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| Betriebsbedingte
Kündigung - soziale Auswahl
Bundesarbeitsgericht Az.:2
AZR 12/99 Urteil
vom 12. August 1999
Kurz:
Die
Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3
KSchG im Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG
1969 Soziale Auswahl) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die
betriebliche Organisation der Arbeitszeitgestaltung ankommt, gelten auch im öffentlichen
Dienst. Die Streichung einer Halbtagsstelle im öffentlichen Haushalt sagt
danach für sich genommen noch nichts dazu aus, ob nicht lediglich eine Überkapazität
im Umfang einer Halbtagsstelle abgebaut werden soll, so daß dem durch eine
entsprechende Änderungskündigung gegenüber einer sozial weniger schutzbedürftigen
Vollzeitkraft Rechnung getragen werden könnte. Tatbestand: Die
Klägerin verfügt über einen Berufsabschluß als Facharbeiterin für
Schreibtechnik und war seit 20. Januar 1989 bei dem Beklagten bzw. dessen
Rechtsvorgängern in der Verwaltung beschäftigt, und zwar zuletzt mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 Stunden als "Sachbearbeiterin Inventar" an der
Musik- und Kunstschule in R ; sie erhielt gemäß
VergGr. VIII BAT-O eine anteilige monatliche Vergütung. Am
16. Dezember 1996 beschloß der Kreistag des Beklagten die Haushaltssatzung
für 1997 einschließlich des Stellenplans, wobei die Stelle der Klägerin mit
einem kw-Vermerk ab 1. Juli 1997 ausgewiesen wurde. Dem lag ein
Konsolidierungsprogramm des Beklagten für die Jahre 1996/97 zugrunde, und zwar
u.a. in Form einer Reduzierung des Umfangs der Aufgaben und einer vorgesehenen
Umorganisation. Die der Klägerin ersatzweise angebotenen zwei Stellen als
teilzeitbeschäftigte Fleischkontrolleurin im Schlachthof N
lehnte die Klägerin als fachfremd und daher unzumutbar ab. Nach Beteiligung der
Personalvertretung kündigte daraufhin der Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber
der Klägerin laut Schreiben vom 26. März 1997 zum 30. Juni 1997 mit
der Begründung auf, der Arbeitsplatz sei weggefallen. Die
Klägerin hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26. März 1997 nicht aufgelöst
worden ist. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin eine Entscheidung nach ihrem obigen Antrag. Aus
den Gründen: Die
Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 ZPO), weil
der Senat noch nicht abschließend in der Sache entscheiden kann. II.
Die Rechtsprechung des Berufungsgerichts steht nicht in Übereinstimmung mit der
in der Zwischenzeit ergangenen Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998
(- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale
Auswahl). Die Revision rügt zutreffend, § 1 Abs. 3 KSchG sei
jedenfalls auf der Basis der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
verletzt. 1.
Nach den für den Senat nach § 561 ZPO verbindlichen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß dringende betriebliche
Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin
entgegenstehen, § 1 Abs. 2 KSchG; die Klägerin hat ein solches
Erfordernis in der Berufungs- und Revisionsinstanz nicht mehr bestritten.
Andererseits steht aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weiter
fest, daß der Beklagte eine soziale Auswahl unter den in Frage kommenden
Sachbearbeiterinnen deshalb nicht vorgenommen hat, weil es neben der Klägerin
keine teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, sondern nur Vollzeitarbeitskräfte
gibt. Insofern hat das Landesarbeitsgericht für den Senat gemäß § 561
ZPO verbindlich festgestellt, daß unter den von der Klägerin aufgelisteten
Arbeitnehmern des Sachgebiets "Haushalt" sich solche befinden, die
signifikant sozial weniger schutzwürdig als die Klägerin sind. 2.
Wie in dem der bereits erwähnten Entscheidung vom 3. Dezember 1998
zugrunde liegenden Fall ist daher auch hier die Frage entscheidungserheblich, ob
die Teilzeittätigkeit der Klägerin im Verhältnis zu den vollbeschäftigten
Arbeitnehmerinnen eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ausschließt.
Das Gesetz fordert vom Arbeitgeber eine Auswahl unter den für eine Kündigung
in Betracht kommenden Arbeitnehmern, und zwar nach den sozialen Gesichtspunkten
Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. Maßgebend ist hier die
frühere Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aufgrund des
Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), die zur Zeit
der hier streitigen Kündigung galt, ohne daß das sog. Korrekturgesetz vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3843) hieran etwas geändert hätte (vgl.
Senatsurteile vom 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 und vom 10. Februar
1999 - 2 AZR 716/98 - AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969
Soziale Auswahl). a)
In seinem Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 ) hat
der Senat, worauf wegen der Einzelheiten hier verwiesen werden kann,
entschieden, es hänge von der betrieblichen Organisation ab, ob bei der Kündigung
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl
nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen seien; habe der Arbeitgeber eine
Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten
Vollzeitkräfte vorgesehen seien, so könne diese Entscheidung als sog. freie
Unternehmerentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar
unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei; liege danach eine bindende
Unternehmerentscheidung vor, seien bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die
Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Wolle der Arbeitgeber
dagegen in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten
Arbeitsstunden abbauen, ohne daß eine Organisationsentscheidung der erwähnten
Art vorliege, seien sämtliche in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer
ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen. b)
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für den vorliegenden Fall eines
Wegfalls von Planstellen im öffentlichen Dienst fest. Denn es ist nicht
ersichtlich, inwiefern hier zwischen Kündigungen in der Privatwirtschaft und
solchen im öffentlichen Dienst Unterschiede zu machen sind. Es geht gleichermaßen
um dieselbe Frage, ob nämlich der Arbeitgeber bzw. Dienstherr im Wege einer
sog. unternehmerischen Entscheidung hinsichtlich der Vollzeitbeschäftigung
Vorgaben gemacht hat, an denen die Arbeitsgerichte ohne Berücksichtigung der
unternehmerischen Freiheit nicht vorbeigehen können. So hat der Senat in der
genannten Entscheidung vom 3. Dezember 1998 im Hinblick auf das
Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 1 § 2
BeschFG ausgeführt, grundsätzlich stehe zwar das betriebsbedingte Erfordernis
für die Kündigung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin nicht als
Ursache mit der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang, anders wäre
aber zu entscheiden, wenn der Arbeitgeber bei Kündigungsgründen, die sich
gleichermaßen auf Teilzeit- und Vollzeitkräfte bezögen, lediglich
Teilzeitarbeitnehmer entließe, ohne daß hierfür sachliche Gründe bestünden.
