Sozialpan –
Abfindungsanspruch bei Ausspruch der Kündigung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 5 Sa
927/06
Urteil vom
21.12.2006
In dem Rechtsstreit hat die 5.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
21.12.2006 für Recht erkannt:
1) Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Solingen vom 23.06.2006 - 2 Ca 2660/05 lev. - werden
zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen über die Frage, ob
dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 162.984,12 EUR
brutto und ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 614,30 EUR brutto
zustehen.
Der am 29.09.1950 geborene Kläger war seit 1975 bei der Beklagten zu 1) (im
Folgenden nur noch "Beklagte" genannt) als Ingenieur beschäftigt. Er wurde
zuletzt im Bereich "Consumer Imaging" (im Folgenden "CI" genannt) eingesetzt und
erhielt eine Bruttomonatsvergütung von circa 6.000,-- EUR. Unter dem 05.01.2004
schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat eine
Gesamtbetriebsvereinbarung zu den "Rahmenbedingungen eines Bonusplans für die
außertariflichen Angestellten" der Beklagten. In dieser
Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es unter anderem:
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegende Betriebsvereinbarung gilt für alle außertariflich
eingestuften Mitarbeiter der B.-H. AG, sofern sie nicht der Gruppe der Leitenden
Angestellten zugeordnet sind.
2. Grundsätzliches
2.1. Die Mitarbeiter nehmen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch
Erhalt eines Bonus teil.
Grundlage und Rahmen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bildet die konzernweit
geltende jeweilige Bonus-Richtlinie; z.Z. Bonusrichtlinie 2003.
2.2. Der Bonus ist eine freiwillige, variable Vergütungskomponente, die
zusätzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt für das vergangene Geschäftsjahr (z.Z.
Kalenderjahr) gezahlt wird.
Auch bei wiederholter Gewährung einer Bonuszahlung besteht keine Verpflichtung
des Unternehmens für die Zukunft zur Zahlung einer Bonuszahlung.
2.3. Über die Gewährung einer Bonuszahlung und deren inhaltliche Bedingungen,
z.B. die Definition und Festlegung der Unternehmenszielerreichungs- und
Bonusauszahlungsgrade (sogen. Payout-Grades) sowie die Festlegung der
individuellen Leistungsfaktoren (sogenannte Merit Ratings) in den jeweiligen
Leistungsbeurteilungskategorien (als minor/major gap, at target, exceed
bezeichnet; siehe Anlage), entscheidet der Vorstand dem Grunde und der Höhe nach
für das jeweilige Geschäftsjahr neu.
2.4. Die vom Vorstand in diesem Zusammenhang jeweils definierten Regelungen zur
Gewährung der Bonuszahlung werden dem Gesamtbetriebsausschuss des
Gesamtbetriebsrates vorgestellt.
2.5. Die Grundlage der Bonuszahlung wird grundsätzlich inhaltlich vom Vorstand
bestimmt.
Hierunter fallen z.B.:
- Unternehmenszielsetzungen (z.B. Umsatz, PBT, Preiserosion, Working Capital,
LOCO)
- Gewichtung
- Bonus-Auszahlungsgrade (Payout-Grades)
- Maßstäbe für Zielerreichung.
3. Aufbau und Berechnung der Bonuszahlung
In die Berechnung der potentiell möglichen Bonuszahlung fließen ein:
- Die jeweiligen Kennzahlen zur Unternehmenszielerreichung
- Bonus-Auszahlungsgrade (Payout-Grades
- Gewichtung der Kennzahlen
- Mitarbeiterbezogene Leistungseinschätzung in Kategorien (z.B. at target/exced)
- Individueller Leistungsfaktor (Merit Rating)
- Funktions-Einkommensbandmitte je Vertragsstufe in EUR
- Anteil variables Einkommen (Bonus) in % der FE-Bandmitte
4. Auszahlung des Bonus
4.1. Die Auszahlung des Bonus erfolgt im April, spätestens Mai, in dem auf das
Geschäftsjahr folgenden Jahres nach Vorliegen des finanziellen Ergebnisses des
Unternehmens.
4.2. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres endet,
erhalten den Bonus zeitnah zum Austrittstermin ausgezahlt (Ausnahmen s.
Protokollnotiz). Sofern keine abweichende Regelungen getroffen werden, wird ein
Unternehmenszielerreichungsgrad von 100 % zu Grunde gelegt.
...
Unter dem 26.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seines
Funktionseinkommens mit. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
Zusätzlich ist beschlossen worden, den Zielbonus für 2004 bei 100 %
Zielerfüllung auf 9 % des individuellen Funktionseinkommens festzulegen (statt
der bisherigen Festbeträge circa 8,5 % der alten Bandmitte).
Die Beklagte beschloss im Verlaufe des Jahres 2004, den CI-Bereich komplett zu
veräußern. Sie erwarb hierzu eine Vorratsgesellschaft mit einem Stammkapital von
25.000,-- EUR und änderte die Firma durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 25.08.2004 in "B. Photo GmbH". Die Beklagte erwarb
zudem eine weitere Vorratsgesellschaft, die sie in "B. Photo Holding GmbH"
umfirmierte. Anschließend wurden die Geschäftsanteile an der B. Photo GmbH auf
die B. Photo Holding GmbH übertragen. Die Anteile an der B. Photo Holding GmbH
erwarb die O. Photo GmbH zu einem Kaufpreis von 175 Millionen Euro. Das
Stammkapital der O. Photo GmbH betrug zum damaligen Zeitpunkt 2 Millionen Euro.
Nachdem die O. Photo GmbH die Geschäftsanteile an der B. Photo Holding GmbH
erworben hatte, wurde die zuletzt genannte Firma auf die O. Photo GmbH
verschmolzen, die sodann ihre Firma in B. Photo Holding GmbH änderte. Der
dingliche Vollzug der Veräußerung erfolgte am 01.11.2004, als die dem CI-Bereich
zugehörigen Vermögenswerte und die zu diesem Bereich gehörenden
Verbindlichkeiten auf die B. Photo GmbH übertragen wurden.
