Frist
nicht (vgl. OLG Koblenz, OLGRep 2007, 276; so schon KG JR 1948, 257; Prölss in
Prölss/Martin § 12 VVG Rn. 65). Ob ein rechtliches Interesse, das grundsätzlich
weit zu verstehen ist (BGH MDR 2005, 162), gegeben ist, entscheidet sich nach
den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGH MDR 2003, 590). Ebenso wie bei
Arzthaftungsansprüchen verbietet sich bei Ansprüchen aus einer
Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung eine grundsätzliche Betrachtung. Es
wird häufig allein um die Klärung des gesundheitlichen Zustandes des
Versicherten gehen, während die Fragen des Berufsbildes oder der
Verweisungsmöglichkeit nicht in Rede stehen. Dann wird regelmäßig das
Beweisverfahren geeignet sein, einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Um einen solchen Fall grundsätzlicher Eignung des Beweisverfahrens handelt es
sich vorliegend allerdings nicht. Die Antragstellerin ist eine sehr junge (Jg.
1980) Verkäuferin in einem Drogeriemarkt. Zu ihrem Berufsbild hat sie -
allerdings erst im Verlaufe des Verfahrens - vorgetragen, dass sie halbtags (4
Stunden täglich) arbeite, dass sie überwiegend an der Kasse eingesetzt sei, an
manchen Tagen auch Ware im Keller auszupacken und im Geschäftsraum in die Regale
einzuräumen habe, dass sie sich ansonsten (ausnahmsweise) im Verkaufsraum bewege
und Kunden berate. Die Antragsgegnerin hat alles dies zulässigerweise mit
Nichtwissen bestritten. Zu ihrer gesundheitlichen Situation beruft sich die
Antragstellerin vor allem auf Wirbelsäulenbeschwerden (hervorgerufen durch eine
Verbiegung der Wirbelsäule) und eine Pollenallergie. Das von ihr selbst
vorgelegte Gutachten der Agentur für Arbeit I. attestiert ihr, dass sie ohne
weiteres vollschichtig zu jeder Zeit leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder
Körperhaltung verrichten könne, lediglich zu Arbeiten in Zwangshaltungen und zu
häufigem Heben und Tragen ohne Hilfsmittel nicht in der Lage sei. Die bislang
ausgeübte Tätigkeit soll ihr ohne weiteres möglich sein. Dass unter solchen
Umständen die Antragsgegnerin Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgelehnt hat, erscheint als geradezu
zwangsläufig. Auch nur entfernt realistische Chancen der Antragstellerin auf
eine Durchsetzung irgendwelcher Ansprüche allein aufgrund des Ergebnisses des
selbständigen Beweisverfahrens bestehen danach nicht. Dem Sachverständigen im
Prozess um eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind klare, detaillierte und
unverrückbare Vorgaben hinsichtlich des Berufsbildes zu machen (BGHZ 119, 263,
266 f.; std. Rspr., zuletzt MDR 2008, 448). Das hätte im selbständigen
Beweisverfahren auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags zu geschehen. Im
vorliegenden Fall, wo Rückenbeschwerden zur Berufsunfähigkeit führen sollen, die
bereits ein neutraler Sachverständiger als nicht hinreichend gravierend
eingeschätzt hat, käme es dabei auf praktisch alle Feinheiten des Berufsbildes
an, insbesondere aber auf genaue Einzelheiten hinsichtlich rückenbelastender
Tätigkeiten und ihren Anteil am gesamten Tätigkeitsbild. Im Prozess wäre eine
entsprechende Tatsachengrundlage zwingend durch Beweisaufnahme zu schaffen,
insbesondere durch eingehende Zeugenvernehmung. Darauf würde es im vorliegenden
Fall geradezu zwangsläufig hinauslaufen, wie sich bereits jetzt abzeichnet. Dass
eine vorherige Klärung der Anknüpfungstatsachen durch Zeugenvernehmung im
selbständigen Beweisverfahren unzulässig ist, hat die Kammer bereits zu Recht
festgestellt. Ein Sachverständigengutachten, das ausschließlich auf Vorgaben
beruht, die die Antragsgegnerin bestreitet und die zwangsläufig im Rahmen eines
streitigen Verfahrens geklärt werden müssen, von denen von vornherein nicht
anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin sie unter dem Eindruck eines weiteren
Gutachtens akzeptieren und insgesamt einlenken werde, ist aber im Hinblick auf
eine außerprozessuale Streitbeilegung ungeeignet. Anhaltspunkte dafür, dass die
Antragstellerin hier unter dem Eindruck eines neuen Gutachtens, das
ausschließlich auf Angaben der Antragstellerin beruht, auch nur zu einem
teilweisen Entgegenkommen bereit sein könnte, bestehen nicht. Damit könnte
letztlich das Beweisverfahren allenfalls dazu dienen, der Antragstellerin selbst
die Aussichtslosigkeit einer Klage vor Augen zu führen. Dazu ist das Verfahren
aber nicht da.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert: 20.400.- EUR.