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Abfallgebühren für Seniorenwohnanlage

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 12 A 11963/04.OVG

Urteil vom 21.04.2005


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abfallentsorgungsgebühren hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2005 für Recht erkannt:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2004 – 7 K 1507/04.KO – wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Grundgebühr für die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen durch den Beklagten.

Die Klägerin betreibt in B. ein Kurstift, welches in der mit den dortigen Bewohnern abgeschlossenen Heimvereinbarung als Seniorenwohnanlage bezeichnet wird. In dem Gebäude befinden sich sowohl Apartments als auch Pflegeplätze. Eine von dem Beklagten herausgegebene Broschüre mit dem Titel „Alter neu erleben“ wirbt für die Klägerin als Anbieterin von „Betreutem Wohnen“ .

Die Entsorgung des Restabfalls vom Grundstück erfolgt über Container der Firma KCD, welche der Deponie des Beklagten angedient und für die entsprechende Deponiegebühren festgesetzt werden. Nach der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2002 – AbfGS – werden für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen Grundgebühren je Haushalt und für das bereitgestellte Restabfallgefäß erhoben sowie zusätzlich eine Leistungsgebühr nach Zahl und Größe des Abfallgefäßes (Behältergebühr). Hinsichtlich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen ist in der Abfallgebührensatzung lediglich eine Leistungsgebühr vorgesehen.

Mit Bescheid vom 14. April 2003 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 5.162,68 Euro für das Jahr 2003 fest. Hierin waren eine Leistungsgebühr für ein 1.100-l-Bioabfallbehältnis in Höhe von 669,40 Euro enthalten sowie eine Grundgebühr für 70 Haushalte in Höhe von 4.163,60 Euro und für zwei bereitgestellte Restabfallgefäße in Höhe von 329,68 Euro.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2003 Widerspruch ein und machte geltend, dass sich im Kurstift derzeit 14 Pflegeplätze und 62 Apartments befänden. Die Apartments stellten keine selbständigen Haushalte im abfall- bzw. abfallgebührenrechtlichen Sinne dar. Das Kurstift unterliege vielmehr dem Heimgesetz und sei daher in gleicher Art und Weise zu behandeln wie andere stationäre Einrichtungen der Altenhilfe im Kreisgebiet.

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 3. Juni 2003 einen Änderungsbescheid über Abfallentsorgungsgebühren betreffend das Jahr 2003, welcher eine Gesamtgebühr in Höhe von 4.611,72 Euro festsetzte. Die Grundgebühr wurde nunmehr für 62 Haushalte mit 3.687,76 Euro berechnet. Darüber hinaus wurde die Grundgebühr für die bereitgestellten Restabfallgefäße auf 254,56 Euro ermäßigt.

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 zurück.
Der gegen die Festsetzung der Grundgebühr in Höhe von insgesamt 3.942,32 Euro erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2004 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die in den Apartments anfallenden Abfälle stellten keine Abfälle aus privaten Haushaltungen im abfallgebührenrechtlichen Sinne dar. Zwar finde sich in der Abfallsatzung des Beklagten, ebenso wie in der Gewerbeabfallverordnung eine Definition des Begriffs der Abfälle aus privaten Haushaltungen, unter welche auch Abfälle aus Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens fielen. Der Begriff der Abfälle aus privaten Haushaltungen sei jedoch aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW-/AbfG – zu entnehmen, da weder der kommunale Satzungsgeber noch der Verordnungsgeber zu einer abweichenden Begriffsbestimmung ermächtigt seien. Danach handele es sich bei Abfällen aus privaten Haushaltungen um solche Abfälle, die regelmäßig in privaten Haushaltungen im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfielen und entfernt werden müssten. Vorliegend stellten die Apartments keine privaten Haushaltungen dar, da nach der Heimvereinbarung der Klägerin dort keine selbständige Haushaltsbewirtschaftung der Bewohner gegeben sei. Ihr „Wohnen“ unterscheide sich deutlich von demjenigen in einer nach der Größe vergleichbaren eigenen Wohnung oder einer Mietwohnung. Die Betreuung habe nämlich einen besonderen Stellenwert. Die Lebensführung sei in hohem Maße fremdbestimmt und eingebunden in den Betrieb der Einrichtung, so dass jedenfalls abfall(gebühren)rechtlich ein gewerblicher Schwerpunkt anzunehmen sei. Daher sei auch der in den Apartments erzeugte Abfall der Klägerin als Betreiberin der Einrichtung und nicht den Bewohnern zuzurechnen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, Abfälle aus privaten Haushaltungen seien Abfälle solcher Anfallstellen, an denen eine private Haushalts- und Lebensführung stattfinde. Eine solche finde aber in den Apartments statt und werde durch besondere Serviceangebote lediglich erleichtert und durch die Hausordnung eingeschränkt. Das Konzept des „Betreuten Wohnens“ solle gerade die Fortsetzung der selbstbestimmten privaten Haushaltsführung älterer Menschen ermöglichen. Darin liege der Wesensunterschied zu Pflegeheimen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2004 – 7 K 1507/04.KO – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und tritt den Ausführungen des Beklagten unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Festsetzung der Grundgebühr in dem Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Juni 2003 ist rechtmäßig.

Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) sowie § 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altenlastengesetzes – LAbfWAG – vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97) i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung – AbfGebS – vom 18. Dezember 2002. Hiernach wird die Gebühr für die Abfallentsorgung durch Gebührenbescheid gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzt. Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin nach § 3 Abs. 1 und 6 AbfGebS. § 3 Abs. 1 AbfGebS bestimmt, dass Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung nutzt. § 3 Abs. 6 AbfGebS regelt, dass, soweit die Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung für Betriebe vorgehalten werden, auch deren Betreiber Gebührenschuldner sind; dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke für einen Betrieb gemietet oder gepachtet wurden. Da die Klägerin nach § 1 Abs. 2 Ziff. e) der Heimvereinbarung für den Apartmentbereich gegenüber den Bewohnern der Apartments die Pflicht zur Entsorgung der dort anfallenden Abfälle übernommen hat, nutzt sie als Gewerbetreibende die Einrichtungen und Anlagen des Beklagten zur Abfallentsorgung.

Die Gebühr ist durch den Beklagten in nicht zu beanstandender Weise bemessen worden. Nach § 4 Abs. 1 AbfGebS wird die Gebühr für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als Gesamtgebühr aus Grund- und Leistungsgebühr erhoben. Die Grundgebühr wird einerseits nach der Anzahl der auf dem Grundstück bestehenden Haushalte und andererseits nach dem Gesamtbehältervolumen der (des) bereitgestellten Restabfallgefäße(s) bemessen. Die Gebühr für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen wird gemäß § 4 Abs. 2 AbfGebS, ebenso wie die Gebühr für Bioabfälle zur Verwertung, nach Zahl, Art und Größe der bereitgestellten Abfallbehältnisse bestimmt.

Bei den in den Apartments anfallenden Abfällen handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfS) vom 18. Dezember 2002, welcher die Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – GewAbfV – vom 19. Juni 2002 übernimmt. Darüber hinaus sind es Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW/AbfG -). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Begriff der privaten Haushaltungen im abfallgebührenrechtlichen Sinne aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG zu entnehmen ist, da der Vorschrift als Bundesgesetz Vorrang vor den untergesetzlichen Normen zukommt. Die Definition der Abfälle aus privaten Haushaltungen in § 5 Abs. 6 AbfS stimmt jedoch mit dem entsprechenden Begriff des § 13 Abs. 1 KrW/AbfG überein. § 5 Abs. 6 AbfS sieht nämlich vor, dass Abfälle, die in Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens anfallen, nur dann Abfälle aus privaten Haushaltungen darstellen, wenn diese Anfallorte Wohnungen vergleichbar sind.

Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die dort regelmäßig im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfallen und entfernt werden müssen (Frenz, KrW/AbfG, 2. Aufl., § 13 Rn. 5; Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW/AbfG, § 13 Rn. 60; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW/AbfG, 2. Aufl., § 13 Rn. 14). Entscheidend ist die Herkunft des Abfalls, nicht seine Beschaffenheit. Insgesamt umfassen Abfälle aus privaten Haushaltungen damit Abfälle solcher Anfallstellen, an denen eine private Haushalts- und Lebensführung stattfindet, die typischerweise mit dem Wohnen verknüpft ist. Davon ist dann auszugehen, wenn der Haushalt selbständig bewirtschaftet wird und die betroffenen Personen als Abfallerzeuger die Art und die Zusammensetzung der Abfälle im Wesentlichen selbst bestimmen können (Queitsch, Gewerbeabfallverordnung und Abfallgebühr, UPR 2003, 131 ff.).

Die Bewohner der Seniorenwohnanlage der Klägerin bewirtschaften ihren Haushalt im Rahmen der privaten Lebensführung. So besteht das Konzept des „Betreuten Wohnens“, wie es sich auch aus der Broschüre des Beklagten mit dem Titel „Alter neu erleben“ ergibt, vor allem in der eigenen Haushaltsführung innerhalb einer auf die Bedürfnisse des Alters ausgestatteten Wohnung bei dem Angebot, im Bedarfsfalle eine über die Grundversorgung hinausgehende Hilfe von verschiedenen Leistungserbringern nach freier Wahl abrufen zu können. Zu der Grundversorgung gehören danach insbesondere die Installation und der Betrieb eines Notrufsystems, die ständige Erreichbarkeit der Notrufzentrale sowie ein Beratungsangebot über Service-, Betreuungs- und Verwaltungsdienste. Die Eigenständigkeit soll dabei gewahrt bleiben. Nichts anderes besagt die Einleitung der zwischen der Klägerin und den Apartmentbewohnern geschlossenen Heimvereinbarung, wenn es dort heißt, bei dem Kurstift handele es sich um eine Seniorenwohnanlage, welche unter Wahrung der Würde der Bewohner geführt werde. Nach § 4 Nr. 1 der Heimvereinbarung verpflichtet sich die Klägerin zudem ausdrücklich, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern.

Dass nach der Einleitung der Heimvereinbarung die Entgelte für die Einzelleistungen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung Bestandteile eines Gesamtentgeltes darstellen, spricht nicht gegen die Wahrung der Eigenständigkeit der Bewohner. Vielmehr dienen die im Rahmen der Verpflegung und der Betreuung angebotenen Serviceleistungen letztlich der Verwirklichung selbständiger privater Lebensführung im Alter.

Die Bewohner der Seniorenwohnanlage der Klägerin können sich selbst versorgen. Jedes Apartment verfügt nach § 1 Abs. 2 der Heimvereinbarung über eine Kochgelegenheit. Frühstück und Abendessen sind im Gesamtentgelt nicht enthalten und können nur gegen zusätzliche Vergütung im Restaurant eingenommen werden. Das Mittagessen ist zwar von dem Gesamtentgelt umfasst, kann jedoch von den Bewohnern auch eigens zubereitet werden. Es erfolgt dann sogar eine teilweise Erstattung in Höhe des Warenaufwandes (§ 6 Abs. 2 Heimvereinbarung).

Darüber hinaus sind die Bewohner nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat berechtigt, die Apartments vollständig mit eigenen Möbeln individuell auszustatten, was ein hohes Maß an selbstbestimmter Lebensführung darstellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Heimvereinbarung die Aufstellung und Benutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte sowie sonstiger Geräte, die eine Brandgefahr darstellen können, einer besonderen Zustimmung der Heimleitung bedürfen. Diese Regelung dient lediglich dem Schutz der Bewohner der Apartments.

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Anders als in Pflegeheimen wird den Bewohnern nur ein Mindestmaß an Betreuung bei Erkrankung gewährt. Die Klägerin ist nach § 4 Abs. 2 der Heimvereinbarung lediglich verpflichtet, bei vorübergehender Erkrankung bis zu vierzehn Tagen Grundleistungen zu erbringen. Hierzu gehören nur einfache Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege und einfache hauswirtschaftliche Maßnahmen. Verändert sich der Gesundheitszustand eines Bewohners hingegen so, dass eine fachgerechte Betreuung im Kurstift nicht mehr möglich ist, liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin vor.

Damit steht das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund. Sie erhalten daneben lediglich zusätzliche Serviceleistungen, die gerade die Fortführung der selbstbestimmten Haushaltsführung ermöglichen. Daher unterscheidet sich ihre Lebensführung aber nicht in erheblicher Weise von einer solchen bei Verbleib in der eigenen Wohnung unter dortiger Inanspruchnahme von notwendigen Hilfsdiensten (z.B. Essen auf Rädern). Im Rahmen des Betreuten Wohnens wird lediglich durch die zentrale Organisation und die ständige Notrufbereitschaft ein noch besserer Service angeboten, ohne dass sich die Bewohner von dem Betreiber abhängig machen.

Als Bewohner der Apartments sind die Senioren auch Abfallerzeuger. Sie können Art und Zusammensetzung der Abfälle selbst bestimmen, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit hat, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass die Klägerin ein Gewerbebetrieb ist, ändert an der rechtlichen Beurteilung der Abfälle nichts. Die Lebensführung der älteren Menschen ist – anders als es das Verwaltungsgericht gesehen hat – gerade nicht in hohem Maße fremdbestimmt und in den Betrieb der Klägerin eingebunden. Demnach fallen die von ihnen erzeugten Abfälle nicht im Betrieb der Klägerin an. Zwar ermöglicht die gewerbliche Leistung der Klägerin, nämlich die entgeltliche Gewährung von Wohnung und Betreuung, es den Bewohnern, dort zu wirtschaften. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch nicht von dem des Vermieters einer Wohnung. Auch der Vermieter wird nicht ohne weiteres wegen der von ihm gesetzten mittelbaren Ursachen zum Abfallerzeuger (vgl. zur Überlassungspflicht von Abfall bei Ferienwohnungen VG Freiburg, Urteil vom 23. Juli 1998, Az.: 3 K 1217/97). Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin vertraglich die Entsorgung des in den Apartments anfallenden Abfalls übernommen hat. Entscheidend ist nämlich die Herkunft des Abfalls.

Für die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der privaten Haushaltungen spricht schließlich auch der Zweck des § 13 Abs. 1 KrW/AbfG. Für die Abfälle aus privaten Haushaltungen wurde das bisherige System der Abfallentsorgung grundsätzlich beibehalten, da es Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist. Diese Abfälle wurden von den durch das Verursacherprinzip geprägten Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Verwaltung abgegrenzt. Mit dem menschlichen Leben und der privaten Haushaltsführung ist die Entstehung von entsorgungsbedürftigem Hausmüll zwangsläufig verbunden. Hausmüll muss notwendig und regelmäßig aus jedem Haushalt entfernt werden, und zwar aus allen Haushaltungen in weitgehend ähnlicher Menge und mit ähnlicher Zusammensetzung. Die Entsorgung von Hausmüll ist daher eine Leistung, die ein existenznotwendiges und allgemeines Bedürfnis der Menschen befriedigt und die dem Umstand Rechnung trägt, dass unter den Bedingungen der modernen Industriegesellschaft die meisten Menschen zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Entsorgung ihres Hausmülls weder bereit noch in der Lage sind (Jarass/Ruschay/Weidemann, KrW/AbfG, § 13 Rn. 11 f.). Dieser Gesichtspunkt gilt auch für die Bewohner der Apartments der Klägerin, denn diese sind gleichfalls nicht zu einer eigenständigen Entsorgung in der Lage.

Da im Übrigen hinsichtlich der Höhe der Grundgebühr keine rechtlichen Bedenken vorgetragen und auch sonst ersichtlich sind, hat die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war vorliegend gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung des Begriffs der privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 KrW/AbfG) von grundsätzlicher Bedeutung ist.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.942,32 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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