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Sicherheitsabstand – Videomessung und Beweisverwertungsverbot
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-3 RBs
8/10 2 Ss OWi 4/10
Beschluss vom
09.02.2010
In der Bußgeldsache hat der 3.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 80 a Abs. 1
OWiG als Einzelrichter am 09. 02. 2010 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 16. September 2009 nach Anhörung
der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG b
e s c h l o s s e n :
Das angefochtene Urteil wird mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des
erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 100 € verhängt und ein
Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 21. April 2008 bei
Erkrath die Autobahn A 3 in Fahrtrichtung Köln. Bei Kilometer 106,5 wurde eine
Abstandsmessung mit einer Vibram-Anlage unter Verwendung einer Videostoppuhr
Deininger VSTP mit einer auf der Brücke installierten Übersichtskamera und einer
neben der Fahrbahn installierten Handkamera durchgeführt. Mit der
Übersichtskamera, die keine Feststellung von Kennzeichen und Fahrer erlaube,
werde der gesamte Verkehr ständig aufgenommen und von einem Polizeibeamten
überwacht. Erst wenn dieser eine Abstandsunterschreitung augenscheinlich
erkenne, werde auf die Handkamera umgeschaltet, die qualitativ einwandfreie
Aufnahmen zur Feststellung des konkreten Abstands und des Kennzeichens sowie zur
Identifizierung des Fahrers herstelle. Dabei soll der Betroffene den bei einer
Geschwindigkeit von 125 km/h erforderlichen Mindestabstand von 62,5 m zum
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten haben.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
II.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die mittels Videoaufzeichnung
ermittelten Daten nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.
1.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009
(vgl. NJW 2009, 3293 f) unterliegen die durch eine durchgeführte
Videoüberwachung ermittelten Beweise einem Beweiserhebungsverbot.
In der angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst
die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und
daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten
zu bestimmen (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293; E 65, 1, 42 f).
Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials werden die beobachteten
Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie können demgemäß jederzeit zu Beweiszwecken
abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des
Fahrzeuges sowie des Fahrers ist beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf
den gefertigten Bildern sind in der Regel das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie
der Fahrzeugführer zu erkennen. Dass die Erhebung derartiger Daten einen
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW
2009, 3293, 3294; E 120, 378, 397 f; NVwZ 2007, 688).
Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltens
weisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt
in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den
informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit
begibt, Rechnung (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293, 3294; E 65, 1, 45; 120, 378, 398;
NVwZ 2007, 688). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein
technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn,
anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die
Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu BVerfG NJW 2009, 3293, 3294;
E 115, 320, 343; 120, 378, 399). Die vorliegend angefertigten Videoaufnahmen
waren gerade für ein Bußgeldverfahren als Beweismittel vorgesehen und sind auch
entsprechend genutzt worden. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die
erhobenen Bilddaten ist nicht vorhanden. Auf einen ministeriellen Erlass kann
die unzulässige Beweiserhebung nicht gestützt werden.
Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein
einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt,
stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Art. 97 Abs. 1 GG
dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle
(vgl. BVerfG E 78, 214, 227). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch
keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung
rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfG
NJW 2009, 3293, 3294).
a)
Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG scheiden nach Auffassung des Senats als
Ermächtigungsgrundlage aus.
aa)
§ 81 b StPO setzt begrifflich voraus, dass die Beschuldigteneigenschaft bereits
feststeht, bevor die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden. Dies ist zum
Zeitpunkt der Verkehrsüberwachung indessen nicht der Fall.
Die Fahrereigenschaft kann allenfalls nach einer durchgeführten Halterermittlung
anhand des auf der Videoaufnahme ersichtlichen Kennzeichens festgestellt werden.
bb)
§ 163b Abs. 1 StPO rechtfertigt Bildaufnahmen, die manuell oder automatisiert
ausgelöst werden und zur Identitätsfeststellung nach der bereits durch eine
Überwachungsanlage erfolgten Feststellung eines Verkehrsverstoßes führen sollen.
