Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Erziehungsgeld und Inanspruchnahme von Sozialhilfe


Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 8 VG 3738/01

Beschluß vom 19.10.2001


Gründe:

Der zulässige Antrag, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, ihnen Leistungen nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragsteller haben in dem für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Umfang glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), daß ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ungeachtet der Inanspruchnahme von Erziehungsgeld durch den Antragsteller zu 1) zusteht (1.).

1. Ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11, 12, 22 BSHG dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ist weder dem Antragsteller zu 1) zuzumuten, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen (dazu unter a).....

a)  Einem Anspruch der Antragsteller steht in Bezug auf den Antragsteller zu 1) nicht der in § 2 Abs. 1 BSHG geregelte Nachrang der Sozialhilfe entgegen. Die insoweit allein in Betracht zu ziehende Selbsthilfemöglichkeit durch Aufnahme von Arbeit ist ihm nicht zuzumuten, weil ihr ein wichtiger Grund entgegensteht (§ 18 Abs. 3 BSHG). Denn der Antragsteller zu 1) bezieht zur Zeit Erziehungsgeld nach den Vorschriften des – reformierten - Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.12.2000 (BGBl. I S. 1645), wobei allein diese Neufassung nach der in § 24 Abs. 1 BErzGG n.F enthaltenen Übergangsregelung in Ansehung der am 14.1.2001 erfolgten Geburt des Antragstellers zu 3) vorliegend Anwendung findet. Hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von Erziehungsgeld und anderen Sozialleistungen regelt § 8 Abs. 1 Satz 3 BErzGG n.F. nunmehr ausdrücklich, daß "für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gewährt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 BSHG" gilt. Aus der hiermit vorgenommenen Beschränkung auf die bezeichnete Fallgruppe ergibt sich im Umkehrschluß unmittelbar und zwingend, daß der Nachrang der Sozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 BSHG für diejenigen Berechtigten nicht gilt, denen Erziehungsgeld gewährt wird. Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Denn nach der Begründung des – der gesetzlichen Regelung entsprechenden - Regierungsentwurfes soll die zitierte Regelung verdeutlichen, "dass die wichtigsten Grundsätze der Sozialhilfe (ihr Nachrang, Pflicht zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen und auch der Darlehensgrundsatz des § 15 b BSHG) fortbestehen, soweit es um eine eventuelle Sozialhilfe für den anderen Elternteil oder um Zeiten des Erziehungsurlaubs geht, in denen die Eltern kein Erziehungsgeld des Bundes .... erhalten. Die Möglichkeit eines gemeinsamen Erziehungsurlaubs der Eltern darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung für die Sozialhilfe führen" (Bundestagsdrucksache 14/3553 S. 19 f.). Da dem Antragsteller zu 1) vorliegend Erziehungsgeld gewährt wird und es auch nicht um eine eventuelle Sozialhilfe für den anderen Elternteil geht, ist angesichts der zitierten klarstellenden Neuregelung des BErzGG ohne weiteres davon auszugehen, daß die Verweisung auf die Selbsthilfemöglichkeit durch Arbeitsaufnahme vorliegend unzulässig ist, ohne daß es einer Würdigung der zur vormaligen Rechtslage ergangenen, von den Antragstellern angeführten älteren Rechtsprechung bedarf (vgl. diesbezüglich OVG Bautzen, Urteil v. 18.12.1997, FEVS Bd. 48 S. 488; OVG Lüneburg, Urteil v. 23.9.1998, FEVS Bd. 49 S. 181). .....


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen