Sozialauswahl
– Erhaltung von Altersgruppen und Altersstruktur
Landesarbeitsgericht Berlin
Az: 13 Sa
2208/06
Urteil vom
13.04.2007
Leitsatz:
Die Erhaltung
einer ausgewogenen Altersstruktur durch Altersgruppen bei der Sozialauswahl
stellt eine Rechtfertigung einer möglichen Benachteiligung wegen des Alters im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar.
In Sachen hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer, auf die mündliche
Verhandlung vom 13. April 2007 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8.
November 2006 - 7 Ca 13090/06 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von
8.384,28 EUR in beiden Instanzen zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom
23. Juni 2006, zugegangen am 27. Juni 2006, zum 31. Januar 2007, das
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und - eventualhilfsweise - die
Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am .... 1959 geborene ledige Kläger war seit dem 26. Juni 1986 bei der
Beklagten beschäftigt und verdiente als Maschinenbediener in Lohngruppe 2,5
zuletzt durchschnittlich 2.540,69 EUR brutto im Monat.
Die Beklagte, Zulieferbetrieb für die Automobilindustrie, beschäftigte in ihrem
Berliner Werk am 01. Januar 2006 453 Arbeitnehmer. Ein Auftragsrückgang ließ im
gewerblichen Bereich 80 Stellen entfallen, was bei Berücksichtigung der
natürlichen Fluktuation einen Personalabbau von 66 Mitarbeitern erforderlich
machte.
Die Beklagte vereinbarte mit dem Betriebsrat am 12. Mai 2006 einen
Interessenausgleich (vergl. dazu den Interessenausgleich in Kopie Bl. 12 - 14 d.
A.), dessen Anlage 1 eine Personalbedarfsberechnung, bezogen auf den
Arbeitsplatzwegfall des jeweiligen Bereichs und der entsprechenden
Beschäftigungsgruppe, darunter unter anderem der Tätigkeitsgruppen
Maschinenbediener und Montierer enthielt. Im Bereich der Maschinenbediener
sollten 32 Arbeitsplätze entfallen. Als Anlage 2 war dem Interessenausgleich
eine Namensliste (vergl. dazu die Namensliste in Kopie Bl. 16 - 17 d. A.) mit
den Namen von insgesamt 66 von der Personalmaßnahme betroffenen Arbeitnehmern,
davon 29 Maschinenbediener (Lohngruppen 2,5 oder 3) und 37 Montiererinnen/Montierern
(vorwiegend Lohngruppe 2) beigefügt, auf der sich unter Nummer 10 auch der Name
des Klägers befand.
In einer Anlage 3 zum Interessenausgleich vereinbarten die Betriebsparteien eine
Unabkömmlichkeitsliste (vergl. dazu die Unabkömmlichkeitsliste in Kopie Bl. 18
d. A.) von 22 Arbeitnehmern, darunter unter anderem die Montierer I. S.,
M. Sch., L. B. und H. J. und die Maschinenbediener M. Chr. und N. S..
Bei unvorhersehbaren Austritten sollte nach Ziffer 4 Abs. 2 des
Interessenausgleichs der Arbeitnehmer von der Namensliste genommen werden, der
innerhalb der vergleichbaren Mitarbeiter und zugehörigen Bewertungsgruppe die
höchste Bewertung hatte.
Ebenfalls am 12. Mai 2006 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen
Sozialplan, die Errichtung einer Transfergesellschaft und eine
Sozialauswahlrichtlinie mit einem Punkteschema. Darin ist unter anderem
bestimmt:
" - Pro Beschäftigungsjahr erhält der Arbeitnehmer 2 Punkte
- Für jedes Lebensjahr erhält der Arbeitnehmer 1 Punkt, maximal 50 Punkte
- Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhält der Arbeitnehmer 10 Punkte, für
jede andere unterhaltsberechtigte Person 5 Punkte. Maßgebend ist der
Lohnsteuereintrag vom Stichtag (Abschlussdatum), es sei denn, es werden bis zum
05. Mai 2006 durch entsprechende Unterlagen abweichende Verhältnisse
nachgewiesen.
- Arbeitnehmer mit einem Schwerbehinderungsgrad von bzw. mehr als 50 % oder
Gleichgestellte erhalten 10 Punkte" (vergl. die Sozialauswahlrichtlinie in Kopie
Bl. 27 d. A.).
Erhebliche Personalreduzierungen seit Anfang der neunziger Jahre begründeten
einen Altersdurchschnitt in der Fertigung der Beklagten von 48,7 Jahren. Ca. 75
% der Belegschaft waren 41 Jahre und älter. Bei einem vorgefundenen
Altersdurchschnitt sämtlicher Mitarbeiter in der Fertigung von 48,7 Jahren bzw.
