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Spekulationsgewinne, Maßnahmen der
Steuerfahndung und Bankgeheimnis
BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 152/01
Beschluss vom 21.03.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG
Leitsätze
1. Weder die Kenntnis der
Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen
Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die
Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich
erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu.
Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und
Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher
nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber
hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen),
dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem
bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt
und Spekulationsgewinne realisiert haben.
2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung
gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins
Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird.
Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung
ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen
"Erheblichkeitswert" orientieren.
3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)
Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AO 1977 vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei
den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch
eine entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin),
eine Sparkasse, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner
und Beschwerdegegner (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen --Steufa--) zu
untersagen, die von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens gesichteten
Unterlagen auszuwerten und entsprechende Kontrollmitteilungen an die
Wohnsitzfinanzämter zu versenden.
Die Steufa richtete zum Zwecke der Ermittlung unbekannter Steuerfälle mit dem
Ziel der Aufdeckung von steuerpflichtigen Einkünften aufgrund von
Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren ein auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der
Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 93 AO 1977 gestütztes Auskunftsersuchen an die
Antragstellerin mit der Aufforderung, Einsicht in folgende Unterlagen zu
gewähren:
"1.) in sämtliche Wertpapierabrechnungen und Orderaufträge
über Veräußerungsgeschäfte für in- und ausländische Aktien und Fondanteile von
Kunden für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999 soweit er die
sogenannten 'Neuen Märkte' (Neuemissionen nach 30. Oktober 1997) betrifft,
2.) in sämtliche Wertpapierabrechnungen und Orderaufträge über Kaufgeschäfte,
die sich auf die unter 1.) festgestellten Veräußerungsgeschäfte beziehen,
3.) in sämtliche Depots, die sich auf die unter 1. festgestellten
Veräußerungsgeschäfte beziehen, begrenzt auf die Buchungen die in Verbindung mit
den unter 2.) bezeichneten Kaufgeschäften stehen."
Des Weiteren bat die Steufa um Auskunft, wer in diesen Geschäftsvorfällen
Inhaber der dabei angesprochenen Konten ist, sowie um die Angabe der Namen,
Vornamen, gegebenenfalls der Firmenbezeichnung, der Anschrift und bei
natürlichen Personen des Geburtsdatums, soweit sich diese Angaben nicht bereits
aus den o.g. Belegen ergeben.
Dem Auskunftsersuchen war ein Gespräch der Beteiligten im Hause der
Antragstellerin voraus gegangen. Nach dem darüber geführten Vermerk hat die
Steufa in diesem Gespräch ihre Ermittlungstätigkeit damit begründet, dass
bekannt geworden sei, dass eine Vielzahl von Kunden verstärkt Aktien und
Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sog. "Neuen Märkte" erworben und
zeitnah wieder veräußert hätten. Auslöser seien die zahlreichen Neuemissionen
und die von den Sparkassen ausgelöste Werbeaktion "Wir optimieren ihre Zinsen"
gewesen, vielfältig mit dem Ziel der Vermeidung von Kapitalerträgen und in
Erwartung eines Wertzuwachses. Die erheblichen Kursgewinne hätten zu
kurzfristigen Verkäufen geführt. Aus sparkasseninternen Informationen sei
bekannt geworden, dass für den Bereich der Antragstellerin im Mai 1998 ein ganz
erheblicher Kaufboom eingesetzt habe. Nach den bisherigen Erfahrungen seien
Spekulationsgewinne bei den Einkommensteuerveranlagungen eher selten erklärt
worden. Die Ermittlungen seien auf die Veräußerung von Aktien und Fondsanteilen
aus den sog. Neuen Märkten beschränkt, bei denen sich durch die Zeitfolge (Emission-Verkauf)
die Verwirklichung der Spekulationsgewinne aufdränge.
Im Einvernehmen mit der Antragstellerin nahm die Steufa die Ermittlungen auf und
zog zunächst aus der zur Verfügung gestellten Belegsammlung mit allen Kauf- und
Verkaufsgeschäften für einen Zeitraum von ca. 7 Wochen sowie anschließend aus
Mikrofiches für den restlichen ermittlungsrelevanten Zeitraum Kopien der in
Frage stehenden Wertpapiergattungen, mit Angabe der Wertpapierkennnummer,
Wertpapierbezeichnung, Abrechnungstag, Belegnummer, Stückzahl und Kurs der
Verkaufsgeschäfte.
Die Auswertung der Kopien führte für den Zeitraum 1. Mai 1998 bis 31. Dezember
1999 zu folgendem Ergebnis:
a) In dem Zeitraum wurden 2329 Verkäufe getätigt (932 Verkäufe in 1998, 1397
Verkäufe in 1999), wovon 776 Verkäufe auf Aktien der X-AG entfielen.
b) In 1998 wurden 80,4 % und in 1999 67,7 % der Wertpapiere innerhalb der
Spekulationsfrist wieder veräußert, wobei für die Fristberechnung ausschließlich
die Zeit zwischen Börsengang und Verkauf zugrunde gelegt wurde. Eine genauere
Ermittlung konnte mangels Kenntnis des Kaufdatums nicht erfolgen.
Um weiteren Ermittlungen der Steufa vorzubeugen, ersuchte die Antragstellerin
das Finanzgericht (FG), der Steufa im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß
§ 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu untersagen, Einsicht in die Unterlagen
über Veräußerungs- und Kaufgeschäfte von Kunden der Antragstellerin am sog.
Neuen Markt zu nehmen, diese auszuwerten und Kontrollmitteilungen über diese
Vorgänge an die Veranlagungsfinanzämter der betroffenen Kunden und die
Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu versenden.
Das FG hielt diesen Antrag für zulässig, aber nicht für begründet. Wegen der
Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die in Entscheidungen der
Finanzgerichte 2001, 1100 veröffentlichte Entscheidung der Vorinstanz.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren
weiter. Sie hält das Vorgehen der Steufa für eine unzulässige Rasterfahndung,
deren Vorliegen anhand der steuerverfahrensrechtlichen Schranken des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977, die der Bundesfinanzhof (BFH) etwa mit Beschluss
vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) aufgestellt
habe, zu prüfen sei. Insbesondere sei es die sehr hohe Zahl der betroffenen
Kunden, das Prinzip der vollständigen Erfassung sowie die nicht ausreichende
Differenzierung, die die Ermittlungen unzulässig machten. Soweit das FG von
einem nahezu systematischen Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten
und deshalb von einer hohen Zahl Betroffener ausgehe, schließe dies das
Vorliegen einer Rasterfahndung nicht aus. Insoweit werde vielmehr die Frage
aufgeworfen, ob ein eventuelles tatsächliches strukturelles Erhebungsdefizit bei
der Spekulationsgewinnbesteuerung zu ausschließlich punktuell wirkenden
Maßnahmen zu Lasten einzelner Kreditinstitute und deren Kunden berechtige. Es
stelle sich des Weiteren die Frage, ob das festgestellte Vollzugsdefizit nicht
auf die materielle Rechtmäßigkeit des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
durchschlage, mit der Folge, dass diese Vorschrift als verfassungswidrig zu
beurteilen sei. Maßnahmen zum Vollzug wären dann unzulässig. Auch beinhalte die
Beschränkung auf ein vermeintlich lukratives Marktsegment der Neuemissionen
keine echte Erheblichkeitsschwelle. Im Ergebnis würden alle steuerlich
relevanten Vorgänge erfasst. Hinzu komme, dass die Steufa Spekulationsverluste
in diesem Marktsegment und erst recht in anderen Marktsegmenten ignoriere und
überdies ihr (der Antragstellerin) die Führung des Entlastungsbeweises für die
Kunden auferlege. Entgegen der Auffassung des FG sei § 30a Abs. 3 AO 1977
einschlägig und stünde der Auswertung der Unterlagen und dem Fertigen von
Kontrollmitteilungen entgegen.
Die Steufa beantragt, die Beschwerde aus den Gründen der vorinstanzlichen
Entscheidung zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß
§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet,
ist zulässig, aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Aufgrund der
gebotenen summarischen Prüfung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der
Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen die Steufa auf Unterlassung der
Auswertung der im Rahmen der Ermittlungen erhaltenen Unterlagen über
Veräußerungs- und Kaufgeschäfte und der Fertigung von Kontrollmitteilungen an
die Wohnsitzfinanzämter bzw. Finanzämter für Fahndung und Strafsachen der
betroffenen Sparkassenkunden nicht zusteht.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Finanzrechtswegs (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 FGO), der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags auf
Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-)Anordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), der
Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in ihren
aus den Eigentumsrechten resultierenden Dispositionsrechten an den zur Kenntnis
gelangten Geschäftspapieren verletzt zu sein (§§ 903, 1004 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs --BGB--), des besonderen Rechtsschutzbedürfnisses gerade für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Bestehens eines Anordnungsgrundes
verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des FG (II. 1. des
angefochtenen Beschlusses). Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; in
BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFHE 194,
26, BStBl II 2001, 306) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben
haben, sieht der Senat von einer weiter gehenden Begründung ab. Hinsichtlich der
vom FG bejahten Zulässigkeit des Finanzrechtswegs wäre der Senat ohnehin an die
--auch insoweit überzeugenden-- Ausführungen des FG gebunden (§ 155 FGO i.V.m.
