Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs-Rechengrößen 2001:


1. Einführung:

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2000 den Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2001 beschlossen.

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 werden die maßgebenden Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, insbesondere der Rentenversicherung, bestimmt. Das geschieht durch Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte entsprechend der Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 1999. Das sind in diesem Jahr 1,1 % in den alten Bundesländern und 1,6 % in den neuen Bundesländern.

 

2. Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Sozialversicherung:

a. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten:

aa. beträgt in Westdeutschland im kommenden Jahr 8.700 DM im Monat (bisher in 2000: 8.600 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.700 DM im Monat (bisher in 2000: 10.600 DM).

bb. beträgt in den neuen Bundesländern (Beitragsbemessungsgrenze-Ost) im kommenden Jahr 7.300 DM im Monat (bisher in 2000: 7.100 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.000 DM im Monat (bisher in 2000: 8.700 DM).

b. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung liegt für das Jahr 2001:

aa. im Westen unverändert bei 4.480 DM im Monat;

bb. in den neuen Bundesländern wird sie 3.780 DM im Monat (bisher in 2000: 3.640 DM) betragen.

 

3. Rechengrößen der Sozialversicherung:

   

2000

2001

   

West

Ost

West

Ost

   

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze (ArV/AV)

8.600
 DM

103.200
DM

7.100
DM

85.200
DM

8.700
DM

104.400
DM

7.300
DM

87.600
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Knappschaft)

10.600
DM

127.200
DM

8.700
DM

104.400
DM

10.700
DM

128.400
DM

9.000
DM

108.000
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung)

8.600
DM

103.200
DM

7.100
DM

85.200
DM

8.700
DM

104.400
DM

7.300
DM

87.600
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Pflegeversicherung) *

6.450
DM

77.400
DM

5.325
DM

63.900
DM

6.525
DM

78.300
DM

6.525
DM

78.300
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung) *

6.450
DM

77.400
DM

5.325
DM

63.900
DM

6.525
DM

7. 300
DM

6.525
DM

78.300
DM

Bezugsgröße

4.480
DM

53.760
DM

3.640
DM

43.680
DM

4.480
 DM

53.760
DM

3.780
DM

45.360
DM

Geringfügigkeitsgrenze
(unverändert)

630
DM

   

630
DM

   

630
DM

    

630
DM

    

vorläufiges Durchschnitts-
entgelt/Jahr

    

54.513
DM

   

   

54.684
DM

   

* Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung des Beitrittsgebietes beträgt aufgrund der Änderung des § 309 SGB V (durch Art.1 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999) ab 01.01.2001 75 % der Beitragsbemessungsgrenze (nach § 159 SGB VI).


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen