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Gleichbehandlung im Sozialplan

Landesarbeitsgericht Köln

Az.: 14 Sa 201/07

Urteil vom 04.06.2007

Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 11 Ca 2183/06


Leitsätze:

1. Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn in einem Sozialplan für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen werden.

2. Nach § 10 Nr. 6 AGG ist eine entsprechende Differenzierung in Sozialplänen zulässig.


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 – 11 Ca 2183/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung.

Der am 23.11.1945 geborene Kläger war seit dem 01.10.1979 bei der Beklagten als Baumaschinenführer beschäftigt.

Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 2.616,00 €.

Seit dem 07.02.2002 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit eine Grad der Behinderung von 90 % anerkannt.

Die Beklagte schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 16.12.2004 einen Rahmensozialplan, der für alle Betriebsänderungen gelten sollte (Blatt 23 bis 31 d. A.).

In Ziffer 1 des Rahmensozialplans war geregelt, dass der Sozialplan unter anderem keine Anwendung finden sollte auf Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben.

Für die Möglichkeit, vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, enthält der Rahmensozialplan folgende Regelung in Nr. 4.5:

Nr. 4.5.1 Altersrente nach Arbeitslosigkeit

Arbeitnehmer, die nach einem in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Bezug von Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III – sog. Arbeitslosengeld 1 – Anspruch auf Altersrente nach Arbeitslosigkeit haben, erhalten 50 % der Abfindung nach Ziff. 4.3, ggf. zzgl. der Steigerungsbeträge nach Ziff. 4.4 (…..)

Außerdem erhalten diese Arbeitnehmer für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente zum Ausgleich von Rentenabschlägen einen Betrag von 160,00 €. (………)

4.5.2 Altersrente nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer, die in unmittelbarem Abschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) mit Abschlägen haben, erhalten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer solchen Altersrente zum Ausgleich der Rentenkürzung eine Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 €, höchstens jedoch 9.600,00 € brutto.

Die Regelabfindung würde für den Kläger angesichts der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit seines Alters und seines Monatseinkommens grundsätzlich 47.747,23 € (gem. Ziff. 4.3 des Sozialplans) betragen und sich aufgrund seiner Schwerbehinderung um zusätzliche 4.000,00 € erhöhen (gem. Ziff. 4.4 des Rahmensozialplans).

Mit Schreiben vom 25.05.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Betriebsänderung aufgrund der Schließung einer Niederlassung zum 31.12.2005 (Bl. 34 d. A.).

Vom 02.01.2006 bis zum 31.07.2006 war der Kläger arbeitslos gemeldet und erhielt bis zum diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld (siehe Aufhebungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit – Bl. 69 f. d. A.). Seit dem 01.08.2006 bezieht der Kläger vorgezogene Altersrente mit einem Abschlag von 7,5 %.

Ab dem 01.12.2008 wird der Kläger Anspruch auf ungeminderte Altersrente haben.

Die Beklagte hat dem Kläger einen Abfindungsanspruch in Höhe von 5.600,00 € gemäß Ziffer 4.5.2 des Rahmensozialplans zuerkannt, indem sie dem Kläger für insgesamt 35 Monate vom Beginn seines Ausscheidens bis zum Beginn des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente am 01.12.2008 jeweils 160,00 € Abfindungspauschale zuerkannt hat.

Dem gegenüber hat der Kläger den Standpunkt vertreten, ihm stehe ein höherer Abfindungsbetrag zu.

Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, er könne den vollen Regelabfindungsbetrag von 51.747,23 € (Regelabfindung in Höhe von 47.747,23 € plus Steigerungsbetrag für Schwerbehinderung in Höhe von 4.000,00 €) verlangen. Abzüglich des von der Beklagten zuerkannten Betrages habe er daher einen Anspruch auf 46.147,23 € brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.147,23 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass dem Kläger nur Sozialplanansprüche nach Ziff. 4.5.2 des Rahmensozialplans zustünden, da er unmittelbar nach seinem Ausscheiden Anspruch auf die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen gehabt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.12.2006 (Bl. 50 ff. d. A.) abgewiesen. Es hat zur Begründung darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Regelabfindung habe, da für ihn in die Sonderregelung der Ziffer 4.5.2 des Rahmensozialplans gelte. Der Rahmensozialplan sei so auszulegen, dass die Vorschrift der Ziffer 4.5.2 als Spezialvorschrift den übrigen Abfindungsregelungen des Rahmensozialplans vorgehe.

