Sozialplanabfindung bei Arbeitsvertragsangebotsablehnung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa
384/09
Urteil vom
25.02.2010
1. Auf die Berufung der Beklagten
wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. April 2009, Az.:
2 Ca 1320/08, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung und eine sog. Sprinterprämie.
Die 1973 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die in den
Jahren 1997 und 2000 geboren sind. Sie war seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten
als Kundenbetreuerin, zuletzt im Kundencenter X-Stadt zu einem
Bruttomonatsgehalt von EUR 1.348,65 teilzeitbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 27.06.2008 zum 31.12.2008
wegen Stilllegung des Betriebes. Laut Interessenausgleich sind insgesamt 254
Arbeitsplätze weggefallen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der
Klägerin mit rechtskräftigem Teilurteil vom 22.10.2008 (Bl. 175 ff. d.A.)
abgewiesen.
Die Klägerin ist am 13.10.2003 aus dem Erziehungsurlaub zurückgekehrt. Ihre
wöchentliche Arbeitszeit ist im Anschluss zunächst auf 19,25 Stunden und ab dem
01.06.2007 auf 18 Stunden reduziert worden. Mit Schreiben vom 31.05.2007 (Bl. 11
d.A.) teilte ihr die Beklagte - auszugsweise - folgendes mit:
"... gerne kommen wir Ihrem Wunsch nach, beginnend mit dem 01.06.2007, Ihre
Arbeitszeit um 1,25 Wochenstunden auf 18 Wochenstunden zu reduzieren.
Darüber hinaus wird vereinbart, dass die wöchentliche Arbeitszeit an 2-3
Arbeitstagen erbracht wird.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Ihre regelmäßige Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG 8
Stunden nicht überschreiten darf.
Alle weiteren Bestandteile Ihres Anstellungsvertrages bleiben von dieser
Änderung unberührt. ..."
Seither arbeitete die Klägerin in einer Woche an zwei Arbeitstagen ganztags (16
Stunden) und in der Folgewoche zusätzlich vormittags einen halben Tag (20
Stunden) im Wechsel.
Anfang Juni 2008 unterbreitete die Firma W. GmbH der Klägerin auf Vermittlung
der Beklagten ein Arbeitsvertragsangebot (Bl. 117-122 d.A.). Die Firma bot der
Klägerin eine Stelle als Mitarbeiterin in der Kundenbetreuung am Arbeitsort
X-Stadt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,5 Stunden zu einem
Bruttomonatsgehalt von EUR 1.396,20 an. Das Angebot enthielt zur Arbeitszeit
folgende Regelung:
"§ 5 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 18,5 Stunden wöchentlich.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle betrieblicher Notwendigkeiten im
gesetzlich zulässigen Umfang Mehr- oder Überarbeit bzw. (Ruf-) Bereitschaft zu
leisten."
Die Klägerin lehnte das Angebot Ende Juni 2008 ab.
Mit ihrer Klage verlangt sie die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von
EUR 26.661,37 [(18,67 Jahre x EUR 1.348,65 x 0,9) + (2 x EUR 2.000,00 pro Kind)]
sowie den Abschluss eines Abwicklungsvertrages für eine sog. Sprinterprämie in
Höhe von weiteren EUR 10.071,72 [18,67 Jahre x EUR 1.348,65 x 0,4].
Der Sozialplan vom 29.04.2008 (Bl. 78-86 d.A.) lautet - auszugsweise - wie
folgt:
A. Geltungsbereich
A.1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle Arbeitnehmer, die
aufgrund der in Punkt A. des Interessenausgleichs vom 29. April 2008
geschilderten Betriebsänderung durch arbeitgeberseitige, betriebsbedingte
Kündigung (...) aus den Unternehmen ausscheiden.
...
B. Gleichwertiges, gleichwertig-zumutbares und unzumutbares Arbeitsverhältnis
bei einem anderen Arbeitgeber.