in der Beschäftigtengruppe der Maschinenbediener von 47,4 Jahren und einem
Anteil von ca. 75 % der Arbeitnehmer mit einem Lebensalter von 41 Jahren und
darüber hätte eine Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung anlässlich eines
Personalabbaus in der vorgesehenen Größenordnung von 22 % der 300 gewerblichen
Mitarbeiter in der Fertigung die Beklagte nahezu ihres gesamten Nachwuchses
beraubt. Nach den Berechnungen der Beklagten hätte dies zu einer noch
weitergehenden Überalterung der Mitarbeiterstruktur, nämlich zu einem
Altersdurchschnitt von 50,5 Jahren geführt, den die Beklagte angesichts der
schlechten Auftragslage nicht mehr durch Neueinstellungen hätte ausgleichen
können. Bei der zur Erstellung der Namensliste in ständiger Rücksprache mit dem
Betriebsrat entsprechend der Auswahlrichtlinie durchgeführte Sozialauswahl
wurden deshalb zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur innerhalb der
jeweiligen Beschäftigungsgruppen der Maschinenbediener und Montierer jeweils 5
Altersgruppen gebildet. Hierbei handelte es sich um die Gruppen derjenigen bis
30 Jahre, derjenigen ab 31 - 40 Jahre, derjenigen ab 41 - 50 Jahre, derjenigen
ab 51 - 60 Jahre und derjenigen ab 61 Jahre Lebensalter.
Der Kläger fiel in die Altersgruppe der 41 - 50 Jahre alten Arbeitnehmer (vergl.
die Auflistung der Sozialauswahldaten und Sozialpunkte der Maschinenbediener
dieser Altersgruppe Bl. 28 d. A. sowie die Daten sämtlicher Arbeitnehmer
sämtlicher Altersgruppen der Maschinenbediener und Montierer Bl. 176 ff d. A.).
Bei ihm wurden ein Lebensalter von 47 Jahren (47 Punkte) und eine
Beschäftigungsdauer von 19 Jahren (38 Punkte), jedoch keine Unterhaltspflichten
berücksichtigt, weshalb ihm 85 Punkte berechnet wurden.
42 Arbeitnehmer erklärten sich in der Folgezeit bereit, in die
Transfergesellschaft zu wechseln. 11 Arbeitnehmer, die teilweise nicht auf der
Namensliste standen, erklärten sich freiwillig mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einverstanden. Am 09. Juni 2006 vereinbarten die
Betriebspartner eine Protokollnotiz als Anlage 2 zum
Interessenausgleich-Namensliste (vergl. die Protokollnotiz in Kopie Bl. 71 d.
A.), wonach 9 Arbeitnehmer von der Namensliste genommen wurden, darunter der
Maschinenbediener/Einrichter V. I. und der Maschinenbediener S. A. (119 Punkte).
Im Ergebnis wurden noch 13 Kündigungen ausgesprochen.
Der Kläger teilte der Personalleiterin der Beklagten kurz nach Abschluss des
Interessenausgleichs und noch vor Kündigungsausspruch mit, dass er seine Eltern
in der Türkei unterstützen müsse, da diese über kein Einkommen verfügten, und
dass er deshalb auf den Arbeitsplatz dringend angewiesen sei.
Der mit Schreiben vom 19. Juni 2006 (vergl. dazu das Anhörungsschreiben in Kopie
Bl. 29 - 30 d. A.) angehörte Betriebsrat stimmte am 19. Juni 2006 der Kündigung
des Klägers zu.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2006, welches der Kläger am 27. Juni 2006 erhielt,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2007 (vergl. das
Kündigungsschreiben in Kopie Bl. 4 d. A.). Hiergegen richtet sich die am 13.
Juli 2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Klage.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 23. Juni 2006 zum 31. Januar 2007 nicht aufgelöst worden ist,
sondern fortbesteht,
hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Maschinenführer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass der allgemeine Feststellungsantrag bereits
unzulässig sei, da keine weiteren Kündigungen oder Beendigungstatbestände außer
der separat angegriffenen Kündigung vom 23. Juni 2006 vorgetragen oder sonst
erkennbar seien. Die Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Denn die Kündigung
sei gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche
Erfordernisse bedingt. Der Kläger habe die nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG bestehende
gesetzliche Vermutung für das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse
nicht widerlegt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG seien erfüllt, da
aufgrund eines Personalabbaus von 66 von 453 Arbeitnehmern eine
Betriebseinschränkung vorliege. Der Kläger sei auch auf der Namensliste, die
Bestandteil des Interessenausgleichs sei, unter der laufenden Nr. 10 namentlich
aufgeführt. Endlich sei die Namensliste nicht wegen des freiwilligen
Ausscheidens von 11 Arbeitnehmern ungültig geworden. Denn die Betriebsparteien
hätten bereits bei Abschluss des Interessenausgleichs bedacht, dass sich
Änderungen durch unvorhergesehene Austritte ergeben könnten und dementsprechend
in Zif-fer 4 Abs. 2 des Interessenausgleichs die von der Beklagten vorliegend
eingehaltene Vorgehensweise vereinbart. Das nachträgliche Ausscheiden der
Mitarbeiter habe auch nicht zu einer veränderten Sachlage im Sinne von § 1 Abs.