§ 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den eingesehenen
und kopierten Geschäftsunterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch (Abwehranspruch
aus § 903 Satz 1, § 1004 BGB) besteht nur, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen. Ist der Eigentümer einer Sache hiernach zur Duldung
verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB). § 208
AO 1977 ist ein Gesetz i.S. des § 903 Satz 1 BGB, das der Steufa bestimmte
Aufgaben und Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend gemachten
Abwehranspruch zu entkräften (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 192, 44, BStBl II
2000, 643, und vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624).
Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass das Sammelauskunftsersuchen und
die von der Steufa sodann beabsichtigte Auswertung und Weitergabe der
Aufzeichnungen und Kopien aus den von der Antragstellerin zur Verfügung
gestellten Belegsammlungen und Mikrofiches an die Veranlagungsfinanzämter bzw.
Finanzämter für Fahndung und Strafsachen der betroffenen Bankkunden in dieser
Vorschrift ihre rechtliche Grundlage findet und innerhalb der durch diese
Vorschrift eröffneten gesetzlichen Vorgehensweise liegt.
a) Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre
Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zwischen der
Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den
zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1
Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1997
VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428,
m.w.N.). Eine konkrete Maßnahme der Steufa ist hiernach rechtmäßig, wenn sich
die Steufa dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat
(nachfolgend b) und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch
zusteht (nachfolgend c).
b) Die Steufa hat sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten.
aa) Die Steufa hat das Sammelauskunftsersuchen ausdrücklich auf § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AO 1977 gestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht im
Strafverfahren, sondern im Besteuerungsverfahren zur Aufdeckung und Ermittlung
unbekannter Steuerfälle tätig werden will. Die Fertigung von Kopien und
Aufzeichnungen aus den zur Verfügung gestellten Belegsammlungen und Mikrofiches,
aus denen sich die Verkaufsgeschäfte bezüglich der in- und ausländischen Aktien
und Fondsanteile von Kunden der Antragstellerin ergaben, in Verbindung mit der
ebenfalls erbetenen Auskunft nach den dazugehörigen Kaufgeschäften, mit dem
erklärten Ziel der Auswertung und Weiterleitung der dabei gewonnenen
Erkenntnisse in der Art von Kontrollmitteilungen an die für die Besteuerung der
Sparkassenkunden zuständigen Wohnsitzfinanzämter, unterfällt grundsätzlich dem
Aufgabenbereich des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977. Die Aufdeckung und
Ermittlung unbekannter Steuerfälle umfasst Nachforschungen sowohl nach
unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen
Sachverhalten (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; Tipke/Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 208 AO 1977 Rz. 26 ff., mit
Hinweisen auf die Gesetzesbegründung des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292 zu
§ 208 AO 1977). Kontrollmitteilungen über den erzielten Veräußerungspreis von
Wertpapieren der Bankkunden einerseits und deren Anschaffungskosten andererseits
innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ermöglichen dem für
die Besteuerung jeweils zuständigen Finanzamt (FA) die Kontrolle, ob der
betreffende Bankkunde dort als Steuerpflichtiger erfasst ist und ob die
erzielten Spekulationsgewinne einer ordnungsgemäßen Besteuerung unterworfen
worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein dem FA bisher unbekannter
Steuerpflichtiger ermittelt bzw. ein bisher unbekannter steuerlicher Sachverhalt
aufgedeckt.
