Sonderzahlung
und Insolvenzverfahren (Weihnachtsgeld)
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 Sa
411/07
Urteil vom:
12.03.2008
In dem Rechtsstreit hat die 6.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 12.03.2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Kiel
vom 12.09.2007 - 4 Ca 1136 c/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen
wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Zahlung restlichen
Weihnachtsgeldes.
Die Klägerin war bei der Firma DRK Pflegedienste Kreis P... gGmbH in der Zeit
vom 15.11.1979 bis zum 31.12.2006 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand
der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die DRK Pflegedienste Kreis
P... gGmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 29.05.2006 "aus
dringenden betrieblichen Erfordernissen" zum 31.12.2006. In dem vor dem
Arbeitsgericht Kiel geführten Kündigungsrechtsstreit (4 Ca 1122 c/06) einigten
sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des
Jahres 2006 gegen Zahlung einer Abfindung.
Im August 2006 wurde über das Vermögen der DRK Pflegedienste Kreis P... gGmbH
das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter
bestellt.
Der Beklagte zahlte der Klägerin im November 2006 Weihnachtsgeld in Höhe von
162,08 EUR brutto.
Die Klägerin hat gemeint, sie habe einen Zahlungsanspruch als Masseforderung auf
den Gesamtbetrag der Zuwendung in Höhe von 972,15 EUR brutto.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 810,07 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, es bestehe hier lediglich ein anteiliger Anspruch
auf Zahlung der Zuwendung für die Zeit ab Verfahrenseröffnung. Dieser Anspruch
sei bereits erfüllt. Der vor Verfahrenseröffnung erdiente Teil des
Weihnachtsgeldes sei als Insolvenzforderung zu qualifizieren.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch
auf vollständige Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung als Masseforderung. Die
streitgegenständliche Sonderzuwendung sei nicht nur Entgelt für die im
Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit vergangenheitsbezogen, sondern
diene auch zukunftsbezogen als Anreiz für eine weitere Betriebstreue.
Gegen dieses ihm am 25.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.10.2007
eingelegte Berufung des Beklagten, die er nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.12.2007 am 10.12.2007 durch Telefax und am
11.12.2007 durch Originalschriftsatz begründet hat.
Der Beklagte ist unverändert der Auffassung, bei der streitgegenständlichen
Zuwendung handele es sich nicht um eine Masseforderung. Zudem habe das
Arbeitsverhältnis nicht über den 31.03.2007 hinaus bestanden.
Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.09.2007, Aktenzeichen 4 Ca 1136
c/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Entgegen dem Vortrag des
Beklagten lägen die Voraussetzungen des Tarifvertrags für die geltend gemachte
Forderung vor. Eine Zuordnung der tariflichen Zuwendung zu einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sei nicht möglich.
Die Akte des Arbeitsgerichts Kiel zu dem Aktenzeichen 4 Ca 1122 c/06 ist
beigezogen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 d ArbGG
statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der vollen tariflichen
Zuwendung für das Jahr 2006.
1. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte
Zuwendung nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 in der Fassung des Änderungsvertrags
vom 31.01.2003 (Zuwendungstarifvertrag).
a) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass neben dem BAT auch der
Zuwendungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand.
b) Gemäß § 1 Abs. 1 des Zuwendungstarifvertrags erhält der Angestellte eine
Zuwendung, wenn er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den
ganzen Monat Dezember ohne Vergütung beurlaubt ist, seit dem 1. Oktober
ununterbrochen im öffentlichen Dienst gestanden hat und nicht in der Zeit bis
einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf
eigenen Wunsch ausgeschieden ist.
Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Am 01.12.2006 stand sie in einem
Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Ihr Arbeitsverhältnis bestand ununterbrochen
seit November 1979. Sie ist schließlich nicht aus eigenem Verschulden oder auf
eigenen Wunsch vor Ablauf des 31.03.2007 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden. Unter Verschulden wird ein objektiv pflichtwidriges und subjektiv
vorwerfbares Verhalten verstanden. Hierzu zählen etwa Vertragswidrigkeiten des
Angestellten. Auf "eigenen Wunsch" scheidet insbesondere der Angestellte aus,
der selbst kündigt oder den Abschluss eines Auflösungsvertrages anregt. Im
vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis nicht aus einem in dem Verhalten der
Klägerin liegenden Grund gelöst worden. Sie hat das Arbeitsverhältnis auch nicht
freiwillig gekündigt oder den Abschluss eines Auflösungsvertrages angeregt.
