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Bundeskabinett
beschließt Sozialversicherungs-Rechengrößen 2001: 1.
Einführung: Das
Bundeskabinett hat am 11.10.2000 den Entwurf der Verordnung über maßgebende
Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2001 beschlossen. Mit
der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 werden die maßgebenden
Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, insbesondere der
Rentenversicherung, bestimmt. Das geschieht durch Fortschreibung der jeweiligen
Vorjahreswerte entsprechend der Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 1999. Das sind in diesem
Jahr 1,1 % in den alten Bundesländern und 1,6 % in den neuen Bundesländern.
2. Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und
Sozialversicherung: a.
Die Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten: aa. beträgt in Westdeutschland im kommenden Jahr 8.700 DM im Monat (bisher in 2000: 8.600 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.700 DM im Monat (bisher in 2000: 10.600 DM). bb.
beträgt in den neuen Bundesländern
(Beitragsbemessungsgrenze-Ost) im kommenden Jahr 7.300 DM im Monat (bisher in
2000: 7.100 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.000 DM im
Monat (bisher in 2000: 8.700 DM). b. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung liegt für das Jahr 2001: aa. im Westen unverändert bei 4.480 DM im Monat; bb. in den neuen Bundesländern wird sie 3.780 DM im Monat (bisher in 2000: 3.640 DM) betragen. 3. Rechengrößen der
Sozialversicherung:
* Die
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung des
Beitrittsgebietes beträgt aufgrund der Änderung des § 309 SGB V (durch
Art.1 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 22.12.1999) ab 01.01.2001 75 % der Beitragsbemessungsgrenze (nach §
159 SGB VI). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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