Allerdings hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH zum Recht
der früheren Abgabenordnung (§ 201 der Reichsabgabenordnung) unter
Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sowie der Bedeutung der allgemeinen
Steueraufsicht für die Sicherung der Staatseinnahmen, ferner unter Abwägung des
hohen Stellenwerts, den das Gebot der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit
für die Allgemeinheit hat, gegen die Rechte und Interessen des von einer
Maßnahme der Steufa im Einzelfall Betroffenen, in ständiger Rechtsprechung
entschieden, dass die Aufgabenerfüllung der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 AO 1977 erst dann einzusetzen hat, wenn für ein Tätigwerden ein
hinreichender Anlass besteht. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des
Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen für
bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und
daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen "ins Blaue
hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche
Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986
VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 -Chiffreanzeigen betreffend den
Verkauf von ausländischem Grundbesitz durch Inländer-; vom 24. März 1987
VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 -Vermittlungsprovisionen an
Kreditvermittler-; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791
-Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers-; s. auch
Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt
sich, dass die Steufa hinreichenden Anlass zur Einholung der Auskünfte bei der
Antragstellerin hatte. Ein konkretes Moment für ein Tätigwerden der Steufa ergab
sich aus der Zusammenschau der dieser zur Kenntnis gelangten Umstände und Fakten
im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel im örtlichen Einzugsbereich der
Antragstellerin betreffend die im fraglichen Zeitraum am deutschen Aktienmarkt
eingeführten Neuemissionen. Zunächst waren der Steufa aus allgemein zugänglichen
Quellen (Zeitschriften, Börsenverlautbarungen, Mitteilungen von Banken) sowohl
die Anzahl und der Name der im fraglichen Zeitraum am deutschen Aktienmarkt
eingeführten Neuemissionen und die jeweiligen Kursentwicklungen der gehandelten
Wertpapiere bekannt. Aus diesen Daten konnte die Steufa ohne weiteres ableiten,
welche Kursgewinne in welchem Zeitraum je gehandelter Aktie oder Fondsanteil
jedenfalls zunächst buchtechnisch erzielt wurden. Ebenso verfügte die Steufa
über genaue Kenntnisse hinsichtlich der Zahl der zur Zeichnung ausgegebenen
Aktien der erstmals nach dem 30. Oktober 1997 an den verschiedenen Börsen
notierten Unternehmen. Diese Informationen waren, worauf das FG zutreffend
hinweist, jedenfalls bei einigen besonders großen publikumswirksamen
Platzierungen am Markt nahezu jeder Tageszeitung zu entnehmen.
Darüber hinaus verfügte die Steufa über Datenmaterial zum Erklärungsverhalten
der Steuerpflichtigen betreffend Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG. Danach
erklärten in den für den Einzugsbereich der Antragstellerin zuständigen beiden
FA A und B in 1997 215 Steuerpflichtige, in 1998 257 Steuerpflichtige und in
1999 325 Steuerpflichtige Einkünfte aus Spekulationsgewinnen. Diese Zahlen geben
jedoch nicht nur das Erklärungsverhalten bezüglich der hier in Rede stehenden
Spekulationsgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren am Neuen Markt
wieder, vielmehr enthalten diese Zahlen auch die erklärten Spekulationsgewinne
aus sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften. Ebenso ist zu berücksichtigen,
dass die Zahlen nicht allein das Erklärungsverhalten der Kunden der
Antragstellerin widerspiegeln, sie beinhalten vielmehr das Erklärungsverhalten
aller Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der beiden vorgenannten FA und
damit auch der Kunden anderer Institute wie Banken, Sparkassen und Direktbanken.
Angesichts dieser Umstände kann der Zuwachs an Erklärungen von Einkünften aus
Spekulationsgeschäften bei einer Einwohnerzahl von über 150 000 Personen nur als
gering bezeichnet werden.
Allerdings lassen sich zunächst weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit
der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich der Antragstellerin noch aus den
Kenntnissen der Steufa über die Neuemissionen und die Kursentwicklung am
Aktienmarkt Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden
der Antragstellerin ziehen. Diese Kenntnisse allein könnten demzufolge einen
hinreichenden Anlass für die Ermittlungen der Steufa gerade bei der
Antragstellerin nicht begründen.
