Sonderzuwendung – Verletzung Gleichbehandlungsgrundsatz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 75/08
Urteil vom
04.06.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2007, Az.: 2 Ca 1319/07,
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer
Sonderzuwendung.
Der Kläger war vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.
Unter dem Datum vom 24.04.2007 verfasste die Beklagte gleichlautende, an alle
ihre Arbeitnehmer gerichtete Schreiben, die - soweit vorliegend von Interesse -
folgenden Inhalt haben:
"Sonderzahlung 2006
Für Ihren Beitrag an dem guten Betriebsergebnis, das wir im Geschäftsjahr 2006
erzielt haben, bedanken wir uns recht herzlich. Wir freuen uns, dass wir Ihnen
mit der Entgeltabrechnung des Monats April 2007 eine Sonderzahlung in Höhe von
......... überweisen können."
Schreiben diesen Inhalts versandte die Beklagte an all die seinerzeit bei ihr
noch beschäftigten Arbeitnehmer. An diese wurde die betreffende Sonderzuwendung
auch ausgezahlt. All diejenigen (früheren) Arbeitnehmer der Beklagten, wie auch
der Kläger, deren Arbeitsverhältnis zwar noch im Jahr 2006 bestanden, jedoch vor
dem 01.04.2007 geendet hatte, erhielten hingegen weder eine diesbezügliche
Zusage, noch die betreffende Sonderzuwendung.
Mit seiner am 09.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der
Kläger die Zahlung der in den Schreiben vom 24.04.2007 genannte Sonderzuwendung.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein
Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe seine Arbeitsleistung ohne Beanstandung
erbracht, was auch ausschließlicher Anknüpfungspunkt für die Zahlungszusage der
Beklagten gewesen sei. Die Sonderzuwendung sei nicht an den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses im Jahr 2007 geknüpft worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.235,69 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, Zweck der
Sonderzahlung sei sowohl eine Anerkennung für gute Leistungen im Geschäftsjahr
2006 als auch eine Motivation für eine noch bessere, zukünftige Zusammenarbeit
für verbliebene Arbeitnehmer, auch zur Honorierung der Betriebstreue gewesen.
Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe, seien
demzufolge von der Sonderzahlung ausgeschlossen worden, was sich gerade auch aus
dem Empfängerkreis des Schreibens vom 24.04.2007 ergebe. Dem Kläger stehe daher
der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
Zur weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
07.11.2007 (Bl. 74 f. d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2007 abgewiesen. Wegen der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 f. ( = Bl. 76 f. d. A.)
verwiesen.
Gegen das ihm am 10.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2008
Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.03.2008
verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.04.2008 begründet.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, für die Beurteilung der Frage der
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, welche untrennbar mit dem
tatsächlichen Zweck der Sonderzahlung verbunden sei, müsse auch das Verhalten
der Beteiligten in den vorangegangenen Jahren bewertet werden sowie insbesondere
aber auch das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der
erhobenen Ansprüche. So sei zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie auch alle
anderen Beschäftigten der Beklagten - im Hinblick auf die sehr angespannte
wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Reihe von Einschnitten bzw.
finanziellen Einbußen (z. B. Entgeltkürzungen, Verzicht auf das 13.
Monatsgehalt) hingenommen hätten. Deshalb habe die Beklagte nach Gesundung des
Unternehmens bereits mit Schreiben vom 20.04.2006 eine - auf das Jahr 2005
bezogene - Sonderzahlung zugesagt. Diese Zusage habe den ausdrücklichen
Vorbehalt enthalten, dass die Zahlung nur erfolge, wenn das jeweilige
Arbeitsverhältnis über den 30.04.2006 hinaus fortbestehe. Die mit Schreiben vom
24.04.2007 erteilte Zusage enthalte diesen Vorbehalt hingegen nicht. Hieraus
ergebe sich, dass die Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2006 ausschließlich im
Hinblick auf den Beitrag der Arbeitnehmer an dem guten Betriebsergebnis gewährt
worden sei. Daher müsse die Leistung im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz an alle Mitarbeiter ausbezahlt werden, welche im Jahr
2006 für die Beklagte tätig gewesen seien und das gute Betriebsergebnis
mitbewirkt hätten. Den später seitens der Beklagten gemachten Vorbehalt der
künftigen Betriebstreue habe es zum Zeitpunkt der Gewährung der Sondervergütung
nicht gegeben. Erstmals im Zusammenhang mit der Geltendmachung des
Zahlungsanspruches habe die Beklagte darauf verwiesen, dass die
Auszahlungsmodalitäten für die Sonderzahlung 2006 mit ihrem Betriebsrat
einvernehmlich geregelt worden seien. Eine Nachfrage bei einem
Betriebsratsmitglied habe jedoch ergeben, dass dieser überhaupt keine Kenntnis
von den Auszahlungsmodalitäten bezüglich der Sonderzahlung habe. All dies zeige,
dass die seitens der Beklagten nunmehr vorgetragenen Motive erst im Zusammenhang
mit der Anspruchstellung entstanden seien.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird
auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.04.2008 (Bl. 112 bis 118 d. A.) sowie
auf den Schriftsatz vom 29.05.2008 (Bl. 152 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.235,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres
Vorbringens im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 26.05.2008 (Bl. 145 bis 149 d. A.) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat jedoch keinen
Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht
als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf Gewährung der als "Sonderzahlung 2006" bezeichneten
Sonderzuwendung.
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit
ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener
Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden
Klarstellungen angezeigt:
Der Ausschluss des Klägers von der Sonderzahlung für das Jahr 2006 verstößt
nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Auch wenn der Arbeitgeber in seiner Entscheidung grundsätzlich frei ist, ob und
unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung
gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung
gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig
Sonderzahlungen leistet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner
Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der
Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach
einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung
verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er
einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen
Kriterien entspricht. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber deshalb
die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von
der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine
sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich
nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller
Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern
gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt
sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren
Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Die Bezeichnung ist
nicht maßgeblich. Sie kann allenfalls ein zusätzliches Indiz, nicht jedoch als
ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für einen bestimmten Zweck
herangezogen werden (BAG v. 28.03.2007 - 10 AZR 261/06 -, NZA 2007, 687 ff., m.
w. N.).
Eine Sonderzahlung kann ausschließlich im Bezugszeitraum erbrachte
Arbeitsleistung zusätzlich honorieren. Hat sie nur diesen Zweck, so entsteht der
Anspruch auf sie bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der
zurückgelegten Dauer und Arbeitsleitung und wird lediglich zu einem anderen
Zeitpunkt insgesamt fällig. Die Sonderleistung kann aber auch vergangenheits-
und zukunftsbezogene Elemente miteinander verknüpfen und sowohl die Belohnung
bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als auch als Anreiz
für künftige Betriebstreue dienen. Bei solchen Sondervergütungen wird die
Belohnung künftiger Betriebstreue in der Regel dadurch sichergestellt, dass der
Anspruch auf die Sonderzahlung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über
einen Stichtag hinaus voraussetzt. Es ist allgemein anerkannt, dass bei
Sonderzahlungen die Zahlung davon abhängig gemacht werden darf, dass das
Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag überhaupt noch oder noch ungekündigt besteht
(BAG v. 28.03.2007, a. a. O., m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Ausschluss des Klägers von
der Sonderzahlung für das Jahr 2006 nicht gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Erkennbarer Zweck der betreffenden
Sonderzahlung war nämlich nicht nur die Honorierung der von den Arbeitnehmern im
Jahr 2006 erbrachten Arbeitsleistung, sondern auch die Honorierung künftiger
Betriebstreue. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich aus dem Inhalt der von
der Beklagten verfassten Schreiben vom 24.04.2007 nicht ergibt, dass die
Beklagte auch zukünftige Betriebstreue honorieren wollte. Es kann jedoch - wie
bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen
Urteils zutreffend ausgeführt hat - bei der Bestimmung des mit der Leistung
verfolgten Zwecks nicht ausschließlich auf den Inhalt dieses Schreibens
abgestellt werden. Vielmehr kann sich auch aus den tatsächlichen Bedingungen,
unter denen eine freiwillige Leistung gewährt wird, der damit verfolgte Zweck
entnehmen lassen. Die Beklagte hat unstreitig die die Zusage enthaltenden
gleichlautenden Schreiben nur an diejenigen Arbeitnehmer versandt, die
seinerzeit, d. h. auch noch nach dem 31.03.2007 betriebszugehörig waren. Alle,
wie der Kläger, bereits aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer
haben hingegen keine Zusage erhalten. Hierbei handelte es sich neben dem Kläger
um weitere vier Mitarbeiter, die ebenfalls ihr Arbeitsverhältnis zu einem Termin
vor April 2007 gekündigt hatten, sowie um weitere acht Mitarbeiter, deren
Arbeitsverhältnisse Ende März 2007 infolge einer Befristung geendet hatten. Der
diesbezügliche substantiierte Sachvortrag der Beklagten aus ihrem Schriftsatz
vom 17.08.2007 ist unbestritten geblieben. Die Beklagte hat daher bereits durch
die Bestimmung des Personenkreises, dem sie die Zusage auf Gewährung der
Sonderzahlung erteilt hat, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie (zumindest
auch) die Betriebstreue der Arbeitnehmer honorieren will. Soweit der Kläger
geltend macht, dieser Leistungszweck habe bei Erteilung der Zusage noch nicht
vorgelegen und sei erst nach Anspruchsstellung sozusagen nachgeschoben worden,
so handelt es sich letztlich um eine bloße Vermutung, für deren Richtigkeit auch
unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers letztlich keine
ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind.
Unerheblich ist, ob die Beklagte den Betriebsrat in ihrer Entscheidung, die
Sonderzahlung nur den noch betriebszugehörigen Arbeitnehmern zukommen zu lassen,
einbezogen hat. Der Arbeitgeber entscheidet nämlich mitbestimmungsfrei über den
Zweck, den er mit seiner Leistung verfolgen will, und insoweit auch über den
Personenkreis, den er begünstigen will (vgl. Richardi,
Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage, § 87, Rz. 771, m. N. a. d. R.). Darüber
hinaus wäre die Klage auch dann nicht begründet, wenn die Beklagte bei der
Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG missachtet hätte. Dem Grundsatz der
Wirksamkeitsvoraussetzung kann nämlich in der Regel nicht entnommen werden, dass
bei Verletzung eines Mitbestimmungsrechts Zahlungsansprüche entstehen, die
bisher nicht bestanden haben (BAG v. 15.11.1994 - 5 AZR 682/93 -, NZA 1995, 939
f., m. w. N.).
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG
genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung
der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird
hingewiesen.