In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauteren
Wettbewerbs hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin, Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 für Recht
erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 19. November 2003 wird
aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt u.a. in Deutschland das bekannte
Online-Auktionshaus. Die Antragsgegnerin vertreibt das Programm "XXXXLast Minute
Gebot", das sie auf ihrer Website "XXX" anbietet. Es ermöglicht u.a. eine "Uhrensychronisation
zum exakten Bieten in letzter Minute" bzw. "das Bieten exakt in letzter Sekunde"
und wählt sich dazu auf Wunsch selbständig auf der eBay-Homepage ein (wegen der
Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 2 und ASt 12 Bezug genommen). . .
Die Antragstellerin behauptet, manuelle Bieter hätten ob der
Automatisierung keine Chance auf Zuschlag und würden sich abwenden oder zur
Wahrung ihrer Chancengleichheit die verfahrensgegenständliche Software kaufen
müssen. Wegen der damit einhergehenden Konzentration der Gebote auf die
buchstäbliche "letzte Sekunde" werde die Attraktivität ihrer Handelsplattform
nachlassen, weil redliche Bieter frustriert und für die Verkäufer - mangels
längeren Hochsteigerns - sich die erzielten Endpreise verringerten, was wiederum
ihr, der Antragstellerin, Gebührenaufkommen vermindere. Das freie Spiel der
Marktkräfte werde damit im Ergebnis ausgeschaltet. Zudem verstoße die Benutzung
der Software gegen §§ 8 Nr. 5, 15 Nr. 1 S. 1 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 4. Juli 2002, wonach die "Abgabe von
Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitung ausgeschlossen" sei bzw.
wonach eBay-Nutzer nicht berechtigt seien, "Mechanismen, Software oder sonstige
Routinen in Verbindung mit der Nutzung der eBay-Website zu verwenden, die das
Funktionieren der eBay-Website stören können.". Sie sieht in der sog.
Sniper-Software der Antragsgegnerin eine wettbewerbswidrige Verleitung zum
Vertragsbruch und eine unlautere Marktbehinderung (§ 1 UWG) sowie einen
zielgerichteten Eingriff in ihren Gewerbebetrieb (§§ 823, 1004 BGB).
Die Kammer hat durch einstweilige Verfügung vom 19. November
2002 antragsgemäß der Antragsgegnerin, dieser zwecks Vollziehung zugestellt am
2. Dezember 2002, bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
insbesondere im Internet Software anzubieten oder anbieten zu lassen, mit der
Kunden der Antragstellerin erst kurz vor dem Ende der Auktionsdauer selbständig
Gebote auf Verkaufsangebote abgeben könne, die andere Kunden in die von der
Antragstellerin unter der Domain ebay.de unterhaltene Online-Handelsplattform
eingestellt haben.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit dem
Widerspruch.
Die Antragstellerin verteidigt den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch und trägt ergänzend vor: Das Wettbewerbswidrige liege
darin, daß ein Bieter sich bis kurz vor Auktionsschluß mangels Bietaktivität
Dritter als Meistbietender sicher wähne und daher keine Veranlassung habe, sein
bisheriges Gebot zu erhöhen, aber dann nicht mehr reagieren könne, wenn der
Softwareverwender wenige Augenblicke vor Schluß automatisch ein höheres Gebot
platzieren lasse. Damit verliere die Online-Auktion ihren besonderen Reiz,
nämlich das Bietgefecht. Manuelle Bieter liefen zudem Gefahr, das ihr kurz vor
Auktionsende abgegebenes Gebot auf ihrem, der Antragstellerin, Server nicht mehr
rechtzeitig eingehe und daher nicht berücksichtigt werde, wären die Verwender
der Sniper-Software sicher sein könnten, regelmäßig das "letzte Wort" zu
behalten. Schließlich bedeute der Einsatz des Programmes einen massiven Eingriff
in die Systemintegrität, weil er mindestens ebenso schädlich sei wie das
Außerkraftsetzen des Bietprozesses durch einen Hackerangriff.