Der hinreichende Anlass für die auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 gestützten
Ermittlungen ist jedoch deshalb zu bejahen, weil die Steufa daneben, wie das FG
festgestellt hat, über sparkasseninterne Informationen verfügte, denen zu Folge
für den Bereich der Antragstellerin seit Mai 1998 ein ganz erheblicher Kaufboom
für Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen
Märkte" einsetzte und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte
zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgten. Über das Vorhandensein derartiger
sparkasseninterner Informationen hatte die Steufa die Antragstellerin bereits
anlässlich der dem Auskunftsersuchen vorausgehenden Besprechung informiert. Da
die Steufa, wie ausgeführt, aufgrund des zur Verfügung stehenden Datenmaterials
Kenntnis von den teils sprunghaften Kursentwicklungen der an dem Neuen Markt
gehandelten Wertpapiere hatte und daraus auf die Kursgewinne rückschließen
konnte, die insbesondere beim Wertpapierverkauf binnen kurzer Zeit nach
Erstzeichnung zu erzielen waren, konnte die Steufa zu Recht davon ausgehen, dass
zahlreiche Kunden der Antragstellerin tatsächlich steuerpflichtige
Spekulationsgewinne realisiert hatten. Angesichts des nur geringfügigen Anstiegs
der erklärten Einkünfte aus Spekulationsgewinnen bestand daher der Verdacht,
dass ein Großteil dieser Spekulationsgewinne nicht erklärt worden ist.
Auch bestätigen die bisherigen Ermittlungsergebnisse auf der Grundlage der von
der Antragstellerin freiwillig zur Verfügung gestellten Unterlagen die
Ermittlungsansätze der Steufa. Danach wurden von den gezeichneten Aktien aus
Neuemissionen in 1998 mindestens 80,4 % und 1999 mindestens 67,7 % aller
Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist abgewickelt. Tatsächlich dürfte der
Anteil der innerhalb der Spekulationsfrist verkauften Aktien, worauf das FG
zutreffend hinweist, noch höher sein, da die Berechnung der Steufa mangels
genauer Kenntnis des Kaufdatums auf der Annahme beruht, dass sämtliche Verkäufe
aus Käufen am Ausgabetag resultieren. Insgesamt sind von diesen
Verkaufsgeschäften in dem streitigen Zeitraum etwa 1800 bis 2000 Personen
betroffen. Zwar kann angesichts des von der Steufa behaupteten
durchschnittlichen Ordervolumens von 9 534,97 DM und den unterschiedlichen
Aktienkursentwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in allen Fällen
Spekulationsgewinne realisiert worden sind, gleichwohl steht der bloß geringe
Zuwachs an erklärten Spekulationsgewinnen in den Jahren 1998 und 1999 gegenüber
dem Jahr 1997 in einem auffälligen Missverhältnis zu der großen Zahl der von den
Kunden der Antragstellerin getätigten Aktienverkäufe.
cc) Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Steufa sind die
Ermittlungsmaßnahmen auch nicht als Rasterfahndung oder Ermittlung ins Blaue zu
qualifizieren.
Dem steht zunächst die große Zahl der von den Ermittlungsmaßnahmen betroffenen
Sparkassenkunden nicht entgegen. Denn, wie ausgeführt, liegen hinsichtlich der
betroffenen Kunden hinreichende Anhaltspunkte für ein Nichtbefolgen der
steuerlichen Erklärungspflichten vor. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass
die Ausführungen des Senats in dem Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643
auf den Streitfall nicht übertragen werden können. In dieser Entscheidung hat
der Senat ausgeführt: "Eine unzulässige Rasterfahndung kann nämlich nicht nur
dann vorliegen, wenn jedwede Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Umstände
fehlen, ..., sondern auch dann, wenn ein steuerstrafrechtliches
Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu
benutzt wird, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag
bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts in ihrer Totalität
oder jedenfalls möglichst vollständig zu erfassen mit dem Ziel, in allen Fällen
undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder
von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte
Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen." Gegenstand der Entscheidung waren
steuerverfahrensrechtliche Ermittlungen, die die Steufa im Zusammenhang mit
einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter bzw. Kunden
einer Bank aufgenommen hatte. Dem Streitfall liegt aber ein anderer, nicht
vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Vorliegend ist die Steufa nämlich nicht
aufgrund strafrechtlicher Ermittlungshandlungen gegen Bedienstete oder Kunden
der Antragstellerin tätig geworden. Die Erhebung der Daten erfolgte daher nicht
anlässlich oder bei Gelegenheit einer steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsmaßnahme. Im Streitfall verfügte die Steufa, wie ausgeführt, über
Erkenntnisse, die den Verdacht begründeten, dass in erheblichem Umfang erzielte
Spekulationsgewinne nicht versteuert worden sind. Demgegenüber lagen der Steufa
in dem in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 entschiedenen Streitfall derartige
Erkenntnisse nicht vor. Vielmehr hat die Steufa dort, ohne über konkrete
Anhaltspunkte hinsichtlich einer Steuerverkürzung zu verfügen, gleichsam alle
Kunden, die Inhaber von Tafelpapieren waren, einer steuerlichen Überprüfung
unterziehen wollen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat der sehr hohen Anzahl
der von der Steufa erfassten Fälle eine die Rasterfahndung indizierende
Bedeutung beigemessen, da insoweit von sog. Zufallsfunden anlässlich eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht die Rede sein konnte.