5 S. 3 KSchG mit der Folge geführt, dass die Sätze 1 und 2 keine Geltung mehr
beanspruchen könnten, da die Beklagte ihre Absicht, die Arbeitsplätze von 66
Mitarbeitern entfallen zu lassen, keineswegs aufgegeben, sondern nur die Anzahl
der noch auszusprechenden Kündigungen auf insgesamt 13 reduziert habe. Da die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vorlägen, hätte der Kläger darlegen
müssen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn mit Ablauf der
Kündigungsfrist nicht wegfallen werde. Dies habe er unter anderem deswegen nicht
vermocht, weil er nicht konkret behauptet habe, dass zum Kündigungstermin freie
Arbeitsplätze vorhanden seien.
Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3
KSchG unwirksam, da nach dem Maßstab von § 1 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG keine grobe
Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl vorliege. Die Beklagte habe Altersgruppen
bilden dürfen, da sie ansonsten von einem Altersdurchschnitt in der Fertigung
von 48,7 auf einen Altersdurchschnitt von 50,5 Jahren gehoben und ihres gesamten
Nachwuchses beraubt worden wäre, der wegen der schlechten Auftragslage durch
Neueinstellungen nicht mehr ausgleichbar sei. In der Gruppe der
Maschinenbediener hätte sich dies noch gravierender ausgewirkt.
Grobe Fehler bei der Gewichtung der Sozialauswahlkriterien Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung
seien nicht zu ersehen. Die Betriebsparteien hätten auch zulässig eine
Stichtagsregelung einführen dürfen und Nachweise für Unterhaltspflichten
verlangen dürfen, sofern diese von den Lohnsteuerunterlagen abwichen, da dies
zur betrieblichen Handhabbarkeit nötig gewesen sei.
Danach seien dem Kläger 85 Sozialpunkte zutreffend zuerkannt worden, da die
Unterhaltspflichten gegenüber seinen Eltern wegen der fehlenden Nachweise zum
05. Mai 2006 ebenso wenig berücksichtigt werden konnten wie weitere 2 Punkte für
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, da der Kläger erst nach Abschluss des
Interessenausgleichs das zwanzigste Jahr seiner Betriebszugehörigkeit vollendet
habe. Sämtliche anderen vom Kläger als sozial nicht schutzwürdiger bezeichneten
Personen seien mit diesem entweder nicht vergleichbar, da sie zum Beispiel
Montierer und nicht wie der Kläger Maschinenbediener seien, oder wiesen eine
höhere Sozialpunktzahl auf.
Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe den
Betriebsrat nicht über die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Eltern
unterrichten müssen, da das darauf weder aus ihrer subjektiven noch aufgrund der
Regelungen in der Sozialauswahlrichtlinie objektiven Sicht darauf ankam, da der
Kläger dies durch Unterlagen nicht nachgewiesen hätte.
Endlich sei vom Vorliegen einer nach § 17 KSchG ordnungsgemäßen
Massenentlassungsanzeige auszugehen, da mit dem Bescheid der Bundesagentur für
Arbeit vom 08. Juli 2006 inzident und bestandskräftig festgestellt worden sei,
dass eine wirksame Massenentlassungsanzeige vorlag. Die Stellungnahme des
Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG sei durch den Interessenausgleich gemäß
§ 1 Abs. 5 S. 4 KSchG ersetzt.
Da dem Kündigungsschutzantrag nicht stattgegeben worden sei, habe es keiner
Entscheidung über den eventualhilfsweise gestellten Beschäftigungsantrag
bedurft.
Wegen der weiteren konkreten Urteilsbegründung und des Vortrags der Parteien in
der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 08. November 2006 (Bl. 93 - 119 d.
A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 14. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich die beim
Landesarbeitsgericht Berlin am 29. Dezember 2006 eingegangene und am 12. Februar
2007 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg begründete Berufung des
Klägers.
Er trägt weiter vor, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen sei, da
sowohl in der Zeit zwischen Kündigungszugang und Kündigungstermin als auch
danach im Jahr 2007 Überstunden angeordnet und durchgeführt sowie
Leiharbeitnehmer verpflichtet worden seien.
Die Sozialauswahl sei aus mehreren Gründen unwirksam. So hätten nach der
Protokollnotiz vom 09. Juni 2006 die Betriebsparteien neun Mitarbeiter im
Austausch für den freiwilligen Austritt von ebenfalls neun Mitarbeitern von der
Namensliste genommen, unstreitig seien aber elf freiwillige Austritte erfolgt,
ohne dass die Beklagte dargelegt habe, um welche elf Mitarbeiter es sich
gehandelt habe. Damit sei die Namensliste, die dem Interessenausgleich beigefügt
gewesen sei, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung nicht
mehr maßgeblich gewesen und damit irrelevant.
Die Beklagte habe außerdem nach den Nachvertragsverhandlungen vom 09. Juni 2006
die Mitarbeiter nicht strikt von den Altersgruppenlisten, sondern quer
durcheinander von der Namensliste genommen. Auch hieraus ergebe sich, dass sich
die tatsächlichen Voraussetzungen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Interessenausgleichs und der Erstellung der Namensliste vorgelegen haben, bis
zum 09. Juni 2006 erheblich geändert hätten.
