Wohnanlage –
Seniorenresidenz – DIN-Vorgaben
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 23 U 11/08
Urteil vom
15.12.2009
In dem Rechtstreit hat der 23.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
01.12.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.08.2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung
der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 54.000,00 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, weitere 1.103,74 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.10.06 (Rechtshängigkeit)
an die Kläger zur gesamten Hand zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen zu 15 % die Beklagte zu 1) und zu 85 % die Kläger. Die
Kläger tragen zu 71 % die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie 85
% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt 29 % ihrer eigenen außergerichtlichen
Kosten sowie 15 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn die jeweils nee Partei von der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1), die im Bauträgergeschäft tätig ist,
und gegen den Beklagten zu 2), als Geschäftsführer der Beklagten zu 1)
Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagte zu 1) die geschuldeten
Seniorenwohnungen mangelhaft hergestellt und der Beklagte zu 2) sie zudem
arglistig getäuscht habe.
Die Kläger erwarben im Jahre 2003 von der Beklagten zu 1) zum Zwecke der
Kapitalanlage acht zu erstellende Eigentumswohnungen an deren Bauvorhaben ###straße
in S###. Die Beklagte hatte in Anzeigen für das Bauvorhaben mit der Bezeichnung
"Senioren-Residenz" geworben. In Anzeigen der Beklagten zu 1) waren die
Wohneinheiten u.a. als "Behinderten- und rollstuhlgerechten Wohnungen"
bezeichnet und es wurde in Werbeanzeigen darauf hingewiesen, dass viele
Dienstleistungen, Arztpraxen u.v.m. im Hause zur Verfügung ständen.
Darüberhinaus wurde in der Werbung eine erzielbare Nettomiete von 10 Euro/m²
angekündigt. Der den, Klägern vor Vertragsschluss überlassene Entwurf einer
Teilungserklärung sah zwei Gewerbeeinheiten in dem Gebäudekomplex vor. Zwei Tage
vor Abgabe des notariellen Kaufangebotes der Kläger (UR.-Nr. ###/2003 Notar Dr.
R### in S###) wurden diese Einheiten in einer beurkundeten Teilungserklärung des
Notars ### vom 30.07.2003 (UR.-Nr. ###/2003) als Wohneigentum ausgewiesen. Die
von der Beklagten zu 1) errichteten Wohnungen weichen erheblich von den Vorgaben
der DIN 18025 Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlnutzer"
ab; Gewerbeeinheiten wurden nicht errichtet.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten schuldeten ihnen Schadensersatz, weil
die Wohnungen nicht barrierefrei und rollstuhlgerecht ausgeführt worden und die
Vorgaben der DIN 18025 nicht erfüllt seien. Dadurch sei der zu erzielende
Mietzins geringer. Zudem habe es der Beklagte zu 2) bei der Beurkundung des
Kaufvertrages pflichtwidrig unterlassen, sie darüber zu informieren, dass
entgegen dem Entwurf der Teilungserklärung nicht 24 Wohnungen erstellt worden
seien, sondern unter Umwandlung der für Arztpraxen vorgesehenen Gewerbeeinheiten
in zwei Wohnungen die Planung geändert worden sei. Der Kaufvertrag spreche von
24 Wohnungen, die Teilungserklärung dagegen von 26 Wohnungen. Diese
Täuschungshandlung des Beklagten zu 2) müsse sich die Beklagte zu 1) anrechnen
lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster
Instanz wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Schadensersatzansprüche der Kläger bestünden nicht. Wegen der Nichterstellung
von Gewerbeeinheiten ergeben sich weder ein Anspruch aus den Regelungen des
notariellen Vertrages noch aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Die
Bauleistung der Beklagten zu 1) sei nicht mangelhaft. Den Eigentümern sei das
Recht eingeräumt worden, die zunächst vorgesehenen Gewerbeeinheiten im Rahmen
einer Nutzungsänderung zu Wohnzwecken zu bestimmen. Die Geschäftsbedingung sei
zumutbar und verstoße nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Von ihrem Recht habe die
Beklagte zu 1) zulässigerweise Gebrauch gemacht, Ein Anspruch der Kläger scheide
auch unter dem Aspekt aus, dass die Wohnungen nicht barrierefrei und
rollstuhlgerecht sind. Die Beklagte zu 1) habe eine derartige Ausführung der
Seniorenwohnungen zwar zunächst zugesagt, davon seien die Vertragsparteien aber
in der Folgezeit einverständlich abgewichen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kläger hinsichtlich der Duschen und der
Schwellen zum Balkon selbst keine barrierefreie Ausführung gewollt hätten. Damit
sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Beschaffenheitsvereinbarung
geändert worden sei, zumal die Kläger bei der Abnahme keine Mängel gerügt
hätten.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt und
tragen zur Berufung unter Bezugnahme auf, ihren erstinstanzlichen Sachvortrag
vor:
Das Landgericht habe verkannt, dass der gesamten Seniorenwohnanlage sowie den
von ihnen erworbenen 8 Wohnungen das vertraglich vereinbarte Leistungssoll
fehle. Das Leistungssoll der Wohnungen sei unter Berücksichtigung der in den
Werbeprospekten und den in der ursprünglichen Teilungserklärung enthaltenen
Angaben zu bestimmen. Danach schulde die Beklagte zu 1) eine Wohnanlage, die
den, Vorgaben der DIN 18025 gerecht werde und die vorgesehenen Gewerbeflächen
für Arztpraxen und dergleichen aufweise. Unstreitig seien diese
Ausstattungsmerkmale nicht erfüllt, Das vereinbarte Leistungssoll sei nicht
vertraglich abbedungen worden, das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz
trage diese Feststellung nicht. Ein Abbedingen der Leistungspflichten der
Beklagten zu 1) sei keinesfalls der Bemerkung auf dem Abnahmeprotokoll "...
keine Mängel ..." zu entnehmen. Ihnen sei der umfangreiche Forderungskatalog der
DIN 18025 Teile 1 und 2 nicht im Einzelnen bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2)
hafte, weil er sie arglistig über die geänderte Teilungserklärung und die
Absicht, die Wohnungen nicht als Seniorenwohnungen zu errichten, getäuscht habe.