Gegen dieses dem Kläger am 23.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 22.02.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen und diese mit am 22.03.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründen lassen.

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch reduziert auf 23.073,61 € brutto. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Regelung in Ziffer 4.5.1 des Rahmensozialplans. Danach habe der Kläger Anspruch auf die Hälfte des Regelabfindungsbetrages.

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Ziffer 4.5.1 des Rahmensozialplans.

Nach Ziffer 4.5.1 bestehe ein 50 %iger Anspruch auf Abfindung für diejenigen Arbeitnehmer, die nach einem in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Bezug von Arbeitslosengeld Anspruch auf Altersrente nach Arbeitslosigkeit haben. Da der Kläger tatsächlich zunächst nach Wirksamwerden der Kündigung sich arbeitslos gemeldet habe und tatsächlich auch Arbeitslosengeld bekommen habe und erst anschließend den Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld realisiert habe, sei Ziffer 4.5.1 des Rahmensozialplanes einschlägig.

Es handele sich hier somit um einen Fall von Anspruch auf Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug, so dass 50 % des Regelabfindungsbetrages erhalten blieben.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 – 11 Ca 2183/06 -, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 23.073,61 € brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die aufgrund der Reduzierung der Klageforderung vorgenommene Klageänderung sei nicht nachvollziehbar, die Ansprüche auch nicht unstreitig.

Über den zuerkannten Betrag hinaus stünden dem Kläger keine Sozialplanansprüche mehr zu.

Der Rahmensozialplan sehe von seinem Regelungscharakter her ein nach sozialer Schutzwürdigkeit abgestuftes Abfindungssystem vor, wobei sich die Abfindungshöhe nach den auszugleichenden Nachteilen richte.

Innerhalb ihres Ermessensspielraums seien die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass Personen, die zunächst eine Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken müssen, größere Nachteile hätten, als Personen mit im Anschluss an das Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließender Altersrente, auch wenn diese ggfls. gemindert sei.

Unstreitig habe der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens einen unmittelbar anschließenden Anspruch auf Altersrente gehabt. Nicht entscheidend sei, dass der Kläger diesen gesetzlichen Anspruch auf vorgezogene Altersrente zunächst nicht geltend gemacht habe, sondern sich entschieden habe, zunächst Arbeitslosengeld zu beantragen. Denn der Rahmensozialplan enthalte eine abstrakte Regelung. Er unterscheide nicht danach, ob der Anspruch auf vorgezogener Altersrente tatsächlich geltend gemacht worden sei. Dem Sozialplan liege die Überlegung zugrunde, dass Personen, die eine Arbeitslosigkeit zu überbrücken hätten, größere soziale Nachteile in Kauf zu nehmen hätten, als solche, die unmittelbar in den vorgezogenen Altersruhestand wechseln könnten.

Ansonsten würde die Regelung in 4.5.2 des Rahmensozialplans auch leer laufen, da jeder Arbeitnehmer, der eigentlich Anspruch auf vorgezogene Altersrente habe, sich dann entscheiden könne, zunächst für einen Tag Arbeitslosengeld zu beanspruchen und erst dann in den vorgezogenen Altersruhestand zu gehen und auf diese Weise einen wesentlich höheren Abfindungsbetrag realisieren könnte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Sozialplanansprüche über den zuerkannten Umfang hinaus können dem Kläger nicht zugesprochen werden.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Keinen Bedenken begegnet es, dass die Klägerseite ihre Berufung insoweit beschränkt hat, als sie in der Berufungsinstanz anstelle des vollen Regelabfindungsbetrages nur noch 50 % des Regelabfindungsbetrages nach dem Rahmensozialplan verlangt. Eine solche Reduzierung der Klageforderung ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite bereits wegen § 264 Ziff. 2 ZPO keine Klageänderung. Dies gilt auch, wenn die Reduzierung in der Berufungsinstanz vorgenommen wird, (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Auflage § 533 ZPO Rnd-Ziff. 2).