Unter dem 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat
einen Interessenausgleich, der einen Arbeitsplatzabbau in der Abteilung CI
vorsah. In dem Interessenausgleich heißt es unter anderem:
§ 1 Präambel
Der Geschäftsbereich Consumer Imaging operiert mit seinen Geschäftsfeldern Film,
Finishing und Laborgeräte in einem Markt, der durch einen beschleunigten Wandel
von der Analog- zur Digital-Technologie, durch hohe Überkapazitäten bei der
Herstellern, einen anhaltenden Preisverfall und hohen Wettbewerbsdruck
gekennzeichnet ist. Der Rückgang der Produktionsmengen bei Film liegt um 30 %,
bei Papier um 17 % unter dem Zeitraum des Vorjahres. Für 2005 wird mit weiteren
Mengenrückgängen gerechnet.
Angesichts der oben beschriebenen Rückgänge und des damit verbundenen
Ergebnisverfalls hat die Unternehmensleitung der B.-H. AG die unternehmerische
Entscheidung getroffen, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer nachhaltigen
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit
führen und damit letztlich zur Sicherung von Ergebnis und Beschäftigung
beitragen sollen.
...
§ 5 Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer
Die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter
wird nach Maßgabe des beigefügten Transfer-Sozialplans M. vom 19.12.2001 und der
beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 (einschließlich
Änderungen v. 26.10.98, 18.07.2002, 18.09.2002 und 01.10.2003) herbeigeführt,
soweit im vorgenannten TransferSozialplan nichts Abweichendes vereinbart ist
(Anlage).
Die Transfer-Leistungen werden spätestens ab Dezember 2004 angeboten und für die
Dauer der Umsetzung dieses Interessenausgleiches den betroffenen Mitarbeitern
bereitgestellt.
Am 19.10.2004 hielten der Betriebsrat und die Geschäftsleitung der Beklagten
eine Sitzung ab, in der die durchzuführende Sozialauswahl beraten wurde. Aus
einem Protokoll vom gleichen Tag (Bl. 126 bis 127 d. A.) ergibt sich, dass auch
der Kläger von der beabsichtigten Personalreduzierung betroffen sein sollte.
Bereits am 24.09.2004 hatten die Beklagte, die B. Photo GmbH, der
Gesamtbetriebsrat der Beklagten und die beteiligten örtlichen Betriebsräte einen
Überleitungsvertrag geschlossen, mit der der bevorstehende Teilbetriebsübergang
auf die B. Photo GmbH geregelt wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung
wird auf Bl. 128 bis 133 d. A. verwiesen. In der Überleitungsvereinbarung heißt
es, soweit es um die Zahlung des vertraglich vereinbarten Bonusses geht, wie
folgt:
5. Bonus/Variable Unternehmensergebnis-Komponente (VUEK)
B. Photo GmbH verpflichtet sich, an übergegangene Mitarbeiter gemäß Ziff. 1
einen Bonus bzw. eine VUEK zu zahlen, falls der Vorstand der B.-H. AG nach dem
Übergang der Arbeitsverhältnisse die Zahlung eines solchen Bonus bzw. einer VUEK
für den Zeitraum ab dem 01.01.2004 beschließt und übergegangene Mitarbeiter dem
Grunde nach ohne den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anspruchsberechtigt
wären. Die Auszahlung erfolgt zu dem bei B.-H. AG gültigen Zeitpunkt.
Am 20.10.2004 erhielt der Kläger eine Zusammenstellung der ihm zustehenden
Gesamtleistung für den Fall eines Austritts aus dem Arbeitsverhältnis bei
Erreichen des 55. Lebensjahres. Die Berechnung ergibt eine Gesamtleistung in
Höhe von 162.984,24 EUR (vgl. hierzu Bl. 151 d. A.).
Mit Schreiben vom 22.10.2004 informierte die Beklagte den Kläger wie auch die
anderen betroffenen Arbeitnehmer über die geplante Übertragung des
Geschäftsbereichs CI auf die B. Photo GmbH zum 01.11.2004. In dem Schreiben
finden sich unter anderem folgende Formulierungen:
...
4. Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen:
Der Geschäftsbereich CI muss unabhängig von dem Übergang seine Strukturen den
Entwicklungen des Marktes anpassen und damit Kosten signifikant reduzieren.
Daneben müssen möglichst viele unabhängig von Verkauf und Produktion anfallende
fixe Kosten zu solchen Kosten variabilisiert werden, die immer nur dann
anfallen, wenn die entsprechende Leistung gebraucht wird. Dazu gehört auch
Outsourcing von Aktivitäten, die nicht zwingend selbst und mit eigenem Personal
durchgeführt werden müssen.
Mit dem im vergangenen Jahr eingeführten "Consumer Imaging Programm für
Profitabilität (CIPP) ist es gelungen, das Ergebnis trotz des massiven
Umsatzrückgangs nicht weiter zu verschlechtern. Aber es ist weiterhin stark
negativ und die Umsatzentwicklung ist deutlich schwächer als geplant.
Die Unternehmensleitung hat daher dem Wirtschaftsausschuss eine "CIPP2"-Planung
vorgestellt, die einen weiteren Personalabbau beinhaltet. Mit Nachdruck hat sie
darauf hingewiesen, dass dieser vollkommen unabhängig davon ist, dass CI zum
geplanten Datum des Übergangs am 01. November 2004 zur eigenständigen Firma B.
Photo GmbH werden wird. Denn diese Maßnahmen müssen ohne den Übergang auch von
B.-H. AG durchgeführt werden.
Diese Planungen sind Gegenstand der Verhandlungen mit den örtlichen
Betriebsräten und gehen davon aus, dass ca. 125 Arbeitsplätze in Deutschland im
Wege des Outsourcing ausgegliedert werden können. Dies betrifft: Logistik (M.,
N.), GICS (M.), Rechnungswesen (M.), Personalwesen (M.).
Der Personalabbau mit den Schwerpunkten PPH und sonstige Bereiche M./L. umfasst
weitere ca. 210 Stellen in Deutschland:
- PPH (vor allem M., daneben auch W., X., N.) ca. 120 Stellen,
- Laborgeräte (N./Q.) und Optikzentrum (Q.) ca. 25 Stellen,
- Einkauf (M./N.), Logistik (M.),
- SCM (M.), Marketing/Sales (M./L.)
sowie weitere Bereiche der Verwaltung, insgesamt ca. 65 Stellen.
Die auf örtlicher Ebene geführten Verhandlungen über Interessenausgleich und
Sozialplan sollen eine Identifizierung der von Kündigung Betroffenen durch
entsprechende Namenslisten beinhalten.
5. Zu Ihrer persönlichen Situation:
Ihr Arbeitsverhältnis wird nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau
gemäß Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrats zu Ihrer Aufnahme
in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind Verhandlungen mit
dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen. Sie müssen jedoch damit rechnen, nach
Abschluss dieser Verhandlungen mit oder ohne Ihre Aufnahme in die Namensliste
der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter eine Kündigung zu erhalten.
