|














































| |
Soziales Jahr
als Berufsausbildung zu beurteilen?
BFH
Az.: III R
3/03
Urteil vom
24.06.2004
Leitsatz:
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich
nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein
freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein
Ausbildungsfreibetrag zu.
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1997 und 1998
als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben zwei Töchter. Die am 6. Oktober
1977 geborene Tochter K besuchte bis zum 31. Juli 1997 das Gymnasium. Vom 1.
September 1997 bis zum 31. August 1998 leistete sie ein freiwilliges soziales
Jahr bei der Gesellschaft für Kinder- und Jugendsozialarbeit ... e.V. ab.
Während dieser Zeit wohnte sie bei ihren Eltern. Seit dem 1. Oktober 1998 ist
sie an der Pädagogischen Hochschule in X für den Studiengang Grund- und
Hauptschullehrer immatrikuliert und wohnt in X.
Mit den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1998 machten die
Kläger für ihre Tochter K Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung
geltend, und zwar auch für den Zeitraum des freiwilligen sozialen Jahres.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte
dagegen im Einkommensteuerbescheid 1997 nur einen anteiligen
Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG für die Dauer
des Schulbesuchs in Höhe von 1 400 DM und im Einkommensteuerbescheid 1998 nur
einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
EStG für den Zeitraum des auswärtigen Studiums in Höhe von 1 050 DM. Die
Einsprüche blieben erfolglos.
Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, auch für die Zeit des von der
Tochter K absolvierten freiwilligen sozialen Jahres stehe ihnen der
Ausbildungsfreibetrag zu.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 2003, 543 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab, weil ein
freiwilliges soziales Jahr nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
17. August 1964 (BGBl I 1964, 640) nicht als Grundlage für einen Beruf diene.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 33a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
Das FG habe den Begriff der Berufsausbildung eng, rein formal und fiskalisch
ausgelegt.
Ihre Tochter K habe sich während des freiwilligen sozialen Jahres intensiv mit
Kindern, insbesondere auch mit ausländischen, beschäftigt. Sie habe durch diesen
erzieherischen Umgang mit den Kindern eine wichtige Grundlage für ihren späteren
Beruf als Grundschullehrerin geschaffen.
Von seiner engen Auslegung her habe das FG auch nicht die Tochter und den Leiter
der Jugendeinrichtung als Zeugen vernommen. Sie, die Kläger, hätten diese
Vernehmung beantragt, um die Tätigkeit ihrer Tochter als Berufsausbildung zu
untermauern.
Aus dem EStG lasse sich diese enge Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung"
nicht entnehmen. Die vom FG zitierten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH)
sprächen eindeutig für die Einstufung des freiwilligen sozialen Jahres als
Berufsausbildung.
Die Ausführungen zur gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 4 EStG überzeugten
nicht. Als früherer Landtagsabgeordneter wisse ihr Prozessbevollmächtigter, dass
der Gesetzgeber die vom FG angenommenen Gedankengänge in der Regel nicht habe.
Insbesondere würden anlässlich von Gesetzesänderungen in der Regel nicht alle
möglichen Auswirkungen überdacht und berücksichtigt. Dies gelte z.B. in hohem
Maße für die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses.
Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber hätte bei der das
freiwillige soziale Jahr betreffenden Regelung in § 32 Abs. 4 EStG dieses
bewusst und ausdrücklich nicht als Teil der Berufsausbildung einstufen wollen.
Eine solche Betrachtung sei lebensfremd.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben sowie die
Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 und die Einspruchsentscheidung unter
Ansatz der vollen Ausbildungsfreibeträge entsprechend zu ändern.
Das FA hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Tätigkeit der
Tochter im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres nicht als Berufsausbildung
i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anerkannt und deshalb die
beantragten Ausbildungsfreibeträge für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis
zum 31. August 1998 zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird auf Antrag vom Gesamtbetrag
der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag abgezogen, wenn einem
Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen,
für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Der
Ausbildungsfreibetrag beträgt für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat, 2 400 DM. Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich jeweils um die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhaltes oder
seiner Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, soweit diese 3 600 DM im
Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Für jeden Kalendermonat, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je 1/12 (§ 33a
Abs. 4 Satz 1 EStG).
a) In § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG wird der Begriff der Berufsausbildung ebenso
wenig wie die Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a EStG bestimmt.
Der BFH hat im Anschluss an die Übernahme des Kindergeldrechts in das EStG durch
das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 den Begriff der Berufsausbildung in mehreren
Grundsatzurteilen neu bestimmt und erweiternd ausgelegt (vgl. BFH-Urteile vom 9.
Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, und VI R 24/99, BFH/NV
2000, 27, zur ausnahmsweisen Berücksichtigung eines Auslandssprachenaufenthalts
im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses mit nur sechs Stunden
Sprachunterricht/Woche; dazu ferner BFH-Urteile vom 19. Februar 2002 VIII R
83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189,
98, BStBl II 1999, 706, betreffend ein Volontariat; VI R 92/98, BFHE 189, 103,
BStBl II 1999, 708; VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; VI R 16/99,
BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713, betreffend berufsspezifische Praktika, und
Beschluss des BFH vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, BFHE 191, 54, BStBl II 2000,
398, betreffend das juristische Referendariat).