Für die Anwendung einer Rasterfahndung spricht auch nicht, dass die Steufa die
Erheblichkeitsschwelle (d.h. eine Differenzierung hinsichtlich des Nennwertes
der zu untersuchenden Wertpapiertransaktionen) etwa zu niedrig angesetzt oder
sogar gänzlich vernachlässigt hätte (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFHE 192, 44,
BStBl II 2000, 643). Da im Streitfall konkrete Verdachtsmomente für eine
Steuerverkürzung vorliegen, darf sich die Erheblichkeitsschwelle schon aus
Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit an dem vom Gesetz
vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG
sind Spekulationsgewinne bis zu 1 000 DM im Kalenderjahr steuerfrei. Diesem Wert
trägt die Steufa Rechnung, indem sie Aufzeichnungen über Wertpapiergeschäfte,
mit denen Gewinne nicht über 1 000 DM erzielt wurden, vernichtet bzw. aus der
Datenbank löscht.
Die Steufa verfolgt mit dem Auskunftsersuchen auch nicht jeden Steuerfall in
undifferenzierter Weise. Davon könnte nur die Rede sein, wenn die Steufa mit dem
Auskunftsersuchen sämtliche Wertpapiergeschäfte der Sparkassenkunden erfassen
und in ihrer Gesamtheit auf die Erzielung von Spekulationsgewinnen überprüfen
wollte. Das Auskunftsersuchen betrifft jedoch einen fest umrissenen Kreis von
Sachverhalten mit gleichen Merkmalen. So wurden nur Veräußerungsgeschäfte von
Neuemissionen, die nach dem 30. Oktober 1997 erfolgten, erfasst, da der Steufa
bekannt war, dass in diesem Marktsegment erhebliche Kursgewinne zu verzeichnen
waren und vermehrt Kunden der Antragstellerin diese durch Aktienverkäufe
innerhalb der Spekulationsfrist realisiert hatten. Des Weiteren beschränkte die
Steufa die Ermittlung auf den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember
1999, da ihr nur insoweit verwertbare Daten über das tatsächliche
Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen zur Verfügung standen. Eine die
Kriterien einer Rasterfahndung erfüllende Totalerfassung aller positiven
Spekulationsgewinne liegt daher nicht vor. Die Antragstellerin kann der Steufa
in diesem Zusammenhang auch nicht vorhalten, sie erfrage nicht die
Spekulationsverluste in dem betrachteten und in den anderen Marktsegmenten. Denn
diese Einschränkung des Auskunftsersuchens ist, wie die Steufa zutreffend
ausführt, erforderlich, um die Einsicht in steuerlich nicht erhebliche
Unterlagen zu vermeiden. Die Berücksichtigung von Spekulationsverlusten im
Rahmen des Auskunftsersuchens würde es nämlich erforderlich machen, dass der
Steufa Einblick in sämtliche Wertpapierbelege der Kunden der Antragstellerin
gewährt werden müsste, die Steufa daher von Kunden und deren Anlageverhalten
Kenntnis erlangte, die unter Umständen keinen Spekulationsgewinn erzielt haben.
Die Steufa hat der Antragstellerin insoweit auch nicht die Führung des
Entlastungsbeweises auferlegt, soweit sie der Antragstellerin die Möglichkeit
einräumt, nach Ermittlung der die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden
Wertpapiergeschäfte mit Neuemissionen ihrer Kunden etwaige damit verrechenbare
Verluste aus anderen Wertpapiergeschäften mitzuteilen. Die Steufa ermöglicht der
Antragstellerin und damit mittelbar deren Kunden nur, weiteren Ermittlungen
bereits auf dieser Auskunftsebene mangels Überschreitung der
Erheblichkeitsschwelle vorzubeugen. Denn selbstverständlich werden, worauf die
Steufa hinweist, Spekulationsverluste im Rahmen der Auswertung der
Kontrollmitteilungen bei den Wohnsitzfinanzämtern, soweit sie diesen bekannt
sind oder bekannt gemacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei
den jeweiligen Steuerveranlagungen der Kunden berücksichtigt.
c) Der Steufa stehen bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung die in
Anspruch genommenen Befugnisse auch zu.
aa) Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 stehen der Steufa in
steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zu,
die die FÄ im Besteuerungsverfahren haben. Wie die FÄ kann daher auch die Steufa
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und
Ermittlungsbefugnisse der §§ 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa
bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im
Interesse einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens sogar von
bestimmten Beschränkungen, die für die FÄ gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1
Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weiter gehende Befugnisse als
die FÄ hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624, m.w.N.).
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gibt hiernach der Steufa das Recht, von den
Beteiligten (§ 78 AO 1977) und anderen Personen die zur Feststellung eines für
die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Dies gilt nicht nur für ein auf einen Einzelfall beschränktes Auskunftsersuchen,
sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen
Verhinderung von Steuerverkürzungen auch für Sammelauskunftsersuchen (vgl.
Senatsurteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484). Wie der Senat bereits
entschieden hat, gehen die Anforderungen für die Einholung einer Sammelauskunft
gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 im Rahmen der Steuerfahndung nicht über die
Anforderungen hinaus, die der Steuerfahndung bei den Ermittlungen nach § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 auferlegt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 148, 108,
BStBl II 1988, 359). Wie oben unter 2. b) bereits ausgeführt, hatte die Steufa
hinreichenden Anlass die Ermittlungen aufzunehmen, da sie aufgrund der
vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehen konnte, dass Kunden der Antragstellerin
steuerpflichtige Spekulationsgewinne erzielt, aber in ihren Steuererklärungen
nicht erklärt hatten.
bb) Das Sammelauskunftsersuchen genügt ebenfalls den allgemeinen
rechtsstaatlichen Grenzen. Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das
Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und, gemessen an der
Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verhältnismäßig erscheint, sowie dem
Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997,
499, m.w.N.). Die Steufa durfte zunächst ihr Auskunftsverlangen unmittelbar an
die Antragstellerin richten (§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz, § 93 Abs. 1
Satz 3 AO 1977), zumal die möglichen Steuerpflichtigen der Steufa auch gar nicht
bekannt waren (vgl. § 30a Abs. 5 Satz 2 AO 1977). Die geforderte Auskunft ist
auch geeignet, eine mögliche Steuerverkürzung aufzudecken, ebenso war und ist es
der Antragstellerin möglich, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Da der Steufa
keine anderen Aufklärungsmittel zur Verfügung standen, war die Inanspruchnahme
der Antragstellerin auch erforderlich. Auch hat die Steufa das
Zweck-Mittel-Verhältnis gewahrt. Die Steufa ist, wie schon ausgeführt, nicht
"ins Blaue hinein" vorgegangen, sondern hat aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse ihr Auskunftsersuchen auf den Wertpapierhandel eines genau
spezifizierten Marktsegments beschränkt. Die Auskunftserteilung war der
Antragstellerin auch zumutbar. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund des
Auskunftsersuchens das Vertrauensverhältnis der Antragstellerin zu ihren Kunden
möglicherweise beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung muss aber hinter das
mit den Ermittlungsmaßnahmen angestrebte Ziel, die gesetzlich vorgesehene
Besteuerung gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen und damit
Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit zu erreichen, zurücktreten.
cc) Dem Auskunftsersuchen steht auch nicht die Regelung des § 30a Abs. 2 AO 1977
entgegen. Hiernach dürfen die Finanzbehörden von den Kreditinstituten zum Zwecke
der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten
bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen. Dazu hat der BFH indessen
bereits entschieden, dass § 30a Abs. 2 AO 1977 den Finanzbehörden lediglich
verwehrt, im Rahmen der allgemeinen Überwachung, d.h. soweit keine besonderen
Anhaltspunkte für ein Auskunftsersuchen i.S. von § 93 AO 1977 vorliegen (sog.