...
7. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der
B.-H. AG und geht nicht auf die B. Photo GmbH über.
Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. Photo GmbH
Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der
Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
durch B.-H. AG rechnen.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in
der mit dem Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG und den örtlichen Betriebsräten
vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine
Abfindung besteht, weder gegenüber der B.-H. AG, noch gegenüber B. Photo GmbH.
Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz
ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen
Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der
Agentur für Arbeit in Frage gestellt.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnis auf die B. Photo
GmbH nicht.
Mit Schreiben vom 01.12.2004 unterrichtete die B. Photo GmbH den bei ihr
gebildeten Betriebsrat über eine beabsichtigte ordentliche Kündigung des Klägers
zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Bl. 153 bis 156 d. A.).
Mit Schreiben vom 07.03.2005 informierte die B. Photo GmbH den Kläger, wie das
zu kündigende Arbeitsverhältnis abgewickelt werden sollte und insbesondere über
die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der dann zu leistenden Abfindung von
162.984,12 EUR brutto, die hiernach am 31.01.2006 fällig sein sollte.
Mit einem weiteren Schreiben vom 16.03.2005 kündigte die B. Photo GmbH das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 30.09.2005 und wies mit
weiterem Schreiben vom 30.03.2005 erneut auf die bevorstehende Abwicklung des
Arbeitsverhältnisses hin. Unter dem 04.04.2005 wurde der Kläger schließlich
widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.
Am 25.05.2005 stellte die B. Photo GmbH beim Amtsgericht L. einen Antrag auf
Einleitung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin bat der
Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2005, die anlässlich des
Betriebsübergangs erteilten Informationen zu vervollständigen und gegebenenfalls
zu berichtigen. In dem Schreiben formuliert der Kläger wörtlich:
Sollte sich bei den weiteren Überprüfungen des vorläufigen Insolvenzverwalters
bestätigen, dass die mir von Ihnen anlässlich des Betriebsübergangs erteilten
Informationen den gesetzlichen Vorschriften des § 613 a BGB nicht entsprochen
haben und deshalb die Widerspruchsfrist tatsächlich noch nicht zu laufen
begonnen hat, muss ich mir sowohl einen nachträglichen Widerspruch als auch
Schadensersatzansprüche vorbehalten. Ich muss Sie daher bitten, die mir
anlässlich des Betriebsübergangs gemachten Angaben so zu vervollständigen und
gegebenenfalls zu berichtigen, dass mir eine Entscheidung über den Widerspruch
ermöglicht wird. Einer solchen Stellungnahme sehe ich bis zum 24.07.2005
entgegen. Sollten Sie zu den aufgeworfenen Fragen bis dahin nicht vollständig
Auskunft erteilt haben, werde ich meine Entscheidung nach anwaltlicher Beratung
anhand der mir vorliegenden - bisher unvollständigen - Informationen treffen.
Nachdem die Beklagte nicht reagierte, wiederholte der Kläger seine Bitte mit
Schreiben vom 23.07.2005, in dem es wörtlich heißt:
Mit meinem Schreiben vom 24.06.2005 bat ich um konkrete Angaben zum
Betriebsübergang. Leider habe ich bis zum heutigen Tag keine Informationen von
Ihnen erhalten. Dennoch räume ich Ihnen eine letzte Frist bis zum 08.08.2005
ein. Sollte ich bis dahin die geforderte Stellungnahme noch immer nicht erhalten
haben, werde ich unwiderruflich eine Entscheidung über einen Widerspruch
treffen.
Die Beklagte reagierte erneut nicht.
Am 01.08.2005 wurde über das Vermögen der B. Photo GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Bereits am 29.07.2005, also vor der Insolvenzeröffnung, hatten der Kläger und
die B. Photo GmbH zusammen mit der D. Consulting GmbH einen dreiseitigen
Aufhebungs- und Anstellungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zur
B. Photo GmbH zum 01.08.2005 beendet und bis zum 30.11.2005 mit der D.
Consulting GmbH fortgesetzt wurde.
Mit seiner am 22.12.2005 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage
hat der Kläger unter anderem die Zahlung der versprochenen Abfindung in Höhe von
162.984,12 EUR brutto, anteilige Bonuszahlung für die ersten zehn Monate des
Jahres 2004 und weitere Vergütungsbestandteile geltend gemacht.
Der Kläger hat zur Abfindungszahlung die Auffassung vertreten, die Beklagte sei
unter dem Gesichtspunkt des § 613 a Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet, weil
sein Abfindungsanspruch noch vor dem 01.11.2004 entstanden wäre. Darüber hinaus
sei die Beklagte aber auch zum Schadensersatz nach §§ 280, 613 a Abs. 5 BGB,
nach § 311 Abs. 2 BGB und gemäß § 826 BGB verpflichtet, weil sie den Kläger aus
Anlass des Betriebsübergangs über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen
fehlerhaft unterrichtet hätte. Gerade die Tatsache, dass er über die
Haftungsmodalitäten des § 613 a Abs. 2 BGB nicht informiert worden wäre, sei der
Beklagten zum Vorwurf zu machen. Wäre er hingegen richtig und vollständig in
Kenntnis gesetzt worden, hätte er auch seinen Widerspruch ausgeübt und die
Beklagte wäre als Arbeitgeberin zur Zahlung der Abfindung verpflichtet gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 162.984,12 EUR brutto nebst
5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2005 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 5.784,67 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2005 zu zahlen;
3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 614,30 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen;
4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 146,75 EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen;
5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 1.770,-- EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen;
6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 67.702,-- EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen;
7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 12.971,-- EUR brutto nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen;
8. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, den Kläger im Sinne der §§ 92, 93 InsO zu
ermächtigen, die streitgegenständlichen Forderungen gemäß Ziff. 1 bis 7 im
Rahmen der Insolvenztatbestände etwa des existenzvernichtenden Eingriffs, mit
der Maßgabe zu verfolgen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche insoweit zu
Gunsten der Insolvenzmasse eingezogen werden, soweit der klageweise geltend
gemachte Anspruch nicht sowieso schon aufgrund individualrechtlich unbeschränkt
geltender Normen wie etwa § 613 a Abs. 2 BGB dem Kläger unmittelbar zugesprochen
wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dabei unter anderem die Auffassung vertreten, dass es sich bei
der Bonuszahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt hätte, auf die der
Kläger keinen Rechtsanspruch gehabt habe. Darüber hinaus hat die Beklagte die
Auffassung vertreten, dass auch keine Schadensersatzansprüche bestünden. Sie
habe keine Pflichtverletzung begangen. Insbesondere sei die Information im
Oktober 2004 vollständig und ordnungsgemäß nach § 613 Abs. 5 BGB erfolgt.
Darüber hinaus würde auch eine fehlerhafte Information nicht zu
Schadensersatzansprüchen führen. § 613 a Abs. 6 BGB sehe insofern eine
abschließende Regelung der Rechtsfolgen für mögliche Verstöße gegen eine
Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB vor. Darüber hinaus fehle jeglicher
substantiierter und näher einlassungsfähiger klägerischer Vortrag zur
haftungsausfüllenden und haftungsbegründenden Kausalität.
Mit Urteil vom 23.06.2006 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen - 2 Ca
2660/05 lev. - die Beklagte zu 1) zur Zahlung von anteiligem Bonus in Höhe von
614,30 EUR brutto und weiteren 122,29 EUR brutto verurteilt und im Übrigen die
Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen
wird, hat das Arbeitsgericht zum Bonusanspruch ausgeführt, dieser sei bereits im
Jahre 2004 entstanden, so dass die Beklagte anteilig in Höhe von 10/12 für die
Zeit bis einschließlich Oktober 2004 hafte. Auf den Freiwilligkeitsvorbehalt
könne sie sich nicht berufen; dem stünden vor allen Dingen Sinn und Zweck der
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004 entgegen.
Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dem Kläger stünde kein Anspruch auf
Zahlung der Abfindung zu. Ein derartiger Anspruch folge nicht aus § 613 a Abs. 2
BGB, weil der Abfindungsanspruch frühestens mit Zugang der Kündigung und damit
nach dem Betriebsübergang entstanden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe
dem Kläger nicht zu. Es wäre vor allen Dingen nicht ersichtlich, dass er bei
richtiger Information tatsächlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf
die B. Photo GmbH widersprochen hätte und dass es alsdann zu weiteren
ausgleichspflichtigen Maßnahmen bei der Beklagten gekommen wäre, die einen
Abfindungsanspruch in der behaupteten Höhe nach sich gezogen hätte. Das
Arbeitsgericht hat schließlich auch die weiteren vom Kläger herangezogenen
Haftungsgrundlagen für nicht einschlägig erklärt und das Abfindungsbegehren
damit insgesamt für unbegründet bezeichnet.
Der Kläger hat gegen das ihm am 28.07.2006 zugestellte Urteil mit einem am
28.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
26.10.2006 - mit einem am 26.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.07.2006 zugestellte Urteil mit einem am
25.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
26.10.2006 - mit einem am 26.10.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem ersten Instanz und
wiederholt seine Rechtsauffassung, dass der streitbefangene Abfindungsanspruch
bereits vor dem Betriebsübergang entstanden wäre. Er verweist hierzu auf den
Interessenausgleich vom 14.10.2004 und meint, dass spätestens am 19.10.2004
festgestanden hätte, dass er zu den betroffenen Arbeitnehmern zählte, die ihren
Arbeitsplatz verlieren würden. Außerdem sei in § 5 des Interessenausgleichs
ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass der Betriebsinhaber ab Dezember 2004 die
Transferleistungen anzubieten hätte. Hieraus folge ein unmittelbarer
Leistungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer.
Der Kläger meint weiter, dass bei sorgfältiger Betrachtung der damaligen
Geschehensabläufe auch gar nicht festgestellt werden könnte, dass bereits am
01.11.2004 ein vollständiger Teilbetriebsübergang stattgefunden hätte. Vielmehr
sei festzuhalten, dass die Beklagte auch danach noch Mitinhaberin gewesen wäre,
was sie uneingeschränkt verpflichte, den zugesagten Abfindungsanspruch zu
erfüllen.
Der Kläger behauptet des Weiteren, am 20.10.2004 hätte ein Gespräch zwischen ihm
und der Zeugin T. stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien ihm konkrete
Zahlen mitgeteilt worden, mit denen er sich ausdrücklich einverstanden erklärt
hätte. In diesem Zusammenhang müsse dann auch das Informationsschreiben vom
22.10.2004 gesehen werden, in dem sich die Beklagte erneut verpflichtet hätte,
die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber dem Kläger auszugleichen.
Der Kläger trägt außerdem vor, bei ordnungsgemäßer Unterrichtung hätte er, wie
auch viele andere Kollegen, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprochen. In diesem Falle wäre er nunmehr so zu stellen, als wenn das
Sanierungskonzept auch tatsächlich durchgeführt worden wäre. Dann aber sei ihm
auch die zugesagte Abfindung auszukehren.
Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, dass die Beklagte auch wegen der
Verletzung nachvertraglicher Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Insofern hätte sie die Pflicht gehabt, alles zu unterlassen, was seinem
beruflichen Fortkommen entgegenstehen könnte. Dem gegenüber seien nach dem
Betriebsübergang im Frühjahr 2005 über 20 Millionen Euro liquide Mittel, die
sich auf den Konten der Beklagten befunden hätte, gegenüber der B. Photo GmbH
vorenthalten worden, um diese in unzulässiger Weise zu zwingen, den rechtswidrig
einseitig festgelegten Kaufpreis der Beklagten gegenüber der B. Photo GmbH
durchzusetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen - 2 Ca 2660/05 - vom 23.06.2006,
zugestellt am 28.07.2006, nur insoweit abzuändern, insoweit als die
Berufungsbeklagte verurteilt wird, an den Kläger die Abfindung in Höhe von
162.984,12 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
28.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen
ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz.
Sie hält darüber hinaus an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie zur
Bonuszahlung nicht verpflichtet sei und beantragt insoweit,
das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.06.2006 - 2 Ca 2660/05 lev -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt, soweit es um die Bonuszahlung geht, ebenfalls das
arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt darüber hinaus seinen Sachvortrag aus
dem ersten Rechtszug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufungen sind zulässig.
Sie sind nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520
ZPO).
II.