Die Schadenshöhe habe der Privatsachverständige Bickenbach zutreffend auf der
Grundlage der Ertragswertmethode ermittelt. Dabei habe er zu Recht die von den
Beklagten garantierten Mieten von 10,00 EUR/qm zugrunde gelegt und dem
ortsüblichen Vergleichsmietzins für normale Eigentumswohnungen
gegenübergestellt, so dass sich jedenfalls ein Schaden von 175.000 € ergebe.
Die Kläger beantragen,
in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand EUR
175.000,00 zu zahlen, wobei dieser Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über den
Basisdiskontzinssatz zu verzinsen ist, für die Beklagte zu 1) ab 07.01.2006, für
den Beklagten zu 2) ab Rechtshängigkeit.
2.
festzustellen,
a)
dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen zur
gesamten Hand denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstehen wird
und entstanden ist, dass die in der Teilungserklärung (Urkunde Nr. ### für
2003/x des Notariats Claus ###) betreffend die Wohnungseigentumsanlage ###einheiten
keine Gewerbeflächen darstellen, soweit dieser Schaden nicht bereits durch den
Klageantrag zu 1) erfasst ist,
b)
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihnen zur gesamten Hand denjenigen
Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstehen wird und entstanden ist, dass
die in der im Antrag zu Ordnungsziffer 2, a) erwähnten Teilungserklärung mit den
Nummern 21, 22, 23, 24, 17, 18, 19 und 20 bezeichneten Wohnungen nicht den
Vorgaben der DIN 18025 Teil 1 und 2 genügen, soweit dieser Schaden nicht bereits
durch die Klageanträge zu 1) und zu 2 a) erfasst ist.
3.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, weitere EUR 1.630,24 mit Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit an sie zur gesamten Hand
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigen das
erstinstanzliche Urteil, Sie verweisen darauf, dass die Kläger ausdrücklich auf
eine barrierefreie Konstruktion verzichtet hätten und die Dinge genau so
bestellt und letztlich dann auch mängelfrei abgenommen hätten, wie die Beklagten
die Wohnungen tatsächlich realisiert hätten, Das Landgericht habe die Aussagen
der vernommenen Zeugen zutreffend gewürdigt. Die Anwendung der DIN 18025 sei
darüber hinaus nie ausdrücklich vereinbart worden. Es sei auch nicht richtig,
dass den Klägern die Änderung der Konzeption mit den Gewerbeeinheiten im
Notartermin untergeschoben worden sei. Die Unterlagen seien vorgelegt und
ausführlich besprochen worden. Es sei nicht zutreffend, dass barrierefreie
Wohnungen am Markt werthaltiger seien.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing., Architekt, Dipl. WirtsCh.-Ing. ### vom 26.03.2009
sowie Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Ausführungen im Gutachten vom 26.03.2009 sowie auf den
Berichterstattervermerk vom 02.1.2009, Blatt 786 ff. GA, verwiesen.
B.
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Entscheidung des
Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung, als Ansprüche gegen die
Beklagten zu 1) insgesamt abgewiesen wurden. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen rechtfertigen eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 54,000 € und von 1.103,74 €
vorgerichtlicher Kosten. Soweit das Landgericht .die weitergehende Klage gegen
die Beklagte zu 1) sowie die Feststellungsklage gegen beide Beklagten und die
gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen hat, ist die Entscheidung
im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 633, 634, 636, 281 BGB einen
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 54.000 EUR. Weitergehende
Ansprüche stehen ihnen nicht zu.
1.
Die Kläger sind befugt, wegen Mängeln des Sondereigentums der errichteten
Wohnungen Schadensersatz zu. verlangen. Ihre Mängelansprüche ergeben sich aus
den jeweiligen Erwerbsverträgen. Wenn Mängel des Gemeinschaftseigentums in Rede
stehen, gilt allerdings, dass die Erwerber gemeinschaftsbezogene Rechte, dazu
gehören der Anspruch auf Schadensersatz und das Minderungsrecht, nur auf Grund
eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft geltend machen können. Vorliegend
stehen aber allein Mängel des Sondereigentums im Streit. Denn auch die von den
Klägern gerügte Ausführung des Gemeinschaftseigentums wird nur insoweit geltend
gemacht, als sie das Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt. Es geht hier
nicht um isolierte Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums, vielmehr
verlangen die Kläger Schadensersatz, weil das Gemeinschaftseigentum in einer
Weise ausgeführt wurde, die zu Mängeln des als Seniorenwohnungen verkauften
Sondereigentums führten.
2.