In diesem Rahmen wird allerdings vorausgesetzt, dass der Verdacht einer
schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit vorliegt (vgl. auch KK-Griesbaum, 6. Aufl., §
163b StPO Rdnr. 5). Dies folgt bereits daraus, dass durch die nach § 163b StPO
zulässigen Maßnahmen stets Grundrechte betroffen sind. Auch für Maßnahmen nach §
163b Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass bereits eine Ordnungswidrigkeit vorliegt
und der Betroffene als Zeuge oder Augenscheinsobjekt benötigt wird.
Die vorsorgliche Datenerhebung von unverdächtigen Personen zum Zwecke der
Überführung einer Ordnungswidrigkeit wird von dieser Vorschrift nicht gedeckt.
cc)
Hinsichtlich § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO bestehen bereits Zweifel an der
grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift im Bußgeldverfahren. Denn die
Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3198) sollen nach
ihrem Sinn und Zweck in erster Linie der Bekämpfung von schwer ermittelbarer
Kriminalität dienen (vgl. BTDrucksache 16/5846; Grunert DAR 2010, 28, 29).
Nach dem Regelungsgehalt der Vorschrift wird die Anfertigung von bildlichen oder
videografischen Aufnahmen zu Zwecken der Observation erfasst, nicht hingegen
deren Anfertigung zur Beweissicherung und Auswertung (vgl. KK-Nack, aaO, § 100h
StPO Rdnr. 1; Meyer-Goßner/Cierniak, 52. Aufl., § 100h StPO Rdnr. 1 mwN;
Grunert, aaO). Zudem muss es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung
handeln (vgl. KK-Nack, aaO, § 100h StPO Rdnr. 6 mwN).
Abgesehen davon kann § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO als potentielle
Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nur für Videoaufzeichnungen in Betracht kommen,
die zeitlich nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgelöst werden. Damit
muss die Betroffeneneigenschaft eines Fahrers bereits durch entsprechend
konkrete Anhaltspunkte begründet sein. Angesichts der durch die gesetzliche
Regelung bereitgestellten Vielzahl von Mitteln ist in diesem Zusammenhang
besonders der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
b)
Im Ergebnis muss vor Beginn der Maßnahme zumindest ein Anfangsverdacht gegen den
von der Bild- oder Videoaufzeichnung betroffenen Fahrer bestehen. Ein
Generalverdacht dahingehend, dass an bestimmten Stellen oder zu bestimmten
Zeiten regelmäßig oder häufig bestimmte Verkehrsverstöße begangen werden, reicht
nicht aus. Insofern bestehen bereits Bedenken aus dem Gesichtspunkt, dass
gerichtsbekannt die konkrete Messstelle durch vorinstallierte ortsfeste
Einrichtungen zur Anbringung der Kameras und eine vorinstallierte Verkabelung
generell vorbereitet ist und in unregelmäßigen Abständen wiederholt zur
Verkehrsüberwachung genutzt wird. Die Bedenken können indessen dahinstehen.
aa)
Ein Anfangsverdacht ist nur dann gegeben, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorwerfbaren Ordnungswidrigkeit bestehen.
Dieser Anfangsverdacht muss durch eine konkret-individuelle
Ermittlungsentscheidung des Messbeamten festgestellt werden, die dann durch eine
weitere individuelle Anordnung in Gestalt des Auslösens einer spezifischen
Videoüberwachungsmaßnahme bestätigt wird.
Dies bedeutet, dass dem zur Videoüberwachung eingesetzten Beamten vor dem Start
der Aufzeichnung zureichende tatsächliche und konkret ausgestaltete
Anhaltspunkte für eine Abstandsunterschreitung und/oder
Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen müssen, die sich gegen einen bestimmten
Fahrzeugführer richten. Diese Anhaltspunkte müssen zudem objektivierbar sein, um
die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Anfangsverdachts überprüfbar und damit
transparent zu machen.