B.1. Ob ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gleichwertig,
gleichwertig zumutbar oder unzumutbar im Sinne dieses Sozialplans ist, ist
anhand eines Vergleichs der den von der Betriebsänderung betroffenen
Arbeitnehmern bei der A. (...) gewährten Arbeitsbedingungen regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit, Bruttomonatsentgelt und Jahresurlaubsanspruch und der
Arbeitsbedingungen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Bruttomonatsentgelt und
Jahresurlaubsanspruch bei den von der A. (...) vermittelten Arbeitsverhältnissen
zu ermitteln. Die Vergleichsermittlung der bisherigen und der angebotenen
Arbeitsbedingungen erfolgt gemäß den nachfolgenden dargestellten Grundsätzen:
- Bruttomonatsentgelt: 100 - (neues Bruttomonatsentgelt x 100 : altes
Bruttomonatsentgelt) = x 1
- regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: (neue regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit x 100 : alte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) - 100 =
x 2
- Jahresurlaubsanspruch: 100 - (neuer Jahresurlaubsanspruch x 100 : alter
Jahresurlaubsanspruch) : 12 = x 3
...
B.2. Gleichwertiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber
Ist die Summe der Summanten x1, x2 und x3 nicht größer als 10, ist das von der
A. (...) vermittelte neue Arbeitsverhältnis gleichwertig im Sinne dieses
Sozialplans.
B.3. Gleichwertig-zumutbares Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber
Ist die Summe der Summanten x1, x2 und x3 größer als 10, aber kleiner oder
gleich 15, ist das von A. (...) vermittelte Arbeitsverhältnis
gleichwertig-zumutbar im Sinne dieses Sozialplans.
B.4. Unzumutbares Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber
Ist die Summe der Summanten x1, x2 und x3 größer als 15, ist ein von der A.
(...) vermitteltes Arbeitsverhältnis unzumutbar im Sinne dieses Sozialplanes.
C. Abfindungen
C.1. Kein von der A. (...) vermitteltes gleichwertiges Angebot zur Neubegründung
eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer, die aufgrund der (...) geschilderten Betriebsänderung (...) aus
den Unternehmen ausscheiden und denen aufgrund von Vermittlungsbemühungen der A.
(...) kein Arbeitsplatz im Sinne von Gliederungspunkt B 1, B 2 und B 3 bei einem
anderen Arbeitgeber angeboten werden konnte, erhalten zum Ausgleich bzw. zur
Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile eine Abfindung,
die gemäß der folgenden Formel berechnet wird:
Jahre der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x 0,9 = Abfindung in Euro.
C.2. Nichtbegründung eines von A. (...) vermittelten gleichwertigen
Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer, die aufgrund der (...) geschilderten Betriebsänderung (...) aus
den Unternehmen ausscheiden und denen aufgrund von Vermittlungsbemühungen der A.
(...) ein Arbeitsplatz im Sinne von Gliederungspunkt B 1, B 2 bei einem anderen
Arbeitgeber angeboten werden konnte, erhalten keine Abfindungen nach diesem
Sozialplan. Die durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile konnten durch
die Vermittlung eines gleichwertigen Anschlussarbeitsverhältnisses
ausgeglichen/gemildert werden bzw. hätten ausgeglichen/gemildert werden können.
..."
Die Betriebsvereinbarung "Sprinterprämie" vom 29.04.2008 (Bl. 87-89 d.A.) lautet
u.a. wie folgt:
"Präambel
Beide Unternehmen haben (...) ein besonderes Interesse daran, möglichst bald
Planungssicherheit im Personalbereich zu erhalten. Insbesondere soll der mit der
Führung von Kündigungsschutzprozessen verbundene Aufwand vermieden werden. Den
von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern soll ein Anreiz dafür geboten
werden, (...) auf die Durchführung langwieriger Kündigungsschutzprozesse zu
verzichten.
A. Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten für alle Arbeitnehmer, die von
der in Punkt A. des Interessenausgleichs vom 29. April 2008 geschilderten
Betriebsänderung betroffen sind und die nicht gemäß Punkt A.2 des Sozialplanes
vom 29. April 2008 vom Geltungsbereich des Sozialplans ausgenommen sind. Diese
Betriebsvereinbarung gilt ebenfalls nicht für Arbeitnehmer, denen ein von A.
(...) vermitteltes gleichwertiges bzw. gleichwertig-zumutbares
Arbeitsplatzangebot bei einem anderen Konzernunternehmen im Sinne des
Interessenausgleichs/Sozialplans zum 29. April 2008 angeboten wurde, und für die
Arbeitnehmer, die ein unzumutbares Arbeitsplatzangebot angenommen haben.
B. Abfindungen
B.1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass der im Gliederungspunkt A.
des Interessenausgleichs vom 29. April 2008 beschriebenen Betriebsänderung von
A. (...) betriebsbedingt gekündigt wurden, erhalten das Angebot zum Abschluss
eines Abwicklungsvertrages. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang das
Angebot auf Abschluss dieses arbeitgeberseitig veranlassten Abwicklungsvertrages
annehmen und erhalten dann eine über die Sozialplanabfindung hinausgehende
einmalige Abfindung in Höhe von 0,4 Bruttomonatsentgelten pro vollendetem Jahr
der Betriebszugehörigkeit.
..."
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 26.661,37 nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2008 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Angebot zum Abschluss eines
Abwicklungsvertrages gemäß der Betriebsvereinbarung "Sprinterprämie" vom
29.04.2008 zu unterbreiten, wonach sie nach Abschluss eines Abwicklungsvertrages
eine über die Sozialplanabfindung hinausgehende einmalige Abfindung in Höhe von
0,4 Bruttomonatsentgelt pro vollendetem Jahr der Betriebszugehörigkeit erhält.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des
unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Schlussurteil des
Arbeitsgerichts vom 08.04.2009 (dort Seite 2 - 9 = Bl. 226 - 233 d. A.) Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen mit Schlussurteil vom 08.04.2009
stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt,
die Beklagte habe der Klägerin weder ein gleichwertiges noch ein
gleichwertig-zumutbares neues Arbeitsverhältnis vermittelt. Zwar sei das
Arbeitsangebot nach den im Sozialplan aufgestellten Kriterien zur
Vergleichsermittlung als gleichwertig anzusehen, weil sich lediglich die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 18 auf 18,5 Wochenstunden erhöht habe.
Die Summe der Summanten sei nicht größer als 10. Die Festlegung der
Gleichwertigkeit des vermittelten Arbeitsangebotes in Punkt B.1. des Sozialplans
sei in Bezug auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom
31.05.2007 zur Verteilung der Lage der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten
Klägerin unwirksam. Sie verstoße sowohl gegen § 4 TzBfG als auch gegen Art. 6
GG.
Die Nichtberücksichtigung der Arbeitszeitverteilung laut Zusatzvereinbarung vom
31.05.2007 im Sozialplan diskriminiere die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte.
Wie im Fall der Klägerin werde die Arbeitszeit häufig aufgrund erforderlicher
Kinderbetreuung reduziert. Es stelle eine Diskriminierung nach § 4 TzBfG dar,
dass im Sozialplan die arbeitsvertraglich festgelegte Verteilung der Arbeitszeit
nicht berücksichtigt worden sei, obwohl die Lage der Arbeitszeit für
Teilzeitkräfte ganz wesentlich sei. Die fehlende Berücksichtigung der Verteilung
der reduzierten Arbeitszeit der Klägerin verstoße auch gegen Art. 6 GG. Die
Klägerin habe bei Abschluss der Vereinbarung vom 31.05.2007 gegenüber der
Beklagten deutlich gemacht, dass sie ihre Kinder betreuen möchte und
dementsprechend nur an zwei bis drei Arbeitstagen pro Woche ihre Arbeitsleistung
erbringen könne. Die Beklagte müsse sich an der Vereinbarung vom 31.05.2007
festhalten lassen. Es stelle schon per se kein gleichwertiges Arbeitsangebot
dar, wenn eine berufstätige Mutter, die bereit sei, ihre Kinder an zwei
Nachmittagen in der Woche anderweitig unterzubringen, mit der Möglichkeit
rechnen müsse, dies zukünftig an fünf Nachmittagen in der Woche zu tun. Der
Klägerin könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie nicht versucht habe, mit
der Arbeitnehmerin U. zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Selbst bei
einer entsprechenden Absprache zwischen den Arbeitnehmerinnen werde das
Direktionsrecht des neuen Arbeitgebers nicht auf die Vereinbarung der beiden
Arbeitnehmerinnen eingeschränkt. Die Klägerin müsste deshalb ständig damit
rechnen, zukünftig auch an mehreren Tagen eingesetzt zu werden.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf
Seite 9 bis 14 des Urteils (= Bl. 233 - 238 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 05.06.2009 zugestellt worden ist, hat die
Beklagte mit am 30.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 07.09.2009 verlängerten
Begründungsfrist am 21.08.2009 begründet.
Sie ist der Ansicht, sie habe der Klägerin nach den Bestimmungen des Sozialplans
einen gleichwertigen Arbeitsplatz angeboten, so dass ihr weder eine Abfindung
noch eine Sprinterprämie zustehe. Sie habe mit der Vereinbarung vom 31.05.2007
die Arbeitszeit der Klägerin nicht auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen in
der Woche rechtsverbindlich festgelegt. Es handele sich lediglich um eine
"unverbindliche Beabsichtigungsbekundung". Der Sozialplan verstoße weder gegen §
4 TzBfG noch gegen Art. 6 GG. Den Betriebsparteien stehe bei Abschluss eines
Sozialplans ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie seien nicht gehalten,
auf alle Umstände Rücksicht zu nehmen, die es einem Arbeitnehmer aus
persönlichen Gründen erschwerten, einen anderen Arbeitsplatz anzunehmen. Wegen
weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des
Beklagten vom 21.08.2009 (Bl. 278-289 d.A.) und vom 22.01.2010 (Bl. 364-366 d.A.)
Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.04.2009, Az.: 2 Ca
1320/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das vermittelte Arbeitsangebot sei nicht gleichwertig
gewesen. Es habe sich hinsichtlich der Verteilung der Lage der Arbeitszeit ganz
wesentlich von ihren bisherigen Arbeitsbedingungen unterschieden. Sie hätte das
Arbeitsangebot angenommen, wenn man ihr gestattet hätte, ihre Arbeitsleistung -
wie bisher - an 2 bis 3 Tagen zu erbringen. Die Beklagte sei jedoch nicht bereit
gewesen, dafür zu sorgen, dass sie auch künftig nur an 2 bis 3 Wochentagen zu
arbeiten habe. An fünf Wochentagen könne sie wegen der nötigen Kinderbetreuung
nicht arbeiten. Im Vorfeld sei seitens der Beklagten nur verlautet worden, sie
habe sich mit der Arbeitnehmerin T. U. einen Arbeitsplatz zu teilen, die
Verteilung der Arbeitszeit könne nicht vorgegeben werden. Nach ihrer Kenntnis
könne Frau U. nur vormittags arbeiten, so dass ihr nur der Nachmittag geblieben
wäre. Am Nachmittag habe sie für ihre Kinder zu sorgen. Eine teure
Kinderbetreuung an fünf Tagen sei finanziell kaum darstellbar. Die Fahrtkosten
und der Zeitaufwand hätten für eine Halbtagsbeschäftigung an fünf Arbeitstagen
in keinem Verhältnis zu ihrem Verdienst gestanden. Die Beklagte habe sich von
der Vertragsänderung vom 31.05.2007 nicht mehr einseitig lösen können. Ihr
Direktionsrecht sei eingeschränkt gewesen. Die Nichtberücksichtigung der
ursprünglichen Arbeitszeitverteilung habe sie als Teilzeitbeschäftigte und als
Frau diskriminiert. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf
den Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2009 (Bl. 340-348 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1,
64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht
hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sprinterprämie in einer
Gesamthöhe von EUR 36.733,09 brutto (EUR 26.661,37 + EUR 10.071,72). Das
Schlussurteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage
abzuweisen.