Die Werkleistung der Beklagten zu 1), nämlich die Errichtung der
Seniorenwohnanlage sowie des darin befindlichen Sondereigentums der Kläger,
leidet an einem Mangel i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB. Weder das Sondereigentum (die
verkauften acht Wohnungen) selbst noch das Gemeinschaftseigentum (dessen Mängel
sich auf das Sondereigentum auswirken) weisen die zwischen den Parteien
vereinbarte Beschaffenheit auf.
a)
Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass die zu errichtenden
Eigentumswohnungen Seniorenwohnungen sein sollten, Unstreitig bedeutet Wohnen in
einer Seniorenresidenz nach dem ursprünglichen Verständnis beider Parteien,
barrierefreies und rollstuhlgerechtes Wohnen. Dieses Verständnis der Parteien
ergibt sich aus der Verkaufs- und Vermietungswerbung der Beklagten selbst, die
zu Auslegungszwecken heranzuziehen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche
werkvertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernimmt, kann ein dem Erwerber
übergebener Prospekt ausschlaggebend sein (BGH, Urteil vom 25.10.2007 — VII ZR
205/06 — NZ-Bau 2008, 113-115). Durchgängig sind die Wohnungen als
Eigentumswohnungen in einer "Senioren Residenz" beworben. In einem
Zeitungsinserat der Beklagten zu 1) vom 10.Mai 2003 (GA, 90 GA) heißt es:
"Ein Haus mit vielen Vorzügen und großen Dienstleistungen: Behinderten- und
1-ollstuhlgerechte Wohnungen, großer Gemeinschaftsraum, ."., Einkaufsservice,
Bring- und Holservice, Reinigungsservice, Fußpflege, Masseur, Naturheilkundler
und Ärzte."
Den Hinweis auf die unmittelbar in der Wohnanlage zu erreichenden
Dienstleistungen enthalten auch die Werbeanzeigen von 12,4.2003 (GA 96),
3.5.2003 (GA 69), 14.5.2003 (GA 93), 24.5.2003 (GA 71), 21.6.2003 (GA 70) In
Inseraten warb die Beklagte zu 1) gerade mit: "Barrierefreie Seniorenwohnung"
(GA. 94). Auch die späteren Inserate der Beklagten zu 1) aus dem Jahre 2005 (GA
92, 98) werben mit einer "großzügigen und behindertengerechten Architektur und
Wohnungen, die barrierefrei und rollstuhlgerecht sind". Darüber hinaus gibt die
Beklagte zu 1) noch in der Berufungsinstanz an, dass sie zunächst von einem
solchen Konzept ausgegangen ist. Beide Parteien gingen übereinstimmend von der
Errichtung einer barrierefreien und rollstuhlgerechten Seniorenresidenz aus, in
der Senioren gemäß der Werbung der Beklagten zu 1) bis ins hohe Alter trotz
Angewiesenseins auf den Rollstuhl alleine leben können. Die Übereinkunft der
Vertragspartner ist dahin auszulegen, dass die Wohnungen und das Objekt
"Senioren Residenz" den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 entsprechen sollte.
Die DIN 18025 weist als Überschrift genau den Anspruch der Beklagten zu 1) für
ihre Seniorenwohnungen auf, "Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für
Rollstuhlbenutzer, Planungsgrundlagen".
Diese Vorstellungen der Vertragspartner bezog sich nicht nur darauf, dass die
Wohnungen des Klägers selbst dem Standard des barrierefreien und
rollstuhlgerechten Wohnens entsprechen mussten, sondern auch das
Gemeinschaftseigentum. Die einzelne Wohnung verdient nur dann die Beschreibung
"Seniorenwohnung" in einer Seniorenresidenz, wenn der Zugang zu der eigentlichen
Wohnung ebenfalls den Anforderungen entspricht. Dazu gehört jedenfalls, dass das
Gemeinschaftseigentum (z.B. Haustür bzw. Türen, Flur, Treppe) ebenfalls
"seniorengerecht" in dem oben bezeichneten Sinn sein muss. Dies bedeutet z.B.,
dass alle Türen so breit sind, dass Rollstühle hindurch passen und im
Gemeinschaftseigentum Abstellmöglichkeiten für Rollatoren vorhanden sind. Zur
Beschaffenheit des verkauften Sondereigentums "barrierefreie und
rollstuhlgerechte Wohnungen" gehört demgemäß das seniorengerechte Umfeld der
Wohnungseigentumsanlage als Seniorenresidenz. Entsprechend hat die Beklagte zu
1) ihre Werbung auch gestaltet, als sie damit warb, dass viele Dienstleistungen
wie Arztpraxen, Masseur u.ä. im Hause zur Verfügung stünden. Die Erreichbarkeit
von Dienstleistungen im Haus wird als Merkmal von Seniorenwohnungen gesehen.
Über diese Anforderungen im Sinne einer Beschaffenheit waren sich die Kläger und
die Beklagte zu 1) einig. Als die Kläger das verbindliche notarielle Angebot
machten, sind sie von diesem Standard ausgegangen und die Beklagte zu 1) hatte
das Angebot mit diesem vorausgesetzten Inhalt angenommen. Selbst wenn die
Beklagte zu 1) sich zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung schon Änderungen
vorbehalten hätte, wäre dies wegen eines fehlenden Hinweises unbeachtlich.
Es ist unstreitig, dass die errichteten Wohnungen die Anforderungen der
Barrierefreiheit nicht erfüllen und nicht rollstuhlgerecht sind. Die
Wohnungszugänge ebenso wie die Eingänge zur Anlage, die Aufzüge, die Treppen
erfüllen nicht die Kriterien des seniorengerechten und rollstuhlgerechten
Wohnens. Unterstellmöglichkeiten für Gehhilfen fehlen gänzlich ebenso wie die
Möglichkeit, Dienstleistungen innerhalb der Wohnanlage in Anspruch nehmen zu
können.
b)
Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Vereinbarung der barrierefreien und
rollstuhlgerechten Ausstattung sei nachträglich, im November 2003 nach dem Kauf
der Wohnungen grundsätzlich geändert worden, nicht bewiesen. Bewiesen ist
lediglich der Verzicht der Kläger auf den Einbau einer schwellenlosen Duschtasse
sowie eines schwellenlosen Austrittes vom Wohnzimmer auf den Balkon. Nach
Aussage der Zeugin H### ist mit ihr lediglich darüber gesprochen worden, dass
der Bereich des Badezimmers für die Duschtasse und der Bereich der Schwelle
zwischen Wohnzimmer und Balkon nicht barrierefrei errichtet werden sollten. Die
Zeugin hat ferner ausgesagt, dass der Kläger weiterhin Senioren mit den
Wohnungen habe ansprechen wollen. Von einer grundsätzlichen Änderung des
Konzepts sei ihr nichts bekannt. Die Zeugin hat sich nicht daran erinnern
können, dass der Kläger gesagt habe, er wolle auf den normalen Vermietungsmarkt.