Ferner seien die Maschinenbediener und die Montierer als angelernte Arbeitnehmer
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts miteinander vergleichbar, so dass
der Arbeitnehmer S. vor dem Kläger hätte gekündigt werden müssen. Dieser stehe
auch zu Unrecht auf der so genannten Unabkömmlichkeitsliste.
Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Unrecht dem Kläger nur 85 und nicht 95
Sozialpunkte zuerkannt, obwohl er seine Eltern unterstützt habe, denen er
gegenüber unterhaltspflichtig sei, was sich auch aus der eingereichten
Unterhaltsbescheinigung vom 12. Februar 2007 ergebe (vergl. dazu die
Unterhaltsbescheinigung in Kopie Bl. 164 d. A.). Er sei daher den Arbeitnehmern
I. (93 Sozialpunkte), Chr. (90 Sozialpunkte) und S. (91 Sozialpunkte)
vorzuziehen. Selbst in der Gruppe der Maschinenbediener würden aus der
Altersgruppe des Klägers noch ungekündigt Maschinenbediener weiterbeschäftigt,
obwohl diese weniger Sozialpunkte als der Kläger aufwiesen.
Endlich sei die Betriebsratsanhörung unwirksam, da dem Betriebsrat zumindest
hätte mitgeteilt werden müssen, dass der Kläger als Alleinverdiener seine Eltern
in der Türkei finanziell unterstütze, und weil nach Abschluss des
Interessenausgleichs vorliegend elf Mitarbeiter freiwillig ihre
Arbeitsverhältnisse beendet hätten, mit dem Betriebsrat aber in der
Nachverhandlung nur neun Arbeitnehmer erörtert worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. November 2006 -
7 Ca 13090/06 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 2006 zum 31. Januar 2007 nicht aufgelöst
worden ist, sondern fortbesteht,
hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird,
die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Maschinenführer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist darauf hin, dass
der Kläger nach wie vor nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die
Beschäftigungsmöglichkeit für ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht
weggefallen sei. Dafür reichten der Vortrag des Klägers zu Überstunden und
Leiharbeitnehmern nicht aus, da sich daraus unter anderem nicht die Existenz
eines Dauerarbeitsplatzes ergebe. Im Übrigen seien die Überstunden und der
Einsatz von Leiharbeitnehmern durch unvorhergesehene Sachverhalte wie
verändertes Abrufverhalten von Kunden, zusätzliche Umrüstarbeiten,
Maschinenausfälle, langzeiterkrankte Mitarbeiter, Mitarbeiter in Elternzeit oder
im Wehrdienst entstanden. Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß erfolgt,
insbesondere läge keine grobe Fehlerhaftigkeit vor. Zwar hätten die
Betriebsparteien den Austausch von neuen Mitarbeitern in der Protokollnotiz vom
09. Juni 2006 vereinbart. Erst danach seien die freiwilligen Austritte von zwei
weiteren Arbeitnehmern bekannt geworden. Für die freiwillig ausgeschiedenen
Mitarbeiter K. B. und C. B. seien die Mitarbeiter F.C. (101 Punkte) und Herr S.
(99 Punkte) von der Namensliste gestrichen worden. Dadurch sei eine zu
berücksichtigende nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen nach
Abschluss des Interessenausgleichs nicht eingetreten, da dies dem Prozedere des
Interessenausgleichs entspreche.
Die Montierer und die Maschinenbediener seien von den Betriebsparteien
einvernehmlich und ausdrücklich als nicht vergleichbare Gruppen behandelt
worden, was sich aus der Gruppierung in der Namensliste und aus Anlage 1 zum
Interessenausgleich deutlich ergebe. Dies sei auch nicht grob fehlerhaft, da
beide Gruppen nach unterschiedlichen Lohngruppen bezahlt und unterschiedlich
eingesetzt würden.
Dementsprechend sei der Kläger auch nicht mit Herrn S. zu vergleichen, der sich
zudem auf der Unabkömmlichkeitsliste befinde. Auch die übrigen vom Kläger
genannten Personen seien entweder mit diesem nicht zu vergleichen, weil sie
nicht seiner Altersgruppe angehörten, nicht zu den Maschinenbedienern zählten,
mehr Sozialpunkte aufwiesen als dieser oder auf der Unabkömmlichkeitsliste
ständen.
Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Dem Betriebsrat seien weder
die nicht nachgewiesene Unterhaltsverpflichtung des Klägers für seine Eltern
mitzuteilen gewesen noch die nachträglich freiwillig ausgeschiedenen
Mitarbeiter, da diese dem Betriebsrat bekannt gewesen seien.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die
Schriftsätze des Klägers vom 08. Februar 2007 (Bl. 128 ff d. A.), 20. Februar
2007 (Bl. 159 ff d. A.), 09. März 2007 (Bl. 162 ff d. A.) und 05. April 2007 (Bl.
184 ff d. A.) sowie der Beklagten vom 16. März 2007 (Bl. 165 ff d. A.) und 13.
April 2007 (Bl. 193 ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO fristgemäß und formgerecht eingelegte
und begründete Berufung hinsichtlich der Kündigungsschutzklage ist zulässig.
Unzulässig ist die Berufung hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrages,
da sich der Kläger mit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts nicht
auseinandergesetzt hat.
