Spesenbetrug
und fristlose Kündigung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa
430/08
Urteil vom
09.06.2009
In dem Rechtsstreit hat die 5.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 09.06.2009 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom
17.09.2008, Az.: 3 Ca 701 d/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der
Beklagten, nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis zuvor ordentlich gekündigt
hatte, sowie um Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen unrichtiger
Reisekostenabrechnung.
Die am ...1963 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.02.2006 als
DOB-Abteilungsleiterin bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR
5.000,00 beschäftigt. Die einzelvertragliche Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate zum Monatsende.
Der Klägerin stand bis Anfang 2007 ein firmeneigenes Fahrzeug - zunächst ein
Audi A 6, später ein BMW - auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, sodass sie
den geldwerten Vorteil versteuern musste. Die Klägerin hielt sich für die
Beklagte überwiegend in Fernost auf und konnte den Wagen deshalb privat kaum
nutzen. Ab April 2007 übergab die Beklagte den geleasten BMW an einen anderen
Mitarbeiter und überließ der Klägerin einen alten, bereits abgeschriebenen VW
Golf als Privatfahrzeug. Die Klägerin meldete den VW Golf auf ihren Namen an und
zahlte Steuern und Versicherung sowie die laufenden Unterhaltungskosten. Im Zuge
dessen teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin per E-Mail vom
18.03.2007 (Bl. 56 d. A.) Folgendes mit:
"Hallo Frau L...,
ab 1.4.07 werden wir Ihr Fahrzeug (BMW) an T...'s übergeben. Der Golf wird nach
Ihrer Rückkehr auf Ihren Namen umgemeldet. Für die Abrechnung der Firmennutzung
des Fahrzeuges können Sie für K... Fahrten folgendes zu Grunde legen:
B... C... - B... - B... C... = 682 KM 682 * EURO 0,30 = EURO 204,60
Viele Grüße und Erfolg in A...
- Best Regards -
Mit freundlichen Grüßen
- J... S... -"
Bei der Firma K... handelt es sich um einen Kunden der Beklagten, mit dem die
Klägerin für die Beklagte in geschäftlichen Beziehungen stand.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit E-Mail vom 05.03.2008 (Bl. 14 d.
A.). Der Eingang der Kündigung wurde seitens der Beklagten mit Datum vom
17.03.2008 schriftlich bestätigt (Bl. 15 d. A.). Am 27.03.2008 führte die
Klägerin ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Im Rahmen des
Gespräches wurde auch eine Freistellung der Klägerin thematisiert, sofern
bestimmte Arbeitsaufträge von der Klägerin bis zum Monatsende April noch
erledigt und eine gemeinsame Geschäftsreise nach Fernost unternommen worden
wären. Der darüberhinausgehende konkrete Inhalt des Gespräches ist streitig.
Nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 27.03.2008 unternahm
die Klägerin Geschäftsreisen nach B... und zwar vom 28.03.2008 bis zum
05.04.2008 und vom 20.04.2008 bis zum 24.04.2008. Zu einer gemeinsamen Reise mit
dem Geschäftsführer kam es nicht mehr. Nach Rückkehr der zweiten Geschäftsreise,
d. h. nach dem 24.04.2008, erschien die Klägerin nicht mehr zur Arbeit. Mit
Schreiben vom 21.05.2008 forderte die Beklagte die Klägerin zur Herausgabe der
ihr überlassenen technischen Geräte, Schlüssel, Karten, Disketten,
Geschäftspapiere etc. auf (Bl. 19 d. A.). Am 22.05.2008 erschien die Klägerin im
Betrieb und händigte dem Geschäftsführer die geforderten Gegenstände und
Unterlagen gegen Empfangsbestätigung aus (Bl. 18 d. A.). Den einleitenden Satz
auf der von der Klägerin vorbereiteten Empfangsquittung "gemäß meiner Kündigung
bitte ich Ihnen hiermit mein Freistellung bis Ende September 2008 zu
bestätigen."
strich der Geschäftsführer ebenso durch wie die Bitte, ihr das Mobiltelefon zu
überlassen.
Der Geschäftsführer der Beklagten warf der Klägerin vor, der Arbeit
unentschuldigt fern geblieben zu sein und händigte ihr das auf den 23.05.2008
datierende Kündigungsschreiben aus (Bl. 9 d. A.). Ein weiteres
Kündigungsschreiben vom 23.05.2008 ging der Klägerin per Post am 24.05.2008 zu (Bl.
