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Sonderzuwendung – Verletzung Gleichbehandlungsgrundsatz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 8 Sa 75/08

Urteil vom 04.06.2008


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2007, Az.: 2 Ca 1319/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Sonderzuwendung.

Der Kläger war vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.

Unter dem Datum vom 24.04.2007 verfasste die Beklagte gleichlautende, an alle ihre Arbeitnehmer gerichtete Schreiben, die – soweit vorliegend von Interesse – folgenden Inhalt haben:

„Sonderzahlung 2006
Für Ihren Beitrag an dem guten Betriebsergebnis, das wir im Geschäftsjahr 2006 erzielt haben, bedanken wir uns recht herzlich. Wir freuen uns, dass wir Ihnen mit der Entgeltabrechnung des Monats April 2007 eine Sonderzahlung in Höhe von ……… überweisen können.“

Schreiben diesen Inhalts versandte die Beklagte an all die seinerzeit bei ihr noch beschäftigten Arbeitnehmer. An diese wurde die betreffende Sonderzuwendung auch ausgezahlt. All diejenigen (früheren) Arbeitnehmer der Beklagten, wie auch der Kläger, deren Arbeitsverhältnis zwar noch im Jahr 2006 bestanden, jedoch vor dem 01.04.2007 geendet hatte, erhielten hingegen weder eine diesbezügliche Zusage, noch die betreffende Sonderzuwendung.

Mit seiner am 09.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der in den Schreiben vom 24.04.2007 genannte Sonderzuwendung.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe seine Arbeitsleistung ohne Beanstandung erbracht, was auch ausschließlicher Anknüpfungspunkt für die Zahlungszusage der Beklagten gewesen sei. Die Sonderzuwendung sei nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2007 geknüpft worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.235,69 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, Zweck der Sonderzahlung sei sowohl eine Anerkennung für gute Leistungen im Geschäftsjahr 2006 als auch eine Motivation für eine noch bessere, zukünftige Zusammenarbeit für verbliebene Arbeitnehmer, auch zur Honorierung der Betriebstreue gewesen. Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe, seien demzufolge von der Sonderzahlung ausgeschlossen worden, was sich gerade auch aus dem Empfängerkreis des Schreibens vom 24.04.2007 ergebe. Dem Kläger stehe daher der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Zur weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2007 (Bl. 74 f. d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2007 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 f. ( = Bl. 76 f. d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 10.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.04.2008 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, für die Beurteilung der Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, welche untrennbar mit dem tatsächlichen Zweck der Sonderzahlung verbunden sei, müsse auch das Verhalten der Beteiligten in den vorangegangenen Jahren bewertet werden sowie insbesondere aber auch das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der erhobenen Ansprüche. So sei zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie auch alle anderen Beschäftigten der Beklagten – im Hinblick auf die sehr angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Reihe von Einschnitten bzw. finanziellen Einbußen (z. B. Entgeltkürzungen, Verzicht auf das 13. Monatsgehalt) hingenommen hätten. Deshalb habe die Beklagte nach Gesundung des Unternehmens bereits mit Schreiben vom 20.04.2006 eine – auf das Jahr 2005 bezogene – Sonderzahlung zugesagt. Diese Zusage habe den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass die Zahlung nur erfolge, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis über den 30.04.2006 hinaus fortbestehe. Die mit Schreiben vom 24.04.2007 erteilte Zusage enthalte diesen Vorbehalt hingegen nicht. Hieraus ergebe sich, dass die Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2006 ausschließlich im Hinblick auf den Beitrag der Arbeitnehmer an dem guten Betriebsergebnis gewährt worden sei. Daher müsse die Leistung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz an alle Mitarbeiter ausbezahlt werden, welche im Jahr 2006 für die Beklagte tätig gewesen seien und das gute Betriebsergebnis mitbewirkt hätten. Den später seitens der Beklagten gemachten Vorbehalt der künftigen Betriebstreue habe es zum Zeitpunkt der Gewährung der Sondervergütung nicht gegeben. Erstmals im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zahlungsanspruches habe die Beklagte darauf verwiesen, dass die Auszahlungsmodalitäten für die Sonderzahlung 2006 mit ihrem Betriebsrat einvernehmlich geregelt worden seien. Eine Nachfrage bei einem Betriebsratsmitglied habe jedoch ergeben, dass dieser überhaupt keine Kenntnis von den Auszahlungsmodalitäten bezüglich der Sonderzahlung habe. All dies zeige, dass die seitens der Beklagten nunmehr vorgetragenen Motive erst im Zusammenhang mit der Anspruchstellung entstanden seien.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.04.2008 (Bl. 112 bis 118 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 29.05.2008 (Bl. 152 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.235,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.05.2008 (Bl. 145 bis 149 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung der als „Sonderzahlung 2006“ bezeichneten Sonderzuwendung.

