Sozialleistungen für EU-Bürger - eingeschränkter Anspruch
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 9 AS
44/07 ER
Urteil vom
13.09.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 12 AS 564/06 ER, Urteil vom
15.01.2007
Entscheidung:
Die Beschwerde der
Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15.
Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der
Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II).
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1. ist litauische Staatsangehörige und lebt
nach ihren Angaben seit vier Jahren in Deutschland. Die Antragstellerin zu 2.
wurde 2007 geboren. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin zu 1. am
20. April 2005 eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 des
Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).
Danach genießt die Antragstellerin zu 1. Freizügigkeit gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. §
13 FreizügG/EU. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist befristet bis zum 19. April
2010. Eine unselbständige Beschäftigung ist nur nach Genehmigung der
Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 SGB III gestattet. Die
Antragstellerin zu 1. hat zum 1. Juni 2005 ein Gewerbe angemeldet
(Reinigungstätigkeiten in privaten Haushalten, Bedienungstätigkeiten), das sie
zum 18. Oktober 2006 wieder abgemeldet hat.
Die Antragstellerin zu 1. beantragte am 20. September 2006 und mit Schreiben
ihres Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2006 bei der Antragsgegnerin die
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Den Antrag hat die Antragsgegnerin –
soweit ersichtlich – bisher nicht beschieden.
Die Antragstellerin zu 1. hat am 7. Dezember 2006 beim Sozialgericht Wiesbaden
um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat sie
vorgetragen, sie verfüge seit ihrer Trennung von ihrem Lebensgefährten im Sommer
2006 über keine regelmäßigen Einkünfte mehr. Sie habe ihren Lebensunterhalt
seitdem aus Schwarzarbeit, von geliehenem Geld, monatlichen Zuwendungen ihrer
einkommensschwachen Mutter aus Litauen in Höhe von ca. 100 EUR bis ca. 150 EUR
und den Lebensmitteleinkäufen ihrer Mitbewohnerin bestritten. Die
Antragstellerin zu 1. sei erwerbsfähig, könne aber zunächst wegen
Schwangerschaft und jetzt wegen der Betreuung ihres Babys – der Antragstellerin
zu 2. – ihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sicherstellen. Sie
habe zum 1. Juni 2006 eine private Krankenversicherung abgeschlossen, deren
monatliche Beiträge in Höhe von 250 EUR sie bisher mit geliehenem Geld
finanziert habe. Auf ihren weiteren Leistungsantrag nach dem SGB II vom 1.
Dezember 2006 habe die Antragsgegnerin nicht reagiert.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten. Sie vertritt die
Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mit
Rücksicht auf die fehlende Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin zu 1. nach § 8
Abs. 2 SGB II nicht gegeben. Weder sei der Antragstellerin zu 1. die Aufnahme
einer Beschäftigung erlaubt worden noch könne ihr die Aufnahme einer
Beschäftigung erlaubt werden.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat den Leistungen nach dem SGB II betreffenden
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Januar
2007 abgelehnt, den auf Leistungen nach dem SGB XII gerichteten Verfahrensteil
abgetrennt und an die zuständige 14. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden (S 14
SO 4/07 ER) abgegeben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die
Antragstellerin zu 1. habe schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht,
denn ein existenzsicherndes Einkommen scheine jedenfalls bis in absehbarer Frist
gesichert zu sein. Denn die Antragstellerin zu 1. habe lediglich vorgetragen,
sie sei in Sorge, sollte sie sich kein weiteres Geld mehr leihen können. Darüber
hinaus seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu 1. nicht
dargelegt und glaubhaft gemacht. Es fehle auch an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien Ausländer von
Leistungen nach dem SGB II ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus
dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Die Antragstellerin zu 1. sei als litauische
Staatsangehörige und Unionsbürgerin Ausländerin im Sinne der genannten Regelung
und ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich deshalb allein aus dem Zweck der
Arbeitsuche. Dabei sei bei der Zweckprüfung auf die die EU-Ausländer zum
Aufenthalt berechtigenden Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU abzustellen.
Aus der Aufenthaltsanzeige der Antragstellerin zu 1. gegenüber der
Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt vom 20. April 2005 ergebe sich als
Grund ihres Aufenthalts die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Als
Zweck der Arbeitsuche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei nach Auffassung
des Gerichts auch das Bemühen um Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Sinne der Aufenthaltsanzeige der Antragstellerin zu 1. anzusehen; denn es
handele sich auch insoweit um die Suche von Erwerbsarbeit. Eine Beschränkung auf
abhängige Beschäftigungen im Gegensatz zu selbständigen Tätigkeiten – wie im
sozialrechtlichen Sprachgebrauch üblich – habe der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1
Satz 2 SGB II nicht mittels entsprechender Wortwahl zum Ausdruck gebracht. Zwar
solle nach den Gesetzesmotiven das Vorliegen anderer Freizügigkeitstatbestände
als der Arbeitsuche der Leistungsausschluss nicht greifen (BT-Drs. 16/688, S.
13). Doch habe der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich die
europarechtlichen Vorgaben aus Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4b der
Richtlinie 2004/38/EG umsetzen wollen, und die Öffnungsklausel in der
vorgenannten Regelung für einen mitgliedstaatlichen Leistungsausschluss knüpfe
in ihrem personellen Regelungsbereich wörtlich an "Arbeitnehmer oder
Selbständige" an. Dass Selbständige nicht von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst
würden, könne den Gesetzesmotiven nicht entnommen werden. Die Antragstellerin zu
1. zähle weder zu den tatsächlich Niedergelassenen noch zu den tatsächlich
Dienstleistungen Erbringenden. Sie habe lediglich gegenüber der Ausländerbehörde
als Aufenthaltsgrund "Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit" angegeben
und in dem vorliegenden Verfahren behauptet, durch selbständige Arbeit zu ihrem
Lebensunterhalt beigetragen zu haben. Weder eine tatsächliche Ausübung
selbständiger Tätigkeit, noch deren Legalität (etwa unter den Aspekten legalen
Aufenthalts, Gewerbeanmeldung, Steuererklärungen) seien für irgendeinen
Zeitpunkt dargelegt. Deshalb könne die bloße Absichtserklärung zugunsten einer
selbständigen Tätigkeit lediglich als beabsichtigte Arbeitsuche gewertet werden.
Andere Freizügigkeitstatbestände kämen nach Aktenlage nicht in Betracht.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasse die
Antragstellerin zu 1. auch nach europarechtlicher Auslegung. Sie sei
Staatsangehörige Litauens und damit eines der aufgrund des Beitrittsvertrages
vom 16. April 2003 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vom 7. Februar 1992
gewährleiste in Art. 18 Abs. 1 zwar generell die Unionsbürgerfreizügigkeit,
jedoch vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften
vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Zur Erleichterung der Ausübung der
Rechte nach Art. 18 Abs. 1 EGV dürfe der Rat gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 EGV
Vorschriften erlassen; dies sei in Gestalt der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geschehen. In Art. 24
Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sei geregelt, dass abweichend von Abs. 1 der
Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet sei, anderen Personen als Arbeitnehmern
oder Selbständigen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts oder ggf.
während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4b einen Anspruch auf
Sozialhilfe zu gewähren. In Art. 14 Abs. 4b der genannten Richtlinie sei der
vorstehend in Bezug genommene Verlängerungszeitraum dahingehend umschrieben,
dass die Unionsmitbürger den Nachweis führen könnten, weiterhin Arbeit zu suchen
und begründete Aussicht hätten, eingestellt zu werden. Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) habe zu den vorstehenden Richtlinienbestimmungen in seinen
Entscheidungen – soweit ersichtlich – noch nicht Stellung bezogen. Danach
genügten die Absichtserklärungen von Unionsbürgern zur Inanspruchnahme von
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 3 FreizügG/EU wohl zur Begründung des Aufenthaltsrechts, nicht jedoch zur
Erlangung von Sozialhilfeleistungen im Sinne steuerfinanzierter
Grundsicherungsleistungen. Unter "anderen Personen" im Sinne der vorstehenden
Bestimmung seien jedenfalls Arbeitnehmer und Selbständige zu verstehen, welche
die normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für den Leistungsausschluss
erfüllten. Ob auch Nicht-Arbeitnehmer und Nicht-Selbständige von Art. 24 Abs. 2
der Richtlinie 2004/38/EG erfasst seien, müsse hier nicht entschieden werden.
Die intendierte Umsetzung der vorgenannten Öffnungsklausel durch den deutschen
Gesetzgeber (BT-Drs. 16/688, S. 13) ohne Rücksicht darauf, ob arbeitsuchende
Arbeitnehmer und Selbständige ihr Aufenthaltsrecht nach Ablauf von drei Monaten
noch zu erfolgversprechender Arbeitsuche nutzten, diskriminiere die Gesamtheit
aller EU-Ausländer mit dem Aufenthaltszweck der Arbeitsuche ohne hinreichende
europarechtliche Rechtfertigung. Die Antragstellerin zu 1. werde jedoch auch von
einem europarechtlich – wie vor – auszulegenden Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst. Ihre ersten drei Aufenthaltsmonate seien im
Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht schon nach eigenem Vorbringen
(Aufenthalt in Deutschland seit vier Jahren) vergangen und Nachweise für eine
erfolgversprechende Arbeitsuche im Rahmen abhängiger Beschäftigung oder –
legaler – selbständiger Tätigkeit seitdem fehlten. Vielmehr sei die
Antragstellerin zu 1. nach eigenen Angaben in erster Linie von ihrem früheren
Lebensgefährten, ihrer Freundin und ihrer Mutter unterhalten worden.
Die Abtrennung des auf Leistungen nach dem SGB XII gerichteten Verfahrensteils
sei wegen der Zuständigkeit der 14. Kammer für solche Streitigkeiten erfolgt.
Die Antragsteller haben am 20. Januar 2007 beim Sozialgericht Wiesbaden
Beschwerde eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht einen Anordnungsgrund
verneint, da die Antragsteller nicht auf die Möglichkeit der Darlehensaufnahme
verwiesen werden könnten. Auch sei ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Die
Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne auf die Antragstellerin zu
1. schon deshalb nicht angewandt werden, weil die Vorschrift erst am 1. April
2006 in das Gesetz eingefügt worden sei, die Antragstellerin zu 1. aber schon
seit mehreren Jahren in Deutschland lebe. Außerdem folge ihr Aufenthaltsrecht
aus ihrem Freizügigkeitsrecht und nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche.
Darüber hinaus sei die Abtrennung des auf SGB XII-Leistungen gerichteten
Begehrens unwirksam. Dafür gebe es weder eine gesetzliche Grundlage (§§ 202 SGG,
145 ZPO erlaubten eine Trennung bei unterschiedlichem prozessualem
Streitgegenstand, nicht aber bei mehreren materiell-rechtlichen
Anspruchsgrundlagen) noch sei dies nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Sozialgerichts Wiesbaden möglich. Dieser enthalte in dem dafür einschlägigen
Teil II überhaupt keine Regelung. Diese Lücke lasse sich unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben nur so schließen, wie es das Bundessozialgericht in seinem
Geschäftsverteilungsplan (Abschnitt II 1 e) getan habe. Danach sei bei
Zuständigkeit mehrerer Senate der Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in
dessen Aufgabenbereich nach dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des
Rechtsstreits liege.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 hat das Sozialgericht der Beschwerde gegen den
Beschluss vom 15. Januar 2007 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, das Beschwerdevorbringen stelle den Entscheidungskern
nicht in Frage. Zum Anordnungsgrund habe die Beschwerde die Glaubhaftmachung
nicht durch einen Tatsachenvortrag nachgeholt. Zum Anordnungsanspruch fehle es
zur Glaubhaftmachung weiterhin an rechtlichen Darlegungen. Die bloße
Geltendmachung der Inanspruchnahme von EU-Freizügigkeit verkenne, dass SGB
II-Leistungen weder nach EU-Recht, noch nach dem SGB II voraussetzungslos zu
beanspruchen seien. Das EG-Primärrecht in Art. 39 Abs. 3c EGV erlaube zwar allen
EG-Bürgern den Aufenthalt zur Beschäftigungsausübung in einem anderen
Mitgliedstaat, was sekundärrechtlich insbesondere auch durch Art. 14 Abs. 4b der
Richtlinie 2004/38/EG abgesichert sei. EU-Bürgern mit Aufenthalt im
Mitgliedstaat räume nachfolgend Art. 7 Abs. 2 der VO-EWG 1612/68 die gleichen
sozialen Vergünstigungen ein wie inländischen Arbeitnehmern. Zur Dauer eines –
auch leistungsbegründenden – Aufenthalts habe der EuGH – vor der
EU-Ost-Erweiterung zum 1. Mai 2004 – im entschiedenen Einzelfall ein
Aufenthaltsrecht zur Beschäftigungssuche für sechs Monate und weiter bei
Arbeitsuche mit begründeter Aussicht auf Erfolg für möglich gehalten (EuGH –
C-292/89 – Slg. 1991, I-773, Rs. Antonissen). Das bereits in dieser
Rechtsprechung zum Ausdruck gekommene Kriterium der Ernstlichkeit der
Arbeitsuche verlange nunmehr im Hinblick auf Bürger aus den zum 1. Mai 2004
hinzugekommenen Mitgliedstaaten verstärkte Beachtung, weil für diese der Zugang
zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten beschränkt werden dürfe (Art. 24 der
Beitrittsakte) und in Deutschland beschränkt worden sei. Ergänzend hänge der
Leistungsanspruch von EU-Bürgern seit Erlass der Richtlinie 2004/38/EG von deren
Maßgaben ab, was hier im tatsächlichen wie im rechtlichen berücksichtigt worden
sei. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei in der ab 1. April 2006 gültigen Fassung auf
Leistungsanträge ab diesem Zeitpunkt anwendbar, da eine Übergangsregelung nicht
existiere. Einen Vertrauensschutz in die unveränderte Fortdauer der SGB
II-Regelungen in ihrer bis zum 31. März 2006 gültigen Fassung habe die
Antragstellerin zu 1. sowenig erworben wie andere Bürger ohne
Leistungsanwartschaft. Einen Aufenthaltstitel aus der Zeit vor dem EU-Beitritt
des Heimatlandes habe die Antragstellerin zu 1. nicht vorgelegt. Ein
de-facto-Aufenthalt in Deutschland von angeblich bereits vier Jahren Dauer sei
nicht belegt. Die Durchsicht der im Gesetz enumerativ aufgelisteten
Freizügigkeitstatbestände unter Berücksichtigung der Tatsachendarlegungen der
Antragstellerin zu 1. lasse keinen anderen Aufenthaltszweck als die Arbeitsuche
in Betracht kommen. Zwar stehe eine selbständige Tätigkeit in Rede.
Selbständigen – insbesondere EU-Beitrittsbürgern – solle nach Schriftumsmeinung
eine Niederlassung großzügiger erlaubt sein als eine nichtselbständige Arbeit,
was dann für die SGB II-Leistungsberechtigung von besonderer – wohl günstigerer
– Bedeutung sein solle. Inaktive "Selbständige" seien jedoch nach der Richtlinie
2004/38/EG nicht besser gestellt als Arbeitsuchende ohne Aussicht auf Erfolg und
dürften gleichfalls von unangemessener Sozialhilfeleistung ausgeschlossen
werden. Dies sei bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Wege der
Auslegung nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung europarechtlicher
Koordinationsregeln zu berücksichtigen, in dem "Arbeitsuche" nicht allein im
engeren Sinne einer abhängigen Beschäftigung, sondern auch im Sinne einer
selbständigen Erwerbstätigkeit verstanden werde. Der Leistungssauschluss könne
dann greifen, wenn ein EU-Beitrittsbürger eine Selbständigkeit lediglich vorgebe
und tatsächlich gar nicht nachweisbar und mit Aussicht auf Erfolg ausübe. So
lägen die Dinge hier. Deshalb sei zur Überwindung des Leistungsausschlusses für
Arbeitsuchende untauglich, dass die Antragstellerin zu 1. am 20. April 2005
gegenüber der Landeshauptstadt Wiesbaden angegeben habe, der Grund ihres
Aufenthalts in Deutschland sei die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit, weil sie – nach Aktenlage – tatsächlich eine solche nicht
nachweisbar ausgeübt habe. Weiter sei untauglich, dass der
Prozessbevollmächtigte auf dem Boden seiner Kommentierung die Teildeckung des
Bedarfs durch "selbständige Arbeit" ohne nachprüfbare Umstände behauptet, jedoch
nicht glaubhaft gemacht habe.
Der Trennungsbeschluss sei nicht anfechtbar; ein Verfahrensmangel wegen
willkürlicher oder ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossener Trennung werde
hier verneint. Das Sozialgericht stütze sich auf das gesetzliche
Fachkammerprinzip nach § 12 Abs. 5 SGG in seiner Umsetzung durch den ab 1.
Januar 2007 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Wiesbaden,
Teil I "Kammerzuständigkeit nach Sachgebieten", welcher die einschlägigen
SGG-Regelungen abbilde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der
Prozessbevollmächtigte in Teil II suche, was er in Teil I nicht finden wolle.
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundessozialgerichts möge vorbildhaft sein; er
binde das Präsidium des Sozialgerichts Wiesbaden in der Verteilung seiner
Geschäfte nicht, wenn es auf seine Weise das Fachkammerprinzip respektiere, eine
nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts als Verfahrensmangel vermeide und
so den gesetzlichen Richter gewährleiste.
Der Bevollmächtigte hat im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, dass der
Antrag prozessual auf SGB-Unterhaltsleistungen für die Antragsteller gerichtet
sei, der materiell auf SGB II und SGB XII gestützt werde. Bei dem 2006
unregelmäßig erzielten Einkommen der Antragsstellerin zu 1. aus selbständiger
Tätigkeit handele es sich um ein solches als Serviererin. Nachdem die
Antragstellerin zu 1. lebensgefährlich erkrankt gewesen sei und sich am 20.
April, 22. April und 24. April 2004 Operationen habe unterziehen müssen, sei
ihre Mutter aus Litauen am 24. April 2007 angekommen und bis zum 11. Juni 2007
geblieben, hauptsächlich zur Betreuung der Antragstellerin zu 2. und der auch
nach dem Krankenhausaufenthalt noch erheblich geschwächten Antragstellerin zu 1.
Vom 11. Juni 2007 bis zum 28. Juni 2007 hätten sich die Antragsteller bei der
Mutter der Antragstellerin zu 1. in Litauen aufgehalten. Zu den finanziellen
Unterstützungen durch die Mutter bzw. Freunde und Bekannte hat die
Antragstellerin zu 1. angegeben, dass sie von ihrer Mutter durch wechselnde
Buskuriere bzw. Busfahrer regelmäßig monatlich 100 bis 150 EUR, zuletzt im Juli
2007 150 EUR, erhalten habe. Bei ihrem Aufenthalt vom 22. April 2007 bis zum 11.
Juni 2007 habe ihre Mutter die Lebensmittel für die Antragsteller aus eigenen
Mitteln gekauft sowie die Kosten für die gemeinsame Flugreise nach Litauen und
die Rückreise der Antragsteller mit dem Bus übernommen sowie ihnen zusätzlich
200 EUR Bargeld gegeben. In der Vergangenheit bis zu ihrem Krankenhausaufenthalt
im April 2007 habe sich die Antragstellerin zu 1. von insgesamt fünf Landsleuten
Geld geliehen, ohne dass schriftliche Vereinbarungen geschlossen worden seien,
und zwar in Höhe von insgesamt jeweils 130 EUR (Februar 2007), 150 EUR (Dezember
2006/Januar 2007), 180 EUR (Ende 2006), 250 EUR (März/April 2007) und 280 EUR
(Ende 2006). Nach ihrem Krankenhausaufenthalt habe sie weitere 400 EUR erhalten.
Die Antragstellerin zu 1. hat Namen und Anschriften der Geldgeber mitgeteilt.
Ihre Mitbewohnerin habe Lebensmittel bezahlt und, soweit es ihr möglich gewesen
sei, die Miete; inzwischen seien aber Mietschulden aufgelaufen. Vom Kindesvater,
der die Vaterschaft am 23. Juli 2007 anerkannt habe, habe die Antragstellerin zu
1. im Jahre 2006 Sachzuwendungen und auch drei bis vier Monatsmieten bekommen,
und zwar in der Zeit vor dem Ende der Beziehung. Unterhalt habe er aber weder
für sie noch für das gemeinsame Kind gezahlt. Die Antragstellerin zu 1. habe mit
Schreiben vom 22. Mai 2007 alle geforderten Unterlagen, darunter auch die
aktuellen Bankauszüge, eingereicht, ohne dass die Antragsgegnerin
Nachbesserungen verlangt oder Beanstandungen erhoben habe. Aktuelle Bankauszüge,
auch diejenigen aus der Zeit vor Dezember 2006, habe sie beim Sozialgericht
Wiesbaden (S 14 SO 4/07 ER) auf Anforderung eingereicht. Außer den bekannten
Sozialleistungen – Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR und Elterngeld in
Höhe von 300 EUR – sowie den angegebenen Zuwendungen der Mutter und
Mitbewohnerin sowie ihrer Landsleute hätten die Antragsteller keine Einkünfte.
Unterhaltsvorschussleistungen habe sie im Februar 2007 beantragt; Leistungen
würden aber erst jetzt nach der Vaterschaftsanerkennung erstmals wahrscheinlich
im August 2007 erbracht werden. Die zur Überbrückung erbrachten Leistungen seien
erkennbar wegen der Leistungsverweigerung der Antragsgegnerin erfolgt und
deshalb kein anzurechnendes Einkommen. Bis Ende des letzten Jahres habe die
Antragstellerin zu 1. Einkünfte aus Schwarzarbeit gehabt, die naturgemäß nicht
belegt werden könnten. Danach habe sie wegen der Geburt ihres Kindes und ihrer
Krankheit nicht mehr arbeiten können, was auch derzeit nicht möglich sei. Das
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25. April 2007 – L 19 B 116/07 AS ER –)
habe bestätigt, dass bei Unionsbürgern aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nach
Maßgabe des Europarechts kein SGB II-Leistungsausschluss bestehe.
Die Antragstellerin zu 1. hat verschiedene Unterlagen eingereicht, u.a.
Kontoauszüge, die im Rahmen ihres Antrages auf Krankenhilfe nach dem SGB XII
beim Amt für Soziale Arbeit der Antragsgegnerin (Schreiben vom 22. Mai 2007)
vorgelegt wurden, und eine Bescheinigung des Vermieters über Mietrückstände in
Höhe von insgesamt 3.890 EUR für den Zeitraum von Mai 2006 bis Juli 2007. Sie
hat außerdem unter dem 6. Juli 2007 eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des
Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2007 aufzuheben und die
Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, der Antragstellerin zu 1. ab Eingang des Eilantrages beim
Sozialgericht (7. Dezember 2006) und der Antragstellerin zu 2. seit
ihrer Geburt (2007) Leistungen nach dem SGB II,
hilfsweise
Leistungen nach dem SGB XII
in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde
zurückzuweisen.
Das Sozialgericht Wiesbaden habe zutreffend ausgeführt, dass zu Lasten der
Antragsteller der Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingreife.
Das Aufenthaltsrecht der Antragsstellerin zu 1. ergebe sich allein aus dem Zweck
der Arbeitsuche. Andere Gründe seien nicht ersichtlich und seien auch nicht
glaubhaft dargelegt worden. Mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum
1. April 2006 sei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Art. 24 Abs. 2 i.V.m.
Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt worden. Hiernach könnten
nach nationalem Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom Bezug sozialer
Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein auf den
Zweck der Arbeitsuche gründe. Hierzu verweise die Antragsgegnerin auch auf die
Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2007 (L 20 B 59/07 AS ER).
Trotz wiederholter Aufforderung sei eine Aufstellung über die Höhe und den
Zeitpunkt finanzieller Unterstützungen durch die Mutter der Antragstellerin zu
1. bzw. Freunde und Bekannte bisher nicht vorgelegt worden. Es fehle auch nach
wie vor ein Nachweis über einen Aufenthaltsstatus, der einen Anspruch nach dem
SGB II begründen könne. Ferner fehlten lesbare Kontoauszüge für die Zeit ab Juli
2006, da die erste Vorsprache der Antragstellerin zu 1. beim Amt für Soziale
Arbeit bereits im September 2006 erfolgt sei. Es sei nach wie vor unklar, wie
die Antragstellerin zu 1. ihren Lebensunterhalt bestreite. Sie erhalte lediglich
Kindergeld in Höhe von 154 EUR und Elterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich.
In dem auf Leistungen nach dem SGB XII gerichteten Verfahren hat das
Sozialgericht Wiesbaden (S 14 SO 4/07 ER) bisher keine Entscheidung getroffen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag war dahingehend
auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1. Hilfeleistungen nach dem SGB II,
hilfsweise nach dem SGB XII (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 2. Februar
2007) für sich ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht (7. Dezember 2006)
und für die Antragstellerin zu 2. ab dem Tag der Geburt (2007) begehrt. Insoweit
war das Rubrum um die Antragstellerin zu 2. zu ergänzen, die ihre Ansprüche
eigenständig, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1.,
verfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abtrennung der
Leistungen nach dem SGB XII betreffenden Verfahrensteils richtet. Nach § 172
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u.a. Beschlüsse über Verbindung und
Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Im Übrigen
ist die Trennung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der
Senat auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Sozialgerichts
vom 29. Januar 2007 Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Leistungen nach dem SGB XII
sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Über diese Ansprüche
wird das Sozialgericht in dem Verfahren S 14 SO 4/07 ER entscheiden.
Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht
gegeben. Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund)
glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und
das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Die Erwerbsfähigkeit regelt
ergänzend § 8 SGB II. Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu
sein (Abs. 1). Im Sinne von Abs. 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn
ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte
(Abs. 2). § 7 SGB II enthält über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus eine
besondere Ausschlussregelung für Ausländer. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der
ab 1. April 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 24. März 2006, BGBl. I 558) sind
u.a. Ausländer von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgenommen,
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. In den
Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/688, S. 13) wird die Regelung mit der Umsetzung
von EU-Recht (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004) begründet. Danach ist
der jeweilige Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als
Arbeitnehmern oder Selbständigen und Personen, denen dieser Status erhalten
bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des
Aufenthalts oder ggf. während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4b (um
Arbeit zu suchen) einen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Leistungen für Studien-
und Berufsausbildung zu gewähren (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Das
Recht zur Einreise und zum Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer
Familienangehörigen regelt das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über
die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004
(BGBl. I 1950). Nach dessen § 2 Abs. 1 haben freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU:
1. Unionsbürger, die sich als
Arbeitnehmer, zur Arbeitsuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen i.S.d. Art.
50 EGV erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur
Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. Verbleibeberechtigte i.S.d. VO-EWG 1251/70
6. Nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4
(ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Finanzmittel),
7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 (z.B. Kinder in
gemeinsamer Wohnung; Krankenversicherungsschutz und ausreichende Finanzmittel)
und 4. Die Antragstellerin zu 1. hält sich nach ihren Angaben gegenüber der
Meldebehörde der Antragsgegnerin zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ihr wurde eine
Freizügigkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 FreizügG/EU vom 20.
April 2005, gültig bis zum 19. April 2010, erteilt. Eine unselbständige
Beschäftigung ist danach nur nach Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nach
§ 284 Abs. 1 SGB III gestattet. Eine derartige Genehmigung hat die
Antragstellerin zu 1. nicht beantragt, auch hat sie eine abhängige Beschäftigung
nicht ausgeübt. Die Entfaltung einer selbständigen Tätigkeit ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Die Antragstellerin zu 1. hatte zwar zeitweilig ein Gewerbe
angemeldet. Ihrem Vortrag kann aber nicht entnommen werden, dass sie eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen und daraus Einnahmen erzielt hat. Die
Behauptung, ihren Lebensunterhalt teilweise aus Schwarzarbeit bestritten zu
haben, belegt jedenfalls die Ausübung einer solchen Tätigkeit nicht. Zum einen
kann ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nur
innerhalb der Rechtsordnung, d.h. nur für eine legale Tätigkeit, bestehen. Die
von der Antragstellerin zu 1. eingeräumte Schwarzarbeit ist schon aus diesem
Grunde nicht als selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
FreizügG/EU anzusehen. Darüber hinaus lässt nur die niedergelassene selbständige
Erwerbstätigkeit die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU
entstehen. Der Begriff der Niederlassung i.S.d. Art. 43 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 1992 (EGV) erfasst die
Aufnahme und Ausübung einer (wirtschaftlichen) Erwerbstätigkeit, die selbständig
und auf der Grundlage einer festen Einrichtung dauerhaft auf die Teilnahme am
Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates angelegt ist, sowie die Gründung
und Leitung von Unternehmen (Müller-Graf in: Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003,
Art. 43 EGV Rdnr. 11; zu den Anforderungen an eine Niederlassung vgl. auch LG
Berlin, Urteil vom 16. September 2003 – 7 S 13/03 – VersR 2004, 56). Das
Bestehen einer derartigen Niederlassung kann dem Vortrag der Antragstellerin zu
1. nicht entnommen werden. Die Antragstellerin zu 1. gehört auch nicht zu den
Erbringern von Dienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Die
Freizügigkeitsberechtigung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der
Unternehmer seine Leistung außerhalb des Staates seiner Niederlassung erbringt
(Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 14). Auch diese
Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen handelt es sich nach
den Angaben der Antragstellerin zu 1. in der Gewerbeanmeldung ohnehin um
Tätigkeiten (Reinigungstätigkeiten in privaten Haushalten,
Bedienungstätigkeiten), die üblicherweise in abhängiger Beschäftigung ausgeübt
werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Deklarierung der angemeldeten
als selbständige Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung erfolgte, da die Ausübung
einer abhängigen Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit
möglich gewesen wäre.
Der Antragstellerin zu 1. steht auch kein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche
zu. Was unter dem Begriff "Arbeitsuche" zu verstehen ist, definieren weder das
FreizügG/EU noch das SGB II. Nach der Legaldefinition des § 15 Satz 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind Arbeitsuchende Personen, die eine
Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Das gilt nach § 15 Satz 3 SGB III auch,
wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben,
nicht dagegen, wenn sie eine selbständige Tätigkeit suchen. Dafür, dass auch die
hier in Rede stehenden Regelungen in diesem Sinne zu verstehen sind, spricht
schon die systematische Stellung des Begriffs "Arbeitsuche" im Zusammenhang mit
der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).
Außerdem legt der Wortlaut des Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG ein
solches Verständnis nahe, denn nach dieser Regelung ist die Unzulässigkeit einer
Ausweisungsmaßnahme bei Unionsbürgern, die in einen anderen
Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, um Arbeit zu suchen, daran geknüpft, dass
sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu
werden. Eine Einstellung kann sich begrifflich nur auf ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis beziehen. Eine derartige Suche einer abhängigen
Beschäftigung hat die Antragstellerin zu 1. nach ihrem eigenen Vortrag nicht
entfaltet. Selbst wenn man unter den Begriff der "Arbeitsuche" auch das Bemühen
um eine selbständige Erwerbstätigkeit fassen wollte (so B./Schoch in: LPK-SGB
II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rdnr. 19, § 8 Rdnr. 36), fehlt es im Falle der
Antragstellerin zu 1. jedenfalls an einer beabsichtigten Arbeitsuche im Rahmen
einer legalen niedergelassenen Tätigkeit.
Den Antragstellern steht auch kein Aufenthaltsrecht als nichterwerbstätige
Freizügigkeitsberechtigte nach § 2 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 i.V.m. § 4 FreizügG/EU
zu. Die Bestimmung knüpft an Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG an. Art. 7
Abs. 1 regelt das Recht auf Aufenthalt des Unionsbürgers für mehr als drei
Monate, wenn er (a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmestaat ist, (b)
für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt,
so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine
Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im
Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder (c) zur Absolvierung einer Ausbildung bzw.
Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist, (d) ein den Unionsbürger
begleitender Familienangehöriger ist, der die Voraussetzungen des Buchstaben a,
b, oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. Nach § 4 FreizügG/EU haben
nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die bei dem
nichterwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, das Recht
nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und
ausreichende Existenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser
Vorschrift sind u.a. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet
wird. Da die Antragsteller nicht über die erforderlichen Existenzmittel
verfügen, liegen die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nicht vor. Die Regelung
ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere dem EG-Vertrag vereinbar. Art. 18
EGV gewährleistet grundsätzlich die Freizügigkeit für jeden Unionsbürger i.S.d.
Art. 17 EGV. Nach der Rechtsprechung des EuGH erkennt Art. 18 EGV zwar jedem
Unionsbürger das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
unmittelbar zu (Vorabentscheidung vom 7. September 2004 – C-456/02 – Rs. Trojani).
Allerdings gelte dieses Recht nicht absolut, sondern bestehe nur vorbehaltlich
der im EGV und Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und
Bedingungen. So könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 1 der Richtlinie 90/364
von Angehörigen eines (anderen) Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in
ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen wollten, verlangen, dass sie für sich und ihre
Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung sowie über
genügende Existenzmittel verfügten, durch die sichergestellt sei, dass sie
während ihres Aufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch
nehmen müssten (EuGH s.o. Nrn. 31-33). Diese Beschränkungen und Bedingungen sind
unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im
Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (EuGH s.o. Nr. 34). Beantragt
der Hilfesuchende gerade aus Mangel an Existenzmitteln eine Leistung wie das
Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe, erwächst einem Unionsbürger aus Art.
18 EGV in Anwendung dieser Grundsätze kein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, da es ihm an
ausreichenden Existenzmitteln im Sinne der Richtlinie 90/364 fehlt (EuGH s.o.
Nr. 35-36).
Ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr.
4 FreizügG/EU. Zwar sind Unionsbürger auch dann freizügigkeitsberechtigt, wenn
sie während des Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat lediglich
Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, z.B. als Touristen, Patienten oder
Studierende. Allerdings müssen sie auch insoweit über die erforderlichen
Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügen (Renner, § 2 FreizügG/EU
Rdnr. 15 m.w.N.).
Die Antragsteller sind auch nicht Verbleibeberechtigte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5
FreizügG/EU. Zu diesem Personenkreis zählt nur, wer aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden ist, nachdem er zuvor als Arbeitnehmer oder als Selbständiger
erwerbstätig war (Renner, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 16). Die Antragstellerin zu 1.
ist weder als Arbeitnehmerin noch als Selbständige einer legalen
Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Den Antragsstellern steht schließlich auch kein voraussetzungsloses
Aufenthaltsrecht unabhängig vom Aufenthaltszweck zu. Das FreizügG/EU enthält
zwar keine dahingehende Regelung. Verwaltung und Gerichte sind aber der Pflicht
zur richtlinienkonformen Auslegung unterworfen (Schreiber, Die Bedeutung des
Gleichbehandlungsanspruchs aus Art. 12 i.V.m. Art. 18 EGV für
Grundsicherungsleistungen – SGB II und SGB XII -, ZESAR 2006, 423, 431). Art. 6
der Richtlinie 2004/38/EG sieht ein allein an den Status als Unionsbürger
anknüpfendes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor und dies auch nur mit der
Einschränkung, dass die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die
Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch
nehmen (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Die Antragstellerin zu 1. hält
sich nach ihren Angaben bereits seit vier Jahren in Deutschland auf, so dass ein
Aufenthaltsrecht unabhängig vom Aufenthaltszweck nicht ersichtlich ist.
Steht den Antragstellern damit ein Aufenthaltsrecht nicht zu, sind sie nicht
anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Zwar enthält das SGB II anders als § 1a
Bundeserziehungsgeldgesetz a.F. (vgl. dazu LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.
Februar 1998 – L 5 Eg 1/97 –) und § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (vgl. dazu
Bayer. FG, Urteil vom 2. Dezember 1998 – 9 K 1940/98 –) keine ausdrückliche
Bestimmung, die den Anspruch des Ausländers von dem Bestehen der
Freizügigkeitsberechtigung oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
abhängig machen würde. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt aber
Ansprüche selbst der Ausländer aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
Zweck der Arbeitsuche ergibt. Nichts anderes kann für Ausländer gelten, denen
ein Aufenthaltsrecht nicht zusteht. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht
besitzen, haben auch keinen Anspruch auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt der
Bundesrepublik Deutschland.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Antragstellerin
zu 1. eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU ausgestellt wurde. Anders als bei der
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kommt der
Freizügigkeitsbescheinigung/EU lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Welte,
Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, InfAuslR
2005, 8). Über das Freizügigkeitsrecht wird nämlich nicht durch Verwaltungsakt
entschieden; vielmehr gewährt das Gemeinschaftsrecht bei Vorliegen der
gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen jedem Unionsbürger und seinen
Familienangehörigen unmittelbar das Recht auf Freizügigkeit (Renner,
Ausländerrecht, 2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 2 FreizügG/EU).
Entfällt das Freizügigkeitsrecht, kann sie in den Fällen des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU
unter den dort genannten Voraussetzungen eingezogen werden. Einer
Aufhebungsentscheidung bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass das
Freizügigkeitsrecht zu keiner Zeit bestanden hat. Damit entfaltet die
Bescheinigung auch keine Tatbestandswirkung (a.M. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 3. November 2006 – L 20 B 248/06 AS ER – NDV-RD 2007, 11). Für den
Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das
Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat (a.M.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. September 2006 – L 20 B 73/06 SO ER –
Breith 2007, 156 unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.
Oktober 2005 – 8 S 39/05 –).
Unterstellt man – wie das Sozialgericht –, dass sich die Antragstellerin zu 1.
zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhält und ihr daher ein
Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche zusteht, ergibt sich im Ergebnis
keine andere Beurteilung. In diesem Falle wären Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2
SGB II ausgeschlossen. Die in der Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 25. April 2007 – L 19 B 116/07 AS ER –) und in der
rechtswissenschaftlichen Literatur (Schreiber ZESAR 2006, 423) zum Teil
vertretene Auffassung, diese Bestimmung und die Richtlinie 2004/38/EG seien mit
europäischem Primärrecht, namentlich mit Art. 12 EGV, nicht vereinbar, teilt der
Senat nicht. Art. 12 Satz 1 EGV verbietet (unbeschadet besonderer Bestimmungen
des EGV) im Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass die
Mitgliedstaaten den Aufenthalt eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers
zwar von der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel abhängig machen dürfen,
sich daraus aber nicht ergebe, dass einer solchen Person während ihres
rechtmäßigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat nicht das grundlegende Prinzip
der Gleichbehandlung, wie es in Art. 12 EGV niedergelegt sei, zugute komme
(EuGH, Vorabentscheidung vom 7. September 2004 – C-456/02 – Rs. Trojani).
Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf Unionsbürger stellt keine
verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 12 EGV) dar.
Zwar betrifft die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur Ausländer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht allein die Feststellung der
diskriminierenden Wirkung einer Vorschrift für die Annahme eines Verstoßes gegen
Art. 12 EGV nicht aus; erforderlich ist stets, dass sie außerdem nicht durch
objektive Gründe gerechtfertigt ist (Streinz, EUV/EGV, Art. 12 EGV Rdnr. 54
m.w.N.). Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat – wie die
entsprechende Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII – ihre sachliche
Rechtfertigung in der Verhinderung eines sog. Sozialtourismus (Fuchs, Die
Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs für Angehörige aus den EU-8-Staaten, ZESAR
2007, 97, 103). Durch die Verhinderung der Inanspruchnahme von allein an die
Bedürftigkeit anknüpfenden Sozialleistungen wie denen nach dem SGB II und dem
SGB XII soll der einseitigen Belastung der Sozialleistungssysteme einzelner
Länder entgegengewirkt werden. Eine derartige Zielsetzung stellt keine
Diskriminierung im Sinne des Art. 12 EGV dar.
Ungeachtet der Frage des Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
haben die Antragsteller auch das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nicht
glaubhaft gemacht.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Angaben der Antragstellerin zu 1.
zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sind unvollständig. Soweit Angaben
erfolgten, sind sie nur teilweise zur Glaubhaftmachung eines Hilfebedarfs
geeignet. Für die Zeit vom 22. April 2007 bis zum 11. Juni 2007 hat nach dem
Vortrag der Antragsteller die Mutter der Antragstellerin zu 1. den
Lebensunterhalt der Antragsteller sichergestellt. Gleiches gilt für die Zeit vom
11. Juni 2007 bis zum 28. Juni 2007, in der sich die Antragsteller bei der
Mutter der Antragstellerin zu 1. in Litauen aufgehalten haben. Insofern ist
hinsichtlich des Lebensunterhalts ein zu deckender Bedarf schon nicht erkennbar.
Im Übrigen leidet der Vortrag der Antragsteller zu ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen darunter, dass nicht klar ist, in welchem Zeitraum sie über welche
finanziellen Mittel verfügt haben. Damit fehlt es an einer substantiierten
Darlegung der Hilfebedürftigkeit. So bleibt auch nach den Schreiben des
Bevollmächtigten vom 6. Juli 2007 und vom 17. August 2007 unklar, in welcher
Höhe genau und zu welchen Zeitpunkten Unterstützungszahlungen der Mutter an die
Antragstellerin zu 1. erfolgten bzw. derzeit erfolgen. Nicht substantiiert
dargelegt wurden auch die Unterstützungsleistungen der Mitbewohnerin der
Antragsteller. Insoweit wurde lediglich mitgeteilt, diese habe Lebensmittel und,
soweit es ihr möglich gewesen sei, die Miete gezahlt. Hinsichtlich der
Mietrückstände wurde zwar eine Bescheinigung des Vermieters vom 2. Juli 2007
vorgelegt, wonach für die Zeit von Mai 2006 bis Juli 2007 Mietschulden in Höhe
von 3.890 EUR aufgelaufen seien. Völlig unklar ist aber, auf welche Zeiträume
die Mietrückstände entfallen, von wem die Unterkunftskosten im Innenverhältnis
zu tragen sind bzw. getragen werden. Der bloße Verweis des Bevollmächtigten auf
die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Antragstellerin zu 1. und ihrer
Mitbewohnerin beantwortet diese Fragen nicht. Offen ist auch nach dem Vortrag
des Bevollmächtigten, ob und ggf. in welcher Höhe im August 2007
Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt und ausgezahlt wurden.
Darüber hinaus dürfte auch die Regelung des § 8 Abs. 2 SGB II dem von den
Antragstellern geltend gemachten Anspruch entgegenstehen (vgl. dazu LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – L 3 ER 175/06 AS –; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – L 25 B 1281/05 AS ER –;
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. September 2006 – L 6 AS 376/06 ER
–). Da die Antragsteller nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für
Leistungen nach dem SGB II gehören, bedarf diese Frage aber keiner
abschließenden Klärung.
Da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben,
kann auch die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes offen bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).