Solaranlage
– Selbstmontage – Hinweispflichten des Verkäufers
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
236/06
Urteil vom
13.06.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Klägerin den Beklagten auf
einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer
Solarheizungsanlage; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der
Gewährung von Solarförderungsmitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach des
Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht werden. Bei
dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage könne
auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und
VerIegeanleitungen zur Verfügung.
Die den Beklagten später übergebene Montageanleitung enthält einleitend
folgenden Hinweis:
"Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse
entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im
Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus. Führen sie diese Montageschritte nur
dann selber aus, wenn Sie über diese Fachkenntnisse verfügen."
Zur Montage der Sonnenkollektoren auf einem Flachdach mithilfe sogenannter
Flachdachständer heißt es in der Montageanweisung:
"Die Montage des Flachdachständers muss von einer Fachfirma ausgeführt werden.
[...]
3.3 Zusätzliche Befestigung
Bei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in Küstennähe oder auf
hohen Dächern) können Kräfte am KoIlektor von bis zu 2 kN auftreten, die eine
zusätzliche Befestigung der Flachdachständer notwendig machen. Wir empfehlen
eine der folgenden Varianten durchzuführen.
a) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen
Jeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am Ständer und
an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb. 14).
b) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen
Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf dem Dach
möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende Klemmvorrichtung
vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der Konstruktion und Dichtheit des
Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu mind. zwei M8-Schrauben."
Die Beklagten beantragten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
keine Solarförderungsmittel und erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung
des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie begründeten dies damit, dass
sie entgegen den Angaben der Klägerin als Laien nicht in der Lage seien, die
Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von 10.942 EUR
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanlage sowie auf
Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschiebende
Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung gelte gemäß
§ 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den Förderantrag nicht
gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger Weise verhindert
hätten. Sie hätten den Antrag stellen müssen, nachdem ihnen das Schreiben des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 im November
2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie hätten nunmehr aus ihrer Sicht
mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen können.
Der Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserklärung der Beklagten gemäß
§ 123, § 142 BGB nichtig. In der Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin, die
Solaranlage könne von Laien montiert werden, sei eine arglistige Täuschung im
Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu sehen.
Es liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern eine
Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber
getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne. Aus der
eigenen Montageanleitung der Klägerin gehe hervor, dass dies nicht zutreffe. Die
Beklagten hätten sich nach diesen Anweisungen richten müssen und die Arbeiten
nicht selbst ausführen dürfen, widrigenfalls sie Gewährleistungsansprüche
gegenüber der Klägerin aufs Spiel gesetzt hätten.
Ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne oder nicht, sei eine Rechtsfrage,
die der Senat auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder Vernehmung von
Zeugen beurteilen könne. Die Beklagten hätten die Erklärung, dass die
Solaranlage auch von Laien montiert werden könne, dahin verstehen dürfen, dass
nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Verkehrsanschauung
einem Laien zugetraut würden. Von einem durchschnittlichen Laien könne nach
diesem Maßstab nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung
wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur
zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen. Es sei daher
unerheblich, ob - wie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt -
zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei.
Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz, wobei bedingter
Vorsatz genüge. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die eigene Montageanleitung
der Klägerin kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen.
Es sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier anstehenden
Arbeiten gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und der Einbau einer
Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung erfordere. Auch
ein Leichtgläubiger könne getäuscht werden. Darüber hinaus habe die Klägerin den
Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen widersprochen hätten.
II.
Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht angenommen
werden, dass der Kaufvertrag über die Solarheizungsanlage jedenfalls deshalb
nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, weil die
Beklagten ihn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung
angefochten haben.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es
sich bei der Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, um eine
Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anpreisung von Waren handelt.
Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisungen ohne sachlichen Gehalt -
der Beurteilung als wahr oder falsch zugänglich; sie kann damit Mittel einer
Täuschung sein. Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob ein Laie die
Selbstmontage vornehmen könne, in anderem Zusammenhang - fälschlich - als eine
Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin entgegen der Ansicht der Revision kein
Widerspruch, der für sich genommen eine Aufhebung des Berufungsurteils erfordern
würde.
b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des Berufungsgerichts, die
Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber getäuscht, dass die
Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Erklärung, die
Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen dürfen, dass
nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Verkehrsanschauung
einem Laien zugetraut werden, ist indessen von Rechts wegen nicht zu beanstanden
und von der Revision auch nicht angegriffen. Soweit das Berufungsgericht danach
den durchschnittlichen Laien als Maßstab herangezogen hat, begegnet dies
gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat kann die Auslegung der
individualrechtlichen Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert
werden, die ausweislich der von den Parteien vorgelegten - unveröffentlichten -
Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05 und OLG
Nürnberg NJW-RR 2001, 1558) im Handel mit Solaranlagen häufig verwendet wird, im
Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit
uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122,
256, 260, m.w.N.).