1. Ein Anspruch der Klägerin lässt sich aus dem Wortlaut des Sozialplans und der
Betriebsvereinbarung "Sprinterprämie" vom 29.04.2008 nicht herleiten.
Nach Ziffer C.2. des Sozialplans erhalten Arbeitnehmer, denen ein gleichwertiger
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber auf Vermittlung der Beklagten
angeboten werden konnte, keine Abfindung. Die Betriebsvereinbarung
"Sprinterprämie" gilt nach Ziffer A. ebenfalls nicht für Arbeitnehmer, denen ein
gleichwertiges Arbeitsplatzangebot unterbreitet wurde. Die Klägerin gehört zu
diesem Personenkreis. Ihr ist unstreitig auf Vermittlung der Beklagten ein
Vertragsangebot der Firma W. GmbH unterbreitet worden, das sie abgelehnt hat.
Die Frage der Gleichwertigkeit des Vertragsangebots ist nach den im Sozialplan
festgelegten Kriterien zu entscheiden. Die Parteien des Sozialplans haben sich
für die Festlegung der Gleichwertigkeit des neuen Arbeitsplatzes auf bestimmte
Kriterien beschränkt. Das ist auch sachgerecht, weil sonst in jedem Einzelfall
alle Umstände, die für oder gegen die Gleichwertigkeit sprechen, geprüft und
abgewogen werden müssten. Das wäre bei einer Massenentlassung, wie sie hier beim
Wegfall von 254 Arbeitsplätzen durch Betriebsstilllegung vorliegt, ein höchst
unpraktikables Verfahren (so schon: BAG Urteil vom 18.02.1981 - 5 AZR 901/78 -
Juris).
Das von der Klägerin abgelehnte Vertragsangebot war nach Ziffer B.1. und B.2.
des Sozialplans gleichwertig. Nach diesen Ziffern sind zur Vergleichsermittlung
zwischen den bisherigen und den angebotenen Arbeitsbedingungen die drei
Kriterien "Bruttomonatsentgelt = x 1", "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = x
2" und "Jahresurlaubsanspruch = x 3" gegenüberzustellen. Ist die Summe der
Summanten x 1, x 2 und x 3 nicht größer als 10, ist das vermittelte neue
Arbeitsverhältnis gleichwertig. Vorliegend sah das abgelehnte Vertragsangebot
eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 18,0 auf 18,5
Stunden bei einer entsprechenden Erhöhung des Bruttomonatsgehalts von EUR
1.348,65 auf EUR 1.396,20 vor. Die Summe der Summanten aus
"Bruttomonatsentgelt", "regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit" und
"Jahresurlaubsanspruch" war unstreitig nicht größer als 10. Damit war das
vermittelte Arbeitsangebot gleichwertig im Sinne des Sozialplans.
2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war der Klägerin das vermittelte
Vertragsangebot nicht deshalb unzumutbar, weil sie aufgrund einer Vereinbarung
mit der Beklagten vom 31.05.2007 die wöchentliche Arbeitszeit im gekündigten
Arbeitsverhältnis an zwei bis drei Tagen erbracht hat.
Zwar gilt das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 Satz 1
BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, auch für
betriebliche Sozialpläne. Danach darf der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung
nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Erfüllung für den
Arbeitnehmer unzumutbar ist (BAG Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 448/05 - NZA
2008, 425, m.w.N.).