In der Sache selbst hatten beide Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen
Bonus für das Jahr 2004 in Höhe von 614,30 EUR brutto nebst Zinsen, weil die
Beklagte zu 1) aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004
verpflichtet ist, entsprechende Zahlungen zu leisten. Demgegenüber weigert sich
die Beklagte zu Recht, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 162.984,12 EUR
brutto zu zahlen; insofern hat auch das Landesarbeitsgericht nicht feststellen
können, dass die Beklagte auf der Basis vertraglicher Anspruchsgrundlagen oder
wegen eines zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens verpflichtet ist, den
streitbefangenen Abfindungsanspruch zu erfüllen. Soweit zwischen den Parteien
darüber hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 146,75 EUR brutto in
Streit gewesen ist, ist die entsprechende Klage, die sich auf eine
Arbeitnehmererfindung bezog, zurückgenommen worden und bedurfte keiner weiteren
Entscheidung.
1. Dem Kläger steht eine anteilige Bonuszahlung in Höhe von 614,30 EUR brutto
zu. Dieser Anspruch ergibt sich letztlich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom
05.01.2004.
In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der 10. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 25.09.2006 - 10 (5) Sa 728/06
-steht auch für die erkennende Berufungskammer fest, dass die Beklagte mit der
genannten Betriebsvereinbarung dem Kläger als außertariflichen Angestellten
einen Bonus zugesagt hat, wobei das "Ob" der Bonuszahlung auf der Grundlage
dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits zu Beginn des Geschäftsjahres und
damit am 01.01.2004 feststand. Dies folgt letztlich aus einer umfassenden
Auslegung der genannten Betriebsvereinbarung.
1.1 Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dabei zunächst vom
Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus
ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in
den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der
Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben
hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere
Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung
herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer
gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl.
hierzu: BAG, Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - NZA 2006, 393; BAG, Urteil
vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP Nr. 117 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
Bereits der Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004 spricht
dafür, dass den in den Geltungsbereich fallenden außertariflichen Angestellten
und damit auch dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Bonuszahlung ab dem
01.01.2004 zustehen sollte. Dem kann die Beklagte dem Freiwilligkeitsvorbehalt
in Ziff. 2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht entgegenhalten.
Durch einen derartigen Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber eine
vertragliche Bindung für die Zukunft aufgrund eines gleichförmigen
begünstigenden Verhaltens in der Vergangenheit verhindern. Er muss das Fehlen
jedes Rechtsbindungswillens bei diesem Verhalten aber zweifelsfrei deutlich
machen. In diesem Zusammenhang ist allein der Hinweis auf eine "freiwillige
Sozialleistung" nicht ohne weiteres ausreichend. Eine solche Formulierung kann
nämlich auch dahingehend verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig
zur Leistungserbringung verpflichtet, weil er hierzu nicht durch Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen ist. Hinreichend deutlich ist
demgegenüber erst eine Formulierung, wonach die Leistung etwa "ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht" erfolgen soll (BAG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 AZR 660/03 -
NZA 2005, 889; BAG, Urteil vom 28.04.2004 - 10 AZR 481/03 - AP Nr. 175 zu § 4
TVG Ausschlussfristen). In diesem Sinne hat die Beklagte in Ziff. 2.2 zweiter
Satz der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004 hinreichend zum Ausdruck
gebracht, dass sie jedes Jahr neu entscheiden wolle, ob sie überhaupt einen
Bonus zu zahlen bereit ist.
Darum geht es jedoch vorliegend nicht, wie bereits die 10. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 25.09.2006 (a. a. O.) zutreffend
festgestellt hat. Da die Beklagte ihren Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mit dem
Zusatz verbunden hat, dass sie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" den Bonus
zahlt und sich deshalb das Recht vorbehält, noch bis zum Auszahlungstermin zu
entscheiden, ob sie den Bonus überhaupt gewährt, konnte der Kläger nach dem
Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung die Freiwilligkeitsklausel in der Tat
nur dahin verstehen, dass die Beklagte nicht aus anderen Gründen wie Gesetz,
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zur Zahlung verpflichtet ist, mithin der Bonus
als zusätzliche Leistung der Beklagten "freiwillig" gezahlt wird. Darüber hinaus
ist der Gesamtbetriebsvereinbarung eben nicht der Wille der Beklagten zu
entnehmen, dass sie jeweils in dem dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahr
nicht nur über die Höhe, sondern auch über das "ob" der Bonuszahlung entscheiden
wollte. Dem steht u. a. Ziffer 4.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung entgegen,
wonach unterjährig ausscheidende Mitarbeiter Anspruch auf eine anteilige
Bonuszahlung beanspruchen können.
Entscheidend ist aber letztlich, dass die zu vertretende Rechtsauffassung der
Beklagten Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung entgegenstehen würde.
Mit der Vereinbarung verfolgt die Beklagte die Absicht, den außertariflichen
Angestellten eine zusätzliche variable Vergütung zu gewähren. Dabei war für die
Berechnung des Bonus nicht allein die Verwirklichung der Unternehmensziele
maßgebend. Als Berechnungsfaktoren zählen u. a. "mitarbeiterbezogene
Leistungseinschätzung in Kategorien" und "individueller Leistungsfaktor". Danach
war u. a. zu bewerten, in welchem Umfang sich der einzelne Mitarbeiter für das
Unternehmen eingesetzt hat. Wenn die Beklagte den außertariflichen Angestellten
also eine "freiwillige" Leistung ohne weiteren Zusatz auf die "Rechtspflicht"
zuerkannte und darüber hinaus von ihnen erwartete, dass sie sich für das
Unternehmen einsetzten, ist es widersprüchlich und verstößt gegen den Sinn und
Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung sowie den von den Mitarbeitern
vernünftigerweise gehegten Erwartungen, wenn die Beklagte entsprechend ihrer
Rechtsauffassung sich das Recht vorbehalten haben sollte, jeweils nicht nur über
die Höhe, sondern auch über das Ob einer solchen zusätzlichen Vergütung zu
entscheiden. Nach dem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der
Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Vergütungsregelung deshalb nur dahingehend
verstanden werden, dass die Mitarbeiter bereits zu Beginn des Geschäftsjahres
eine Anwartschaft auf den Bonus erhalten sollten, der dann im darauffolgenden
Jahr nur seiner Höhe nach vom Vorstand festgesetzt werden musste.
Die Höhe der anteiligen Bonuszahlung für das Jahr 2004 ist von der Beklagten im
Übrigen nicht bestritten worden, so dass die erstinstanzliche Entscheidung des
Arbeitsgerichts insgesamt keinen Bedenken begegnet.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der von ihm begehrten Abfindung in Höhe
von 162.984,12 EUR brutto besteht nicht.