Nach Auffassung des Senats sind insoweit Schätzungen nicht ausreichend
objektivierbar. Die Rechtsgrundlage in §§ 163b Abs. 1, 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO
ermächtigt zu erheblichen Grundrechtseingriffen und hat damit schwerwiegende
Folgen. Demgemäß sind hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Ermittlung
des konkreten Anfangsverdachts zu stellen.
bb)
Ob die Primärfeststellung dabei durch eine konkrete Messung erfolgen muss oder
auch durch eine visuelle Schätzung erfolgen kann, bedarf vorliegend aber keiner
näheren Klärung.
Denn soweit die Videoüberwachung und -aufzeichnung mittels des Vibram-Systems
mit einer ständig durchlaufenden Kamera erfolgt, und eine Auswertung erst
anschließend unter Zuhilfenahme von technischen Einrichtungen und einer
zusätzlichen Software durchgeführt wird, unterliegt es keinem ernsthaften
Zweifel, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ein Beweiserhebungsverbot vorliegt. Die Arbeitsweise des Systems nach dieser
Methode ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer früheren Demonstration
bekannt.
Soweit die Videoüberwachung mittels des Vibram-Systems zunächst mit einer
durchlaufenden und von einem Messbeamten überwachten Kamera erfolgt und erst bei
Annahme eines konkreten Abstandsverstoßes eine neben der Fahrbahn befindliche
Kamera zur Aufzeichnung eingeschaltet wird und die damit aufgezeichneten
Videosequenzen anschließend durch weitere technische Einrichtungen und einer
zusätzlichen Software ausgewertet werden, ergibt sich nichts anderes. Denn
bereits die Primärüberwachung durch eine ständig mitlaufende Kamera verstößt
unter Berücksichtigung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts gegen das
informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen. Bereits die
Feststellung eines Anfangsverdachts beruht auf der Auswertung von Videoaufnahmen
und nicht auf einer konkreten individuellen Überwachung durch einen
Polizeibeamten. Es stellt sich erst im Nachhinein durch Auswertung der
angefertigten Videoaufnahme heraus, ob der Fahrer des überwachten Fahrzeugs
dieses unter relevanter Unterschreitung der Mindestabstandsgrenzen oder unter
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt hat.
Ein Grundrechtseingriff liegt bereits dann vor, wenn überhaupt ein privater
Lebensvorgang erfasst wird, auch wenn er erst durch zusätzliche Maßnahmen zur
weiteren konkreten Individualisierung führt. Auch auf der durchlaufenden
Videoaufzeichnung mit der Primärkamera müssen konkrete Details erkennbar sein,
so zumindest Fahrzeugtyp, Fahrweise und Fahrverhalten, aber auch die personelle
Besetzung des Fahrzeugs auf den Vordersitzen.
Denn ohne eine entsprechende Auflösung der Videokamera wäre dem Messbeamten eine
ausreichend sichere Beurteilung, ob der Anfangsverdacht eines Verkehrsverstoßes
vorliegt, objektiv gar nicht möglich. Erfolgt bei einer niedrigen Bildauflösung
und deren Überwachung eine gezielte Einschaltung der neben der Fahrbahn
befindlichen Sekundärkamera, so erfolgt die dann durchgeführte Aufzeichnung ohne
den erforderlichen konkreten Anfangsverdacht.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass durch das Vibram-System eine
unzulässige verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung durchgeführt wird, die erst
im Nachhinein durch konkret-spezifische Auswertungsmaßnahmen zur Feststellung
eines Verkehrsverstoßes durch einen konkretisierbaren Fahrer führt.