Vielmehr geht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Initiative der
Gemeinschuldnerin zurück. Diese hat das Arbeitsverhältnis im Mai 2006 "aus
dringenden betrieblichen Erfordernissen" zum 31.12.2006 gekündigt. In dem von
der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren haben sich die Parteien
sodann auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Kündigung
verständigt. Von einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder gar einem objektiv
pflichtwidrigen und subjektiv vorwerfbaren Verhalten der Klägerin kann deshalb
keine Rede sein.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass es sich bei dem
Zuwendungsanspruch nicht um eine einfache Insolvenzforderung handelt, die zur
Insolvenztabelle anzumelden wäre, sondern um eine Masseforderung im Sinne von §
55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO.
a) Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO sind
Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die
Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dabei bezieht
sich die Formulierung "soweit" nicht auf die tatsächliche Möglichkeit der
Erfüllung einzelner Forderungen, sondern auf die rechtliche Notwendigkeit der
Erfüllung des gesamten Vertragsverhältnisses. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.
InsO fallen demnach alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung
von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter
erwachsen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag
ergibt, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses ergeben. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten
Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf
die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung
abzustellen ist. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt
vereinbart, entstehen diese Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen
die Vergütung zu bemessen ist, § 614 Satz 2 BGB. Fallen diese Zeitabschnitte in
die Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entstehen die Ansprüche auf
die laufende Vergütung erst zu dieser Zeit und sind erst dann zu erfüllen (BAG
19.01.2006 - 6 AZR 529/04 - AP Nr. 13 zu § 55 InsO).
b) Im Hinblick auf Sonderzahlungen, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig
werden, aber für einen Bezugszeitraum geleistet werden, der zumindest teilweise
auch vor der Insolvenzeröffnung liegt, ist anhand der konkreten Ausgestaltung
der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, ob der Anspruch auf die
Sonderzahlung erst am nach Insolvenzeröffnung liegenden Fälligkeitstag entsteht,
oder ob die Ansprüche auf Sonderzahlung über den jeweiligen Bezugszeitraum
hinweg verdient werden. Entscheidend ist also, ob die Sonderzahlung
Arbeitsentgelt im engeren Sinne darstellt, weil sie unmittelbar die
Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abgilt und damit als Vergütungsbestandteil im
jeweiligen Bezugszeitraum verdient und erst später zum vereinbarten
Fälligkeitstag ausbezahlt wird. In diesem Fall schuldet der Insolvenzverwalter,
der das Arbeitsverhältnis fortsetzt, die Sonderzahlung nur pro rata temporis für
die nach der Insolvenzeröffnung liegende Zeit des Bezugszeitraums. Denn dann
handelt es sich um arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen, die als
Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, jedoch
aufgespart und dann erst am vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt werden.
Entscheidend ist, dass es sich bei der Sonderzahlung um einen
Vergütungsbestandteil handelt, der in das vertragliche Austauschverhältnis von
Vergütung und Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 BGB) eingebunden ist und mit dem
kein weiterer Zweck verfolgt wird als die Entlohnung tatsächlich erbrachter
Arbeitsleistung (vgl. BAG 11.10.1995 - 10 AZR 984/94 - EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 132).
Handelt es sich bei der Sonderzahlung hingegen um Arbeitsentgelt im weiteren
Sinne und entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung erst nach
Insolvenzeröffnung, so haftet der Insolvenzverwalter für die gesamte
Sonderzahlung.
c) Sonderzahlungen sind in vielfältiger Ausgestaltung mit unterschiedlichen
Zielrichtungen denkbar. Mit ihnen kann ausschließlich der Zweck verfolgt werden,
die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu belohnen, andererseits kann der Zweck
auch ausschließlich darin liegen, eine zusätzliche Vergütung für die geleistete
Arbeit zu gewähren. Liegen beide Zweckelemente vor, wird die Sonderzahlung als
Gratifikation mit Mischcharakter bezeichnet.
d) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine allein
arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, sondern vielmehr um eine Gratifikation
mit Mischcharakter. Es entspricht der einhelligen Auffassung in der
Rechtsprechung, dass die Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag nicht nur
Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit
vergangenheitsbezogen ist. Sie soll vielmehr zugleich ein Anreiz sein, über den
31. März des folgenden Jahres hinaus in den Diensten des Arbeitgebers zu
bleiben; insoweit ist sie auch zukunftsbezogen (vgl. nur BAG 31.01.1979 - 5 AZR
551/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 101). Auch darauf hat das Arbeitsgericht
bereits zu Recht hingewiesen. Wegen dieses Charakters der Zuwendung handelt es
sich somit um eine Masseforderung.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Soweit fallübergreifende Rechtsfragen angesprochen werden, liegt die
Entscheidung im Einklang mit den hierzu höchstrichterlich entwickelten
Rechtsgrundsätzen, insbesondere der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
11.10.1995 (10 AZR 984/94).