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Skiliftbetreiber muss gefahrträchtige Begrenzungspfosten an Talstation absichern Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 1 U 184/07 Urteil vom 10.09.2008 Vorinstanz: Landgericht Limburg 2 O 477/06 Leitsätze: Fest im Boden verankerte Metallpfosten an der Talstation eines Skiliftes sind zum Schutz von Skifahrern gegen Verletzungen grundsätzlich abzupolstern. Bei einer Verletzung dieser Pflicht spricht der erste Anschein dafür, dass die beim Sturz eines Skifahrers gegen den Metallpfosten erlittene Unterschenkelverletzung auf der fehlenden Polsterung beruht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07). Gründe: Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und seines immateriellen Schadens aus dem streitgegenständlichen Skiunfall, weil der Beklagte die auf seinen Skilift bezogenen Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch die erheblichen Beinverletzungen des Klägers verursacht hat.
A. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Nutzern seines Liftes, also auch gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass er die Begrenzungspfosten des Zauns an der Talstation des Liftes nicht abpolsterte, beispielsweise mit Schaumstoff, Strohsäcken oder ähnlichem.
Dem Beklagten oblag als Betreiber
des Liftes und der zugehörigen Pisten die Verkehrssicherungspflicht für die
Gesamtanlage. Diese Pflicht bezog sich gegenständlich auch auf die Unfallstelle,
die bestimmungsgemäß von Skifahrern passiert wurde, um zum Lift zu gelangen. II. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Verantwortung des Sicherungspflichtigen zwar in erster
Linie auf verdeckte und atypische Gefahren bezieht, dass sie sich aber nicht
ausnahmslos auf diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen reduzieren lässt (vgl. BGH NJW
1985, 620 f.; NJW-RR 1986, 1029, 1030). Der Umfang der Pistensicherungspflicht
ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände
des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr,
den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder
Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG
Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl.
OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620). Die Gesamtschau dieser Kriterien
ergibt, dass der Beklagte die Eisenpfosten im Bereich der Talstation seines
Skiliftes hätte abpolstern müssen: Die durch die Pfosten drohende
Gefahr war groß in doppelter Hinsicht. Zum einen drohten Unfälle in diesem
Bereich mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit. Der Lift und die zugehörigen
Pisten wurden von zahlreichen Personen, darunter auch vielen Kindern benutzt. Es
ist eine allgemeinkundige Erfahrungstatsache, dass sich gerade im Bereich von
Lift-Talstationen besonders viele Skifahrer zusammenballen und dass es dort
wegen unangepasst schneller Skifahrer besonders häufig zu Kollisionen und
Stürzen kommt. Zum anderen waren die harten, unnachgiebigen Eisenpfosten
geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. All dies lag für den sachkundigen
Beklagten auf der flachen Hand. Die Abpolsterung der Pfosten in
diesem Gefahrenbereich hätte keinen nennenswerten Aufwand erfordert.
Der Beklagte hat keine
Gesichtspunkte vorgetragen, die daran zweifeln ließen, dass er die
Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. C. Die unstreitigen Beinverletzungen
des Klägers beruhen auf dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung, das heißt
auf der Kollision mit einem ungepolsterten Eisenpfosten an der Talstation des
vom Beklagten betriebenen Skiliftes. I. Der glaubhaften Aussage der Zeugin
Z1 kann entnommen werden, dass der Kläger gegen den Zaun gefallen ist. II. Dem Sachverständigengutachten ist
immerhin zu entnehmen, dass der Beinbruch des Klägers nur durch eine Kollision
mit dem Begrenzungspfosten und nicht durch den Sturz des Klägers allein erklärt
werden kann. Jedenfalls ist die gegenteilige Behauptung des Beklagten nicht
bewiesen. Der Beklagte beanstandet das Sachverständigengutachten nur wegen
fehlender Feststellungen zur Geschwindigkeit des Klägers. Diese war nicht
Beweisthema, weil dazu nachvollziehbarer Beklagtenvortrag fehlte. Dass der
eigene Ski des Klägers die Fraktur verursacht hat, ist eine neue Behauptung des
Beklagten (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und – vor allem – sachlich fernliegend.
Hinsichtlich der nach dem
Sachverständigengutachten offenen Beweisfrage I 2 des Beweisbeschlusses vom
21.1.2008 – Ursächlichkeit der fehlenden Abpolsterung für die Verletzungen des
Klägers – bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Bei der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen,
findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall
– wie hier – gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung
bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. BGH, Urteil v.
03.06.2008 - VI ZR 223/07, juris-Rn. 17). Hierauf hatte der Senat die Parteien
unter dem 6.8.2008 hingewiesen. Der Beklagte hat diesen Anscheinsbeweis weder
erschüttert noch widerlegt, für die fehlende Ursächlichkeit der fehlenden
Abpolsterung hat er keinen Beweis angeboten.
Ein Mitverschulden des Klägers hat
der Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen. E. Zur Höhe der klägerischen
Ansprüche: I. Die Höhe des ersatzfähigen
Vermögensschadens schätzt der Senat auf 5.718,64 €. 1. Seinen Verdienstausfall hatte der
Kläger zuletzt auf 5.234,64 € beziffert (Blatt 37 ff. d. A.), nämlich auf
1.781,06 € Differenz zwischen hypothetischem Arbeitsentgelt und Krankengeld und
auf 3.453,58 € krankheitsbedingten Prämienverlust (dazu Beleg Blatt 14 d. A.).
Der Beklagte hat das nur noch hinsichtlich der Prämien bestritten und schlicht
als unschlüssig bezeichnet, was unverständlich ist. 2. Die in Höhe von 82,50 € + 135 €
geltend gemachten Fahrtkosten zur Klinik und zur Krankengymnastik können
abrundend auf 200 € geschätzt werden (§ 287 ZPO). 3. Der Eigenanteil des Klägers für den
Klinikaufenthalt in Höhe von 80 € ist nicht ersatzfähig, da dem entsprechende
Ersparnisse des Klägers gegenüberstehen. 4. Die übrigen mit der Klage geltend
gemachten Schadensposten sind unstreitig.
Als Schmerzensgeld erachtet der
Senat einen Betrag in Höhe von 8.000 € für angemessen. Die Verletzungen des
Klägers – dreifacher Bruch des rechten Unterschenkels und ein Haarriss unter der
Kniescheibe – und der sich knapp ein Jahr hinziehende, nicht ganz vollständige
Heilungsverlauf sind unstreitig; die Leiden des Klägers sind als erheblich
einzustufen. Andererseits wiegt das Verschulden des Beklagten nicht schwer.
Der Feststellungsantrag ist
begründet, weil der Kläger angesichts der Schwere seiner Verletzungen mit nicht
absehbaren Spätfolgen rechnen muss.
Die Verpflichtung des Beklagten zum
Ersatz der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt
aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach
nicht zu beanstanden.
Die Kläger begehrt Zinsen ab
Eintritt der Rechtshängigkeit. Die Klage wurde dem Beklagten am 5.2.2007
zugestellt, so dass er ab dem 6.2.2007 Zinsen schuldet, dies in gesetzlicher
Höhe (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO); dieses Erkenntnis steht mit der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. |
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