Sie konnte sich auch nicht daran erinnern, ob außer der Duschtasse und der
Schwelle über andere Themen der Barrierefreiheit geredet worden sei. Dies habe
daran gelegen, dass die Kläger gesagt hätten, wir sollen das so machen, wie wir
es für richtig hielten. Aus dieser letzten Bemerkung der Zeugin ist jedoch nicht
zu schließen, dass die Kläger die Beklagte zu 1) frei gewähren lassen wollten
und ein anderes Konzept, nämlich auch die Erschließung des freien
Vermietungsmarktes, eröffnen wollten. Der Verzicht auf die beiden ausdrücklich
erörterten barrierefreien Zugänge lässt keinen Rückschluss auf einen Verzicht
auf das gesamte Konzept einer Seniorenwohnanlage mit ihren weiteren
Besonderheiten zu, da sich diese Änderungen nach Angaben der Zeugin leicht
zurückbauen lassen und rüstigere Senioren anziehen, Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus den Bekundungen der Zeugen ###. Beide haben lediglich bestätigt,
dass der Kläger keine superflache Duschtasse habe haben wollen. Der Zeuge ###
konnte sich anhand seiner Bemusterungsaufzeichnungen noch daran erinnern, dass
der Kläger keine ebenerdige Balkontür gewünscht habe. Zwar hat der Beklagte in
seiner Anhörung gesagt, es sei allgemein besprochen worden, standardmäßig und
nicht barrierefrei zu bauen. Diese Aussage stimmt indes nicht mit der Aussage
der Zeugin ### überein, die sich nur an ein Gespräch über die Duschtassen und
Schwellen zum Balkon erinnern konnte. Deren Aussage deckt sich wiederum mit den
Angaben der Zeugen ### über die Auswahl der Arbeiten durch die Kläger. Der
Kläger selbst konnte sich an ein solches Gespräch nicht erinnern. Über eine
Änderung der übrigen Bereiche der Seniorenresidenz in eine Standardausführung
(Treppe, Eingangsbereich, Flure, Türbreiten etc.) ist selbst nach den
Bekundungen des Beklagten zu 2) nicht gesprochen worden. Angesichts dieser
Zeugenaussagen und der Angaben des Beklagten zu 2) ist der Beweis einer
nachträglichen Änderung der Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der zu
errichtenden Wohnungen und der Wohnanlage insgesamt nicht geführt.
c)
Zur vereinbarten Beschaffenheit des für die Kläger zu errichtenden
Sondereigentums gehörte es auch, dass die Seniorenwohnungen in einem Komplex an
zwei Gewerberäume angebunden sein sollten. Denn durch diese Gewerbeeinheiten
sollte der Charakter der Eigentumswohnungen als Seniorenwohnungen in
unmittelbare Nähe zu Dienstleistern erfüllt werden. Die Beklagten sind von ihrer
Erklärung, dass die Residenz über 2 Gewerberäume verfügen sollten, nicht offen
abgewichen. Das notarielle Kaufangebot vom 01.08.2003 spricht unter § 1 (3) von
insgesamt 24 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten. Das entspricht der Werbung und
der ersten, den Klägern bekannt gegebenen Teilungserklärung. Die neue
Teilungserklärung, die davon abweichend 26 Wohnungen aufführt, ist im
Notartermin nicht erörtert worden. Die Kläger haben ausweislich der Notarurkunde
die neue Urkunde über die Teilungserklärung, die ihnen zuvor nicht vorlag (die
neue Teilungserklärung stammte vom 30.07., das notarielle Angebot vom
01.08.2003) inhaltlich nicht gekannt. Auf eine Verlesung hatten sie ausweislich
des notariellen Kaufvertragsangebots verzichtet. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass sich die Willenserklärung der Kläger auf die ausdrücklich
in dem Notarvertrag genannten Verhältnisse, nämlich 24 Wohnungen und 2
Gewerberäume bezog. Das notarielle Angebot der Kläger muss redlicherweise gemäß
§§ 133, 157 BGB in diesem Sinne ausgelegt werden, so dass sich auch die
Annahmeerklärung der Beklagten auf diesen Erklärungsinhalt bezieht. Beide
Parteien gehen von einer Einigung aus. Ein Dissens (§ 155 BGB) ist bei dieser zu
treffenden Auslegung nicht anzunehmen.