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

Der Ausschluss des Klägers von der Sonderzahlung für das Jahr 2006 verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Auch wenn der Arbeitgeber in seiner Entscheidung grundsätzlich frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber deshalb die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Die Bezeichnung ist nicht maßgeblich. Sie kann allenfalls ein zusätzliches Indiz, nicht jedoch als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für einen bestimmten Zweck herangezogen werden (BAG v. 28.03.2007 – 10 AZR 261/06 -, NZA 2007, 687 ff., m. w. N.).

Eine Sonderzahlung kann ausschließlich im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honorieren. Hat sie nur diesen Zweck, so entsteht der Anspruch auf sie bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer und Arbeitsleitung und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Die Sonderleistung kann aber auch vergangenheits- und zukunftsbezogene Elemente miteinander verknüpfen und sowohl die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als auch als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen. Bei solchen Sondervergütungen wird die Belohnung künftiger Betriebstreue in der Regel dadurch sichergestellt, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus voraussetzt. Es ist allgemein anerkannt, dass bei Sonderzahlungen die Zahlung davon abhängig gemacht werden darf, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag überhaupt noch oder noch ungekündigt besteht (BAG v. 28.03.2007, a. a. O., m. w. N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Ausschluss des Klägers von der Sonderzahlung für das Jahr 2006 nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Erkennbarer Zweck der betreffenden Sonderzahlung war nämlich nicht nur die Honorierung der von den Arbeitnehmern im Jahr 2006 erbrachten Arbeitsleistung, sondern auch die Honorierung künftiger Betriebstreue. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich aus dem Inhalt der von der Beklagten verfassten Schreiben vom 24.04.2007 nicht ergibt, dass die Beklagte auch zukünftige Betriebstreue honorieren wollte. Es kann jedoch – wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat – bei der Bestimmung des mit der Leistung verfolgten Zwecks nicht ausschließlich auf den Inhalt dieses Schreibens abgestellt werden. Vielmehr kann sich auch aus den tatsächlichen Bedingungen, unter denen eine freiwillige Leistung gewährt wird, der damit verfolgte Zweck entnehmen lassen. Die Beklagte hat unstreitig die die Zusage enthaltenden gleichlautenden Schreiben nur an diejenigen Arbeitnehmer versandt, die seinerzeit, d. h. auch noch nach dem 31.03.2007 betriebszugehörig waren. Alle, wie der Kläger, bereits aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer haben hingegen keine Zusage erhalten. Hierbei handelte es sich neben dem Kläger um weitere vier Mitarbeiter, die ebenfalls ihr Arbeitsverhältnis zu einem Termin vor April 2007 gekündigt hatten, sowie um weitere acht Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse Ende März 2007 infolge einer Befristung geendet hatten. Der diesbezügliche substantiierte Sachvortrag der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 17.08.2007 ist unbestritten geblieben. Die Beklagte hat daher bereits durch die Bestimmung des Personenkreises, dem sie die Zusage auf Gewährung der Sonderzahlung erteilt hat, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (zumindest auch) die Betriebstreue der Arbeitnehmer honorieren will. Soweit der Kläger geltend macht, dieser Leistungszweck habe bei Erteilung der Zusage noch nicht vorgelegen und sei erst nach Anspruchsstellung sozusagen nachgeschoben worden, so handelt es sich letztlich um eine bloße Vermutung, für deren Richtigkeit auch unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind.

Unerheblich ist, ob die Beklagte den Betriebsrat in ihrer Entscheidung, die Sonderzahlung nur den noch betriebszugehörigen Arbeitnehmern zukommen zu lassen, einbezogen hat. Der Arbeitgeber entscheidet nämlich mitbestimmungsfrei über den Zweck, den er mit seiner Leistung verfolgen will, und insoweit auch über den Personenkreis, den er begünstigen will (vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage, § 87, Rz. 771, m. N. a. d. R.). Darüber hinaus wäre die Klage auch dann nicht begründet, wenn die Beklagte bei der Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG missachtet hätte. Dem Grundsatz der Wirksamkeitsvoraussetzung kann nämlich in der Regel nicht entnommen werden, dass bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts Zahlungsansprüche entstehen, die bisher nicht bestanden haben (BAG v. 15.11.1994 – 5 AZR 682/93 -, NZA 1995, 939 f., m. w. N.).

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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