Skip to content

Skybeamer Benutzung untersagt!

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Az.: 5 K 177/02.TR

Urteil vom 12.06.2002


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Nutzungsuntersagung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger tragt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine baupolizeiliche Verfügung, mit der der Betrieb eines sogenannten Skybeamers untersagt wird. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger betreibt eine Diskothek in xxx, Stadtteil xxx, Gemarkung xxx, Parzelle 27/7-F56. Diese befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen „Gewerbegebiet an der xxx“. An der Diskothek befindet sich ein Disko-Himmelsstrahler – sogenannter Skybeamer -, der auf die Örtlichkeit durch am Nachthimmel weithin sichtbare gebündelte Lichtstrahlen aufmerksam macht.

Die Genehmigung zur Errichtung dieser Diskothek datiert vom 17. Juli 1998. Des Weiteren ist mit Baugenehmigung vom 15. März 1999 die Errichtung mehrerer Werbeanlagen durch die Beklagte genehmigt worden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um ein Hinweisschild außerhalb des Gebäudes im Einfahrtsbereich in Ständerbauweise und in der Größe von 3m x 2,85 m. Darüber hinaus genehmigte sie zwei Werbeträger im Giebeldach an der Vorderfront rechts und links in der Größe von jeweils 1,20 m x 0,67 m.

Mit Verfügung vom 9. November 2000 untersagte die Beklagte den Betrieb des auf dem Dach des Unterhaltungscenters installierten Disko-Himmelsstrahlers ab sofort.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung xxx mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, der Skybeamer erzeuge eine auf große Entfernung sichtbare Lichtsäule im Nachthimmel, die Gäste auf den Standort der Diskothek hinweise. Es handele sich bei dem Skybeamer daher um eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung. Diese unterliege daher einer speziellen Genehmigungspflicht. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht bestehe nur für Werbeanlagen mit einer Größe von l qm (§ 62 Abs. l Nr. 8a der Landesbauordnung). Dieser Ausnahmetatbestand sei jedoch im Ergebnis nicht einschlägig. Dabei bildeten der Himmelsstrahler und die von ihm ausgehenden Lichtstrahlen eine untrennbar funktionale Einheit, die in ihrer Ausdehnung l qm stets überschreite. Auch stehe die im Jahre 1998 erteilte Baugenehmigung der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Der Genehmigung sowie der ihr zugrunde liegenden Bauunterlagen könne nicht entnommen werden, dass der Skybeamer Teil der Baugenehmigung gewesen sei. Auch die von der Beklagten im März 1999 erteilten Genehmigungen für Werbeanlagen beinhalteten den Skybeamer nicht ausdrücklich. Die Anlage sei auch nicht bei Zugrundeliegen der Landesbauordnung in der Fassung von 1995 (§ 61 Abs. l Nr. 38 LBauO) genehmigungsfrei, da entsprechend der obigen Ausführungen die Voraussetzungen des Tatbestandes nicht erfüllt seien. Die Rechtsgrundlage der Nutzungsverfügung sei § 81 der1 Landesbauordnung. Die Voraussetzungen seien auch erfüllt, da die Anlage formell rechtswidrig sei, da eine notwendige Baugenehmigung nicht vorliege. Darüber hinaus sei die Anlage auch materiell rechtswidrig, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Stadt xxx, Stadtteil xxx „Gewerbegebiet an der xxx“ widerspreche und daher nicht genehmigungsfähig sei.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18. Januar 2002 hat der Kläger am 12. Februar 2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Skybeamer handele es sich nicht um eine bauliche Anlage. Er liege zwischen zwei Giebeln unterhalb der Traufe des Hauptgebäudes und sei daher nicht unmittelbar mit dem Erdboden verbunden. Auch handele es sich nicht um eine unzulässige Gewerbeanlage. Vielmehr sei der Skybeamer gemäß § 62 Abs. l Nr. 8a LBauO genehmigungsfrei. Der Auffassung des Kreisrechtsausschusses sei insoweit nicht zu folgen. Die Größenbestimmung sei lediglich auf die lichtstrahlenaussendende Maschine anzuwenden. Darüber hinaus sei aus diesem Grunde der Skybeamer auch materiell legal, da das Ausmaß von 2 x 6 m den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Auch handele es sich hier nicht um eine bewegliche Werbeanlage.

