Sozialleistungen (laufende künftige) - Pfändungsschutz
BGH
Az: VII ZB
56/06
Beschluss vom
20.12.2006
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. April 2006
im Ausspruch über die teilweise Aufhebung der Pfändung wie folgt klargestellt
wird:
Die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts
Darmstadt vom 23. März 2006 erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf
Auszahlung des Guthabens des Kontos Nr. 162111159 wird aufgehoben, soweit sie
dem gepfändeten Konto jeweils am Monatsende gutgeschriebene, für den Zeitraum
von jeweils einem Monat wiederkehrende Leistungen aus Arbeitslosengeld II in
Höhe von 742,50 EUR abzüglich des Betrags, über den der Schuldner innerhalb von
sieben Tagen ab der Gutschrift verfügt hat, erfasst. Hinsichtlich der darüber
hinausgehenden Beträge bleibt die Pfändung bestehen.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des
Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner
unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung
überwiesen wurden.
Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf dieses Konto
wird monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 EUR
überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab einen Betrag
von 694,50 EUR freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung der
Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der Tabelle
zu § 850 c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anordnung zu
erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur endgültigen
Entscheidung über den Antrag weder an die Gläubigerin noch an ihn auszahlen
darf.
Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben.
Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April
2006 die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte Pfändung
der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto
insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum von jeweils einem Monat wiederkehrende
Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 EUR jeweils am Ende
eines jeden Monats dem gepfändeten Konto gutgeschrieben werden. Darüber hinaus
hat es die einstweilige Entscheidung vom 4. April 2006 aufgehoben.
Die gegen die teilweise Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde
der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 13. April 2006 die Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf
Aufhebung der aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23. März
2006 erfolgten Pfändung der Forderung auf Auszahlung des Kontoguthabens als
unzulässig, hilfsweise unbegründet.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I
für gepfändete, wiederkehrende Sozialgeldleistungen könne statt mit der
Vollstreckungserinnerung auch im Rahmen eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend
gemacht werden. Insoweit könne die Pfändung für durch künftige Zahlungseingänge
entstehende Guthaben vorab durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben
werden, wie dies für künftig auf das Konto eingehende Arbeitseinkommen allgemein
anerkannt sei.
Die an den Schuldner erbrachten Sozialleistungen seien gemäß § 54 Abs. 4 SGB I
wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Dies habe zur Folge, dass § 850 k ZPO
unmittelbar nach § 54 Abs. 4 SGB I anwendbar sei. Eine unterschiedliche
Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sei nicht gerechtfertigt,
weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Sieben-Tage-Frist des § 55 Abs. 1
SGB I die Stellung eines Sozialleistungsempfängers nur habe verbessern wollen.
Nach den Gesetzesmaterialien seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass mit
der Schaffung des verlängerten Pfändungsschutzes des § 55 Abs. 4 SGB I die
Sozialleistungsempfänger anders und damit benachteiligend gegenüber den
Empfängern von Arbeitseinkommen behandelt werden sollten. Die Nichtanwendung des
§ 850 k ZPO sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem Schutzzweck des §
55 Abs. 4 SGB I nicht in Einklang zu bringen. Der Gläubiger könnte über einen
einmaligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Zugriff auf künftige
Sozialgeldleistungen nehmen, während der Schuldner monatlich jeweils
Vollstreckungserinnerung einlegen müsste, wenn er nicht innerhalb der
Sieben-Tage-Frist über den vollen Gutschriftenbetrag verfüge. Zu letzterem solle
der Schuldner nach der in § 55 Abs. 4 SGB I zum Ausdruck gekommenen Intention
des Gesetzgebers aber gerade nicht gezwungen sein. Für die vom
Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung bestehe auch ein
Rechtsschutzbedürfnis, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.
Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) dem Geldinstitut
als Drittschuldner nicht auferlegt werden dürfe, von sich aus den verlängerten
Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den pfandfreien Betrag zu berechnen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das Beschwerdegericht
habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Auffassung des Landgerichts,
der Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I könne vom Schuldner auch im Rahmen
eines Antrags nach § 850 k ZPO geltend gemacht werden, stehe in Widerspruch zu
der weitaus herrschenden Meinung in der instanzgerichtlichen Judikatur und sei
auch mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 nicht in
Einklang zu bringen.
Bei § 55 SGB I handele es sich um eine die Anwendung des § 850 k ZPO
ausschließende Spezialvorschrift. Dem stehe die allgemeine Regelung des § 54
Abs. 4 SGB I nicht entgegen, wonach Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Die Vordergerichte hätten daher den
ausschließlich auf § 850 k ZPO gestützten Antrag des Schuldners vom 4. April
2006 bereits als unzulässig werten müssen.
