Beweisverfahren (selbstständiges) - Vorschusspflichten
Landgericht
Hamburg
Az: 325 OH
2/07
Beschluss vom
13.07.2008
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenvorschuss ist
den Antragsgegnerinnen zu Recht auferlegt worden. Die Gründe hierfür ergeben
sich aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses.
Die Kammer sieht keinen Anlass, von ihrer Rechtsauffassung abzurücken, die sie
im angegriffenen Beschluss dargelegt hat (vgl. auch Beschluss vom 31. Juli 2007,
325 OH 36/04 (juris)). Auf eine Beweislast kommt es im selbstständigen
Beweisverfahren nicht an (LG Berlin, Urteil vom 7. Februar 2006, 5 O 267/05 (juris)
= BauR 2007, 920 = NJW-RR 2007, 674). Das selbstständige Beweisverfahren kann
auch von einer nicht beweisbelasteten Partei betrieben werden, soweit sie ein
Interesse an der Feststellung der betreffenden Tatsachen hat, ohne dass sich
dies auf ihre aus § 379 ZPO folgende Pflicht auswirkt, den Kostenvorschuss für
die Beweiserhebung zu tragen.
Maßgeblich ist allein, wer die betreffende Beweiserhebung veranlasst. Stellt der
Antragsteller nach dem Vorliegen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
keine weiteren Beweisanträge mehr, liegt es allein bei den Antragsgegnerinnen,
den Kostenvorschuss für eine ergänzende Stellungnahme oder die Anhörung des
Sachverständigen zu leisten, wenn sie die Einholung der Stellungnahme bzw. die
Anhörung verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Antragsgegnerinnen
Fragen stellen, die sich auf die Feststellungen des Sachverständigen zu den
ursprünglichen Beweisfragen des Antragsgegners beziehen, also unselbstständige
Beweisfragen sind, oder ob sie eine eigene Beweisfrage der Antragsgegnerinnen
betreffen (anders LG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2006, 414 OH 2/04 (juris),
zusammengefasst in IBR 2006, 240 und BauR 2006, 735).
Dem Antragsteller sind Kostenvorschüsse für die Veranlassung einer weiteren
Beweiserhebung jedenfalls dann nicht aufzuerlegen, wenn er keine weitere
Beweiserhebung mehr begehrt oder sich die Fragen der Antragsgegnerinnen nicht
direkt auf Fragen beziehen, deren Aufklärung der Antragsteller weiter sucht. Im
selbstständigen Beweisverfahren muss jede Partei selbst entscheiden, inwieweit
sie Aufklärung sucht, und insoweit auch die Kosten der Beweiserhebung tragen.
Dies ist auch sachgerecht, weil jede Partei im selbstständigen Beweisverfahren
vollständig das Risiko trägt, ob die Beweiserhebungen am Ende auch ausreichend
sind, ggf. in einem Rechtsstreit den angestrebten Beweis zu führen. Dasselbe
gilt für die Gegnerinnen, die die Beweisführung der Gegenseite ggf. zu Fall
bringen wollen. Eine Kostenvorschusspflicht beim Antragsteller für
Beweiserhebungen auf Antrag der Antragsgegner anzusiedeln, würde zu unbilligen
Ergebnissen führen: Zahlt der Antragsteller nicht, würde den Antragsgegnerinnen
etwa die Chance einer Beweiserhebung im laufenden selbstständigen
Beweisverfahren genommen werden. Wenn etwa der Verlust eines Beweismittels
drohen würde, hätte der Antragsteller es in der Hand, ein ihm günstiges
Beweisergebnis durch Verweigerung des Kostenvorschusses zu perpetuieren. Es wäre
für die Antragsgegnerinnen in einem solchen Fall weiter riskant darauf zu bauen,
dass das erkennende Gericht angesichts eines Beweismittelverlustes zu der
Überzeugung kämme, dass der Antragsteller beweisfällig bliebe. Hinzu kommt, dass
es ebenfalls nicht überzeugen kann, dem Antragsteller das Risiko aufzubürden,
dass er beweisfällig bleiben könnte, wenn er den Kostenvorschuss für Fragen der
Antragsgegner nicht aufbringen will. Der Antragsteller müsste dann nämlich im
Hinblick auf jede Frage der Antragsgegner eine Beurteilung treffen, ob sie
(letztlich aus Sicht des später erkennenden Gerichts) geeignet sind, das
Beweisergebnis in Frage zu stellen. Diesen Risiken kann das Gericht im
selbstständigen Beweisverfahren nicht entgegenwirken, da es keinen Einfluss
darauf hat, die Beweiserhebung danach zu steuern, ob aus seiner Überzeugung ein
Beweis geführt ist oder nicht. Eine Würdigung der Beweiserhebung findet durch
das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren nicht statt.
Dass die Antragsgegnerinnen evtl. keinen Kostenvorschuss für ihre Fragen zu
leisten hätten, wenn die Beweiserhebung erst im Rechtsstreit stattfindet (was
gemäß § 379 ZPO von der jeweiligen Prozesskonstellation abhängen würde), lässt
die Auferlegung des Kostenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren auf die
Antragsgegnerinnen nicht unbillig erscheinen. Es steht ihr frei, ihre
Einwendungen im Prozess geltend zu machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.
März 2008, 28 W 1155/07 (juris) = BauR 2008, 716). Wenn die Einwendungen der
Antragsgegnerinnen erheblich wären, müsste das Prozessgericht ohnehin eine
weitere Beweisaufnahme durchführen (vgl. HansOLG, Urteil vom 27. Februar 2002,
14 U 157/99 (Leitsatz bei juris) = OLGR Hamburg 2002, 481). Das ergibt sich auch
aus der Gleichstellung der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren mit
derjenigen im Prozess nach § 493 ZPO. Auch bei einem im Prozess eingeholten
Sachverständigengutachten müsste das Gericht prüfen, ob es angesichts auch der
Einwendungen der Gegenseite von dem Erfolg einer Beweisführung überzeugt ist.
Die weitere Befragung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren
mag aus Sicht der Antragsgegnerinnen Vorteile haben, so wie der Antragsteller in
der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ebenfalls Vorteile gesehen
haben mag.
Die Vorschusspflicht davon abhängig zu machen, ob es sich bei den
Ergänzungsfragen um selbstständige oder unselbstständige Beweisfragen handelt,
ist für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens auch unpraktikabel
und macht es fehleranfällig. Das Gericht müsste die Abgrenzung bei jeder Frage
eines Antragsgegners vornehmen und ggf. die Kostenvorschusspflicht auf mehrere
Beteiligte aufteilen. Damit würde unnötig Konfliktstoff in das selbstständige
Beweisverfahren getragen, und ein Fehler bei der Abgrenzung könnte bei
Ausbleiben des Vorschusses zu Unwägbarkeiten für die Brauchbarkeit der
Beweiserhebungen für den Prozess führen.
Soweit die Vorteile einer Klärung im selbstständigen Beweisverfahren es lohnend
erscheinen lassen, die Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren weiter
zu verfolgen, erscheint es angemessen, den Vorschuss entsprechend der
Veranlassung der das Verfahren weiter betreibenden Partei aufzuerlegen.