Ermittlung "ins Blaue hinein"), von den Kreditinstituten Mitteilungen über
Konten zu verlangen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
1977 jedoch vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte--
bei den Kreditinstituten einholen, was mit der Regelung in § 30a Abs. 5 Satz 1
AO 1977 ausdrücklich klargestellt wird (BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II
1997, 499, 504, und BFH-Beschluss vom 14. April 2000 I B 15/99, nicht amtlich
veröffentlicht). Ebenso wenig kann die Antragstellerin dem
Sammelauskunftsersuchen die Regelung des § 30a Abs. 5 Satz 2 AO 1977
entgegenhalten, da das Sammelauskunftsersuchen gerade darauf gerichtet ist, die
einzelnen namentlich nicht bekannten Steuerpflichtigen zu ermitteln, der Steufa
ein unmittelbar an die Steuerpflichtigen gerichtetes Auskunftsersuchen daher
unmöglich ist.
dd) Wird das Auskunftsersuchen somit von den Ermittlungsbefugnissen der Steufa
umfasst, gilt dies ebenso für die von der Steufa geplante weitere Auswertung der
Unterlagen wie für die Übersendung von Kontrollmitteilungen an die zuständigen
Wohnsitzfinanzämter der Kunden der Antragstellerin. Denn es kann keinen
Unterschied machen, weil es insoweit lediglich eine Frage der praktischen
Zweckmäßigkeit ist, ob die Steufa die bei den Fahndungsmaßnahmen gewonnenen
Unterlagen und Erkenntnisse selbst auswertet, indem sie selbst die betroffenen
Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
auffordert, oder ob sie die weitere Auswertung mittels der Erstellung von
Kontrollmitteilungen den FÄ überlässt, bei denen die Beteiligten zur Steuer
veranlagt werden. In Fällen wie den vorliegenden, bei denen es im Wesentlichen
um die Überprüfung geht, ob bei in der Vergangenheit durchgeführten
Veranlagungen mögliche Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften in die
Besteuerung eingeflossen sind und ob die durchgeführten Veranlagungen ggf. an
die gewonnenen neuen Erkenntnisse angepasst werden müssen, ist es durchaus
sinnvoll und verwaltungsökonomischer, die bei der Steufa-Prüfung gewonnenen
Unterlagen und Erkenntnisse zur weiteren Auswertung an die
Veranlagungsfinanzämter weiterzuleiten.
d) An der Weiterleitung ist die Steufa schließlich nicht durch § 30a Abs. 3 AO
1977 gehindert. Hiernach ist das Feststellen oder Abschreiben von Guthabenkonten
oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO
1977 vorgenommen worden ist, anlässlich der Außenprüfung bei einem
Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung
zulässig. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.
Im Streitfall fehlt es bereits an der Durchführung einer Außenprüfung. Zwar hat
der Senat mit Beschlüssen in BFH/NV 1998, 424 und in BFHE 192, 44, BStBl II
2000, 643 ausgeführt, dass der Begriff "Außenprüfung" i.S. des § 30a Abs. 3 AO
1977 funktional auszulegen und damit auch die Fahndungsprüfung als Außenprüfung
anzusehen sei. Abgeleitet hat der Senat dieses Ergebnis aus der weitgehenden
Übereinstimmung der Befugnisse der Steufa anlässlich der Fahndungsprüfung mit
den Befugnissen der Außenprüfung, was andererseits spiegelbildlich auch für die
Fahndungsprüfung die selben Einschränkungen und Beschränkungen rechtfertige. Im
Streitfall liegt aber noch keine Fahndungsprüfung vor, vielmehr hat die Steufa
ihre steuerverfahrensrechtliche Ermittlungsbefugnis mittels eines
Sammelauskunftsersuchens ausgeübt. Die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens ist daher
nur an der insoweit spezielleren Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Da der Schutz der Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen
durch diese Regelungen hinreichend gewährleistet ist, ist eine Erweiterung des
Kundenschutzes durch eine hier allenfalls in Betracht kommende entsprechende
Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 nicht geboten.
e) Soweit die Antragstellerin die Unzulässigkeit des Sammelauskunftsersuchens
aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 23 EStG ableitet, fehlt es im
vorliegenden summarischen Verfahren bereits an einer hinreichenden
Glaubhaftmachung des angeblich bestehenden Vollzugsdefizites, welches auf die
Rechtmäßigkeit des § 23 EStG durchschlagen könnte. Etwaige Feststellungen dieser
Art hat das FG, anders als die Antragstellerin meint, nicht getroffen.
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