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Ihr musste der Erfolg versagt bleiben.

1.

Im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall Ziff. 4.5.2 des Rahmensozialplans als die speziellere Norm anzuwenden ist.

Danach steht Anspruchsberechtigten, die in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen haben, nur eine Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 € pro Monat zum Ausgleich der monatlichen Rentenkürzung zu. Den sich hieraus ergebenden Betrag hat der Kläger unstreitig erhalten.

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Zutreffend ist allerdings der Ansatz der Klägerseite, dass vom Wortlaut des Rahmensozialplans auch Ziffer 4.5.1 einschlägig wäre. Diese Variante setzt voraus, dass Arbeitnehmer, die nach einem in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Bezug von Arbeitslosengeld Anspruch auf Altersrente mit Rentenabschlägen haben. Vom Wortlaut her erfüllt der Kläger auch diese Voraussetzungen, da er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zunächst 7 Monate Arbeitslosengeld bezogen hat und erst danach den Anspruch auf Altersrente mit Abschlägen realisiert hat.

Ausgehend vom Wortlaut des Rahmensozialplans ist daher festzuhalten, dass der Kläger sowohl die Variante 4.5.1, die ihm 50 % der Regelabfindung verschaffen würde, als auch die Variante 4.5.2, die nur einen erheblich niedrigeren Abfindungsbetrag erbringt, erfüllt.

Vom Sinn und Zweck der Vorschriften des Rahmensozialplans muss allerdings in Fällen wie dem Vorliegenden Ziffer 4.5.2 als die speziellere und damit einschlägige Norm angesehen werden.

Denn Ziff. 4.5.2 stellt darauf ab, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat, nicht darauf ob der Anspruch auch sofort realisiert wird oder zunächst eine Phase des Arbeitslosengeldbezuges vorgeschaltet wird. Es spricht auch viel dafür, dass die Betriebspartner die Sozialplanleistungen an die objektive Anspruchslage und nicht an die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer anknüpfen wollten.

Die bessere Absicherung derjenigen, die unter Ziffer 4.5.1 des Rahmensozialplans fallen, lässt sich nur mit der Begründung rechtfertigen, dass diese ein größeres Bedürfnis beim Ausgleich sozialer Nachteile haben, weil sie zunächst eine Phase der Arbeitslosigkeit bis zum vorgezogenen Altersruhegeldbezug überbrücken müssen.

Anders ist es in Fällen wie denen des Klägers, weil sich hier die Notwendigkeit der Überbrückung einer Phase der Arbeitslosigkeit nicht stellt, da die Betreffenden sofort vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen können.

Im Ergebnis muss es daher dabei verbleiben, dass Ziffer 4.5.2 des Rahmensozialplans auf die Fallkonstellation des Klägers als speziellere Norm Anwendung findet, mit der Folge, dass lediglich die Abfindungspauschale zum Ausgleich der Rentenkürzung in Höhe von 160,00 € pro Monat verlangt werden kann, die der Kläger unstreitig erhalten hat.

2.

Das Landesarbeitsgericht hat ferner erwogen, ob der Kläger zumindest zusätzlich den Abfindungsbetrag für Schwerbehinderte gemäß Ziffer 4.4 des Rahmensozialplans verlangen kann. Hierfür spricht immerhin, dass der durch die Schwerbehinderung bedingte Nachteil bei Anwendung der Ziffer 4.5.2 überhaupt nicht mehr in Rechnung gestellt wird. Der Wortlaut des Rahmensozialplans steht einer möglichen ergänzenden Auslegung jedoch entgegen. Denn der Abfindungsbetrag für Schwerbehinderte nach Ziff 4.4 des Rahmensozialplans wird als Steigerungsbetrag zur Regelabfindung bezeichnet. Zudem wird dieser Betrag ausdrücklich in die Berechnung der 50 %igen Abfindung nach Ziff. 4.5.1 einbezogen, hingegen in der Variante 4.5.2 nicht erwähnt.

Da der Wille der Betriebsparteien eindeutig dahingeht, Arbeitnehmern, die unmittelbar vorgezogene Altersrente beanspruchen können, über die monatliche Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 € keine weiteren Leistungen zukommen zu lassen, kann eine auslegungsbedürftige Regelungslücke im Ergebnis nicht angenommen werden.

