Sorgerechtsübertragung – Verschweigen einer HIV-Infektion
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 UF
112/05
Beschluss vom
15.03.2006
Gründe:
Die Parteien schlossen am 14.6.2002 die Ehe. Die Antragstellerin ist O1
Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die Staatsangehörigkeit von O2.
Aus der Ehe ist die am 12.9.2002 geborene Tochter A hervorgegangen, die seit der
im Herbst 2004 erfolgten Trennung von der Antragstellerin betreut wird. Die
Parteien waren bereits seit September 2000 ein Paar, noch vor der Aufnahme
intimer Beziehungen wurde die AIDS-Problematik angesprochen. Der Antragsgegner
teilte der Antragstellerin auf Befragen mit, dass er Leistungssportler sei,
deshalb auf seinen Körper aufpasse und regelmäßig auf die Immunschwäche getestet
werde. Er verschwieg, dass er HIV-infiziert war und dies bereits seit 1998
wusste. Im September 2000 war die Antragstellerin das erste Mal von dem
Antragsgegner schwanger, es kam zu einer Fehlgeburt. Nachdem A geboren wurde,
verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragsgegners, er litt unter
starkem Husten und begab sich auf Drängen der Antragstellerin in ärztliche
Behandlung. Während eines Afrika-Aufenthalts des Antragsgegners kam ein Brief
der Universitätsklinik O3, den die Antragstellerin aus Sorge um die Gesundheit
des Antragsgegners öffnete. Aus diesem Brief erfuhr die Antragstellerin
erstmalig, dass der Antragsgegner HIV-infiziert war und dies bereits seit
Februar 1998 wusste. Die Antragstellerin trennte sich daraufhin von ihrem
Ehemann und beantragte eine Härtefallscheidung sowie die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts.
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts
damit begründet, dass der Antragsgegner durch das Verschweigen seiner
HIV-Infektion seine Familie in erheblicher Weise gefährdet habe. Er habe das
Vertrauen der Antragstellerin missbraucht und jegliche Einsicht in sein
Fehlverhalten verweigert. Ein normaler Umgang bzw. eine normale Kommunikation
mit dem Antragsgegner sei nicht mehr möglich, es sei deshalb zum Wohle der
Tochter erforderlich, ihr, der Antragstellerin, das alleinige Sorgerecht zu
übertragen. Der Antragsgegner will an dem gemeinsamen Sorgerecht festhalten. Er
weist darauf hin, dass er in der Vergangenheit wegen der Berufstätigkeit der
Antragstellerin die gemeinsame Tochter in erheblichem Umfang betreut hatte.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 20.6.2005
geschieden und das alleinige Sorgerecht für die Tochter A auf die
Antragstellerin übertragen. Es hat die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung
für gegeben angesehen und die Sorgerechtsentscheidung damit gerechtfertigt, dass
die Parteien zur Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts nicht in der Lage seien,
da die Antragstellerin im Hinblick das Verschweigen der HIV-Infektion das
Vertrauen zu dem Antragsgegner verloren habe. Es wird im übrigen auf das Urteil
vom 20.6.2005 verwiesen. Gegen das Urteil hat der Antragsgegner fristgerecht
Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Berufung gegen den
Scheidungsausspruch hat der Antragsgegner in der Sitzung vom 17.2.2006
zurückgenommen.
Die Parteien sowie das Kind wurden durch den Berichterstatter angehört. Es wird
auf das Protokoll der Sitzung vom 17.2.2006 (Bl. 144 - 147 d.A.) verwiesen. Das
Jugendamt hat mit Schreiben vom 28.2.2005 (Bl. 45 d.A.) Stellung genommen.