Damit besteht ein Beweiserhebungsverbot (ebenso für vergleichbare Systeme OLG
Oldenburg DAR 2010, 32, 33; AG Eilenburg, Urteil vom 28.10.2009 [5 OWi 256 Js
32476/09]; DAR 2009, 657, 658; AG Grimma DAR 2009, 659; StRR 2009, 478; AG
Meißen, Urteil vom 16.12.2009 [13 OWi 705 Js 32778/09]; VRR 2009, 472; jeweils
mit überzeugender Begründung; a.A. OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101; AG
Schweinfurth DAR 2009, 660, 661/662).
2.
Nach allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO,
Einl Rdnr. 55 ff mwN), die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren
sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein
Beweisverwertungsverbot folgen (vgl. KK-Lampe, aaO, § 46 OWiG Rdnr. 18;
Göhler-Seitz, 14. Aufl., § 46 OWiG Rdnr. 10c mwN).
Dies ist in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung getroffen ist, anhand
einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl.
Hentschel-König, 40. Aufl., § 26 StVG, Rdnr. 2; KK-Lampe, aaO, § 46 OWiG Rdnr.
18; Göhler-Seitz, aaO, § 46 OWiG Rdnr. 10c). Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts liegt in den Fällen der rechtswidrigen
Videoüberwachung ein Rechtsverstoß, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich
zieht, nicht fern (vgl. NJW 2009, 3293).
Nach Auffassung des Senats besteht für solche Beweismittel, die unter Verstoß
gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewonnen worden sind und für
deren Erhebung keine gesetzliche Grundlage besteht, ein Beweisverwertungsverbot
(ebenso OLG Oldenburg, aaO; AG Eilenburg, aaO; AG Grimma, aaO; AG Meißen, aaO).
Der Verfassungsverstoß bei der rechtswidrigen Überwachung würde einerseits
manifestiert und andererseits aber auch relativiert, wenn das in der Regel als
einziges Beweismittel zur Verfügung stehende Videomaterial zur Überführung des
Täters genügen dürfte.
In diesem Zusammenhang führt auch die Überlegung, dass die Überwachung von
Sicherheitsabständen und Geschwindigkeit regelmäßig zur Verbesserung der
Verkehrsdisziplin und zur Vermeidung von erheblichen Unfällen eingesetzt wird
und dass das durch einen erheblichen Verstoß ausgelöste Gefährdungspotential für
Personen und Sachen außerordentlich hoch ist, nicht deshalb zu einer
abweichenden Betrachtungsweise, weil auch insoweit bedeutende Rechtsgüter mit
Verfassungsrang betroffen sind. Denn rechtsstaatliche Grundsätze dürfen bei
einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme auch insoweit nicht außer Betracht bleiben.
Diese Einschätzung ist jedenfalls vor dem Hintergrund geboten, dass es sich bei
derartigen Maßnahmen mit Videosystemen um massenhaft durchgeführte Überwachungen
im Rahmen von standardisierten Verfahren und damit um einen systematisch
angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen handelt.
Zudem stellen Ordnungswidrigkeiten wie die vorliegende Tat qualitativ solche
dar, die eher dem unteren bis mittleren Schweregrad zuzuordnen sind und deren
Verfolgung sich nicht als derart vordringlich darstellt, dass deshalb
schwerwiegende Grundrechtseingriffe ausnahmsweise hinzunehmen wären.
Der zuständige Gesetzgeber ist gefordert, die vom Bundesverfassungsgericht
angesprochenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen.
Bis zu einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sind Videoüberwachungen zur
Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand und/oder gegen
angeordnete Höchstgeschwindigkeiten unzulässig.
3.
Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung der Frage, ob die hier vom Senat
herausgestellten Grundsätze auch für Videoüberwachungen und -aufzeichnungen aus
fahrenden Überwachungsfahrzeugen sowie für ortsfeste und mobile Radar- oder
Laserüberwachungsmaßnahmen gelten. Indessen dürfte die Fragestellung auch in
diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sein.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 473,
465, 467 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG.
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