II.
Im Übrigen ist die Berufung nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem zu seinen
Gunsten als unstreitig unterstellten Vortrag des Klägers als unbegründet
zurückzuweisen, so dass dem Kläger kein Schriftsatznachlass auf den letzten
Schriftsatz der Beklagten vom 13. April 2007 zu gewähren war.
Das Landesarbeitsgericht folgt dem sorgfältig und ausführlich begründeten Urteil
des Arbeitsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung und sieht von
einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Nur im Hinblick
auf den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers, die Erörterungen in der
mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg in der
Parallelsache 10 Sa 2023/06 wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Kündigung vom 23. Juni 2006 ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1
Abs. 2 KSchG, welches vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1; 23 Abs. 1 KSchG Anwendung
findet, da ein betriebsbedingter Grund für die Kündigung vorliegt. Dieser wird
gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet, wenn die Kündigung aufgrund einer
Betriebsänderung nach § 111 BetrVG erfolgte und die Arbeitnehmer, denen
gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat namentlich bestimmt worden sind. Wie das Arbeitsgericht Berlin
zutreffend ausgeführt hat, liegen diese Voraussetzungen vor, da eine
Betriebsänderung aufgrund des Personalabbaus von sogar mehr als 10 % vorlag, ein
Interessenausgleich abgeschlossen wurde und der Kläger in diesem
Interessenausgleich auf einer Namensliste für die Kündigung erschien.
Auch insofern zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass es
ausreicht, wenn die Namensliste laut Ziffer 4 des Interessenausgleichs deren
fest verbundener Bestandteil und von den Betriebsparteien unterschrieben ist (vergl.
BAG 21.02.2002 EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10, zu B I 3 d der Gründe;
BAG 22.01.2004 - EzA, a.a.O., Nr. 11, zu C III 4 a der Gründe m.w.N.).
2. Der Kläger hat die sich aus § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG ergebende gesetzliche
Vermutung nicht widerlegt.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG vor, so muss der Kläger
darlegen und beweisen, dass seine Beschäftigungsmöglichkeit nicht weggefallen
ist. Insoweit liegt eine Umkehr der Beweislast vor. Dies entspricht auch der
Gesetzesbegründung, die davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer die vermutete
Betriebsbedingtheit "schlüssig und begründet widerlegen muss" (vergl. nur BAG
21.02.2002, a.a.O., zu B I 4 a der Gründe m.w.N.).
b) Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass die Kündigung nicht durch
dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Soweit er auch in der zweiten
Instanz auf Überstunden von Mitarbeitern und eingestellte Leiharbeitnehmer
verweist und dafür Beweis antritt, ist aus diesem Vortrag nicht ersichtlich, ob
danach der konkrete Arbeitsplatz des Klägers in Vollstundenzahl betroffen ist,
worauf ebenfalls das Arbeitsgericht Berlin bereits hingewiesen hat.
c) Zu Unrecht meint der Kläger ferner, § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG finde keine
Anwendung, weil in einigen Fällen von der Namensliste abgewichen und nicht alle
bezeichneten Arbeitnehmer entlassen worden seien und sich deshalb die Sachlage
nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert habe (§ 1
Abs. 5 S. 3 KSchG). Denn auch insofern zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin
darauf hingewiesen, dass sich durch die freiwilligen elf Austritte nach
Abschluss des Interessenausgleichs zwar die Zahl der Kündigungen im Verpflichtet
sich, gleich zum Zeitpunkt des Interessenausgleichs verringert habe, dies aber
nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (zu dieser Voraussetzung vergl.
nur BAGE 21.02.2001 EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8, zu II 3 der Gründe;
BAG 22.01.2004, a.a.O., zu B V der Gründe; KR - Griebeling, 8. Aufl., § 1 KSchG
Rz. 704) geführt hat, da die Anzahl der abgebauten Arbeitsplätze nach wie vor
dieselbe blieb und das Prozedere des Listenaustauschs in Ziff. 4 Abs. 2 des
Interessenausgleichs bereits vorgesehen war, so dass die Sachlage zum Zeitpunkt
der Kündigung des Klägers die gleiche wie zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Interessenausgleichs war.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers und möglicherweise auch der 10. Kammer
des LAG Berlin im angesprochenen Urteil ist die Kündigung auch nicht gemäß § 1
Abs. 3 KSchG wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt. Die
Sozialauswahl ist nicht zu beanstanden, erst recht ist sie nicht grob fehlerhaft
im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG.
a) Aus Gründen der Rechtssicherheit wird den Betriebspartnern bei der
Beurteilung und Bewertung der sozialen Auswahl eine hohe Präferenz eingeräumt.
