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Sonderzahlungen: Rückzahlung nach Wechsel im kirchlichen Dienst?


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN

Az.: 6 Sa 402/02

Verkündet am: 29.08.2002

Vorinstanz: ArbG Köln - Az.: 20 Ca 6367/01


In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2002 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 20 Ca 6367/01 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Teils der Zuwendung für das Jahr 2000, der nach Verrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten verblieben ist.

Der Kläger ist Träger der katholischen Ersatzschule N.-Gymnasium in K.. Gemäß Arbeitsvertrag vom 05.06.2000 (Blatt 4 ff. d.A.) wurde die Beklagte als vollbeschäftigte Lehrkraft für die Fächer Musik und Pädagogik bei ihm ab dem 29.06.2000 auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 unter anderem folgende Regelung:

"Die Lehrkraft verpflichtet sich, ihren Dienst mit voller Hingabe zu versehen. Sie ist gewillt und erklärt sich bereit, ihre gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste des katholischen Bildungsideals und der übrigen vom Schulträger und der Schule erstrebten besonderen Bildungsideale gewissenhaft zu leisten.

Die Grundordnung für die (erz-) bischöflichen Schulen der (Erz-) Diözese ist Bestandteil des Vertrages."

Ferner heißt es in § 7:

"Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft, gelten im Übrigen für dieses Vertragsverhältnis die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit diese Bestimmungen für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend sind."

Der Kläger zahlte für das Jahr 2000 an die Beklagte eine Zuwendung gemäß dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (im Folgenden: Zuwendungs-TV) in Höhe von 4.613,05 DM brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mitschreiben vom 13.12.2000zum 31.01.2001.

Ab dem 01.02.2001 ist die Beklagte als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer Erziehungswissenschaften und Musik bei dem Berufskolleg S. N-S in Z-F beschäftigt, bei dem es sich ebenfalls um eine katholische Ersatzschule handelt. Sie ist nunmehr berechtigt, die Berufsbezeichnung "Studienrätin z.A. i.E." zu führen. In dem dortigen Anstellungsvertrag vom 04.12.2000 lautet §2 unter anderem wie folgt:

"Die Lehrkraft verpflichtet sich, ihren Dienst mit voller Hingabe zu versehen. Sie ist gewillt und erklärt sich bereit, ihre gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste des katholischen Bildungsideals und der übrigen vom Schulträger und der Schule erstrebten besonderen Bildungsideale gewissenhaft zu leisten.

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages."

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV sei nicht anwendbar, weil er und die S F, bei der die Beklagte nun beschäftigt sei, völlig unterschiedliche Rechtsträger seien.

Der Kläger hat nach Verrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.167,96 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Rückzahlungspflicht bestehe nicht, weil sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu einer anderen kirchlichen Ersatzschule gewechselt sei.

Zudem hätten sich der Geschäftsführer des Klägers, der gleichzeitig Schulleiter sei, und der Leiter des Referats Schule/Hochschule des E K dahingehend geeinigt, dass sie das Einstellungsangebot des S. N-S zum 01.02.2001 annehmen sollte. Beide Schulen stünden unter der Aufsicht des E K. Sie habe das Arbeitsverhältnis zum Kläger daher nur formal gekündigt, um den gemeinsam verabredeten Wechsel zu der anderen katholischen Ersatzschule vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2001 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 47 ff. d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 25.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2002 Berufung eingelegt, die am 24.05.2002 begründet worden ist. Er trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV sei nicht einschlägig, weil er und die S F keine Einheit im Sinne des Zuwendungs-TV bildeten. Es handele sich vielmehr um verschiedene Rechtsträger neben dem E K.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2001 -20 Ca 6367/01 - abzuändern und nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Vergütung in der eingeklagten Höhe an den Kläger zurückzuzahlen. Denn die von dem Kläger bei der Saldierung zu Grunde gelegte Rückzahlungsforderung nach §1 Abs. 5 Zuwendungs-TV besteht nicht. Daran vermögen auch die Angriffe der Berufung nichts zu ändern. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zwar ist der Rückzahlungstatbestand des §1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV, nämlich das Ausscheiden der Angestellten bis einschließlich 31.03. des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch, an sich gegeben. Die Beklagte darf die Zuwendung aber ausnahmsweise auf Grund entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV behalten. Danach ist das Ausscheiden bei dem Zuwendungsgeber unschädlich, wenn die Angestellte im unmittelbaren Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird.

Die Inbezugnahme des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge in §7 des Arbeitsvertrages bewirkt, dass auch der Zuwendungs-TV entsprechend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung gilt auch für die Rückausnahme des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV. Das Arbeitsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.1990 - 6 AZR 268/89 - (EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5) zutreffend erkannt, dass dieser tariflichen Regelung der Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes zu Grunde liegt. Dieser Gedanke trägt - so das Bundesarbeitsgericht in dem entschiedenen Fall - nicht, wenn der Angestellte von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zu einem öffentlichen Arbeitgeber wechselt. Ein solcher Arbeitgeberwechsel wird gerade nicht von der Einheit des öffentlichen Dienstes umfasst, auch wenn der private Arbeitgeber den BAT und die ergänzenden Tarifverträge anwendet.

Im Streitfall ist die Beklagte aber nicht zu einem öffentlichen Arbeitgeber gewechselt, sondern zu einer anderen katholischen Ersatzschule im Bereich des E K. Sie ist mit anderen Worten trotz des Arbeitgeberwechsels im Bereich des katholischen Ersatzschulwesens geblieben. Damit liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie von § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV vorausgesetzt wird. Die entsprechende Anwendung des Zuwendungs-TV bedeutet in diesem Fall, dass von einer Einheit des kirchlichen Dienstes auszugehen ist, die dazu führt, dass der Wechsel von einem Rechtsträger zum anderen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV unschädlich ist. Der Kläger ist nur einer der in Betracht kommenden Arbeitgeber im Bereich der katholischen Ersatzschulen. Deshalb ist ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des kirchlichen Dienstes denkbar wie innerhalb des öffentlichen Dienstes. Mit Rücksicht darauf ist die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV sinnvoll und geboten, wenn die Angestellte im unmittelbaren Anschluss von einem Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes übernommen wird (vgl. ebenso für den denkbaren Arbeitgeberwechsel innerhalb des DRK, BAG vom 06.12.1990 -6 AZR 268/89- EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5).

So liegt der Fall hier: Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beide Arbeitgeber Träger von katholischen Ersatzschulen sind, die sich noch dazu im selben E befinden, also derselben kirchenrechtlichen Aufsicht unterliegen, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Beide Arbeitsverträge enthalten die Verpflichtung auf das katholische Bildungsideal und die Bindung an die Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die katholischen Ersatzschulen trotz der Selbstständigkeit ihrer Rechtsträger eine wesensmäßige Einheit bilden. Es handelt sich nicht um verschiedene Rechtsträger neben dem E K, wie der Kläger meint, sondern um gleichen Zielen verpflichte Rechtsträger im E K. Das E ist die verbindende Institution, die für die Einheit des kirchlichen Dienstes steht.

2. Ob dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch wegen eines Gehaltsanteils in Höhe von 505,11 DM für die Zeit vom 29. bis 31.01.2001 zusteht, ist nicht zu entscheiden.

Selbst wenn die Forderung begründet wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte Differenzanspruch nicht einmal in dieser Höhe zu. Denn in seiner Saldierung vom 06.02.2001 (Kopie Blatt 9d.A.) hat er eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 2.953,20 DM zu Grunde gelegt. Eine Herauszahlung wegen der angeblichen Gehaltsüberzahlung kommt daher nicht in Betracht.

Auch unter dem Aspekt der Rechtskraft war eine abschließende Entscheidung über die verbleibenden wechselseitigen Forderungen nicht zu treffen. Denn für die Aufrechnung des Klägers gilt § 322 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH vom 26.09.1991- VII ZR 125/91 - Juris; BGH vom 12.12.1990 - VIII ZR 355/89 - Juris; Zöller/Vollkommer, 23. Auflage, §322 Rdnr. 24 m.w. N.).

Eine weitergehende Aufklärung und Entscheidung wäre daher nur bei einer Aufrechnung durch die Beklagte oder auf deren Widerklage hin geboten gewesen.

III. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.


 

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