Insofern
hat auch der Beklagte bisher nicht dargestellt, daß das auf dem
Kreistagsbeschluß vom 4. September 1995 beruhende Konsolidierungsprogramm
für die Jahre 1996/97 gerade den Wegfall der haushaltsrechtlich festgelegten
Teilzeitbeschäftigung erforderlich machte. Mit anderen Worten: Der Beklagte hat
bisher nicht geltend gemacht, daß vor oder jedenfalls mit der Kündigung eine
Organisationsentscheidung getroffen worden sei, die aus nicht offenbar
unsachlichen Gründen den Fortbestand der Vollzeitbeschäftigungen erforderlich,
dagegen den Wegfall einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden
notwendig mache. Bestand demnach aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember
1996 lediglich ein Kapazitätsüberangebot von 20 Stunden im Bereich der
Sachbearbeitung "Haushalt", so erforderte die Berücksichtigung
sozialer Auswahlgesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 KSchG a.F. eine
Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin. Der Beklagte hätte insofern in die
Arbeitsbedingungen der sozial am wenigsten schutzwürdigen Mitarbeiterin
eingreifen können; er hätte mit einem entsprechenden Angebot auf
Teilzeitarbeit dieser Mitarbeiterin eine betriebsbedingte Änderungskündigung
aussprechen und die Klägerin weiterbeschäftigen können. Hätte die sozial
weniger schutzbedürftige Mitarbeiterin das entsprechende Angebot angenommen,
war der betriebsbedingt notwendige Abbau der Überkapazität erreicht; lehnte
dagegen die Arbeitnehmerin das Angebot ab, war deren Kündigung betriebsbedingt
sozial gerechtfertigt, und der Beklagte konnte auf dem Arbeitsmarkt den
Fehlbedarf decken (ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1998, aaO, zu II 4 b
der Gründe). Dies sei auch - so hat die Klägerin mit der Revision bisher
unwidersprochen vorgetragen - ohne weiteres möglich. Andererseits hat
jedenfalls die Klägerin dargestellt, daß ihr aufgrund der Krankheit ihres
Ehemannes eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei. Wenn
das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf die unternehmerische
Entscheidung des Kreistages des Beklagten zur Streichung einer Halbtagsstelle
hinweist, so verfängt das nicht. Mit dieser Entscheidung ist nur ein dringendes
betriebliches Erfordernis dargestellt, das eine Beschäftigungsmöglichkeit im
Umfang einer sog. Halbtagsstelle entfallen läßt. Der kw-Vermerk sagt allein
noch nichts zu dem konkreten Beschäftigungsbedarf in der Verwaltung. Es bedarf
insofern vielmehr erst noch einer organisatorischen Umsetzung, wie bereits der
Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung vom 28. November
1956 (- Gs 3/56 - BAGE 3, 245 = AP Nr. 20 zu § 1
KSchG) ausgeführt hat. Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. Senatsurteil vom 3. Dezember 1998, aaO, zu
II 4 b der Gründe, m.w.N.) nicht darauf abgestellt wird, ob ein bestimmter
Arbeitsplatz weggefallen, sondern ob und in welchem Umfang ein Beschäftigungsbedürfnis
entfallen ist. Damit ist - vorbehaltlich einer bindenden unternehmerischen
Vorgabe in dem oben beschriebenen Sinne - nichts dazu gesagt, auf welches
Arbeitsverhältnis der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeit "durchschlägt",
und zwar unter Beachtung sozialer Auswahlgesichtspunkte, vorliegend nach
§ 1 Abs. 3 KSchG a.F. Sollten
das Konsolidierungsprogramm des Beklagten für 1996/97 und der Beschluß des
Kreistages vom 16. Dezember 1996 so zu verstehen sein, daß ohne weiteres
gerade und nur die Teilzeitstelle der Klägerin persönlich entfallen sollte,
verstieße eine hierauf gestützte Kündigung wegen § 2 BeschFG gegen ein
gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und wäre deshalb unwirksam. c)
Da die Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998 erst nach Verkündung
des vorliegenden Berufungsurteils vom 9. Oktober 1998 ergangen ist und sich
beide Parteien, insbesondere der beklagte Arbeitgeber, hierauf bisher nicht
einstellen konnten, ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen, um insbesondere dem
Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu einer eventuell
vorliegenden unternehmerischen Entscheidung auf Beibehaltung der Vollzeitbeschäftigungen
zu geben. Das Vorbringen in der Revisionsinstanz könnte wegen § 561 ZPO
ohnehin nicht berücksichtigt werden. |
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