Der Ausschlusstatbestand der Ziffer C.2. des Sozialplans stellt aber keine
derartigen mit Recht und Billigkeit unvereinbare Bedingungen auf. Entgegen der
Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts ist ihr Ausschluss von der
Abfindungs- und Sprinterprämienzahlung nicht unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer
anschließt, können die Betriebsparteien in Sozialplänen bei Abfindungen
differenzieren zwischen Arbeitnehmern, denen kein zumutbares Angebot einer
Weiterbeschäftigung gemacht wird und denjenigen, die ein solches Angebot
ablehnen. Dies ist ausgehend von dem mit einem Sozialplan verfolgten Zweck
sachlich gerechtfertigt. Zweck eines Sozialplans ist es gemäß § 112 Abs. 1 Satz
2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden
wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Bei deren
Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und
Ermessensspielraum. Danach ist es sachlich gerechtfertigt, wenn die
Betriebsparteien bei Arbeitnehmern, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen,
den Abfindungsanspruch mindern oder - wie hier - auch gänzlich ausschließen. Zum
einen entspricht es Sinn und Zweck eines Sozialplans, wenn die Betriebsparteien
dafür sorgen, dass Beschäftigungslosigkeit vermieden wird. Zum anderen liegt es
im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, wenn diese pauschalierend davon
ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der eine zumutbare Weiterbeschäftigung
ausschlägt, durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem bisherigen
Arbeitgeber keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden wird. Eine
solche Differenzierung entspricht auch der Regelung in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
BetrVG. Danach soll die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine
Betriebsänderung entstehenden Nachteile diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen
ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder
in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden
Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weiterbeschäftigung jedoch
ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der
Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinbarung der
Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass
ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein
zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei
einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (vgl.
zuletzt: BAG Urteil vom 06.11.2007 - 1 AZR 960/06 - NZA 2008, 232, mit
zahlreichen Nachweisen).
3. Vorliegend durften die Betriebsparteien die Frage der Zumutbarkeit des
vermittelten Vertragsangebots typisieren und - ohne Rücksicht auf die zwischen
den Parteien am 31.05.2007 einzelvertraglich vereinbarte Verteilung der
reduzierten Arbeitszeit - nur nach den im Sozialplan genannten Kriterien
entscheiden.
Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien Beurteilungs-
und Gestaltungsspielräume. Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen
ein (vgl. BAG Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - Juris, m.w.N.). Die
Betriebsparteien sind befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen
Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben auch insoweit einen
erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG Urteil vom 06.11.2007 - 1 AZR 960/06 -
NZA 2008, 232). Ohne eine abschließende Aufzählung der Kriterien müssten in
jedem Einzelfall alle Umstände, die für oder gegen die Gleichwertigkeit und
Zumutbarkeit des Vertragsangebotes sprechen könnten, geprüft und abgewogen
werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass jeder Gesichtspunkt, der für den
betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall wichtig erscheinen kann, in die
Zumutbarkeitsprüfung aufgenommen wird (so schon: BAG Urteil vom 08.12.1976 - 5
AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).
Die Nichtberücksichtigung der am 31.05.2007 einzelvertraglich zwischen der
Klägerin und der Beklagten vereinbarten Verteilung der auf 18 Wochenstunden
reduzierten Arbeitszeit bei der Festlegung der Gleichwertigkeitskriterien im
Sozialplan verstößt weder gegen Art. 6 GG noch gegen § 4 TzBfG.
Die Klägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass vorliegend nicht zu prüfen
ist, ob die Beklagte im fortbestehenden Arbeitsverhältnis berechtigt gewesen
wäre, kraft ihres Direktionsrechts die reduzierte Arbeitszeit anders zu
verteilen, als im Schreiben vom 31.05.2007 niedergelegt worden ist. Die Beklagte
hat sich nicht einseitig von der vereinbarten Arbeitszeitverteilung vom
31.05.2007 gelöst, sondern das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.06.2008
zum 31.12.2008 vollständig beendet. Dass diese Beendigungskündigung
rechtswirksam ist, hat das Arbeitsgericht mit Teilurteil vom 22.10.2008
rechtskräftig festgestellt. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endete
auch jeder vertragliche Anspruch der Klägerin darauf, dass das mit der Beklagten
vereinbarte Arbeitszeitverteilungsmodell in einem neuen Arbeitsverhältnis mit
einem anderen Arbeitgeber unverändert beibehalten wird.