Von dieser Vereinbarung ist die Beklagte zu 1) einseitig abgewichen, ohne dazu
berechtigt gewesen zu sein. Eine Erlaubnis zur Abweichung findet sich nicht in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1), die zur Grundlage des am
01.08./10.09.2003 geschlossenen Vertrages gemacht wurden. Der ursprüngliche
Entwurf einer Teilungserklärung, der den Klägern zur Verfügung gestellt wurde,
erwähnt zwar unter § 8 Ziffer 2 eine solche Erlaubnis zur Nutzungsänderung. Der
letztlich geschlossene notarielle Kaufvertrag nimmt auf eine solche Klausel
indes nicht Bezug, sondern unter § 1 Abs. 3 auf die zu diesem Vertrag genommene
Teilungserklärung vom 30.07.2003. In der neuen Teilungserklärung fehlt eine
solche Möglichkeit. Die Beklagte hat darüber hinaus die Nutzung nicht
nachträglich geändert, sondern bereits in der bei Angebot erstellten neuen
Teilungserklärung vorgesehen. Damit ist davon auszugehen, dass die Änderung
nicht aufgrund einer vereinbarten Klausel, sondern ohne Vereinbarung im Vorfeld
des Vertrages erfolgte. Unabhängig von der Frage, dass der letztlich
geschlossene Vertrag eine nachträgliche Nutzungsänderung nicht vorsieht, ist
eine Klausel, die uneingeschränkt eine Änderung der Nutzung trotz
entgegenstehender Bewerbung in den Medien vorsieht, gemäß § 308 Nr. 4 BGB
unwirksam sein, Ein solch einseitiger Änderungsvorbehalt ist nur dann zulässig,
wenn die Änderung aus triftigen Gründen geschieht und dies in der Klausel auch
zum Ausdruck kommt ( BGH, Urteil vom 17.02.2004 — XI ZR 140/03 — NJW 2004, 1588
ff.; BGH, Urteil vom 23.06.2005 — VII ZR 200/04 — NJW 2005, 3420 ff.). Die in
der ursprünglichen Teilungserklärung unter § 8 Ziff. 2 verwendete Klausel lässt
nicht erkennen, dass eine Änderung der Nutzung nur möglich ist, wenn triftige
Gründe vorliegen. Nach dem Wortlaut der Klausel ist die Änderungsbefugnis
unbeschränkt, so dass die Interessen der übrigen Vertragspartner nicht
angemessen berücksichtigt werden.
Das Fehlen von 2 Gewerberäumen im Objekt der Parteien stellt einen Mangel der
erworbenen Wohnungen im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB dar, weil Seniorenwohnungen
gerade unter dem Aspekt der örtlich, noch in der Anlage vorhandenen
Dienstleistungen verkauft wurden. Auch hier wirken sich diese Mängel des
Gemeinschaftseigentums am Sondereigentum der Kläger direkt aus, so dass die
Kläger als Erwerber des Sondereigentums berechtigt sind, die daraus
resultierenden Mängelrechte bezogen auf ihr Sondereigentum selbst geltend zu
machen und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.
2.
Die Kläger sind nicht deshalb gehindert, Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte zu 1) geltend zu machen, weil sie die Wohnungen abgenommen haben. Dies
gilt selbst dann, wenn die Kläger die Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme gekannt
hätten. § 640 Abs. 2 BGB sieht durch die vorbehaltlose Abnahme lediglich einen
Verlust der Rechte aus § 634 Nr. 1-3 BGB vor, nicht jedoch einen Verlust der
Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB.
3.
Die Haftung der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz ist nicht durch die
vertragliche Regelung des § 7 Abs. 2 ausgeschlossen. Zwar ist die
Schadensersatzhaftung auf Arglist und Vorsatz beschränkt, jedoch liegt hier eine
vorsätzliche Änderung des Konzepts ohne Bekanntgabe an die Kläger vor.
4.
Einer Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Mängel bedurfte es gemäß §
636 BGB nicht, da die Beklagte zu 1) eine Mangelhaftigkeit bestreitet und
Nacherfüllung ablehnt.
5.
Die Beklagte zu 1) hat den Klägern den durch die aufgezeigten Mängel
entstandenen Schaden zu ersetzen, Der Schaden errechnet sich hier im
Wesentlichen unter Heranziehung der Ertragswertmethode sowie der
Vergleichswertmethode. Die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens steht, wenn das
Gesetz (wie hier) keine bestimmte Methode vorschreibt, im pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 25.10.1996 - V ZR 212/95, NJW 1997, 129;
BGH, Urteil vom 26.04.1972, IV ZR 114/70, NJW 1972, 1269). Das
Ertragswertverfahren ist für Grundstücke, die zur Ertragserzielung bestimmt
sind, wie Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke geeignet (BGH, Urteil vom
13.03.2007 - XI ZR 159/05 -; BGH, Urteil vom 25.10.1996 - V ZR 212/95, NJW 1997,
129; BGH, Urteil vom 16.06.1977, VII ZR 2/76, WM 1977, 1055). Nach dem Vortrag
der Beklagten wurden die Wohnungen in diesem Bauvorhaben zum ganz überwiegenden
Teil von Kapitalanlegern gekauft. Lediglich 4 Käufer haben die von ihnen
erworbenen Wohnungen selbst bezogen. Auch die Kläger haben die Wohnungen als
Kapitalanlage erworben, so dass das Ertragswertverfahren geeignet ist, den
seitens der Kläger erlittenen Schaden zu berechnen. Das gleiche gilt nach
Auskunft des Sachverständigen B### für das Vergleichswertverfahren.
Der Minderwert des Sondereigentums, den die Kläger als Schaden ersetzt verlangen
können, beträgt 54.000 €, Der Senat folgt insoweit dem überzeugend begründeten
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B### vom 26.03.2009 und seinen
erläuternden Ausführungen in der Sitzung des Senats vom 01.12.2009. Dem
Sachverständigen sind die Verhältnisse des Immobilienmarktes in S### bekannt. Er
hat zudem Erkundigungen beim Gutachterausschuss eingeholt, Vergleichsobjekte
besichtigt und sich über die Preisstruktur des Mietwertes bei Seniorenwohnungen
kundig gemacht. Der Gutachter hat die Ertragswertberechnung unter Angaben der
sich auswirkenden Faktoren und unter Beachtung der konkreten Einzeldaten für das
streitige Objekt detailliert dargelegt. Zudem hat der Sachverständige das
Vergleichswertverfahren angewandt, um sein Ergebnis zu verifizieren. Seine
Schlussfolgerungen aufgrund der beiden Berechnungsmodelle hinsichtlich des
wirtschaftlichen Nachteils, den die Kläger erlitten haben, sind überzeugend
begründet.
a)
Soweit die Kläger sich auf eine Mietgarantie berufen, war dies bei der
Schadensberechnung nicht zugrunde zu legen. Hierauf hat der Senat in seinem
Beweisbeschluss vom 3.6.2008 hingewiesen. Eine Mietpreisgarantie hat die
Beklagte zu 1) nicht abgegeben. Zwar wurde in den Werbeanzeigen der Beklagten zu
1) mehrfach 5 Jahre Mietgarantie über 10 Euro Kaltmiete pro qm ausgewiesen. Eine
solche Garantieerklärung wurde jedoch nicht in den notariellen Vertrag
übernommen. Die vertragliche Übernahme einer Mietgarantie behaupten die Kläger
auch nicht (Schriftsatz vom 15.01.2008 S. 2, GA 597), Aus den Werbeaussagen
allein können die Kläger keine Mietgarantie herleiten. Die Beklagten haben
unwidersprochen vorgetragen, dass als Alternative zu der Mietgarantie allen
Kapitalanlegern auch den Klägern erhebliche Preisnachlässe gegenüber den
ursprünglich annoncierten Preisvorstellungen der Beklagten zu 1) angeboten
worden seien. Ebenso wie die anderen Kapitalanleger hätten auch die Kläger von
diesem Angebot Gebrauch gemacht. Die Kläger hätten für die 8 Wohnungen eine
Gesamtkaufpreisreduzierung von 80,000 EUR erhalten und dafür auf die
Mietgarantie verzichtet. Unter diesen Umständen können sich die Kläger nicht
mehr auf die Werbeannonce beziehen, da ihnen nach den Verhandlungen über den
Kaufpreis bewusst sein musste, dass die angegebene Mietgarantie nur im
Zusammenhang mit der Höhe der Kaufpreise gesehen werden konnte.
b)
Nach den umfangreichen Ermittlungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B### ist
unter Anwendung eines Mittelwertes der Ertragswert- und der
Vergleichswertmethode durch die vorhandenen Mängel eine Ertragsminderung der
erworbenen Wohnungen von 54,000 EUR festzustellen. Die von den Parteien
vorgetragenen Bedenken und Einwände gegen die Berechnungen des Sachverständigen
hat dieser überzeugend in seiner mündlichen Anhörung ausgeräumt.
aa)
Der Sachverständige B### hat überzeugend dargelegt, dass sich die
unterschiedlichen Liegenschaftszinssätze in seinem Gutachten, aus der
Verschiedenheit der Teilmärkte begründen, Einerseits war der übliche
Immobilienmarkt zu Wohnungen zu ermitteln und zugrunde zu legen, andererseits
der strukturell unterschiedliche Teilmarkt für Seniorenimmobilien. Da
Seniorenimmobilien unstreitig über besondere Ausstattungsmerkmale und
Anforderungen verfügen müssen, drängt sich die Bildung von Teilmärkten auf.
Einsichtig sind die Ausführungen des Gutachters, es habe sich bei beiden
Teilmärkten um reine Wohnnutzung gehandelt, da auch die Seniorenwohnanlage nicht
gewerblich genutzt werden sollte. Die von den Beklagten beworbenen Wohnungen in
der Seniorenwohnanlage sollten gerade als Eigentum erworben werden und nicht von
einem Betreiber mit weiteren Betreuungsleistungen angemietet werden. Es stand
nicht die Anmietung von Wohnungen in einem Modell des "betreuten Wohnens" im
Raum, bei denen es den Mietern ermöglicht wird, Zusatzverträge über
Essenlieferung, ärztliche und sonstige Betreuung mit dem Vermieter bzw. einem
mit diesem zusammenarbeitenden Dienstleister abzuschließen und derartige
Leistungen abzurufen. Errichtet und von den Klägern erworben wurden hier
Seniorenwohnungen ausschließlich zu Wohnzwecken. Dass ein Dienstleistungsangebot
durch Arztpraxen oder ähnliches geschaffen werden sollte, erfüllt keinen
Standard eines betreuten Wohnens.
Um die für die Errechnung des Liegenschaftszinssatzes nach den auf Seite 26/27
des Gutachtens dargestellten Wertungsmodellen notwendigen Daten zu erhalten, hat
der Sachverständige auf den Bewertungsstichtag genau auf Angaben des
Gutachterausschusses der Stadt S### zurückgegriffen, die er sich für diesen
speziellen Fall hat geben lassen. Die vom Gutachterausschuss hinsichtlich der
vergleichbaren Objekte ermittelten Marktdaten wie Kaufpreise etc. hat der
Sachverständige bei seiner Anhörung zur Einsicht vorgelegt. Die generellen vom
Gutachterausschuss veröffentlichten Daten waren nach Auskunft des
Sachverständigen für den zu entscheidenden Fall nicht passend, da die
verschiedenen Teilbereiche und der Bewertungsstichtag nicht berücksichtigt sind.
Die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung ist unter diesen Umständen
sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht genauer, da sie auf das
Objekt genau zugeschnitten wurde. Entgegen der Ansicht der Parteien ist der
Liegenschaftszinssatz aus den in den beiden Wertungsmodellen auf Seiten 26/27
des Gutachtens angegebenen weiteren Marktdaten entsprechend der für die
Wertungsmodelle vorgesehenen Formeln rückrechenbar.
