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Kosmetikartikel – Verwertung sichergestellter

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 5 K 1802/07.KO

Urteil vom 23.04.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verwertung sichergestellter Kosmetikartikel hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwertung bei ihr sichergestellter Kosmetikartikel durch den Beklagten.

Am 9. November 2006 wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin bei einer Hausdurchsuchung in deren Wohnung unzählige, in verschiedene Taschen gepackte, zum Teil originalverpackte Kosmetikartikel gefunden. Aufgrund der besonderen Auffindsituation, der Vielzahl der Gegenstände und dem Verhalten der Klägerin und ihres Ehemanns wurden die Kosmetikartikel in der Annahme, dass es sich hierbei um Diebesgut handele, von den eingesetzten Polizeibeamten sichergestellt. Die Sicherstellung wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Andernach vom 17. November 2006 (2 Gs 375/06) nachträglich richterlich bestätigt.

Das daraufhin gegen die Klägerin eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (2030 Js 70848/06) wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Da die sichergestellten Kosmetikartikel zu Ermittlungszwecken nicht mehr benötigt wurden, erklärte die Staatsanwaltschaft deren Freigabe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Verwertung der sichergestellten Kosmetikartikel angehört, worauf sie durch ihren Verfahrenbevollmächtigten mitteilen ließ, sie erachte die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht als gegeben und beantrage die sofortige Herausgabe aller sichergestellten Gegenstände.

Mit Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2007 ordnete dieser wiederum die Verwertung der sichergestellten Gegenstände an und führte zur Begründung aus, aus der zunächst als repressiv-polizeilich zu wertenden Maßnahme sei nunmehr eine präventiv-polizeiliche geworden. Die fortdauernde Sicherstellung sei erforderlich, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese bestehe in erster Linie in der Entwertung und dem Verlust des Eigentums des rechtmäßigen Besitzers, aber auch in der missbräuchlichen Nutzung der Gegenstände. Für die Sicherstellung reiche der diesbezügliche Verdacht aus. Auch die Beweislastregel des § 1006 BGB, welche prinzipiell eingreife, sei aufgrund der vorliegenden gegen einen rechtmäßigen Besitzerwerb sprechenden Indizien umgekehrt, so dass es nun an der Klägerin sei, den Nachweis des behaupteten Eigentums zu erbringen, was bislang nicht erfolgt sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2007 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und führte aus, sie habe die Kosmetikartikel auf Flohmärkten gekauft.

Hierfür gebe es eine Zeugin. Zudem bestehe derzeit allenfalls ein Gefahrenverdacht, welcher eine Sicherstellung nicht stützen könne.

Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Koblenz vom 24. September 2007, zugestellt am 27. September 2007, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Es bestehe nach wie vor der Verdacht einer Straftat. Hierfür sprächen nicht nur der Fundort der Gegenstände wie die unverhältnismäßig große Anzahl, sondern auch der Umstand, dass fast alle Gegenstände originalverpackt gewesen, die angebrachten Etiketten jedoch entfernt worden seien. Die Aussage der Zeugin Haupt sei nicht glaubhaft, es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsaussage handele.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2007 vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist nochmals auf die Eigentumsvermutung des § 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Ergänzend führt er aus, die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens spiele für das Vorliegen einer polizeirechtlich relevanten Gefahr keine Rolle, da bei Diebstählen von Massenartikeln eine Einzelidentifizierung der gestohlenen Gegenstände – und damit die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) – im Regelfall nicht möglich sei. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei nicht tangiert, wenn die Polizei nach Abschluss der repressiv-polizeilichen Ermittlung weiterhin präventiv-polizeilich tätig werde. Es bestehe jedenfalls nach wie vor der Verdacht, die Kosmetikartikel seien gestohlen worden. Die Aussage der Zeugin Haupt, die ohnedies nicht glaubhaft sei, stehe zudem im Widerspruch zur Einlassung der Klägerin. Überdies spreche die finanzielle Situation der Familie Zargarian eher dagegen, dass die Klägerin innerhalb dreier Monate 1.800,00 € für Kosmetikartikel ausgegeben haben wolle. Dass die Gegenstände im strafprozessualen Ermittlungsverfahren freigegeben worden seien, stehe einer präventivpolizeilichen Sicherstellung nicht entgegen, da die Ziele beider Vorschriften unterschiedlich seien, der präventiv geprägte Zweck insbesondere auch dann noch fortwirken könne, wenn das Strafermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – sei bereits deshalb abzulehnen, da durch eine Herausgabe erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

Letztlich sei die Sicherstellung und Verwertung auch verhältnismäßig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Gerichtsakte genommenen Schriftsätze sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Heft) Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Die angefochtene Sicherstellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG –. Voraussetzung für eine Sicherstellung ist gemäß § 22 Nr. 2 POG, dass die Sicherstellung erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Dies ist dann der Fall, wenn der Sache eine konkrete Gefahr droht, also beispielsweise mit ihrer Entwendung, missbräuchlichen Benutzung oder Beschädigung zu rechnen ist. So liegt der Fall hier.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin an den sichergestellten Kosmetikartikel weder Eigentum erworben noch rechtmäßigen Besitz erlangt hat. Die Klägerin vermag sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – zu stützen. Danach wird zwar zugunsten des Besitzers einer Sache vermutet, dieser sei auch Eigentümer, doch ist diese, vom Bundesgerichtshof als Beweislastumkehr verstandene Vermutung vorliegend bereits durch die Fülle an Beweisanzeichen entkräftet, die gegen das Eigentum der Klägerin sprechen. Eine solche Widerlegung der Eigentumsvermutung kann auch mit Hilfe von Beweisanzeichen (Indiztatsachen) und Erfahrungssätzen geführt werden (so bereits BGH, Urteil vom 21. Dezember 1960 – VIII ZR 145/59 -, NJW 1961, 777).

Gegen das Eigentum der Klägerin spricht zunächst die große Anzahl an sichergestellten Kosmetikartikeln. So wurden – unter anderem – 51 Lippenstifte, 28 Augenbrauenstifte und 44 Nagellackfläschchen bei der Klägerin aufgefunden. Die Gegenstände befanden sich offensichtlich nicht in Gebrauch, sondern waren fast ausschließlich originalverpackt und in Taschen verstaut. Soweit die Klägerin behauptet, diese Artikel seien sämtlich als Weihnachtsgeschenke für Freunde und Verwandte gedacht, so vermag das Gericht dem keinen Glauben zu schenken, denn diese Behauptung erklärt in keiner Weise die – auch nach allgemeiner Lebenserfahrung – nicht mehr nachvollziehbare Menge an Kosmetikartikeln, wie sie bei der Klägerin aufgefunden wurden. Auch eine „Bevorratung“ zum Eigengebrauch, wie sie von der Klägerin im Rahmen der Hausdurchsuchung zunächst behauptet wurde, erscheint angesichts der erheblichen Menge und des Umstandes, dass auch Kosmetikartikel keine unendliche Haltbarkeit besitzen, eher lebensfremd. Zudem waren sämtliche oder doch jedenfalls nahezu sämtliche Artikel noch originalverpackt, so dass die Klägerin offensichtlich noch keinen der Stifte, Lacke und Puder überhaupt in Gebrauch genommen hat.

Ein weiteres, die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB entkräftendes Indiz ist ferner – angesichts der im Ermittlungsverfahren festgestellten finanziellen Situation der Klägerin – der hohe Wert der sichergestellten Gegenstände von etwa 1.800,00 €, den die Klägerin binnen weniger Monate für den rechtmäßigen Erwerb der Gegenstände aufgewendet haben würde. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe lediglich ein Drittel der Summe für den Erwerb auf diversen Flohmärkten der Umgebung investiert, so ist dies – sollte es sich um rechtmäßig erworbene Originalprodukte handeln – wenig glaubhaft. Sollte es sich bei den Kosmetikartikeln jedoch um gestohlene Ware gehandelt haben, so würde das den von der Klägerin behaupteten geringen Preis einerseits erklären, andererseits wiederum dazu führen, dass diese durch den Erwerb der gestohlenen Sachen auch kein Eigentum erwerben konnte (§ 935 BGB).

Ist die auf den Besitz begründete Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB entkräftet, so kehrt sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast mit der Folge um, dass nun die Klägerin ihrerseits den Nachweis des von ihr behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen hat.

Dies ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen.

Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die an einen solchen Nachweis zu stellenden Anforderungen nicht überhöht sein dürfen, da es für die Klägerin naturgemäß schwierig sein kann, den geforderten Nachweis zu erbringen.

Dennoch vermochte die erkennende Kammer der Behauptung der Klägerin, sie habe die Gegenstände sämtlich auf Flohmärkten erworben, keinen Glauben zu schenken. Dass nämlich legal erworbene Produkte in dieser Vielzahl zu einem Drittel des regulären Preises dort veräußert worden sein sollen, erscheint eher fernliegend. Hinzu kommt die Widersprüchlichkeit der Äußerungen der Klägerin und der von ihr im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren benannten Zeugin H. Während die Klägerin nämlich im Rahmen der Hausdurchsuchung gegenüber den Polizeibeamten zunächst behauptete, die Kosmetika seien alle ihre, sie benötige so viel, erklärte die Zeugin H. in ihrer polizeilichen Vernehmung, die Klägerin habe die Gegenstände erworben, um diese als Weihnachtsgeschenke Freunden und Verwandten zukommen zu lassen. Anschließend bestätigte auch die Klägerin, sie habe die Kosmetikprodukte zu Weihnachten an Freunde und Verwandte verschenken wollen.

Ist die Klägerin damit zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht Eigentümerin der sichergestellten Gegenstände, so war die Sicherstellung auch zum Schutz des wahren Eigentümers erforderlich. Dass dieser nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden konnte, steht der Sicherstellung nicht entgegen und lässt diese insbesondere nicht unverhältnismäßig erscheinen, denn eine weitere Benutzung und/oder Verwertung der Gegenstände durch die Klägerin wäre in jedem Fall missbräuchlich (VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2001 – 9 K 2018/99 -, juris)

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Die Klägerin war als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt auch tauglicher Adressat der Polizeiverfügung, an deren Verhältnismäßigkeit die Kammer keine Bedenken hegt. Auch Ermessenfehler sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass die Sicherstellung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Nur am Rande sei angemerkt, dass die Sicherstellung vorliegend auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 22 Nr. 1 POG) erforderlich, geboten und angemessen war. Eine Weiterveräußerung der sichergestellten Gegenstände hätte – aller Voraussicht nach – den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 des Strafgesetzbuches – StGB – verwirklicht. Selbst wenn es sich bei den sichergestellten Gegenständen aber nicht um gestohlene Ware gehandelt haben sollte, bestünde angesichts des von der Klägerin behaupteten äußerst günstigen Preises eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich nicht um Originalware, sondern um Plagiate gehandelt haben müsse, so dass eine Weiterveräußerung dieser Gegenstände erneut eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und somit eine hinreichend Grundlage für eine Sicherstellung darstellen würde.

Der präventiv-polizeilichen Sicherstellung steht schließlich weder die Unschuldvermutung noch die strafprozessuale Einstellung des Ermittlungsverfahrens entgegen.

Soweit sich die Klägerin hierauf beruft, übersieht sie, dass sich repressivpolizeiliches Handeln in seiner Zielrichtung deutlich von präventiv-polizeilichem Vorgehen unterscheidet, der präventiv-polizeiliche Zweck damit also auch dann noch fortwirken kann, wenn das Strafermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Zudem wurde das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren auch nur deshalb eingestellt, weil man die sichergestellten Gegenstände keiner nach Zeit und Ort fixierbaren Straftat zuordnen konnte. Keinesfalls wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Kosmetikartikel im Eigentum der Klägerin stehen.

War die Sicherstellung der Gegenstände damit wirksam und bestehen deren Voraussetzungen nach wie vor fort, so ist auch ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Kosmetika – sei es im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung oder aus § 25 Abs. 1 POG – nicht gegeben. Würde man die sichergestellten Gegenstände nämlich an die Klägerin herausgeben, so würden die Voraussetzungen einer Sicherstellung sogleich erneut eintreten, so dass eine Herausgabe gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 POG ausgeschlossen ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, da keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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