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Maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003: Ab dem 01.01.2003 wird in den neuen §§ 1 und 2 der Beitragszahlungsverordnung die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geregelt. Wesentliche Neuerung ist, dass die Lohnsteuerstufen nicht mehr von Hand berechnet werden dürfen. Damit fallen auch die bisherigen Beitragsberechnungstabellen ersatzlos fort. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Ein voller Kalendermonat wird immer mit 30 Tagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Das weitere Verfahren zur Ermittlung des Arbeitnehmer- bzw. des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag schreibt § 2 vor. Die Verordnung bestimmt den maßgeblichen Wert für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht. Dies geschieht durch Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte in der Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Fortschreibung erfolgt gemäß der Steigerungsrate der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2001 in Höhe von 1,77 % in den alten Ländern und in Höhe von 2,00 % in den neuen Ländern. Überblick über die Rechengrößen der Sozialversicherung:
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