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E-Mail-Spamming – Unterlassungsansprüche und Streitwert

KAMMERGERICHT

Az.: 5 W 106/02 und 5 W 124/02

Beschluss vom 23.09.2002

Vorinstanz: LG Berlin – Az.: 16 O 619/01


In dem Streitwertfestsetzungsverfahren zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 23. September 2002 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (5 W 124/02) wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (zugestellt am 19. April 2002) geändert: Der Streitwert beträgt 15.000,00 DM (7.669,38 €).

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG rechtzeitig erhoben und zulässig im eigenen Namen eingelegt worden, § 9 Abs. 2 BRAGO.

Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht im Wege der Teilabhilfe den Streitwert von 15.000,00 DM auf 5.000,00 DM herabgesetzt.

1. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen, d. h. aufgrund einer Schätzung. Für die Bemessung ist in erster Linie das wirtschaftliche eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053-Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem „Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (Köhler-Piper, UWG, Vor §§ 23 a, 23 b Rdnr. 12).

Die vom Ausgang des Verfahrens noch unbeeinflusste Wertangabe des Gläubigers in der Antragsschrift stellt in der Regel ein wesentliches Indiz dar.

2. Vorliegend ist der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung von einem Wert in Höhe von 15.000,00 DM ausgegangen. Zwar entsteht bei einem einmaligen Herunterladen einer Werbe-E-Mail nur ein geringer finanzieller Schaden und zeitlicher Nachteil. Die Versendung von Werbung mittels E-Mail ist aber besonders kostengünstig, so dass von einem besonders großen Nachahmungseffekt auszugehen ist und deshalb ein Wert von 15.000,00 DM schon für ein Verfügungsverfahren angemessen sein kann (Senat, 5 W 145/01, Beschluss vom 20. November 2001). Darüber hinaus muss sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail auch gezielt näher mit dieser befassen, was den Werbewert erhöht. An einem Wert von 15.000,00 DM ist deshalb jedenfalls dann festzuhalten, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist. Davon kann vorliegend bei einem Journalisten ausgegangen werden.

II. Dementsprechend ist die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2001 (Streitwert 15.000,00 DM) unbegründet.

III. Die Entscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

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