Verkehrsunfall
- Sicherheitsabstand zu parkendem Fahrzeug
Oberlandesgericht Bremen
Az: 2 U 19/08
Urteil vom
29.05.2008
In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 6.
Zivilkammer - vom 7. Januar 2008 (Az.: 6-0-1479/07) teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 4.856,66
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.
Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Beklagten 80%
und der Kläger 20%.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vorher Sicherheit in Höhe von 110%
des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Wert der Berufung wird auf € 1.214,16 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm infolge eines
Verkehrsunfalls vom 15.12.2006 an seinem PKW entstandenen Sachschadens.
Die Frau des Klägers, die Zeugin A, war am Unfalltag gegen 17.20 Uhr mit dem
Wagen und ihren beiden kleinen Kindern in Bremerhaven unterwegs. Sie parkte, was
dort erlaubt ist, am rechten Fahrbahnrand des D.-Wegs Höhe Haus Nr. 36 (in
Richtung M.-Weg). Nachdem sie Einkäufe erledigt hatte, kam die Zeugin zu dem
4-türigen - Pkw zurück und setzte von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn
auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie - ohne dass ein
herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre - mit der jüngeren Tochter auf dem
Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus
hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu
Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und
schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte zu 1. in
der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn
hineinragende Tür des Klägerfahrzeuges. Die Tür schlug um, so dass Sachschaden
in - unstreitiger - Höhe der vom Kläger vor dem Landgericht erhobenen
Klagforderung von insgesamt EUR 6.070,82 entstand.
Das Landgericht hat die Behauptung des Beklagten zu 1., sein Sicherheitsabstand
zu dem parkenden Pkw hätte ausgereicht, wenn sich die Tür nicht unmittelbar vor
der Kollision plötzlich noch weiter geöffnet hätte, nach Vernehmung der Zeugin
A. widerlegt gesehen und ihn – bei Annahme einer Haftungsquote von-3/5 zu Lasten
der Beklagten - als Gesamtschuldner neben seiner Haftpflichtversicherung, der
Beklagten zu 2., verurteilt an den Kläger EUR 3.642,92 nebst Zinsen ab
Rechtshängigkeit (8.6.07 bzw. 11.6.07) zu zahlen. Dem Kläger sei ein
Mitverursachungs- und Verschuldensbeitrag der Zeugin A. von 2/5 zuzurechnen. Ihr
sei es ohne weiteres möglich gewesen, auch die Tochter von der Beifahrerseite
aus ins Auto setzen, um den für den Autoverkehr vorgesehenen Verkehrsraum
überhaupt nicht erst in Anspruch zu nehmen. Gem. § 14 I StVO müsse sich
derjenige, der ein- oder aussteige so verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Der Kläger hält die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote für übersetzt und
einen eigenen Anteil von allenfalls 1/5 für angemessen, was einen über die
bereits titulierte Summe hinausgehenden Forderungsbetrag von EUR 1.213,74
ausmacht (4/5 von EUR 6.070,82 = EUR 4.856,66 - EUR 3.642,92 = 3.642,92 = EUR
1.213,74). Nach Korrektur eines Rechenfehlers um EUR 0,42 und nach Rückführung
des Zinsanspruchs beantragt er,
die Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 1.213,74 nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
der Klage zu zahlen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz eines weiteren
Fünftels seines Gesamtsachschadens aus §§ 7 I, 17 II, 9 StVG, 823 BGB, 3 Nrn. 1,
2 PflVG zu.
Die gemäß § 17 I, 18 StVG gebotene Abwägung der Verursachungs- und
Verschuldensanteile der Fahrzeugführer führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten
den Schaden des Klägers - wie mit der Berufung begehrt (vgl. § 528 ZPO) - nach
einer Quote von (mindestens) 4/5, d.h. in Höhe von insgesamt €4.856,66zu
ersetzen haben.