Maßgebend für diese erweiternde Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass die
steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert wird, wenn sich
ein Kind unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befindet
und von seinen Eltern unterhalten wird (BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II
1999, 706).
Nach der neueren Rechtsprechung muss die Betätigung des Kindes nicht mehr
zwingend in einer Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein und die
Ausbildung muss nicht mehr überwiegend Zeit- und Arbeitskraft des Kindes in
Anspruch nehmen. Den Eltern und dem Kind wird bei der Gestaltung der Ausbildung
ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt. Das Kind kann zur Vervollkommnung
und Abrundung seines Wissens und seiner Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb
eines fest umschriebenen Bildungsganges ergreifen.
Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung umfasst danach jede Ausbildung
zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine
Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet
(BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841;
vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, m.w.N.; vom
15. Juli 2003 VIII R 75/00, BFH/NV 2004, 171). Einzubeziehen sind alle
Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und
Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten
Berufes geeignet sind (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203,
106, BStBl II 2003, 848; in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).
b) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 203, 90 BStBl II 2003, 841 stellt ein
freiwilliges soziales Jahr grundsätzlich keine Berufsausbildung dar, weil es in
der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern
der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des
Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl diene (vgl. § 1 Nr. 2 des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres).
Der Gesetzgeber selbst hat die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres
grundsätzlich nicht als Berufsausbildung beurteilt (vgl. schriftlichen Bericht
des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen, BTDrucks VI/2138, S. 2). In dem
Bericht wird u.a. ausgeführt, das freiwillige soziale Jahr stelle weder ein
Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis dar und könne daher nicht auf
Berufsausbildungen angerechnet werden. Eine Anrechnung würde die Ausbildung
entwerten. Eine Ausnahme sei möglich bei Sozialarbeitern, bei deren
Ausbildungsverhältnis eine dreijährige Bewährung im Beruf gefordert werde. In
diese drei Jahre könnte das freiwillige soziale Jahr einbezogen werden (so auch
BFH im Urteil in BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, wonach im Einzelfall ein
solcher freiwilliger sozialer Dienst der Vorbereitung auf ein konkretes
Berufsziel dienen könne). Damit die Teilnehmer eines freiwilligen sozialen
Jahres in den Genuss der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften kommen, hielt es
der Bundesrat für notwendig, die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen
Jahres einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen (BTDrucks IV/2250, S. 2). Auf
Antrag des Vermittlungsausschusses (BTDrucks IV/2296) wurde schließlich in § 15
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geregelt, dass auf
die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres die
Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden sind.
In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird an diese Zuordnung angeknüpft. Danach
setzt unter anderem die Gewährung von Kinderfreibeträgen eine Berufsausbildung
in Buchst. a der Vorschrift oder ein freiwilliges soziales Jahr in Buchst. d der
Vorschrift voraus. Einer derartigen gesetzlichen Differenzierung hätte es nicht
bedurft, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ohne
weiteres als Berufsausbildung zu begreifen wäre.
In der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b EStG unterscheidet der Gesetzgeber für die Gewährung eines
Kinderfreibetrages in Übergangszeiten ebenfalls zwischen dem Abschnitt einer
Ausbildung und der Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung
vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533).
2. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das FG die Tätigkeit der
Tochter im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres nicht als Teil der
Berufsausbildung beurteilt.
a) Die Kläger haben nicht behauptet, die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen
sozialen Jahres werde in der Studien- und Prüfungsordnung für Grund- und
Hauptschullehrer vorgeschrieben oder könne sich förderlich auf die Zulassung zu
diesem Studium auswirken (zur Berücksichtigung von Praktika vgl. BFH-Urteil vom
20. Mai 1994 III R 25/93, BFHE 174, 439, BStBl II 1994, 699).
Sicherlich wird die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres das
Erfahrungswissen des Dienstleistenden bereichern und sich förderlich auch auf
eine spätere Berufstätigkeit als Grund- und Hauptschullehrerin auswirken. Diese
positiven Wirkungen können freilich von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung
bereichernden allgemeinen Betätigungen ausgehen.
b) Diese Auslegung des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt sich für
Sachverhalte, wie sie dem Streitfall zugrunde liegen, auch im Hinblick darauf,
dass während des sozialen Jahres typischerweise keine Aufwendungen mit Bezug auf
die angestrebte Berufsausbildung erwachsen, die nicht im Rahmen der Sicherung
des Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
und durch die Regelung in § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen
sozialen Jahres abgedeckt wären.
§ 33a Abs. 2 EStG stellt zwar eine typisierende und pauschalierende Regelung für
die Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen dar. Der Ausbildungsfreibetrag wird
deshalb, wenn den Eltern Berufsausbildungskosten überhaupt entstanden sind,
unabhängig davon gewährt, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des
Steuerpflichtigen in dem betreffenden Kalenderjahr waren. Derartige Aufwendungen
können --wie Unterhaltsaufwendungen-- in laufenden, gelegentlichen oder
einmaligen Ausgaben der Eltern für die Ausbildung des Kindes bestehen
(BFH-Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30).
Nach § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
erhalten die Helferinnen und Helfer indes Unterkunft, Verpflegung,
Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld. Ferner werden die Aufwendungen
für Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung ersetzt. Außerdem wird durch das Kindergeld bzw. den
Kinderfreibetrag das sächliche Existenzminimum des Kindes gesichert (vgl.
BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, m.w.N.).
|