Unter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person zu
verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem bestimmten Gebiet
keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch).
Dieses Begriffsverständnis schließt es jedoch nicht aus, dass auch ein Laie über
gewisse Fachkenntnisse verfügt. Der Umfang des Begriffs "Laie" reicht vom
"blutigen" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis zum "gebildeten" Laien,
dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns gleichstehen können (vgl. Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl.). Mit dem "durchschnittlichen"
Laien ist demnach eine Person bezeichnet, die handwerklich nicht völlig unbegabt
ist, deren Fertigkeiten aber auch nicht denen eines Fachmannes entsprechen. Da
es, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass
die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche Fähigkeiten
voraussetzt, durften die Beklagten die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin,
die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass
hierzu zwar gewisse handwerkliche Fähigkeiten, nicht aber die Fähigkeiten eines
Fachmannes erforderlich seien.
bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch
nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der Mitarbeiter
der Klägerin falsch ist.
(1) Auf die den Beklagten übergebene Montageanleitung kann, anders als das
Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in der Lage
sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gestützt werden.
Nach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht
von der Klägerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage stammt, setzen
die in der Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten Fachkenntnisse
entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im
Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann
selber ausgeführt werden, wenn der Ausführende über diese Fachkenntnisse
verfügt. Wäre dieser Hinweis richtig, wäre die Erklärung, die Solaranlage könne
von Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein durchschnittlicher Laie
verfügt jedenfalls nicht über die Fachkenntnisse eines Gas- oder
Wasserinstallateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in der
Montageanleitung tatsächlich zutreffend ist. Entsprechender Feststellungen hätte
es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, bedurft, weil die Klägerin die
Richtigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter Beweis gestellten Behauptung
bestritten hat, dass zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei und Tausende
von Laien die von ihr verkauften Solaranlagen problemlos mangelfrei installiert
hätten. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist die
Behauptung der Klägerin, die Montageanweisung sei in diesem Punkt unzutreffend,
im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin als richtig zu unterstellen.
(2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen Laien
könne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen
höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur
zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen, entbehrt
gleichfalls einer tragfähigen Grundlage.
Das Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer sei dazu in
der Lage, den für die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen
Flachdachständer - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung
beschrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu müssten
gegebenenfalls an zahlreichen Stellen Löcher in das Dach gebohrt werden, durch
die Wasser und Feuchtigkeit eindringen könne, wenn sie nicht handwerksgerecht
abgedichtet würden. Der durchschnittliche Laie sei zur Vornahme von solch
komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da der Flachdachständer
erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches daraufhin zu überprüfen, ob
die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete. Jedenfalls dies erfordere
Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei
dem Bohren von Löchern in ein Flachdach um eine komplizierte Dachdeckerarbeit
handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der Lage ist. Derartige
Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, denn es ist, wie die Revision
zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb ein handwerklich nicht völlig
unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein sollte, mittels eines Bohrers Löcher
in ein Flachdach zu bohren, in diese Löcher Dübel zu stecken und in diese Dübel
Befestigungsschrauben zu drehen. Desgleichen ist nicht ohne weiteres erkennbar,
weshalb bei einer solchen Verfahrensweise die Gefahr bestehen sollte, dass
Wasser oder Feuchtigkeit eindringt. Das Berufungsgericht hat auch nicht
festgestellt, weshalb der Flachdachständer ein Gewicht hat, das eine Überprüfung
der Statik der Dachkonstruktion erfordern würde. Selbst wenn ein Fachmann die
Statik des Daches wegen des Gewichts des Flachdachständers überprüfen müsste,
würde dies im Übrigen nicht bedeuten, dass ein Laie den Flachdachständer nicht
auf dem Dach anbringen kann. Die Behauptung, ein Laie sei zur Montage der
Solaranlage in der Lage, besagt nicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder
Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich sind.
c) Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht keine
ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen Täuschung
getroffen hat.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die arglistige
Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, sondern Vorsatz
erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil vom 21. Juni
1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch der bedingte Vorsatz setzt
allerdings voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung
kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR
14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die
Mitarbeiter der Klägerin hätten deren eigene Montageanleitung kennen müssen und
nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen, kann daher, wie die Revision zu
Recht rügt, allenfalls ein fahrlässiges Verhalten, nicht aber einen bedingten
Vorsatz der Mitarbeiter der Klägerin belegen.