Der Liegenschaftszinssatz ist für die Berechnung des Schadensersatzes entgegen
der Meinung der Parteien nicht dem für öffentlich-rechtliche Abgaben geltenden
Bewertungsgesetz zu entnehmen (vgl. ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 02.03.2000 —
11 U 142/99 -). Die vom Bewertungsgesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben
bestimmter Verfahren für bestimmte Grundstücksarten dienen der Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens und der Verminderung der Streitanfälligkeit. Insbesondere
soll eine Wertermittlung ohne Ortsbesichtigungen und Sachverständigengutachten
möglich sein (Stephen A. Hecht und Thomas Cölln, Bewertung bebauter Grundstücke
nach dem BewG i.d.F. des Erbschaftssteuerreformgesetzes, BB 2009, 810-815), Eine
solche Vereinfachung ist für die Ermittlung von Schadensersatzansprüchen in
Einzelfällen im Zivilprozess nicht angebracht. Darüber hinaus schließt es auch
das Bewertungsgesetz nicht aus, ein Sachverständigengutachten zur genauen
Wertermittlung einzuholen (z.B. § 198 BewG) (Stephen A. Hecht und Thomas Cölln,
a.a.O.).
bb)
Den Unterschied der zu erzielenden Mietpreise für Seniorenwohnungen und die
Standardausführung von Mietwohnungen, die in dem schriftlichen Gutachten im
Einzelnen dargestellt sind, hat der Sachverständige B### in seiner Anhörung
nachvollziehbar erläutert. Die unterschiedlichen Preise beruhen in erster Linie
auf den Ergebnissen der untersuchten verschiedenen Teilmärkte sowie auf
Schätzungen. Da hier keine gewerbliche Nutzung vorliegt und Wohnungen zu
untersuchen gewesen sind, ist der Gutachter zu Recht von dem örtlichen
Mietspiegel ausgegangen, um zu prüfen, welche Erträge erzielbar sind. In seinen
Überlegungen hat der Gutachter die Mehrausstattung der hier veräußerten
Wohnungen berücksichtigt. Dabei ist er, wie er in seiner Anhörung erläuterte,
aufgrund von Nachfragen zu dem Ergebnis gelangt, dass auch für Seniorenwohnungen
mit guter Ausstattung mehr an Miete als der obere Wert des Mietspiegels nicht zu
erlangen sei. Hinsichtlich der beiden von den Klägern gestrichenen
Ausstattungsmerkmalen (schwellenlose Dusche und schwellenloser Übergang zur
Terrasse) sei, so hat der Sachverständige seine Ausführungen in dem
schriftlichen Gutachten anlässlich seiner, Anhörung ergänzt, nur aufzuzeigen
gewesen, dass dadurch nur eine ganz geringe Spanne entstehe.
cc)
Der Paketabschlag von 5 %, der vom Sachverständigen bei beiden Rechenverfahren
abgesetzt wurde, erklärt sich nach seinen Angaben daraus, dass hier nicht die
Wertdifferenz einer einzelnen Wohnung, sondern eines Pakets von .8 gleichzeitig
erworbenen Wohnungen zu ermitteln war. Bei mehreren Objekten werde bei normalem
Marktgeschehen ein Abschlag vorgenommen. Derartige Abschläge als "Mengenrabatt"
sind nach Auffassung des Senats naheliegend.
dd)
Soweit die Kläger beanstanden, dass die Lagebeurteilung und die Eingruppierung
in den Mietspiegel fehlerhaft sei und Seniorenwohnungen höhere Mietpreise
erzielten, ist ihr Einwand nicht gerechtfertigt. Auf die hier zu beurteilenden
Wohnungen, bei denen kein betreutes Wohnen angeboten wird, die nicht von einem
Betreiber organisiert und geführt werden, ist kein Heimrecht anzuwenden.
Zutreffend hat daher der Sachverständige den Mietspiegel zur
Ertragswertbemessung als Grundlage herangezogen. Darüber hinaus hat der
Sachverständige örtliche Dienstleister nach den Preisen befragt. Schließlich hat
der Gutachter auch eine von ihm angeforderte Liste der Kaufpreise des
Gutachterausschusses der Stadt S### zum Nachweis der von ihm ermittelten Preise
zur Einsicht vorgelegt. Die gehobenen Ausstattungsmerkmale der Seniorenwohnungen
wurden vom Sachverständigen insoweit honoriert, als er die Wohnungen im oberen
Bereich des Mietspiegels einordnete. Die von den Klägern, insbesondere dem von
ihnen beauftragten Privatsachverständigen Bickenbach auch in der mündlichen
Verhandlung als vergleichbar angeführten Seniorenresidenzen, die höhere
Mietpreise erzielen, sind mit dem hier zu begutachtenden Objekt nicht
vergleichbar. Bei allen vom Privatsachverständigen Bickenbach angeführten
Seniorenresidenzen handelt es sich um sog. Betreiberimmobilien, denen ein
Altersheim oder betreutes Wohnen angegliedert ist. Im hier zu begutachtenden
Objekt, gibt es keinen Betreiber mit Betreuungsangeboten. Es handelt sich um
reines Wohneigentum mit seniorengerechter Ausstattung. Nach Auskunft des
Sachverständigen unterfallen die sog. Betreiberimmobilien, die wie auch die
genannten Vergleichsobjekte häufig in kirchlicher Trägerschaft stehen, nicht dem
Mietspiegel. Darüber hinaus sei auch die Wohnungsgröße der Objekte nicht
vergleichbar, da die von den Klägern genannten "Vergleichswohnungen" deutlich
kleiner seien, als die im zu begutachtenden Objekt, was Einfluss auf die Preise
habe.
ee)
Die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung der Bewirtschaftungskosten ist
nicht zu beanstanden, da die Einzelbestimmung, wie er sie gewählt hat, die
genaueren Ergebnisse erzielt, Der von den Klägern bevorzugte Pauschalabzug von
20 -22 % der Rohmiete ist zwar, wie der Sachverständige unter Berufung auf die
Literatur erläutert, auch eine Möglichkeit, die Bewirtschaftungskosten zu
bestimmen, jedoch ist eine möglichst genaue Bestimmung der
Bewirtschaftungskosten in jedem Falle vorzugswürdig.
ff)
Soweit die Kläger rügen, der Sachverständige habe den Bedarf an
Seniorenwohnungen auf der Grundlage des Bewertungsstichtages fehlerhaft zugrunde
gelegt, ist diesen Ausführungen nicht zu folgen. Der Sachverständige hat in
seiner Anhörung ausgeführt, dass er für seine Bewertung durchschnittliche Werte
aus der Literatur verwandt habe, die er in der Anlage 7 seines Gutachtens belegt
hat. Aus der Anlage 7 geht hervor, dass der Typ Seniorenwohnungen, wie sie die
Kläger erworben haben, auch zum Erwerbszeitpunkt nicht sehr gefragt waren.