Wenn sich die Tür des Klägerfahrzeuges, was nach dem Beweisergebnis des
Landgerichts feststeht (§ 529 ZPO), unmittelbar vor der Kollision nicht weiter
geöffnet hat, hat der Beklagte zu 1) die wesentliche Unfallursache deshalb
gesetzt, weil er den seitlichen Abstand zu dem parkenden Pkw falsch eingeschätzt
und entgegen § 1 II StVO keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten
hat. Dies wäre ihm - angesichts seines eigenen Vortrags zu den örtlichen
Verhältnissen - allerdings ohne weiteres möglich gewesen. Nach seinen Angaben
soll die Fahrbahn an der Unfallstelle so breit gewesen sein, dass sogar noch
Linienbusse im Gegenverkehr hätten passieren können. Sah er, was er einräumt,
sowohl die geöffnete Tür als auch die im Fahrzeug hantierende, ihm abgewandte
Zeugin, hatte er allein die Gefahr eines Unfalls vor Augen und die Mittel, ihn
zu verhindern.
Die Zeugin A. hingegen hatte gem. § 14 I StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten zu
erfüllen und, als sie ihrer Tochter beim Einsteigen half, sich so zu verhalten,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Der Senat
teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Zeugin A. in Wahrung
dieser Pflichten ganz davon hätte absehen müssen, die Tür an der Fahrerseite zu
öffnen und statt dessen beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre
Kindersitze setzen musste. Sieht man einmal von den damit verbundenen, allen
Senatsmitgliedern hinreichend bekannten praktischen Problemen ab, bleibt zu
beachten, dass § 14 I StVO das Öffnen der linken Tür nicht grundsätzlich
verbietet (so auch BGH, VersR 1987, 53 f., juris Rn. 25). Das an Ein- und
Aussteigende gerichtete Gebot des § 14 I StVO bedeutet vielmehr, dass
Fahrzeugtüren nur dann geöffnet werden sollen, wenn der Ein- bzw. Aussteigende
sicher sein darf, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet (BGH a.a.O.,
juris Rn.22). Das war nach den unstreitigen - Feststellungen des Landgerichts
aber der Fall, weil die Zeugin sich vor und während des Einsteigemanövers
hinreichend vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte.
§ 14 I StVO will im Übrigen auch nur Unfälle verhüten, die gerade durch das
unachtsame Öffnen von Fahrzeugtüren entstehen. Höchste Sorgfalt ist dem ein- und
aussteigenden Verkehrsteilnehmer gerade wegen des dadurch bedingten
Überraschungsmoments auferlegt: Eine Gefährdung im Sinne des § 14 StVO kann also
nur dann angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschieht und
einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwingt (LG Berlin,
ZfSch 2001, 353ff. juris Rn.8, 12). Angesichts der von ihm als solchen richtig
erkannten Gefahrensituation war hier aber nicht eine schnelle Reaktion des
Beklagten zu 1), sondern lediglich die zutreffende Einschätzung seines
seitlichen Abstands zum Klägerfahrzeug gefragt.
Ob der Fahrfehler des Beklagten zu 1) den vom Pkw des Klägers ausgehenden
Ursachenbeitrag (Betriebsgefahr) so überwiegt, dass eine Mithaftung des Klägers
ganz ausscheidet, wie das OLG Nürnberg in einem gleich gelagerten Fall
angenommen hat, in dem allerdings die - wie hier - ins Fahrzeuginnere gebeugte
Ehefrau des Fahrzeughalters die in die Fahrbahn hinein ragende Tür durch eine
geringfügige Bewegung weiter geöffnet hatte (vgl. OLG Nürnberg, DAR 2001, 130,
juris Rn.9), kann dahinstehen. Denn eine Mithaftung des Klägers über die von ihm
in der Berufung angesetzte Quote von 1/5 hinaus wäre angesichts des grob
fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 1) unter keinen Gesichtspunkt
gerechtfertigt.
Verzinsung seines ihm damit in Höhe von insgesamt €4.856,66 zustehenden
Ersatzanspruches kann der Kläger gemäß §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit
verlangen, die hinsichtlich des Beklagten zu 1) am 8. Juni 2007, hinsichtlich
der Beklagten zu 2) am 11. Juni 2007 eingetreten ist. Wegen § 3 PflVG kann der
Kläger sich jedoch bereits ab dem 8. Juni 2007 an beide Beklagten halten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711,
ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.