2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenrügen der Revisionserwiderung haben
Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Eintritt der
aufschiebenden Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages - die Gewährung von
Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - nicht
dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen Förderantrag gestellt haben. Die
aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht nach § 162 Abs. 1 BGB als
eingetreten. Da auch ein künftiger Bedingungseintritt ausgeschlossen erscheint,
ist der nach § 158 Abs. 1 BGB bestehende Schwebezustand beendet und der
aufschiebend bedingte Kaufvertrag endgültig wirkungslos (vgl. Senatsurteil vom
16. Oktober 1974 - VIII ZR 192/73, WM 1974, 1154, unter I). Die Klägerin hat
daher keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der
Solarheizungsanlage. Die Beklagten befinden sich demzufolge auch nicht nach §
293 BGB in Annahmeverzug.
Eine Bedingung gilt nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren Eintritt
von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben
verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, ist
aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt
beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des
Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. September 2005, V ZR 244/04,
WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgerichts meint, kann
es danach nicht als treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagten im November
2004, nachdem ihnen das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 zur Kenntnis gebracht worden war, wonach sie
aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen konnten, keinen
Fördermittelantrag gestellt haben.
Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten nicht
berücksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach Abschluss des
Kaufvertrages ausgehändigte Montageanleitung der Herstellerin vorlag, aus der
hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse entsprechend einer
abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk
voraussetze und nur von Käufern mit solchen Fachkenntnissen selbst ausgeführt
werden dürfe. Den Beklagten war demnach im November 2004 bekannt, dass die
Mitarbeiter der Klägerin es unterlassen hatten, sie vor Abschluss des
Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam zu machen, und dass
deren Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, mit dem
Hinweis, die Montage der Solaranlage setze Fachkenntnisse entsprechend einer
abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus,
unvereinbar war.
Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, dass die
Beklagten keinen Fördermittelantrag gestellt und damit den Bedingungseintritt
und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben. Denn die Beklagten
hätten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt - wegen dieses als
fahrlässige Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu wertenden
Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2,
§ 280 Abs. 1, § 278, § 276, § 249 Abs. 1 BGB auch die Rückgängigmachung des
Kaufvertrages verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR
32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.).
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht selbst bei
Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen
verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche
Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und
daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die
Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (Senatsurteil vom 4.
April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verkäufer kann nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung
über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein
müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von
wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil vom 6.
Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.).
Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss
nach diesen Grundsätzen zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass
die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt,
denn dies versteht sich, wie die Revision zu Recht geltend macht und was das
Berufungsgericht auch nicht verkennt, von selbst und ist daher nicht nur dem
Verkäufer, sondern auch dem verständigen Käufer bekannt (vgl. OLG Stuttgart,
Urteil vom 11. Juli 2006 - 10 U 49/06; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 -
19 U 67/05; OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2004 - 19 U 160/03; LG Frankenthal,
Urteil vom 22. Februar 2002 - 4 O 407/05; aA OLG Nürnberg aaO).
Ein Käufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum Kauf
angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanleitung der
Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung
im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert und verlangt, dass die Montage nur
dann selbst durchgeführt wird, wenn der Montierende über derartige
Fachkenntnisse verfügt. Dass dieser Umstand für einen Käufer, der die
Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den
Vertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb
darüber unterrichten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis in der
Montageanweisung, wie die Revision geltend macht, tatsächlich unzutreffend und
rechtlich unverbindlich ist. Selbst wenn der Verkäufer der Auffassung ist, die
Montageanweisung der Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den Käufer
auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem Käufer
zugleich mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend ist. Er
darf ihm diese für die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch nicht
vorenthalten.
b) Da den das Verkaufsgespräch mit den Beklagten führenden Mitarbeitern der
Klägerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste, haben sie
eine der Klägerin entsprechend § 278 BGB zurechenbare fahrlässige
Aufklärungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den
Hinweis der Herstellerin auf die für die Montage der Solaranlage erforderlichen
Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit abgeschlossener
Berufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem Hinweis - sogar erklärt
haben, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden.
c) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis
widersprechenden Auskunft waren auch ursächlich für den Kaufentschluss der
Beklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten
verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem
Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen
und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen
abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter
II 3 d, m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten der
Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.