3.

Die Regelungen des Rahmensozialplans können wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht letztlich nicht beanstandet werden.

Maßstab für die Beurteilung ist § 75 BetrVG, der die sachwidrige Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen verbietet. Dazu gehört auch, dass keine Benachteiligung unter anderem wegen des Alters vorgenommen werden darf.

Insoweit ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass es nicht gegen § 75 BetrVG verstößt, wenn die Betriebspartner solche Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld erfüllen, (siehe BAG Urteil vom 26.07.1988 – 1 AZR 156/87 –, NZA 1989, Seite 25 ff; BAG Urteil vom 31.07.1986 – 10 AZR 45/96 –, NZA 1997, Seite 165 ff.; LAG Köln vom 25.11.1998 – 7 Sa 654/98 -, NZA – RR 1999, Seite 588 f.).

Unter Anwendung dieses in der Rechtsprechung anerkannten Maßstabes kann es jedenfalls als nicht willkürlich und unsachgemäß gewertet werden, wenn die Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, als Sozialplanleistung nur eine monatliche Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 € pro Monat erhalten.

Dieser Ansatz wird durch das allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) bestätigt.

Denn § 10 Nr. 6 AGG lässt Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, Rentenberechtigt sind. Die in dieser Bestimmung liegende Differenzierungsmöglichkeit wird zwar als nicht unproblematisch angesehen, (siehe Erfurter Kommentar/Schlachter 7. Aufl. § 10 AGG Rd.-Ziff. 10). Letztlich wird eine solche Differenzierung aber als zulässig beurteilt (so z.B. Bauer NJW 2001, Seite 2672 ff., 2673.).

Dabei ist zu beachten, dass die gesetzliche Bestimmung des § 10 Nr. 6 AGB nicht nur eingeschränkte Leistungen an solche Arbeitnehmer, die gegebenenfalls erst nach einer Phase der Arbeitslosigkeit vorzeitig Rente beziehen können, zulässt, sondern sogar den vollständigen Ausschluss. Die Differenzierung ist allerdings nur zulässig, wenn sie gemäß § 10 Satz 1 AGB objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn nach § 10 Satz 2 AGB die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind.

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass das AGG eine Bestätigung der vorangegangenen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts enthält und es möglich macht, die Sozialplanleistungen an Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis – gegebenenfalls nach einer Phase der Arbeitslosigkeit – vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, auszuschließen oder deutlich niedriger zu bemessen.

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Abgrenzung, die die Betriebsparteien in Ziffer 4.5.1 einerseits und 4.5.2 andererseits getroffen haben, im Einzelfall zu wenig sachgerechten Ergebnissen führen kann. Denn nach dieser Regelung enthält ein Arbeitnehmer, der nur wenige Tage arbeitslos sein muss, um anschließend vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen zu können, eine drastisch höhere Abfindung als ein solcher, der sofort vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen kann.

Dies verdeutlicht auch der vorliegende Fall. Wäre der Kläger 2 Monate jünger, könnte er statt des erhaltenen Abfindungsbetrages von 5.600,00 € etwa das Vierfache dieses Betrages als Abfindung verlangen. Dies liegt daran, dass die Regelung des 4.5.1 keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Dauer der Arbeitslosigkeit, die ein Arbeitnehmer in Kauf nehmen muss, enthält. Denn nach der Regelung erhalten die Arbeitnehmer den 50 %igen Regelabfindungsbetrag unabhängig davon, ob sie nur wenige Tage oder beispielsweise 2 Jahre Arbeitslosigkeit in Kauf nehmen müssen. Dies lässt sich nur – mit Bedenken – aufrecht erhalten bei Anwendung einer pauschalierten Durchschnittsbetrachtung, die darauf abstellt, die durchschnittliche wirtschaftliche Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit pauschal abzugelten.

Angesichts dessen konnten letztlich die Bestimmungen der Ziffer 4.5 nicht als Verstöße gegen § 75 BetrVG verworfen werden.

III.

Der Berufung des Klägers musste daher der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgte aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen. Im Hinblick darauf, dass bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu § 10 AGG vorliegt.

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