3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen. Das
Vollstreckungsgericht hat dem Antrag auf Vorabaufhebung der Pfändung
entsprechend § 850 k ZPO zu Recht entsprochen.
a) § 850 k ZPO betrifft den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten bei
Geldinstituten. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Löhne, Gehälter
und sonstige fortlaufende Bezüge üblicherweise nicht mehr bar ausbezahlt,
sondern auf Konten bei Geldinstituten überwiesen werden. Da der Anspruch des
Schuldners auf die nach §§ 850 bis 850 b ZPO nicht oder nur begrenzt pfändbaren
Leistungen mit der Gutschrift auf seinem Konto infolge Erfüllung erlischt,
entfällt auch der für den Anspruch selbst bestehende Pfändungsschutz. Die aus
fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen dem Schuldner jedoch zur
Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum nächsten Auszahlungstermin
erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft § 850 k ZPO die Möglichkeit,
entsprechende Beträge von der Pfändung auszunehmen. Insoweit ist in der
Gerichtspraxis auch anerkannt, dass Guthabensschutz vorweg jeweils für die Zeit
gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen
gutgeschrieben werden (Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 k Rdn. 4; Stöber,
Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1297; KG JurBüro 1993, 26; OLG Hamm JurBüro
2002, 496).
b) Für laufende Sozialleistungen, die auf das Konto des Berechtigten bei einem
Geldinstitut überwiesen werden, ist diese Regelung entsprechend anwendbar.
aa) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in
Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Zu solchen laufenden
Sozialleistungen zählt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den Bezug dieser
Leistungen sind daher, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Dezember
2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439 = Rpfleger 2004, 232) festgestellt hat,
die Vorschriften der §§ 850 a ff ZPO anzuwenden, sofern das SGB I den
Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von den allgemeinen
Pfändungsvorschriften geregelt hat.
bb) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem
Geldinstitut überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die durch die
Gutschrift entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der
Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die
Pfändung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das
Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage
nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es
eines Pfändungsschutzantrags des Schuldners bedarf. Eine zuvor durchgeführte
Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam (vgl. Zöller/Stöber,
26. Aufl., § 850 i Rdn. 50). Insoweit ist der Schuldner gegenüber dem Empfänger
von Arbeitseinkommen begünstigt.
cc) Hat der Schuldner das Geld nicht innerhalb der Schonfrist des § 55 Abs. 1
SGB I von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 SGB I das aus der
Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Guthaben der
Pfändung insoweit nicht unterworfen, als der Betrag dem unpfändbaren Teil der
Leistung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin
entspricht. Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch
zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des Anspruchs gegen
den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre. Für den verlängerten
Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB I ist die Reichweite des
Pfändungsbeschlusses nicht mehr eingeschränkt. Der Pfändungsbeschluss erfasst
nach Ablauf der siebentägigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in
vollem Umfang. Dem Geldinstitut ist es gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ab diesem
Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt ist die
Situation, in der sich der Empfänger laufender Sozialleistungen befindet, der
des Empfängers von Arbeitseinkommen, das gemäß § 850 c ZPO der Pfändung nicht
unterliegt, vergleichbar. In beiden Fällen kann der Gläubiger auf die dem Konto
gutgeschriebenen Beträge Zugriff nehmen, obwohl sie bei der auszahlenden Stelle
(Arbeitgeber/Träger der Sozialversicherung) unpfändbar wären. Nach Ablauf der
Sieben-Tage-Frist gewährt das SGB I dem Schuldner für den weiterhin unpfändbaren
Teil der laufenden Sozialleistungen keinen speziellen verfahrensrechtlichen
Schutz. Deshalb wäre der Empfänger von Sozialleistungen insoweit
verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von Arbeitseinkommen,
für den ein solcher Schutz in § 850 k ZPO normiert ist. Eine solche
Schlechterstellung lag ersichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers, der
insbesondere den Schuldner nicht darauf verweisen wollte, bereits innerhalb der
Sieben-Tage-Frist über die dem Konto gutgeschriebene Sozialleistung zu verfügen.
Die Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 42) sprechen
vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB
44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewiesen hat, eher für die
Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreien Betrag
ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben.
Dieser Weg ist allerdings nicht gangbar, da zur Bestimmung der Reichweite des
verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I zunächst festzustellen
ist, welcher Betrag dem Schuldner bei einer Pfändung des Anspruchs gegen den
Leistungsträger für die gesamte Bezugsperiode pfandfrei hätte belassen werden
müssen. Der Bundesgerichtshof hat im bereits erwähnten Beschluss vom 16. Juli
2004 (IXa ZB 44/04, aaO) ausgeführt, dass dem Geldinstitut die Ermittlung des
pfändungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil es - im Gegensatz zu einem
Arbeitgeber oder dem Träger der Sozialversicherung - regelmäßig nicht über
ausreichende Informationen verfügt, um die Pfändungsfreigrenze sicher ermitteln
zu können. Die Freigabe des nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreien Betrags aus
der Vollstreckung obliege deshalb allein dem Vollstreckungsgericht. An dieser
Auffassung wird festgehalten.
dd) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner darauf verwiesen werden muss,
die Unpfändbarkeit des in § 55 Abs. 4 SGB I genannten Betrags bei laufendem
Bezug von Sozialleistungen jeweils monatlich mit der Erinnerung geltend zu
machen. Vielmehr ist mangels eines abschließend im SGB I geregelten
verfahrensrechtlichen Pfändungsschutzes für auf ein Bankkonto überwiesene
laufende Sozialleistungen insoweit nach § 54 Abs. 4 SGB I auf die für
Arbeitseinkommen bestehenden Pfändungsschutzvorschriften zurückzugreifen und
damit § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden. Diesem verfahrensrechtlichen Weg, der
zur gebotenen Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen als
interessengerecht erscheint, stehen auch keine durchgreifenden Schwierigkeiten
in der Abwicklung entgegen.
(1) Gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ist von dem für die gesamte Bezugsperiode als
unpfändbar ermittelten Betrag dem Schuldner der Teil als pfandfrei zu belassen,
der dem in Zeiteinheiten ausgedrückten Verhältnis der Zeitspanne zwischen
Pfändung und dem nächsten Zahlungstermin zur gesamten Zahlungsperiode entspricht
(vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850 i Rdnr. 50). Dieser Teilbetrag kann
von dem Vollstreckungsgericht nicht bereits bei Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses bestimmt werden, weil nicht feststeht, wann der
Beschluss zugestellt und die Pfändung wirksam werden wird. Insoweit bleibt dem
Schuldner nur die Möglichkeit, die Unpfändbarkeit im Wege der
Vollstreckungserinnerung geltend zu machen.
(2) Die Problematik, den unpfändbaren Betrag gemäß § 55 Abs. 4 SGB I
zeitanteilig ermitteln zu müssen, stellt sich jedoch nur bei einer einmaligen
Kontenpfändung oder einer erstmals wirksamen Pfändung gegenwärtiger und
zukünftiger Kontoguthaben. Nur in diesen Fällen ist es möglich, dass die
Pfändung erst erfolgt, nachdem bereits ein Teil des Bezugszeitraums für die
Sozialleistungen abgelaufen ist.
(3) Bei Pfändung der auf ein Bankkonto überwiesenen laufenden Sozialleistungen
lässt sich der nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreie Betrag nach der durch das
Vollstreckungsgericht vorgenommenen Ermittlung des gesamten Pfändungsfreibetrags
für den jeweiligen Bezugszeitraum ohne Weiteres bestimmen. Er besteht in der
Differenz zwischen dem gesamten Pfändungsfreibetrag und dem Geldbetrag, über den
der Schuldner innerhalb der Sieben-Tage-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I bereits
verfügt hat. Die Ermittlung dieses Differenzbetrags dem Geldinstitut aufzugeben,
bestehen keine Bedenken. Es handelt sich insoweit um einen einfachen
Rechenvorgang; auf persönliche Verhältnisse des Schuldners, die dem Geldinstitut
nicht bekannt sein müssen, ist dabei nicht abzustellen.
(4) Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I kann daher für die Pfändung künftiger
Sozialleistungen entsprechend § 850 k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des nach
§ 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Guthabens gewährt werden, wie dies im
angefochtenen Beschluss geschehen ist.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2006 war allerdings dahin
klarzustellen, dass die Aufhebung der Pfändung nur den jeweils pfändungsfreien
Betrag abzüglich der vom Schuldner in den ersten sieben Tage nach der Gutschrift
der Sozialleistung vorgenommenen Verfügungen betrifft, da in letzterem Umfang
das Kontoguthaben von der Pfändung von vornherein im Hinblick auf § 55 Abs. 1
SGB I nicht erfasst war. In dieser Klarstellung ist kein Teilerfolg der
Rechtsbeschwerde zu sehen, da der Sache nach der angefochtene Beschluss auf kein
anderes Ergebnis gerichtet war.