Nachdem der Antragsgegner die Berufung im übrigen zurückgenommen hat, stellt
sich sein nur noch auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung gerichtetes
Rechtsmittel als Beschwerde dar, über die durch Beschluss zu entscheiden ist
(vgl. OLG Hamm, FamRZ 1988, 625; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 629 a
Rdnr.9). Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet und musste deshalb
zurückgewiesen werden. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht das
alleinige Sorgerecht für die gemeinschaftliche Tochter A zugesprochen, denn es
ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2
Ziff. 2 BGB). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die gemeinsame Tochter
ihren Lebensmittelpunkt weiterhin bei der Antragstellerin haben soll. Gründe,
die dafür sprechen könnten, dass die Antragstellerin das Sorgerecht nicht im
Interesse des Kindes ausübt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Anhörungstermin vom 17.2.2005 davon
auszugehen, dass der Antragsgegner sein Umgangsrecht wieder ungehindert ausüben
kann. Auch das über die Bestimmung des Aufenthalts hinaus gehende weitere
Sorgerecht ist von dem Amtsgericht zu Recht auf die Antragstellerin übertragen
worden, denn es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, dass Sorgerecht
weiterhin gemeinsam mit dem Antragsgegner auszuüben. Zwar sind getrennt lebende
Ehegatten im Rahmen der elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet.
Solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist, können sie aus dieser
Konsensverpflichtung nicht entlassen werden. Das gemeinsame Sorgerecht ist
allerdings aufzulösen, wenn ein tiefgreifendes Zerwürfnis die Eltern daran
hindert, die Belange ihrer Kinder in gemeinsamer Verantwortung wahrzunehmen. So
liegt der Fall hier. Auf Seiten des Antragsgegners ist es zu einem massiven
Vertrauensbruch gekommen. Da der Antragsgegner aus einer Region Afrikas stammt,
in der weite Bevölkerungskreise mit dem HIV-Virus infiziert sind, hatten die
Parteien bereits vor der Aufnahme erster intimer Beziehungen die Problematik
einer HIV-Infektion angesprochen. Durch die Angabe, er sei Leistungssportler,
würde auf seinen Körper aufpassen und darüber hinaus auch regelmäßig auf eine
mögliche Immunschwäche getestet, brachte der Antragsgegner klar und
unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht HIV-infiziert sei. Diese
Erklärung erfolgte wider besseres Wissen, da der Antragsgegner bereits seit 1998
von seiner Erkrankung wusste. Der Antragsgegner nahm es also hin, dass sowohl
seine Ehefrau sowie möglicherweise auch ein aus dieser Beziehung gezeugtes Kind
mit dem HIV-Virus infiziert wurden. Da eine HIV-Infektion in vielen Fällen
tödlich ausgeht bzw. zu einer mit erheblichen Einschränkungen verbundenen
schweren Erkrankung führt, setzte der Antragsgegner seine Ehefrau über Jahre
einer massiven Gefährdung aus. Der Antragsgegner hat sich damit in drastischer
und nicht entschuldbarer Weise über fundamentale Interessen nicht nur seiner
Ehefrau sondern seiner ganzen Familie hinweggesetzt. Es ist vor diesem
Hintergrund nachvollziehbar, dass die Antragstellerin keine Basis für die
Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts sieht und wegen des Vertrauensmissbrauchs
einen Kontakt zum Antragsgegner derzeit ablehnt. Die Ausübung der gemeinsamen
Sorge setzt aber zum Wohle des Kindes voraus, dass zwischen den Eltern eine
verlässliche Vertrauensbasis besteht und die Eltern miteinander kommunizieren
und kooperieren können. Ist einem Elternteil wegen eines tiefgreifenden
Zerwürfnisses eine solche Kommunikation unzumutbar geworden, so kann ein
gemeinsames Sorgerecht nicht mehr praktiziert werden. Ein gemeinsames
Sorgerecht, das im Alltag nicht praktiziert werden kann, entspricht nicht dem
Kindeswohl. Das Sorgerecht muß dann einem Elternteil alleine übertragen werden,
so wie es das Amtsgericht in seiner Entscheidung zu Recht getan hat.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 97 Abs.1 ZPO und - soweit das
Rechtsmittel zurückgenommen wurde - aus § 516 Abs.3 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergab sich aus §§ 47 Abs.1 Satz 1, 48
Abs.3 GKG.