10 d. A.)
Hiergegen hat die Klägerin am 03.06.2008 Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht erhoben.
Zuvor hatte die Klägerin Anfang Mai 2008 eine Reisekostenabrechnung für die Zeit
von Januar bis April 2008 bei der Beklagten eingereicht. Hierin rechnete sie
neun Fahrten zu der Fa. K... über insgesamt EUR 1.841,40 ab. Eine Überprüfung
ergab, dass die Klägerin diese Fahrten nicht unternommen hatte. Hierüber
informierte der Zeuge K... den Geschäftsführer der Beklagten am 02.06.2008. Eine
daraufhin vom Geschäftsführer veranlasste Überprüfung der im Jahre 2007
zugunsten der Klägerin erteilten Reisekostenabrechnungen ergab, dass die
Klägerin der Beklagten für sechs fingierte K...-Fahrten von April bis September
2007 Reisekosten in Rechnung gestellten und von der Beklagten dementsprechend
insgesamt EUR 1.227,60 erhalten hatte.
Am 08.06.2008 überreichte die Klägerin der Beklagte eine Prüfliste für Wirkwaren
und Hosen (Bl. 70 bis 72 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 hat die Beklagte im anhängigen
Kündigungsschutzprozesses als weiteren Kündigungsgrund den nachträglich
festgestellten Spesenbetrug nachgeschoben und widerklagend die Rückerstattung
der an die Klägerin 2007 für fingierte K...-Fahrten ausgezahlten Fahrtkosten
über EUR 1.227,60 beansprucht.
Die Klägerin hat vorgetragen,
der Geschäftsführer der Beklagten habe sie am 27.03.2008 widerruflich von der
Arbeit freigestellt. Im Übrigen sei sie vom 25.04. bis Mitte Mai 2008
arbeitsunfähig krank gewesen, wie der ärztlichen Bescheinigung vom 07.08.2008 zu
entnehmen sei (Bl. 84 d. A.). Der Geschäftsführer der Beklagten sei damit
einverstanden gewesen, dass sie als Ausgleich für den Entzug des Dienstfahrzeugs
bzw. der Überlassung eines vertragswidrig alten VW-Golfs fingierte K...-Fahrten
abrechnet. Dies habe er mit der E-Mail vom 18.03.2007 bestätigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz, insbesondere
des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen
verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat mit Urteil vom 17.09.2008 die
Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen und der Widerklage der Beklagten
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das ursprünglich zwischen
den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung vom
23.05.2008 beendet worden sei. Die Klägerin habe nach dem 24.04.2008 ihre Arbeit
nicht wieder aufgenommen, ohne dass sie sich krank gemeldet oder Urlaub
beantragt habe oder von der Arbeit freigestellt worden sei. Schon nach eigenem
Sachvortrag sei die Klägerin nicht wirksam von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung freigestellt worden. Danach habe ihr der Geschäftsführer eine
Freistellung angekündigt, wenn sie all das, was Inhalt des Gespräches am
27.03.2008 gewesen sei, bis zum Monatsende April erledigt habe. Der Eintritt
dieser Bedingung sei von der Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt
worden. Das Fernbleiben sei auch nicht durch Resturlaubsansprüche aus den Jahren
2006 und 2007 gerechtfertigt, denn ein Urlaubsantrag sei von der Klägerin nicht
gestellt worden. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten sei die Klägerin
nicht entgegen getreten. Ohne Urlaubsantrag handele es sich um eine
Selbstbeurlaubung, die einer Arbeitsverweigerung gleichkäme. Die Klägerin könne
sich nach Ansicht des Arbeitsgerichtes auch nicht darauf berufen, dass die
fristlose Kündigung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB
erfolgt sei. Denn das unentschuldigte Fernleiben sei ein Dauertatbestand, bei
dem die Zweiwochenfrist nicht mit Beginn, sondern erst mit Beendigung des
Kündigungsgrundes zu laufen beginne.