Allerdings obliegt auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 KSchG dem
Arbeitgeber weiterhin die Darlegungs- und Beweislast dafür, warum bestimmte
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 S. 1 nicht in die Sozialauswahl einbezogen worden
sind, ihre Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten
und Leistungen, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Dabei ist zu
beachten, dass der Arbeitgeber auch in den Fällen des § 1 Abs. 5 KSchG
verpflichtet bleibt, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin Auskunft über die
Entscheidung zur sozialen Auswahl zu erteilen. Zwar trifft den Arbeitnehmer
gemäß § 1 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz KSchG die Darlegungs- und Beweislast für
eine fehlerhafte Sozialauswahl. Der Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 3 S. 3 zweiter
Halbsatz KSchG verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Gründe
mitzuteilen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben. Insoweit
besteht eine abgestufte Darlegungslast. Als Konsequenz aus der materiellen
Auskunftspflicht des Arbeitgebers folgt, dass er auf das Verlangen des
Arbeitnehmers im Prozess substantiiert die Gründe vortragen muss, die ihn zu
seiner Auswahl veranlasst haben. Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt
der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der
Sozialauswahl. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der
Verteilung der Darlegungslast nichts (vergl. nur BAG 21.02.2002, a.a.O., zu B I
5 b der Gründe m.w.N.).
b) Die soziale Auswahl war nicht grob fehlerhaft.
aa) Die Beklagte ist ihrer Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen, so dass es
am Kläger war, die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen. Denn
zumindest in der zweiten Instanz hat die Beklagte in den Anlagen zur
Berufungserwiderung (Bl. 176 ff d. A.) alle relevanten Arbeitnehmerdaten der
beiden Gruppen der Maschinenbediener und der Montierer in allen Altersgruppen
aufgeführt nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtung und
Schwerbehinderung sowie danach, wer für die Kündigung vorgesehen war und wer
nicht, mitgeteilt. Die Beklagte hat bereits in der ersten Instanz darauf
hingewiesen, wie diese Punkte zustande gekommen sind, sie ergeben sich zwanglos
aus den Daten der Mitarbeiter und der Sozialauswahlrichtlinie. Im Hinblick auf
die unten näher erörterte rechtmäßige Auswahl nach Altersgruppen, der
Unterscheidung nach Montierern und Maschinenbedienern, die ebenfalls durch die
Beklagte in der Berufungserwiderung erläutert worden ist, und der sich daraus
ergebenden Sozialpunktzahl des Klägers kommt es auf die so genannte
Unabkömmlichkeitsliste gar nicht an.
bb) (1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die
Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur einer Auswahl allein nach sozialen
Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis im
Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG an der Erhaltung einer ausgewogenen
Altersstruktur kann insbesondere dann vorliegen, wenn bei einer Massenentlassung
die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen
Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des
Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar ist (vergl. nur
BAG 06.07.2006 EzA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 69, zu B II 3 c aa der Gründe
m.w.N.). Dabei hat das Bundesarbeitsgericht darauf verwiesen, dass es zu kaum
mehr hinnehmbaren Ergebnissen führen würde, wenn bei einer derart
einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach
Sozialdaten zu einem Altersdurchschnitt über 50 des Personals führen würde,
welches dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil
durch Berufsanfänger ersetzt werden müsste (vergl. nur BAG 06.07.2006, a.a.O.
m.w.N. aus der Rechtsprechung).
(2) Hier liegen nicht nur diese Gründe vor, weil der Altersdurchschnitt sich
nach den vom Kläger nicht widersprochenen Berechnungen der Beklagten in der
Fertigung bei über 50 nach einer Auswahl allein nach sozialen Kriterien liegen
würde, die Beklagte könnte diesen Altersdurchschnitt im Gegensatz zu den beiden
vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen der Sozialauswahl nach
Altersgruppen in Kindergärten nicht einmal durch Neueinstellungen ersetzen, weil
ja gerade die Nachfrage nach den von der Beklagten gefertigten Produkten
eingebrochen ist. Bei einer Konsolidierung in der Zukunft würde sich aber genau
das vom Bundesarbeitsgericht dargestellte Szenario einer baldigen Neueinstellung
von vielen Berufsanfängern ergeben. Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend die
Auswahl nach Altersgruppen für gerechtfertigt gehalten. Auch die vorgenommene
Unterteilung in 10-Jahres-Schritten (vergl. dazu BAG 06.07.2006, a.a.O., zu B II
3 c dd der Gründe) begegnet keinen Bedenken.
(3) Die Auswahl nach Altersgruppen zur Erhaltung einer ausgewogenen
Altersstruktur stellt auch keine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne der
EU-Richtlinie 2000/78/EG dar.
(a) Dabei kann es dahinstehen, ob es durch die Altersgruppenregelung überhaupt
zu einer Diskriminierung kommt, ob die Altersgruppenregelung bzw. § 1 Abs. 3 S.
2 KSchG an der Richtlinie 2000/78/EG zu messen ist, da der Bundesrepublik
Deutschland die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 02. Dezember 2006
zustand - zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2006 also noch nicht abgelaufen
war - oder ob sich dies aus einem ungeschriebenen Europäischen Grundrecht auf
Schutz vor Diskriminierungen wegen des Alters ergibt (vergl. dazu nur EUGH
22.11.2005 < Mangold ./. Helm > EzA § 14 TzBfG Nr. 21, Rz. 66 ff und Rz. 74 ff;
BAG 26.04.2006 EzA § 14 TzBfG Nr. 28; vergl. auch BAG 27.06.2006 EzA EG-Vertrag
1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 2, Rz. 23 ff).