Der Ausschluss von Abfindungsansprüchen sowohl aus dem Sozialplan als auch aus
der Betriebsvereinbarung "Sprinterprämie" verstößt nicht gegen das in § 4 Abs. 1
Satz 1 TzBfG normierte Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer. Auch eine Verletzung des durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutzes
von Ehe und Familie ist mit diesem Ausschluss nicht verbunden. Die
Betriebsparteien waren nicht verpflichtet, bei der Frage der Zumutbarkeit des
neuen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen, dass die teilzeitbeschäftigte Klägerin
mit der Beklagten einzelvertraglich ein bestimmtes Arbeitszeitverteilungsmodell
vereinbart hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die
Berufungskammer anschließt, haben die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG
zwar auch die in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen zu beachten. Sie dürfen daher
keine Regelungen treffen, die geeignet sind, Ehe und Familie zu diskriminieren
und Arbeitnehmer wegen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Wahrnehmung
von Rechten und Pflichten gegenüber Kindern zu benachteiligen. Andererseits
ergibt sich aber aus Art. 6 GG für die Betriebsparteien nicht die Pflicht,
verheiratete Arbeitnehmer oder solche, die mit ihren Kindern in häuslicher
Gemeinschaft leben, gegenüber unverheirateten, kinderlosen Arbeitnehmern zu
bevorzugen (BAG Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 316/08 - DB 2009, 2664, m.w.N.).
Die Ziffern B.1., B.2. und C.2. des Sozialplans sind keine Regelungen, die
geeignet sind, Ehe und Familie zu diskriminieren und Arbeitnehmer wegen ihrer
ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten
gegenüber Kindern zu benachteiligen. Die Betriebsparteien haben die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit als Zumutbarkeitskriterium berücksichtigt. Grund und
Anlass der Teilzeitbeschäftigung sind dabei nicht von Bedeutung und müssen es
aus Rechtsgründen auch nicht sein. Die Regelung führt nicht etwa dazu, dass
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Abfindungsansprüchen unberücksichtigt
blieben. Die Klägerin wird lediglich gegenüber denjenigen - auch
teilzeitbeschäftigten - Arbeitnehmern nicht besonders behandelt, die mit ihrem
Arbeitgeber keine einzelvertraglichen besonderen Vereinbarungen über die Lage
der - reduzierten - Arbeitszeit getroffen haben.
Der Ausschlusstatbestand verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz1 TzBfG. Die
Klägerin wird nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit schlechter behandelt als
vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Sie soll nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten im neuen Arbeitsverhältnis nicht besser
behandelt werden als andere - auch teilzeitbeschäftigte - Arbeitnehmer. Weder
Art. 6 GG noch § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verpflichten die Betriebsparteien zu
einer "positiven Diskriminierung". Sie müssen von einem Ausschluss oder einer
Reduzierung der Abfindung nicht diejenigen Arbeitnehmer ausnehmen, die - wie die
Klägerin - eine ihnen angebotene Weiterbeschäftigung wegen familiärer Bindungen
ablehnen. Diese Arbeitnehmer werden gegenüber ungebundenen Arbeitnehmern, die
ein entsprechendes Angebot ausschlagen, nicht benachteiligt, sie werden nur
nicht wegen ihrer familiären Bindung bevorzugt (BAG Urteil vom 06.11.2007 - 1
AZR 960/06 - NZA 2008, 232).
Es ist vorliegend deshalb nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien im
Sozialplan und in der Betriebsvereinbarung "Sprinterprämie" keine Regelung
getroffen haben, nach der die angebotene Weiterbeschäftigung für die Klägerin
unzumutbar ist, wenn das mit der Beklagten einzelvertraglich vereinbarte
Arbeitszeitverteilungsmodell beim neuen Arbeitgeber nicht unverändert
beibehalten wird.
III. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1
ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen
ist.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72
Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.