Sie beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung
aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Sie könne nicht nachvollziehen, warum das, was in den USA
zulässig sei, in Deutschland geeignet sein solle zur Geschäftsschädigung. Ihr
Programm sei lediglich der "verlängerte Arm" des Nutzers. Sie behauptet, das von
der Antragstellerin angebotenes Voice-Bidding verspreche eine weit höhere
Wahrscheinlichkeit, den Zuschlag zu erhalten. Ebenso wie ein manueller Bieter
habe das Programm keinen Einfluß auf die exakte Übertragungsdauer des Gebots. Es
fördere gar den Absatz der Antragstellerin, weil mitgeboten werden könne, ohne
die Auktion selbst mitverfolgen zu müssen, so daß Zeiten, in den der Nutzer
persönlich etwa durch Schlaf, Beruf oder Urlaub zusätzlich zur Auktionsteilnahme
genutzt werden könnten. Zudem neigten die Nutzer eher dazu, höhere Limits zu
setzen.
Schließlich handele es sich um überraschende, und damit
unwirksame Klauseln in den AGB's der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf
ihren Erlaß zurückzuweisen, da sie zu Unrecht ergangen ist, §§ 925, 936 ZPO.
Denn der Antragstellerin steht weder ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter
dem Gesichtspunkt des wettbewerblich unlauteren Verleitens zum Vertragsbruch
oder des unzulässigen Behinderungswettbewerbs noch aus unerlaubter Handlung (§§
823, 1004 BGB) zu.
I.
Ein Verleiten zum Vertragsbruch kann nur dann gemäß § 1 UWG
wettbewerbswidrig sein, wenn auf die Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht hingewirkt wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, UWG
§ 1 Rn. 700); dazu zählen insbesondere die vertraglichen Hauptpflichten. Die
Antragstellerin gewährt Nutzern nach Registrierung Zugang zu ihrer
Handelsplattform, um dort nach Belieben Gebote für dort eingestellte Artikel
abzugeben. Jeder Nutzer erhält damit eine gleiche Ausgangsbasis. Für jeden gilt
die strikte zeitliche Befristung des jeweiligen Angebots. Dagegen ist die
Bietstrategie freigestellt, insbesondere ein Gebot in letzter Sekunde vor
Gebotsschluß erlaubt und wegen des preistreibenden Effekts zum Ultimo hin
geradezu erwünscht. Auch ist niemand verpflichtet, seine Intentionen vorher den
anderen Nutzern zu offenbaren, insbesondere sich in einem früheren Stadium als
Interessent für einen bestimmten Artikel erkennen zu geben. Bis zum 3. Juli 2002
enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin kein Verbot
der Verwendung mechanischer Helfer; dieses ist den Geschäftsbedingungen von Ebay
in den USA auch bis heute fremd, ohne daß hierdurch Markt-Verwerfungen erkennbar
wären.
Dieses sowie die beiläufige Paraphierung belegt, daß es sich
bei dem durch §§ 8 Nr. 5, 15 Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
4. Juli 2002 eingeführten Bestimmungen, nach denen die "Abgabe von Geboten
mittels automatisierter Datenverarbeitung ausgeschlossen" ist bzw. wonach
eBay-Nutzer nicht berechtigt sind, "Mechanismen, Software oder sonstige Routinen
in Verbindung mit der Nutzung der eBay-Website zu verwenden, die das
Funktionieren der eBay-Website stören können", um keine die. Eigenart des
Schuldverhältnisses prägenden und für dessen Einordnung in der verschiedene
Typen der Schuldverhältnisse entscheidenden Vertragshauptpflichten, sondern nur
um nicht wettbewerbswesentliche (Neben-)Pflichten handelt.
II.
Eine Wettbewerbs Widrigkeit unter dem Gesichtspunkt der
Marktstörung oder -behinderung nach § 1 UWG erfordert den Nachweis - hier im
Verfügungsverfahren Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - der
konkreten ernstlichen Gefahr für den Bestand und/oder das Funktionieren des
Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt (vgl. KG, Urteil vom 11. Februar 2000 -
5. U. 103/00 - 20 Minuten Köln - Urteilsausfertigung S. 10 unter Bezugnahme u.a.
auf BGH GRUR 1982, 53, 55 - Bäckereifachzeitschrift -). Hinreichendes Vorbringen
der Antragstellerin hierzu fehlt. Insbesondere vermag sie nicht darzulegen, ob
und inwieweit sich die Einführung sog. Sniper-Software auf das Bietverhalten der
eBay-Nutzer, insbesondere sich negativ auf die Erlöse auswirke. Die Kammer hält
die Wettbewerbsgefährdung nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand für
allenfalls rein abstrakt. Die Betrachtungsweise der Antragstellerin läßt außer
Betracht, daß die Bieter durchaus verschiedene Strategiemodelle verfolgen, denen
mit einer Sniper-Software wie dem Programm der Antragstellerin nicht sicher
beizukommen ist, sie lernfähig sind und sich damit Veränderungen im Verhalten
der Mitbieter recht schnell anzupassen vermögen. Der eine hat es auf Schnäppchen
abgesehen und sucht gezielt Artikel, die sich keiner Nachfrage erfreuen. Der
andere will einen akuten Bedarf befriedigen (etwa Sammler) und ist bereit (fast)
jeden Preis zu zahlen, was er zur Abschreckung durch eine frühzeitige und hohe
Vorgabe an den Bietagenten kundtut, die nachfolgende Bieter wegen der
Erfolglosigkeit ihrer Gebote verzweifeln läßt, weil' stets jener Meistbietender
bleibt. Ein Dritter schließlich hofft auf die Gunst der letzten Sekunde, nämlich
ein ausgereiztes Budget des zur Zeit Meistbietenden oder dessen
Schlafmützigkeit, sich nicht ein sicheres Polster zu verschaffen, und platziert
auf gut Glück sein Gebot einen Augenblick vor Toresschluß. Letztlich hängt es
von der Warengattung, Angebot und Nachfrage und den individuellen Erfahrungen
des jeweiligen Bieters ab, welche Strategie er verfolgt. Der Anbieter wiederum
hat es unter den gleichen Prämissen in der Hand, ob er mit einem Limit von 1,-
EUR anfängt oder-eine höheren Startpreis wählt und wann seine Auktion endet.
Eines kann die Sniper-Software ebensowenig wie ein manuell in der letzten
Sekunde abgegebenes Gebot: wissen, wie weit eventuelle Mitbieter bzw. der bis
dahin Höchstbietende ihr Limit mittels Bietagenten der Antragstellerin gesetzt
haben. Hierzu bedarf es jeweils der Prognoseentscheidung des Nutzers, ob und mit
welchem (für ihn tragbaren) Gebot er eine reale Erwerbschance habe. Denn so oder
so ist eine nachrägliche Erhöhung des Limits wegen Ablaufs der Gebotsfrist nicht
mehr möglich. Die Grenzen dieser Software werden dessen Nutzer damit schnell
bewußt werden. Auf der anderen Seite verhilft sie bei Gebotsende vom Internet
abwesenden Nutzern zu einer Gebotsabgabe und vermag der Antragstellerin damit
den Kreis der aktuell Bietenden um diejenigen zu erweitern, die die Nachteile
des Bietagenten erkannt haben und diesen daher nicht nutzen, nämlich sich
frühzeitig auf ein Limit festzulegen und damit lange vor Schluß als zur Zeit
Höchstbietender in Erscheinung zu treten, was Mitbietern Zeit und Raum läßt,
durch schrittweises Höherbieten dieses Limit auszuloten und letztlich (ohne
Nachlegen des Überbotenen zu gewahren vergleichbar einem
schriftlichen Gebot bei einer echten Versteigerung) zu überbieten. Es ist nicht
auszuschließen, daß dies für Endtermine, die den Nutzern ungünstig sind wie etwa
Urlaubs-, Nacht- oder Arbeitszeiten, Belebung bringen wird. Von einer konkrekten
Gefährdung des Wettbewerbs kann daher keine Rede sein. Die von der
Antragstellerin im Termin vorgelegten Gebotsübersichten sind ebenfalls nicht
geeignet, das Gegenteil darzulegen. Denn letztlich ist die Sniper-Software nicht
anderes als der für den abwesenden Interessenten im Saal präsente, aber
weisungsgebundene Strohmann in einer echten Versteigerung, und damit
systemimmanent.
Aus den vorstehenden Gründen scheidet ein Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823, 1004 BGB) als
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Unterlassung ebenfalls aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§
91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.