Die Widerklage sei dagegen begründet. Unstreitig habe die Klägerin EUR 1.227,60
als Fahrtkostenerstattung erhalten, ohne entsprechende Dienstfahrten getätigt zu
haben Die von der Klägerin behauptete interne Absprache mit der Beklagten,
solche fiktiven Fahrtkostenabrechnungen zu erstellen, konnte von ihr nach
Ansicht des Arbeitsgerichtes nicht bewiesen werden.
Gegen dieses ihr am 25.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.12.2008
beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am Montag, den
26.01.2009, begründet.
Die Klägerin behauptet,
Inhalt des am 27.03.2008 geführten Gespräches sei gewesen, dass sie für den
Geschäftsführer noch eine Qualitätsprüfliste für T-Shirts und Polohemden
erarbeite und ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise nach Fernost begleite.
Sofern sie all das, was im Rahmen des Gespräches besprochen worden sei, bis zum
Monatsende April erledigt habe, sei sie anschließend von der Arbeit widerruflich
frei gestellt. Diese Vereinbarung habe ihren Wünschen entsprochen, die sie
allerdings nicht explizit geäußert habe. Die tatsächlich erfolgte Freistellung
werde auch dadurch belegt, dass ihr Arbeitsplatz im Büro der Beklagten
wegorganisiert worden sei und die übrigen Mitarbeiter darüber informiert worden
seien, dass sie, die Klägerin, freigestellt worden sei. Sie habe den
Geschäftsführer nur so verstehen können, dass sie den erbetenen Leitfaden
während der Freistellung habe fertigen können. Eine Zeitvorgabe habe sie nicht
erhalten. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Beklagten erkennen können,
dass sie sich freigestellt wähnte. Die Beklagte habe sie als verständige
Arbeitgeberin auf ihren vermeintlichen Irrtum hinweisen und zur Arbeitsaufnahme
auffordern und ggf. abmahnen müssen. Einer solchen Aufforderung hätte sie
selbstverständlich Folge geleistet. Das Arbeitsgericht habe auch nicht zur
Kenntnis genommen, dass sie seit dem 25.04.2008 so krank gewesen sei, dass sie
teilweise nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Insoweit
verweist die Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung vom 07.08.2008. In
Anbetracht ihrer Freistellung habe es wenig Sinn gemacht, der Beklagten eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Die Klägerin behauptet weiter, die von ihr vorgenommenen Reisekostenabrechnungen
für tatsächlich nicht durchgeführte Geschäftsreisen mit dem eigenen PKW beruhten
auf einer Absprache zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Beklagten. Grund
dieser Absprache sei es gewesen, dass ihr aufgrund des Arbeitsvertrages ein
firmeneigenes Fahrzeug - zunächst ein Audi A 6, später ein BMW - zur Verfügung
gestanden habe, dessen geldwerten Vorteil sie habe versteuern müssen. Weil sie
sich aber überwiegend für die Beklagte in Fernost aufgehalten habe, sei es von
anderen Mitarbeitern gefahren worden. Auch dem Geschäftsführer sei es
unwirtschaftlich erschienen, für die Klägerin ein Fahrzeug vorzuhalten, das dann
von ihr nicht ständig genutzt worden sei. Er habe deshalb auf ihren Namen einen
alten VW Golf anmelden wollen. Für die Klägerin als Halterin wären dadurch
Kosten von etwa EUR 203,00 für Steuern, Versicherung und Benzin entstanden,
womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Aus diesem Grund habe der
Geschäftsführer die Idee gehabt, die Klägerin könne fingierte Rechnungen für
Fahrten zum Kunden K... abrechnen. Die fingierten Abrechnungen seien von ihm
wissentlich gegengezeichnet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünster vom 17.09.2008, Az.: 3 Ca 701 d/08,
abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten
durch die außerordentliche Kündigung vom 22.05.2008 und vom 23.05.2008 nicht
aufgelöst worden ist;
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet,
dass ihr Geschäftsführer die Klägerin während des Gespräches am 27.03.2008
freigestellt habe. Ihr sei lediglich nach Abarbeitung laufender Aufträge und
wesentlicher Projekte eine etwaige Freistellung in Aussicht gestellt worden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag. Die Klägerin
selbst habe behauptet, dass für den Fall, dass sie all das was besprochen worden
sei, bis Ende April geschafft habe, sie dann anschließend freigestellt sei. Sie
habe indessen weder substantiiert vorgetragen, welche konkreten Bedingungen sie
habe erledigen sollen noch dass sie diese auch bis Ende April 2008 erfüllt
hatte. Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum auch nicht arbeitsunfähig krank
gewesen. Gerade im Falle einer nur - wie die Klägerin behaupte - widerruflichen
Freistellung, sei sie zum Nachweis einer Krankheit verpflichtet gewesen, eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies habe sie nicht getan. Im
Übrigen sei die Klägerin auch nicht krank gewesen, sondern habe - wie
erstinstanzlich vorgetragen - Urlaub in D... gemacht, was sie gegenüber dem
Zeugen K... auch bestätigt habe. Dies stehe auch in Einklang damit, dass der
Geschäftsführer sie trotz mehrfacher Versuche in der Zeit vom 27.04. bis
10.05.2008 nicht habe erreichen können. Sie, die Beklagte, habe mithin die
Arbeitsverweigerung als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
dargelegt und Beweis angeboten. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gebe
es nicht. Einer Abmahnung habe es angesichts der beharrlichen
Arbeitsverweigerung auch nicht bedurft. Die fristlose Kündigung sei auch durch
den nachgewiesenen Spesenbetrug gerechtfertigt. Die von der Klägerin hierzu
behauptete Vereinbarung mit ihrem Geschäftsführer sei frei erfunden und finde
auch in der E-Mail vom 18.03.2007 keine Stütze. Aus diesem Grunde sei auch die
Widerklage begründet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 09.06.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519
ZPO.
In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage sowohl im Ergebnis als auch in
der Begründung zu Recht abgewiesen (I.) und der Widerklage stattgegeben (II.).
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf den
Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz eingehend wird noch auf
Folgendes hingewiesen:
I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht durch die Eigenkündigung der
Klägerin zum 30.09.2008, sondern bereits zum 23.05.2008 durch Ausspruch und
Aushändigung der fristlosen Kündigung vom 23.05.2008 durch die Beklagte. Der
Beklagten stand ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626
Abs. 1 BGB zur Seite.
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann.
Die rechtliche Überprüfung nach § 626 Abs. 1 BGB erfolgt in zwei Stufen: Zum
einen muss ein Grund vorliegen, der - ohne Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalles - überhaupt an sich geeignet ist, eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im
Rahmen der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum
Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der fristlosen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Die unstreitige Geltendmachung fiktiver Reisekosten erweist sich als
Spesenbetrug zulasten der Beklagten und stellt je für sich genommen einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Die
Interessenabwägung musste vorliegend zugunsten der Beklagten ausgehen (3.).
2. Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung
ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und geringen Betrag handelt
(BAG Urt. v. 02.06.1960 - 2 AZR 91/58 -, AP Nr. 42 zu § 626 BGB; BAG Urt. v.
06.09.2007 - 2 AZR 264/06 -, AP 208 zu § 626 BGB). Dies gilt erst Recht, wenn
dem Arbeitnehmer - wie vorliegend - zahlreiche fingierte Fahrtkostenabrechnungen
zur Last gelegt werden können.
a) Die Beklagte ist nicht gehindert, die Kündigung auch auf den ihr erst nach
Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung bekannt gewordenen Spesenbetrug
zu stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der
herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem
Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren,
uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der
Kündigung entstanden sind (vgl. BAG Urt. v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 -, AP 208
zu § 626 BGB; KR/Fischmeier, KR, 8. Aufl.; Rn. 180 zu § 626 BGB; ErfK/Müller-Glöge,
9. Aufl., Rn. 230 zu § 626 BGB; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis, Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 602) .
Der Mailverkehr im Hause der Beklagten (Bl. 97 bis 99 d. A.) zeigt, dass die
Beklagte erst am 03.06.2008 dem konkreten Verdacht eines Spesenbetrugs
nachgegangen ist. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass
der allein kündigungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten bereits mehr als
zwei Wochen vor Ausspruch der fristlosen Kündigung von der fehlerhaften
Abrechnungspraxis gewusst hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die E-Mail
des Zeugen B... vom 30.05.2008 (Bl. 62 d. A.), in welcher er der Klägerin u. a.
mitteilt, dass er ihre "Reisekostenabrechnung 01-03/2008 fertig (habe) und ...