Der Kläger beantragt, die polizeiliche Verfügung der Beklagten vom 9. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, den Bebauungsplan der Beigeladenen „Gewerbegebiet an der xxx“ sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und Beigeladenen Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Die angefochtene Nutzungsuntersagung vom 9. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 ist‘ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 81 LBauO. Mach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung verstoßen. Dabei erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. insoweit Urteil vom 22. Mai 1996 – 8 A 11880/95.OVG -) eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich nur das Vorliegen einer formellen Illegalität, nicht erforderlich ist indessen auch eine materielle Illegalität. Das Fehlen einer Baugenehmigung für eine abgenommene Nutzung reicht daher in der Regel aus, um zur Vermeidung vollendeter Zustande die Nutzung vorläufig zu untersagen.

Eine solche Genehmigung für die Nutzung des sogenannten Skybeamers durch den Kläger liegt nicht vor. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass der vom Kläger betriebene Skybeamer genehmigungspflichtig ist. Zwar handelt es sich bei dem Himmelsstrahler nicht um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. l LBauO, da die Lichtstrahlen, die von dem Skybeamer ausgehen, nicht aus Bauprodukten hergestellt sind. Ebenso wie der Beklagte ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass der Himmelsstrahler eine Werbeanlage im Sinne des § 50 LBauO ist. Denn es handelt sich um eine örtlich gebundene Einrichtung, die durch den im Verkehrsraum sichtbaren Lichtstrahl auf ein Gewerbe, nämlich auf die vom Kläger betriebene Diskothek, hinweist (vgl. auch insoweit VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juli 1999 – 13 K 673/99 -m.w.N.). Er ist auch nicht nach Maßgabe von § 62 Abs. l Nr. 8a LBauO genehmigungsfrei, da die Ausdehnung des Lichtstrahles in seiner optischen Wirkung einer Ansichtsfläche von mehr als einem l qm entspricht. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist bei dieser Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Größenbestimmung allein auf die den Lichtstrahl produzierende Maschine zu beziehen ist, vielmehr ist im Falle eines Skybeamers nach Auffassung der Kammer die das Licht produzierende Gerätschaft sowie der Lichtstrahl, der von diesem ausgeht, als einheitliche Werbeanlage anzusehen. Aus diesem Grund ist der Skybeamer auch nicht zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Diskothek aus dem Jahre 1998 genehmigungsfähig, da die Ausnahme von der Genehmigungspflicht zum damaligen Zeitpunkt eine genehmigungsfreie Größe von 0,5 qm vorsah.

Darüber hinaus ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Skybeamer Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung der Diskothek vom 17. Juli 1998 sowie der später seitens der Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 15, März 1999 gewesen ist. Zur Begründung dessen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

Aufgrund dessen ist somit von der formellen Rechtswidrigkeit auszugehen. Lediglich ergänzend ist insoweit auszuführen, dass auch keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit in materieller Hinsicht besteht, da der Skybeamer gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beigeladenen „Gewerbegebiet an der xxx“ verstößt. Dieser setzt unter Punkt II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Nr. 7 fest:

Reklame- und Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung bis zu einer Einzelgröße von 2 x 6 m zulässig. Sie sind auf die Art der Dienstleistung und den Betreiber zu beschränken. Markenwerbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Eine Befestigung oberhalb der Traufe sowie an den unter II Nr. l genannten „Sonderbauteilen“ ist unzulässig. Weiterhin ausgeschlossen sind bewegliche Reklame- und Werbeanlagen. Orientierungstafeln und Sammelwerbeträger sind ausschließlich im Einfahrtsbereich des Gewerbegebietes zulässig.

Aufgrund der anzunehmenden Größe der Werbeanlage (siehe oben) sowie der Art und Ort der Befestigung ist davon auszugehen, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des hier im Streit stehenden Himmelsstrahlers nicht anzunehmen ist.

Die Benutzungsuntersagung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 59 LBauO darüber zu wachen, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie handeln daher regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diesem gesetzlichen Auftrag folgen und die Benutzungsuntersagung einer rechtswidrigen baulichen Anlage anordnen. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen vom Erlass der Verfügung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. l VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 3 VwGO.

Die Berufung wird zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. l VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 EURO festgesetzt (§ 13 Abs. l des Gerichtskostengesetzes – GKG -).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos