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Rückwirkende Verlängerung der
„Spekulationsfrist"
verfassungswidrig
BUNDESFINANZHOF
Az.: IX B 90/00
Beschluss vom 5. März 2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg (EFG 2000, 1004)
Normen: §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; § 52
Abs. 39 Satz 1 EStG; Art. 20 Abs. 3 GG
Leitsatz:
Bei der im Aussetzungsverfahren nach
§ 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende
Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der
Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die
"Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem
1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte
am 29. August 1990 ein Grundstück erworben, das er durch notariell beurkundeten
Vertrag vom 22. April 1999 veräußerte, nachdem er im Oktober 1997 einen Makler
mit dem Verkauf beauftragt hatte. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das
Finanzamt --FA--) sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des
Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 --§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 1 n.F.-- und unterwarf den nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelten
Veräußerungsgewinn im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1999 vom
23. Februar 2000 der Einkommensteuer.
Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein; gleichzeitig beantragte er u.a.,
die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung sowie den festgesetzten
Solidaritätszuschlag von der Vollziehung auszusetzen. Mit Bescheid vom 16. März
2000 lehnte das FA den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsakts ab.
Ein Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts durch das Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht,
dass nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Die Verlängerung der Frist zwischen
Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken von zwei auf zehn Jahre durch § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. verstoße insbesondere nicht gegen das
Rückwirkungsverbot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG). Das FG ließ die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zu.
Der Antragsteller legte gegen die in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
2000, 1004 veröffentlichte Entscheidung des FG Beschwerde ein. Das FG hat der
Beschwerde nicht abgeholfen.
Während des Beschwerdeverfahrens hat das FA dem Antragsteller unter dem
7. September 2000 den Einkommensteuer-Jahresbescheid 1999 bekannt gegeben. Der
Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2000 unter gleichzeitiger
Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, den
Bescheid vom 7. September 2000 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu
machen.
Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheides ohne
Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.... (wird ausgeführt)
2. Die Beschwerde ist begründet.
a) Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache
die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an
dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen
Rechtsprechung vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen
gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder
Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom
14. September 1994 IX B 142/93, BFHE 175, 421, BStBl II 1995, 778). Ernstliche
Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel
an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm
sein (BVerfG-Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186,
BStBl I 1961, 63; BFH-Beschluss vom 9. November 1992 X B 137/92, BFH/NV 1994,
324, ständige Rechtsprechung).
b) Im Streitfall ist die Aussetzung der Vollziehung in dem vom Antragsteller
beantragten Umfang zu gewähren; die angegriffene Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. begegnet mit Blick auf das sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebende
grundsätzliche Verbot, rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen,
schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es besonderer
Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit
zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Die Verlässlichkeit der
Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den
Einzelnen in seiner Freiheit gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein
Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein --rückwirkend--
belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines
rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986
2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97,
67, 78). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Neuregelung in § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. im Streitfall eine verfassungsrechtlich
grundsätzlich unzulässige sog. "echte Rückwirkung" oder lediglich eine
regelmäßig verfassungsrechtlich zulässige "unechte Rückwirkung" im Sinne der
Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 257 f. und
in BVerfGE 97, 67, 78 f.) entfaltet, da im Rahmen der gebotenen summarischen
Prüfung schon bei Annahme einer unechten Rückwirkung schwerwiegende
verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n. F. erfasst Veräußerungsgeschäfte bei
Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Regelung ist nach der
Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung
auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. In den
Anwendungsbereich der Neuregelung fallen auch Anschaffungsvorgänge über
Grundstücke, für die die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung --§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F.-- bereits vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen
war; die streitige Norm gilt mithin auch für Grundstücke, die nach Ablauf der
zweijährigen "Spekulationsfrist" bei Erlass der Neuregelung bereits aus dem
Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. und damit aus
der "Steuerverstrickung" ausgeschieden waren (vgl. Birk/Kulosa, Finanz-Rundschau
--FR-- 1999, 433; Wermeckes, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 479).
Insoweit erfasst die Vorschrift auch eine Steigerung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in Form einer Wertsteigerung des
Privatvermögens, die in einem --bislang steuerrechtlich unerheblichen-- Zeitraum
zwischen der "Steuerentstrickung", d.h. dem Hinauswachsen des ursprünglich
steuerbefangenen Grundstücks aus dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchst. a EStG a.F., und der Veräußerung eingetreten ist.
Der Erfassung dieser Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch
eine rückwirkende gesetzliche Regelung sind von Verfassungs wegen Grenzen
gesetzt, die sich aus einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die
Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Beeinträchtigung der
geschützten Grundrechtspositionen des Einzelnen einerseits und der Bedeutung des
gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits ergeben.
Schutzwürdig ist jedenfalls --vom Tag der Dispositionsentscheidung an-- das
betätigte Vertrauen, d.h. eine hinreichend gewichtige Investition oder
wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen, die auf dem Vertrauen in das
zu diesem Zeitpunkt geltende Recht beruht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 5. Mai
1987 1 BvR 724, 1000, 1015/81; 1 BvL 16/82 und 5/84, BVerfGE 75, 246, 280 und
in BVerfGE 97, 67, 80). Entscheidet sich der Steuerpflichtige wegen eines vom
Gesetzgeber als Subvention angebotenen steuerlichen Vorteils für ein bestimmtes
wirtschaftliches Verhalten, das er ohne den steuerlichen Anreiz so nicht gewählt
hätte und nimmt der Gesetzgeber die Verschonungssubvention für die in der
Vergangenheit begründete Disposition des Steuerpflichtigen zurück, kann darin
eine Verletzung verfassungsmäßig geschützter Rechte liegen (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, 80). Ist es aber dem Gesetzgeber dem Grunde
nach verwehrt, das betätigte Vertrauen des Steuerpflichtigen auf einmal
geschaffene Dispositionsgrundlagen durch rückwirkende Streichung von
begünstigenden Subventionsnormen zu enttäuschen, muss es ihm erst recht von
Verfassungs wegen verwehrt sein, ein vergleichbares Vertrauen durch Ausweitung
einer Eingriffsnorm zu enttäuschen.
Der Steuerpflichtige kann andererseits aber nicht ohne weiteres darauf
vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freiräume für alle Zukunft
aufrechterhält und eine für den Steuerpflichtigen günstige Rechtslage dauerhaft
erhalten bleibt. Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestands der bisherigen
Gesetzeslage könnte den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber
in wichtigen Bereichen gegenüber den Einzelinteressen lähmen und das Gemeinwohl
gefährden; dies würde den Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der
Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der
Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der
Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG-Beschluss vom 30. September
1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348; s. auch BFH-Urteil vom 14. Mai 1992
V R 79/87, BFHE 168, 462, BStBl II 1992, 983).
Das Vertrauen des Antragstellers auf die im Zeitpunkt der Anschaffung des
Grundstücks bestehende Rechtslage ist nach Ansicht des Senats von Verfassungs
wegen schutzwürdig. Der Antragsteller hat beim Aufbau und bei der Strukturierung
seines Privatvermögens mit Rücksicht auf die bis 31. Dezember 1998 geltende
Gesetzeslage investiert und wirtschaftliche Dispositionen von erheblichem
finanziellen Gewicht getätigt. Hierbei hat er sowohl bei Anschaffung des
Grundstücks als auch im Zeitpunkt der "Steuerentstrickung" wie auch bei der
späteren Erteilung des Maklervertrages über dessen Veräußerung im Oktober 1997
auf die seit dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBl I, 189)
unveränderte, zu diesem Zeitpunkt gültige und ihm bekannte zweijährige
Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. vertraut. Das
Vertrauen des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch die
Kenntnis von Umständen erschüttert worden, die auf eine Verlängerung der
Spekulationsfrist durch den Gesetzgeber hindeuteten; denn die Bundesregierung
hat noch im Jahr 1996 ausdrücklich betont, an der zweijährigen Frist des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. festhalten zu wollen (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der SPD
zu steuerlichen Aspekten der Wohnungsbauförderung vom 9. Januar 1996,
Drucksachen des Deutschen Bundestags --BTDrucks-- 13/3446, S. 12 f.; s. auch
Lüdemann/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1636, 1639).
Im Streitfall führt die Anerkennung eines verfassungsrechtlich geschützten,
hinreichend gewichtigen Vertrauenstatbestandes --insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den
unveränderten Fortbestand der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach nicht
schutzwürdig ist-- zwar noch nicht dazu, dass der Gesetzgeber grundsätzlich
gehindert wäre, bestehende steuerrechtliche Freiräume zu schließen. Gleichwohl
war er aber gehalten, bei der Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke
jedenfalls diejenigen Fälle in eine schonende, dem schützenswerten Vertrauen des
Steuerpflichtigen hinreichend Rechnung tragende Übergangsregelung einzubetten,
in denen --wie im Streitfall-- die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. bereits vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen war. Der
Gesetzgeber hat im Zuge der Einführung der verlängerten Veräußerungsfristen des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. keine Regelung vorgesehen, die im
Streitfall zugunsten des Antragstellers einen schonenden Übergang zur neuen
Rechtslage gewährleistet. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, inwieweit der
Antragsteller eine seine früheren Dispositionen teilweise entwertende
Gesetzesänderung aus Gründen des gemeinen Wohls und mit Rücksicht auf die
Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung hätte hinnehmen müssen; jedenfalls ist es
vor dem Hintergrund des dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden
Kontinuitätsgebots verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Antragsteller
im Vertrauen auf seine Vermögensdisposition völlig schutzlos gelassen wird.
Zudem verbietet die rechtsstaatliche Kontinuitätsgewähr es dem Gesetzgeber, sich
in Widerspruch zu seinen vorangegangenen Regelungen zu setzen und das
Gesetzesvertrauen des Bürgers durch eine abrupte Kursänderung zu enttäuschen.
c) Nach Maßgabe der unter 2 b) genannten Gründe ist die Aussetzung der
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im Streitfall zu gewähren, da die
nach Ansicht des Senats schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung über
das Maß an Zweifeln hinausgehen, welches üblicherweise von der Rechtsprechung
für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für erforderlich angesehen
wird.
3. Der Senat lässt es dahingestellt, ob das in der Rechtsprechung des BFH
entwickelte Merkmal des berechtigten Interesses an der Aussetzung der
Vollziehung eine ausreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. Seer, Steuer und
Wirtschaft --StuW-- 2001, 3, 17 f.), weil dieses im Streitfall bejaht werden
kann; denn abgesehen von einem nicht erheblichen, rein fiskalisch begründeten
Interesse sind keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen an einer
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ersichtlich.
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