2.1 Eine derartige Zahlungsverpflichtung ergibt sich zunächst nicht aus den
Zusagen der B. Photo GmbH vom 07.03., 16.03. und 30.03.2005 i. V. m. § 613 a
Abs. 2 BGB.
Nach der zuletzt genannten Norm haftet in Zusammenhang mit einem Betriebs- oder
Betriebsteilübergang der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Eine hierauf gestützte Haftung der Beklagten
scheidet, worauf das Arbeitsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zu
Recht verwiesen hat, bereits deshalb aus, weil der streitbefangene
Abfindungsanspruch nicht vor dem am 01.11.2004 eingetretenen
Betriebsteilübergang auf die B. Photo GmbH entstanden ist.
2.1.1 Es entspricht zunächst der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, dass ein Abfindungsanspruch, auch wenn er sich in einem
Sozialplan oder in einem Interessenausgleich befindet, mit dem Ausspruch der
Kündigung entsteht. Dies jedenfalls dann, wenn als Voraussetzung für die Zahlung
eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorgesehen ist (vgl. hierzu: BAG, Urteil
vom 28.08.1996 - 10 AZR 886/95 - AP Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil
vom 13.12.1994 - 3 AZR 357/94 - AP Nr. 6 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz).
2.1.2 Hiernach war der vom Kläger für sich reklamierte Abfindungsanspruch nicht
vor dem 01.11.2004, also dem Datum des Betriebsteilübergangs, entstanden. Die B.
Photo GmbH hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, dass per 01.11.2004 wegen
des fehlenden Widerspruchs des Klägers auf sie übergegangen war, am 16.03.2005
gekündigt. Damit konnte der Abfindungsanspruch frühestens zu diesem Zeitpunkt
entstanden sein.
2.1.3 Dieser Einschätzung steht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers der
Interessenausgleich vom 14.10.2004 nicht entgegen. Der Interessenausgleich
verweist vor allen Dingen in § 5 hinsichtlich des Ausgleichs wirtschaftlicher
Nachteile für die Arbeitnehmer auf den beigefügten Transfersozialplan vom
19.12.2001 und die Gesamtbetriebsvereinbarung "Sozialplan" vom 17.01.1995 mit
späteren Änderungen. Darüber hinaus erklärt der Interessenausgleich in § 5 noch
ausdrücklich, dass die Transferleistungen spätestens ab Dezember 2004 angeboten
und für die Dauer der Umsetzung des Interessenausgleichs den betroffenen
Mitarbeitern bereitgestellt werden sollen. Gerade hieraus ergibt sich aber, dass
selbst das Angebot (und damit noch nicht das Entstehen) der Sozialleistungen
erst nach dem Betriebsteilübergang am 01.11.2004 erfolgen sollte. Dann aber
folgt aus dem Interessenausgleich selbst keine Verlagerung des
Entstehenszeitpunktes der vom Kläger beanspruchten Abfindung.
2.1.4 Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Transfersozialplan vom 19.12.2001
würdigt. Hinsichtlich der Fälligkeit der Abfindung ist in Ziffer 3 Abs. 2
geregelt, dass "die Abfindung ... spätestens im Kalendermonat nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses fällig" wird. Auch diese Formulierung beinhaltet keine
Vorverlagerung des Entstehenszeitpunktes, sondern befasst sich allein mit der
Fälligkeit des Abfindungsanspruchs. Weder aus dieser Regelung noch aus den
weiter in Bezug genommenen Gesamtbetriebsvereinbarungen wird erkennbar, dass die
vertragsschließenden Parteien die Entstehung des Abfindungsanspruchs losgelöst
von der Voraussetzung der arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines
entsprechenden Aufhebungsvertrags festschreiben wollten.
2.1.5 Das Informationsschreiben der Beklagten vom 22.10.2004 enthält - wiederum
entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - keine abweichende Zusage. In Ziffer
7 des genannten Schreibens wird seitens der Beklagten auf die Folgen eines
Widerspruchs hingewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass bei
Ausübung des Widerspruchs mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Beklagte zu rechnen ist. Auch in diesem Zusammenhang findet sich aber keine
irgendwie geartete Zusage der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt bereits
errechnete Abfindungszahlung sofort entstehen zu lassen, ohne dass zu diesem
Zeitpunkt klar war, ob und wann überhaupt eine Kündigung ausgesprochen werden
würde. Im Gegenteil: Durch den weiteren Hinweis, dass nach erfolgtem Widerspruch
und nach erfolgter Kündigung keine finanziellen Leistungen zu erwarten waren,
vermittelte die Beklagte dem Kläger, dass sie keine unbedingte Abfindungszusage
erteilen wollte.
2.1.6 Das so gefundene Ergebnis zum Entstehen des Abfindungsanspruchs entspricht
dem Sinn und Zweck einer Abfindungsregelung, wie sie dem Kläger zugute kommen
sollte. Sowohl die Beklagte wie auch die B. Photo GmbH bezweckten mit der
Vorruhestandsregelung, die die Basis für die zusagte Abfindungsleistung bildete,
die finanziellen Nachteile auszugleichen oder abzufedern, die dem Kläger durch
ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehen könnten. Gerade
aus der Leistungszusammenstellung, die dem Kläger am 20.10.2004 übergeben wurde,
ergibt sich dabei eindeutig, dass sich die Beklagte bzw. die B. Photo GmbH nur
verpflichten wollten, wenn der Kläger mit 55 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis
austrat. Aus Sinn und Zweck einer derartigen Abfindungsregelung folgt weiter,
dass der Abfindungsanspruch dann nicht entstehen sollte, wenn das
Arbeitsverhältnis vorher und aus anderen Gründen beendet wurde, als sie im
Interessenausgleich vom 14.10.2004 angesprochen waren. Dann aber ist es nicht
nur logisch, sondern nahezu zwingende Voraussetzung, dass der dem Kläger in
Aussicht gestellte Abfindungsanspruch erst dann entstehen konnte und sollte, als
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststand. Dies war frühestens mit
Zugang der Kündigung vom 16.03.2005 der Fall. Dann aber steht endgültig fest,
dass dieser Anspruch nicht vor dem 01.11.2004 entstanden ist und eine Haftung
der Beklagten gemäß § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB ausscheidet.
2.2 Der vom Kläger für sich reklamierte Abfindungsanspruch lässt sich auch nicht
damit begründen, dass zum 01.11.2004 noch gar kein vollständiger
Betriebsteilübergang stattgefunden hat und die Beklagte noch als Mitinhaberin zu
charakterisieren wäre.
Die erkennende Berufungskammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob das hierauf
gerichtete Vorbringen des Klägers ausreichend konkretisiert und unter Beweis
gestellt worden ist. Nach Einschätzung des Berufungsgerichts will er jedenfalls
zum Ausdruck bringen, dass bei Zugang der Kündigung im März 2005 ein Betriebs-
oder Betriebsteilübergang noch nicht stattgefunden haben soll, was zwangsläufig
dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die B. Photo GmbH
übergegangen wäre. Dies hat indessen zur Folge, dass die im März 2005 erklärte
Kündigung der B. Photo GmbH schon deshalb ins Leere geht, weil zwischen dem
Kläger und der B. Photo GmbH dann gar kein Arbeitsverhältnis bestand. Dies
wiederum hätte zur Folge gehabt, dass die elementare Voraussetzung für das
Entstehen des Abfindungsanspruchs, nämlich der Zugang einer Kündigung, nicht
stattgefunden hätte. Dann aber kann es auch nicht zu einer "Mithaftung" der
Beklagten kommen, wie sie vom Kläger angenommen wird.
2.3 Auch nach dem Sachvortrag des Klägers im Berufungsrechtszug bleibt unklar,
inwieweit sich die Beklagte einzelvertraglich gegenüber dem Kläger verpflichtet
haben könnte, ohne Rücksicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Abfindung in Höhe von 162.984,12 EUR verbindlich zuzusagen.
2.3.1 Der Kläger hat - zuletzt in der Berufungsbegründungsschrift - darauf
hingewiesen, dass am 20.10.2004 zwischen ihm und der Zeugin T. ein Gespräch
stattgefunden hätte, bei dem es um die Modalitäten eines etwaigen Ausscheidens
des Klägers gegangen sei. Bei diesem Gespräch hätten die konkreten Zahlen der
Beklagten schon zur Verfügung gestanden, mit denen sich der Kläger einverstanden
erklärte. Der Kläger hat aus diesem Sachvortrag abgeleitet, dass es hiernach zu
einer "Einigung" zwischen den Arbeitsvertragsparteien gekommen sei.
2.3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kammer unterstellt zugunsten des
Klägers, dass dieses, vom Beklagten bestrittene Gespräch tatsächlich
stattgefunden hat. Die Kammer unterstellt weiter, dass in diesem Gespräch die
später aktuellen Zahlen diskutiert worden sind und dass sich der Kläger mit
diesen Zahlen tatsächlich einverstanden erklärt hat. Es bleibt gleichwohl völlig
im Unklaren, wie die vom Kläger behauptete "Einigung" dann ausgesehen haben
soll. Der Kläger konkretisiert in keiner Weise, worauf sich die Einigung
erstreckt hat. Er behauptet auch nicht, dass die Zeugin T.
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte der Beklagten (gewesen) ist und er
behauptet vor allen Dingen auch nicht, dass die Zeugin T. im Namen der Beklagten
erklärt hat, losgelöst von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Abfindungszahlung zu versprechen. Selbst wenn der Kläger mit dem vorgelegten
Zahlenmaterial einverstanden gewesen sein sollte, so folgt hieraus nur, dass er
die Zahlungsmodalitäten, die die Beklagte für den Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen hatte, akzeptieren wollte. Keinesfalls lässt
sich hieraus ableiten, dass hiernach verbindlich eine Abfindungsvereinbarung
getroffen worden war, die unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und vor allen Dingen unabhängig von der Kündigung desselben Geltung
beanspruchte.
2.4 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch auf
Zahlung der streitbefangenen Abfindungssumme gemäß §§ 280, 613 a Abs. 5 BGB.
2.4.1 Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf,
dass die Beklagte anlässlich der Unterrichtung des Klägers und seiner Kollegen
mit Schreiben vom 22.10.2004 den Vorgaben des § 613 a Abs. 5 nicht genügt hat. §
613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Inhaber oder der neue Inhaber die
von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform
über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den
Übergang, die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für
die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen zu unterrichten hat. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die
Widerspruchsfrist in Gang. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung
führt nicht zum Fristbeginn (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR
303/05 - DB 2006, 2409; BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - DB 2006,
2406, jeweils m. w. N.). Nach der dargestellten Rechtsprechung ist eine
Unterrichtung bereits dann fehlerhaft und unvollständig, wenn ein Hinweis auf
die Haftungsfolgen in § 613 a Abs. 2 BGB unterblieben ist (BAG, Urteil vom
13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - a. a. O.).
Unterrichtet der Arbeitgeber, was vorliegend zu Gunsten des Klägers unterstellt
wird, fehlerhaft über die Folgen eines Betriebsübergangs, so verletzt er damit
echte Rechtspflichten, was Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB
auslösen kann. Dabei wird das Verschulden des informierenden Arbeitgebers gemäß
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich vermutet. Als Folge ist der Arbeitnehmer,
der geltend macht, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang
unterrichtet worden zu sein, so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er
richtig und vollständig informiert gewesen wäre. Dies bedeutet aber, dass der
Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen
Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei rechtzeitiger und
ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 6 GB
dem Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der
geltend gemachte Schaden nicht eingetreten sein. Hierfür hat der Arbeitnehmer
die Darlegungs- und Beweislast. Bei Verletzungen von Aufklärungspflichten kann
zwar grundsätzlich eine Vermutung bestehen, dass sich der Geschädigte
aufklärungsgerecht verhalten hätte. Das setzt aber voraus, dass nur eine
Handlungsmöglichkeit besteht (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8
AZR 382/05 - n. v.).
2.4.2 Hiernach ist - auch nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug
- gerade nicht erkennbar, dass er bei ordnungsgemäßer Unterrichtung rechtzeitig
einen Widerspruch erklärt hätte, dass ihm in diesem Fall der streitbefangene
Abfindungsanspruch zugestanden hätte.
Nach dem beiderseitigen Sachvorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt steht
fest, dass der Kläger nach der Unterrichtung vom 22.10.2004 zunächst keinerlei
Reaktion gezeigt hatte, aus der auch nur ansatzweise erkennbar war, dass er über
ein Verbleiben bei der Beklagten nachdenken würde. Der Kläger hatte alsdann -
ebenso kommentarlos - seine weitere Tätigkeit bei der B. Photo GmbH akzeptiert,
hatte die Informationen über die anstehende Beendigung und die
Abfindungsmodalitäten entgegengenommen und schließlich auch die Kündigung vom
16.03.2004 akzeptiert. Erst einen Monat, nachdem die B. Photo GmbH am 25.05.2005
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit
gestellt hatte, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24.06.2005 an die
Beklagte und forderte sie zur Vervollständigung und gegebenenfalls Berichtigung
der erteilten Informationen an. In diesem Schreiben macht er erstmalig deutlich,
dass er eine Entscheidung über seinen möglichen Widerspruch treffen will und
setzt eine Frist bis zum 24.07.2005. Nachdem die Beklagte innerhalb dieser Frist
dem Ansinnen des Klägers nicht gefolgt ist, wiederholt er seine Forderung unter
Fristsetzung bis zum 08.08.2005 und erklärt dann erneut, dass er "unwiderruflich
eine Entscheidung über einen Widerspruch treffen" wird. Auch nachdem die
Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagiert, entschließt sich der Kläger erneut
und endgültig nicht zum Widerspruch, sondern belässt es auch in Ansehung der
nunmehr eingetretenen prekären Situation bei der B. Photo GmbH dabei, dort
weiter zu arbeiten und zudem noch einen dreiseitigen Aufhebungs- und
Anstellungsvertrag mit einer dann endgültigen Beendigung bis zum 30.11.2005 zu
schließen.
Aus dem Gesamtverhalten folgt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer
eindeutig, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Unterrichtung gemäß § 613 a
Abs. 5 BGB gerade keinen Widerspruch eingelegt hätte. Selbst Monate später, als
ersichtlich war, dass sein neuer Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme bekommen
hatte, fasste er gleichwohl den Entschluss zum dortigen Verbleib und nicht zur
(risikobehafteten) Rückkehr zur Beklagten. Nimmt man hinzu, dass der Kläger
aufgrund des Informationsschreibens vom 22.10.2004 darüber unterrichtet worden
war, dass er im Falle eines Widerspruchs mit der Kündigung zu rechnen hatte und
gegebenenfalls keine Ausgleichszahlungen erhalten würde, so unterstreicht dies
sein dargestelltes späteres Verhalten, dass von einem Widerspruch des Klägers
gerade nicht ausgegangen werden kann.
2.4.3 Darüber hinaus ist es dem Kläger aber auch nicht gelungen, substantiiert
darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er im Falle eines Widerspruchs eine
Abfindung in der von ihm behaupteten Höhe hätte beanspruchen können. Nach seinem
Sachvortrag ist überhaupt nicht erkennbar, weshalb bei einer zu seinen Gunsten
unterstellten betriebsbedingten Kündigung eine Pflicht der Beklagte bestanden
haben könnte, ihm die - für eine andere Situation vorgesehene - Abfindung zu
zahlen. Es fehlt jeglicher konkreter Sachvortrag dazu, dass eine
betriebsbedingte Kündigung bei der Beklagten nach erfolgtem Widerspruch
Maßnahmen der §§ 111 f. BetrVG hätten auslösen können und dass im Zuge solcher
Maßnahmen eine Vorruhestands- und Abfindungsregelung getroffen worden wäre, wie
sie der Kläger jetzt für sich in Anspruch nimmt.
2.4.4 Auch der Hinweis auf den möglichen Widerspruch weiterer Arbeitnehmer hilft
hier - jedenfalls ohne Konkretisierung - nicht weiter. Der Kläger hat sich auch
im Berufungsrechtszug damit begnügt, pauschal darauf hinzuweisen, dass eine
Vielzahl von Widersprüchen erfolgt wäre, die dazu geführt hätten, dass der
geplante Betriebs- oder Betriebsteilübergang nicht zu realisieren gewesen wäre.
Auch hier hat er es aber versäumt, seinen entsprechenden Sachvortrag zu
konkretisieren, nachvollziehbare Zahlenangaben zu machen und diese ordnungsgemäß
unter Beweis zu stellen. Sein Vorbringen erschöpft sich eher in Vermutungen, die
auch durch Indizien nicht ausreichend belegt werden und deshalb insgesamt nicht
geeignet sind, den vom Kläger behaupteten Schaden zu begründen.
2.4.5 Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 18.12.2006 und außerhalb der Berufungsbegründungsfrist seinen
Sachvortrag zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität
erweitert hat, war dem nicht mehr nachzugehen. Zum einen bleibt auch hier
festzuhalten, dass der Kläger seinen bisherigen Sachvortrag nur unwesentlich und
damit rechtsunerheblich substantiiert hat. Zum anderen ist der Sachvortrag aber
auch verspätet und konnte gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG nicht mehr
berücksichtigt erden.
2.5 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf die Verletzung sogenannter
nachvertraglicher Pflichten und auf Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB
berufen.
2.5.1 Das Arbeitsgericht hat in seinem erstinstanzlichen Urteil mit zutreffenden
Erwägungen und nachvollziehbaren Argumenten herausgestellt, dass und weshalb die
vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen nicht das von ihm gewünschte
Ergebnis nach sich ziehen. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in
vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf
eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe.
2.5.2 Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags
des Klägers in der zweiten Instanz ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Der Kläger hat zur Begründung der von ihm angenommenen "nachvertraglichen
Pflichtverletzung" der Beklagten auf verschiedene, pauschal gehaltene Vorwürfe
abgestellt, die sich aber insgesamt auf ein Verhalten der Beklagten vor dem
Betriebsübergang beziehen. Weshalb hier von einer "nachvertraglichen"
Pflichtverletzung ausgegangen werden soll, hat der Kläger nicht weiter erklärt.
Darüber hinaus hat er im Berufungsbegründungsschriftsatz angeführt, im Frühjahr
2005, also nach dem Betriebsübergang, seien der B. Photo GmbH über 20 Mio. Euro
liquide Mittel vorenthalten worden, um diese in unzulässiger Weise zu zwingen,
den rechtswidrig einseitig festgelegten Kaufpreis der Beklagten gegenüber der B.
Photo GmbH durchzusetzen. Dieser pauschale Sachvortrag, der weder die handelnden
Personen erkennen lässt noch irgendeine Aussage zum behaupteten Schaden des
Klägers und zur Kausalität enthält, ist erneut unsubstantiiert und damit
rechtsunerheblich. Insgesamt erweist sich deshalb auch die Berufung des Klägers
als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Hinsichtlich der zurückgewiesenen Berufung des Klägers hat die Kammer die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen.
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten hat die Kammer die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache verneint und die Revision nicht zugelassen.