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Staatsanwalt schlafend – Revisionsgrund

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 2 Ss 47/06

Beschluss vom 02.03.2006

Vorinstanz: Landgericht Hagen, Az.: 45 Ns. 100 Js 266/04 (104/05)


Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Hagen wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich nun noch die Revision des Angeklagten, mit der er die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie war auf der Grundlage des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 2006, der dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen lassen.

Zusätzlich zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist auf Folgendes hinzuweisen.

1.

Die formelle Rüge ist nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet.

Mit der formellen Rüge hat der Angeklagte einen Verstoß gegen § 226 Abs. 1 StPO und damit den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht. Diesen sieht er darin, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zeitweise nicht in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei. Nach Befragung des Angeklagten durch das Gericht habe sich der Vorsitzende an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gewendet, um ihm für eine etwaige Befragung des Angeklagten das Wort zu erteilen. Als er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft direkt angesprochen habe, habe dieser auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigtem bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen.

Auf die direkte Anrede durch den Vorsitzenden „Herr Staatsanwalt?“ sei keine Reaktion erfolgt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zunächst nicht reagiert und sei in der beschriebenen Körperhaltung verblieben. Nach mehreren Sekunden reaktionsloser Verweilung des Sitzungsvertreters habe sich dieser dann plötzlich wieder räumlich orientiert. Eine Ausübung des Fragerechts sei aber nicht erfolgt.

Der Angeklagte zieht aus diesem Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft den Schluss, dass dieser „offensichtlich geschlafen“ habe.

Mit diesem Vortrag ist die Rüge des Verstoßes gegen § 226 Abs. 1 StPO nicht ausreichend begründet. Dahin stehen kann, ob das geschilderte Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft überhaupt zwingend den Schluss zulässt, dass dieser geschlafen hat und deshalb nicht in der Hauptverhandlung anwesend war (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 226 Rn. 3).

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft nämlich darauf hin, dass eine Anwendung der zum „schlafenden Richter“ zu § 338 Nr. 1 StPO geltenden Grundsätze (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen) überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über einen „nicht unerheblichen Zeitraum“ (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 41; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen) „fest geschlafen“ hätte. Zu der Länge der Zeitraums, in dem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft möglicherweise nicht, weil schlafend, in der Hauptverhandlung anwesend war, verhält sich das Vorbringen der Revision aber nicht. Es wird mit keinem Wort ausgeführt, ob es sich um eine nur momentane Unaufmerksamkeit des Sitzungsvertreters gehandelt, der, wenn überhaupt, gerade in dem Moment, in dem der Vorsitzende sich an ihn wandte, eingenickt war, oder ob er schon eher, also bereits während der Befragung des Angeklagten, nicht mehr in der Hauptverhandlung anwesend war. Dieser Vortrag ist aber, um die Begründetheit des geltend gemachten Verfahrensverstoßes beurteilen zu können, erforderlich.

Das Revisionsvorbringen ist zudem in einem zweiten Punkt nicht ausreichend. Es ist zu § 247 StPO, der eine Ausnahme von § 226 StPO darstellt, unbestritten, dass während der Abwesenheit des Angeklagten nur die Vernehmung durchgeführt werden darf, von der der Angeklagte durch Beschluss ausgeschlossen worden ist.

Andere Beweiserhebungen und -vorgänge sind während der Abwesenheit des Angeklagten untersagt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 247 Rn. 7). Werden Sie dennoch durchgeführt, müssen sie nach Wiedereintritt des Angeklagten in die Hauptverhandlung wiederholt werden (Meyer-Goßner, a.a.O.). Dies ist nach Auffassung des Senats auf den „schlafenden Teilnehmer“ der Hauptverhandlung entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die in seiner „Abwesenheit“ durchgeführten Teile der Hauptverhandlung wiederholt werden können bzw. müssen. Zu dieser Frage muss sich dann aber der Vortrag zur formellen Rüge der Verletzung des § 226 Abs. 1 StPO verhalten. Denn nur, wenn die während der „Abwesenheit“ des notwendigen Teilnehmers der Hauptverhandlung durchgeführten Teile der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind, kann überhaupt eine Verletzung des § 226 Abs. 1 StPO und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommen. Zu dieser Frage enthält die Revisionsbegründung aber ebenfalls keine Ausführungen. Der Senat überspannt insoweit im Übrigen nicht die Anforderungen an die formelle Rüge (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 1999 = StV 2005, 369). Bei dem vom Senat vermissten Vortrag handelt es sich nicht um die Mitteilung von Tatsachen, „denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt, weil sie mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen“. Diese Tatsachen stehen vielmehr gerade in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen in der Hauptverhandlung.

2.

Auch die materielle Rüge, mit der im wesentlichen geltend gemacht wird, das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht die für die Problematik „Aussage gegen Aussage“ geltenden Grundsätze beachtet, führt die Revision nicht zum Erfolg. Der Revision ist zwar darin Recht zu geben, dass vorliegend eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich war, weil die Zeugin in einem Punkt sowohl beim Amtsgericht als auch – zunächst – beim Landgericht die Unwahrheit gesagt hatte, was die Zeugin dann auch eingeräumt hat (vgl. zur Aussage gegen Aussage Problematik u.a. BGHSt 44, 153 = NJW 1998, 3788; Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 11 a mit weiteren Nachweisen). Diesem Umstand hat das Landgericht in seiner ausführlich und eingehenden Beweiswürdigung jedoch Rechnung getragen. Es hat sich eingehend mit der Aussage der Zeugin und vor allem auch mit den falschen Angaben zum Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Dabei ist vor allem auch von Bedeutung, dass es sich insoweit um so genanntes Randgeschehen gehandelt hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2003, 268), die Zeugin aber im eigentlich Kernbereich ihrer Aussage sowohl bei der Polizei als auch beim Amtsgericht und sodann bei der Strafkammer im wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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