Vielmehr legten die Leute Wert darauf, für den Fall der Fälle eine
Pflegeeinrichtung dabei zu haben, in die sie notfalls übersiedeln könnten, Hinzu
kommt, dass auch die Erfahrungen des Sachverständigen aus seiner
Gutachtertätigkeit und weitere Auskünfte dieses bereits in der Literatur
verankerte Ergebnis nach seiner Aussage bestätigt haben.
gg)
Die Stellplatzbewertung mit 3.500 EUR ist nach den nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung zutreffend erfolgt, Es .ist
zwar richtig, dass Stellplätze für Rollstuhlfahrer größer konzipiert werden.
Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres ein Mehrwert. Es ist einsichtig,
dass ein Bedarf an Stellplätzen bei Senioren rückläufig ist, weil diese im Laufe
des fortschreitenden Alters ihre Fahrzeuge aufgeben, so dass allein aufgrund der
flächenmäßigen Stellplatzmöglichkeit für Kraftfahrzeuge keine höheren Mieten
erzielbar sind.
hh)
Auch die Arztpraxis im Nachbarhaus stellt keine Wertsteigerung des Objekts dar,
da sich die Vor- und Nachteile neutralisieren. Die Vorteile der nahen
Nutzungsmöglichkeit einerseits und die von vielen Senioren als nachteilig
empfundenen Lärmbelästigungen durch die Praxisbesucher andererseits
rechtfertigen diese Bewertung.
II.
Die beiden Feststellungsanträge der Kläger sind unbegründet, soweit sie nicht
bereits unzulässig sind. Es ist nach den Ermittlungen des Sachverständigen
Dipl.-Ing. B### nach der Ertragswertmethode, die eine wirtschaftliche
Restnutzungsdauer von 80 Jahren zugrunde legt, nicht ersichtlich, dass den
Klägern zukünftig noch Schäden wegen der vorhandenen Mängel entstehen werden.
Ein substantiierter Vortrag der Kläger hierzu fehlt. Soweit die Kläger auch die
Feststellung hinsichtlich bereits entstandener Schäden begehren, sind die
Anträge bereits unzulässig, da sie sie hätten beziffern. können und müssen.
III.
Die Beklagte zu 1) ist gemäß §§ 280, 286 BGB verpflichtet, den Beklagten die
Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme im Hinblick auf deren außergerichtliche
Tätigkeit anteilig zu erstatten, soweit sie nicht auf die Geschäftsgebühr
angerechnet werden. Allerdings ist der Berechnung nur ein. Gegenstandswert von
54.000 EUR zugrunde zu legen, da das Begehren der Kläger nur insoweit
gerechtfertigt war. Die verlangten Auslagen von 9,70 EUR wurden weder dargelegt
noch erläutert, so dass sie nicht zugesprochen werden können. Danach sieht die
Berechnung des zu erstattenden Betrages wie folgt aus:
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 W RVG
Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2
Auftraggebern 1,6 1.796,80 EUR
Zwischensumme
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.916,80 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 290,68 EUR
Summe 2.207,48 EUR
: 2 = 1.103,74 EUR
IV.
Die Kläger haben aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2)
auf Zahlung von Schadensersatz.
1.
Ein vertraglich begründeter Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB
scheidet aus, da der Beklagte zu 2) nicht Vertragspartner der Kläger geworden
ist.
2.
Der Beklagte zu 2) haftet den Klägern auch nicht nach den Grundsätzen der sog.
Prospekthaftung, die grundsätzlich auch bei Bauträgermodellen möglich ist (BGH,
Urteil vom
7. 9. 2000 - VII ZR 443/99, DNotZ 2001, 360). Diese kommt im vorliegenden Fall
nicht zur Anwendung. Die in vielerlei Hinsicht wenig konkreten, kurzen
Werbeanzeigen der Beklagten zu 2) in Zeitungen entsprechen bereits nicht den
Anforderungen an ein Prospekt als Grundlage einer Anlagenentscheidung, an das
die Rechtsprechung die sog. Prospekthaftung knüpft.
3.
Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB i. V.
m. § 263 StGB liegt seitens des Beklagten zu 2) nicht vor. Die Änderung der
Teilungserklärung vor dem Notartermin ohne diesbezüglichen Hinweis lässt ohne
die Darlegung weiterer Indizien und Begleitumstände allein nicht auf ein
arglistiges Verhalten des Beklagten zu 2) im Sinne von § 263 StGB schließen.
Nach der im Entwurf der Teilungserklärung vorgesehenen Befugnis, die Nutzung
ändern zu dürfen, ist dem Beklagten zu 2) ein vorsätzliches Verschweigen der
Änderung in der Absicht, die Beklagte zu 1) zu bereichern, nicht vorzuwerfen.
v.
Die rechtlichen Stellungnahmen der Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme sind
berücksichtigt, rechtfertigen aber keine abweichende Entscheidung. Es besteht
kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Vl.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 185.000,-- EUR.