(b) Denn jedenfalls wäre sowohl die Regelung des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG als auch
die konkrete Altersgruppenregelung der Betriebsparteien nach Artikel 6 Abs. 1
der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt bzw. diente einem billigenswerten
Sachgrund im Sinne einer Ungleichbehandlung. Nach der Rechtsprechung des EUGH
wird dabei hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters
verlangt, dass ein legitimes Ziel vorliegt und die gewählten Mittel zur
Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind (EUGH 22.11.2005, a.a.O.,
Rz. 58; BAG 26.04.2006, a.a.O., Rz. 48).
(c) Dem genügt sowohl § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG in der Auslegung durch das
Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung zur Altersgruppenregelung als auch
die vorliegende konkrete Regelung. Denn die "ausgewogene Altersstruktur", die
bei einer Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zum Maßstab der
betriebsbedingten Kündigung gemacht werden darf, trägt gerade dem Umstand
Rechnung, dass insbesondere bei Massenentlassungen die soziale Auswahl nur an
Hand der Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers dazu führen kann, dass sich die bisherige
Personalstruktur des Betriebes nachhaltig verschlechtert. Vor allem die
bisherige Altersstruktur der Belegschaft ändert sich in der Regel durch eine
Sozialauswahl allein nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG. Ohne die
Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung
eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen
Interessen zuwider laufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG
06.07.2006 EzA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 69, Rz. 53; BAG 23.11.2000 BAGE 96,
306 = EzA § 1 KSchG soziale Auswahl Nr. 46). Dies ist ein legitimes Ziel im
Sinne der Rechtsprechung des EUGH.
Angemessen und erforderlich in diesem Sinne ist dabei keine
Altersdurchschnittsverbesserung, sondern ein Erhalt der Altersstruktur, wie das
die erwähnte BAG-Rechtsprechung fordert. Dieser Forderung ist die Beklagte
vorliegend nachgekommen, sie hat die Altersgruppen in 10-Jahres-Schritten so
gewählt, dass der Altersdurchschnitt von ca. 47 Jahren bei den
Maschinenbedienern erhalten bleibt und nicht auf über 50 Jahre anstieg.
cc) Die Betriebspartner durften die Arbeitnehmergruppen auch in Montierer und
Maschinenbediener unterteilen. Dabei kann es dahinstehen, ob nach der Behauptung
des Klägers Montierer und Maschinenbediener als beiderseits angelernte
Arbeitskräfte miteinander zu vergleichen und austauschbar sind. Die
Betriebsparteien haben im Interessenausgleich sowohl bei der Bedarfsberechnung
(Anl. 1, Bl. 15 d. A.), bei der Namensliste (Anl. 2, Bl. 16 - 17 d. A.) als auch
bei der Unabkömmlichkeitsliste nach Montierern und Maschinenbedienern
unterschieden. Da die beiden Gruppen nicht nur unterschiedlich tariflich
vergütet und eingestuft werden, sondern nach dem Konzept der Betriebsparteien im
Interessenausgleich auch unterschiedliche Rollen spielen, ist diese
Untergliederung jedenfalls nicht grob fehlerhaft.
dd) Danach konnte dem Kläger ohne Verstoß gegen die Auswahlrichtlinie gekündigt
werden:
(1) Der Kläger erzielt nach der Auswahlrichtlinie für die Beschäftigungsjahre 38
Punkte, da er zum Stichtag der Auswahlrichtlinie (12.05.2006) erst 19 Jahre
beschäftigt war. Nur wenn man den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zählte, käme
der Kläger auf 40 Punkte, auch dies wäre jedoch kein Kündigungshindernis (siehe
unten).
(2) Der Kläger war sowohl zum Stichtag als auch zum Zeitpunkt des
Kündigungszugangs 47 Jahre alt, er erhält dafür entsprechend 47 Sozialpunkte.
(3) Da der Kläger nicht schwerbehindert ist und auch keine Kinder hat, kommen
keine weiteren Punkte hinzu. Dies gilt auch für die von ihm behauptete
Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern. Selbst wenn man dies zu seinen
Gunsten annähme, hätte er dies nach der Auswahlrichtlinie bis zum 05. Mai 2006
durch Unterlagen belegen müssen. Tatsächlich ist die Unterhaltsbescheinigung
aber erst in der zweiten Instanz zu den Akten gereicht worden, sie stammt vom
12. Februar 2007.
(4) Damit hat der Kläger jedenfalls nicht mehr als 87 Sozialpunkte aufzuweisen.
Alle von ihm benannten Personen, die er für sozial weniger schutzwürdig hält,
sind entweder mit ihm nicht vergleichbar oder weisen jeweils eine höhere
Punktzahl auf:
(a) Herr S. ist Montierer und kein Maschinenbediener wie der Kläger, somit mit
diesem nicht zu vergleichen, so dass es auf die Punktzahl nicht ankommt.
(b) Auch die Arbeitnehmerinnen Sch., B. und J. sind Montiererinnen und daher mit
dem Kläger nicht zu vergleichen.
(c) Die Maschinenbediener Frau Chr. und Frau S. und der Maschinenbediener Herr
I. weisen mehr Sozialpunkte als der Kläger auf, selbst wenn man zu dessen
Gunsten von 87 und nicht von 85 Punkten ausgeht, nämlich mindestens 90 Punkte
(Frau Chr., siehe die Liste Bl. 177 d. A.).
4. Die Kündigung ist auch nicht wegen einer mangelhaften Betriebsratsanhörung
gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es an einer
ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber die ihm
obliegenden Mitteilungspflichten fehlerhaft, insbesondere nicht ausführlich
genug erfüllt, wobei an die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren nicht
dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an die Darlegungslast des
Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es gilt vielmehr der Grundsatz der so
genannten subjektiven Determination, nachdem der Betriebsrat immer dann
ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht
tragenden Umstände unterbreitet hat. Der Betriebsrat ist dabei substantiiert
über alle Gesichtspunkte zu unterrichten, die den Arbeitgeber zur Kündigung
veranlassen. Die die Kündigung begründenden Umstände sind dem Betriebsrat so
genau und umfassend darzulegen, dass er ohne zusätzliche eigene Nachforschung in
der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich
über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Diese Pflicht besteht auch bei
einer im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG
stehenden Kündigung. Die Betriebsratsanhörung unterliegt beim Vorliegen eines
Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Sie
muss vielmehr wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder anderen Kündigung den
von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu § 502 BetrVG entsprechen (vergl.
nur BAG 21.02.2002, a.a.O., zu B II 2 a der Gründe m.w.N.).
b) Gleichwohl bleibt zu berücksichtigen, dass es nach § 102 BetrVG keiner
weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber mehr bedarf, wenn
der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den
erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung
eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können. Regelmäßig gehen dem
Abschluss eines Interessenausgleichs, der mit einer Namensliste der zu
kündigenden Arbeitnehmer verbunden ist, längere Verhandlungen voraus, aufgrund
derer beim Betriebsrat erhebliche Vorkenntnisse über die vom Arbeitgeber geltend
gemachten Kündigungsgründe und über die mit dem Betriebsrat zusammen
vorgenommene Sozialauswahl vorhanden sein können. Die dem Betriebsrat aus diesen
Verhandlungen bekannten Tatsachen muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren
nicht erneut vortragen. Es kann deshalb zur Darlegung einer ordnungsgemäßen
Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ausreichen, wenn der Arbeitgeber zur
Betriebsratsanhörung weitgehend auf den dem Betriebsrat aus den Verhandlungen
über den Interessenausgleich und die Namensliste bekannten Sachverhalt Bezug
nimmt. Trägt etwa der Arbeitgeber im Prozess vor, zur Sozialauswahl seien dem
Betriebsrat schon bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich die nach §
102 BetrVG erforderlichen Angaben über die Gruppe der für vergleichbar
gehaltenen Arbeitnehmer und deren Sozialdaten gemacht worden, so genügt der
Arbeitgeber insoweit seiner Darlegungslast. Erst wenn der Arbeitnehmer diesen
Sachvortrag konkret bestreitet, muss der Arbeitgeber in diesem Punkt
gegebenenfalls die Vorkenntnisse des Betriebsrats weiter substantiieren bzw.
beweisen (vergl. nur BAG, a.a.O., zu B II 2 b der Gründe m.w.N.).
c) Diesen Grundsätzen genügt die ausführliche Anhörung des Betriebsrats vom 16.
Juni 2006, in der nicht nur die Einzeldaten des Klägers, sondern eine
ausführliche Darlegung der Kündigungsgründe unter Bezugnahme auf die mit dem
Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarungen zum Interessenausgleich, Sozialplan
und Auswahlrichtlinie enthalten ist. Dies reicht nach der dargelegten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus.
Daher musste die Beklagte dem Betriebsrat auch nicht die Nachrücker mitteilen,
die zu einem Austausch auf der Namensliste führten. Denn auch dies war dem
Betriebsrat vom Prozedere her bereits aus dem Interessenausgleich gemäß § 4 Abs.
2 bekannt, konkret waren ihm die Namen durch die von ihm unterschriebene
Protokollnotiz vom 09. Juni 2006 bekannt (vergl. die Anl. B 8, Bl. 71 d. A.).
Dem Betriebsrat mussten auch nicht die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber
angegeben werden, da diese zum Zeitpunkt der Anhörung durch den Kläger nicht
nachgewiesen und daher für die Sozialauswahl auch nicht relevant waren.
5. Endlich ist die Kündigung auch nicht wegen eines fehlerhaften Verfahrens bei
der Massenkündigung gemäß § 17 KSchG unwirksam. Das Landesarbeitsgericht
schließt sich auch insofern den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts
an, der Kläger hat dies in zweiter Instanz auch nicht mehr gerügt.
III.
Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1
ZPO.
IV.
Die Revision war sowohl im Hinblick auf eine mögliche Divergenz zur Entscheidung
der Kammer 10 des LAG Berlin vom 19. Februar 2007 - 10 Sa 2023/06 - als auch im
Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Bildung von Altersgruppen als
möglicher Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG zuzulassen.