diese morgen an Herrn S... zur Unterschrift" gebe (Bl. 62 d. A.). Die Beklagte
kann mithin erst nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung Kenntnis
von der fingierten Reisekostenabrechnung 01-03/08(Anlage B 2, Bl. 41 d. A.), die
den "Stein ins Rollen gebracht hat", erlangt haben.
b) Das Arbeitsgericht hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
festgestellt, dass die Klägerin zu Unrecht seit April 2007 tatsächlich nicht
angefallene Reisekosten abgerechnet hat. Die Klägerin hat unstreitig angebliche,
in Wahrheit nicht getätigte Fahrten mit dem eigenen PKW zu der Fa. K...
abgerechnet und sich die fingierten Fahrtkosten in Höhe von EUR 1.227,60
erstatten lassen. Der Klägerin war die falsche Abrechnung auch bewusst und wurde
- nach ihrem eigenen Vortrag -planmäßig vorgenommen.
c) Die bewusst fingierten Abrechnungen waren auch nicht durch eine zwischen der
Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten getroffene interne Absprache
gerechtfertigt. Die Behauptung der Klägerin, durch die fingierte
Fahrtkostenerstattung habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr einen Ausgleich
für den Entzug des Dienstfahrzeugs verschaffen wollen, ist durch nichts belegt
und muss als Schutzbehauptung gewertet werden.
aa) Der Inhalt der strittigen E-Mail vom 18.03.2007 lässt einen derartigen
Rückschluss nicht zu. Die E-Mail enthält lediglich ein Abrechnungsmuster, das
bei Fahrtkostenabrechnungen für Geschäftsreisen im Privatwagen zugrunde gelegt
werden sollte. Dieser Hinweis passt auch in den Gesamtkontext, sowohl zeitlich
wie inhaltlich. Bis dahin stand der Klägerin ein Firmenfahrzeug zur Verfügung,
das sie jedoch wegen ihrer häufigen Auslandsaufenthalte kaum nutzen konnte,
gleichwohl hatte die Klägerin den geldwerten Vorteil für die private
Nutzungsmöglichkeit in vollem Umfang in Höhe von EUR 646,43 brutto monatlich zu
versteuern. So hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass der Verzicht auf
das Dienstfahrzeug zu einer Erhöhung der Nettovergütung von monatlich EUR 337,55
führte. Diese Nettolohnerhöhung ist immer noch höher als die von der Klägerin
geschätzten Kosten für den alten VW Golf (Steuern, Versicherung und Benzin) in
Höhe von monatlich EUR 203,00, die der Höhe nach von der Beklagten bestritten
worden sind. Die Klägerin hat mithin aus der Regelung unstreitig einen
finanziellen Nutzen gezogen. Der Vollzug dieses Vorhabens wurde in der Mail vom
18.03.2008 für den 01.04.2008 angekündigt. Die E-Mail beschränkt sich mithin
nicht nur auf die Mitteilung, wie die Klägerin künftig Dienstfahrten mit dem
eigenen PKW gegenüber der Beklagten abrechnen darf, sondern auch und
insbesondere darauf, dass ihr bisher genutztes Dienstfahrzeug mit Wirkung ab dem
01.04.2008 an einen anderen Mitarbeiter übergeben werde und dass der VW Golf
nach ihrer Rückkehr auf ihren Namen umgemeldet werden würde. Es erscheint bei
lebensnaher Betrachtung nur logisch, dass sie gleichzeitig den Hinweis erhielt,
wie künftig Geschäftsreisen - nunmehr im eigenen PKW - abzurechnen seien.
Anhaltspunkte für eine gewollte Abrechnung fiktiver, tatsächlich nicht
entstandener Kosten enthält die E-Mail nicht.
bb) Auch bietet die Klägerin keinen Beweis für ihre Behauptung an, der
Geschäftsführer habe gewusst, dass sie zum Kunden K... regelmäßig mit der Bahn
bis Münster und von dort aus weiter mit dem Zeugen K... in dessen PKW gefahren
sei. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der
Beklagten die Reisekostenabrechnungen der Klägerin stets gegengezeichnet und die
Erstattung derselben veranlasst hat. Der Geschäftsführer hat in sich plausibel
vorgetragen, dass er insoweit lediglich eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen
habe. Die Klägerin hat die fingierten K...-Fahrten in der Reisekostenabrechnung
auch nicht durch einen - wie auch immer gearteten - internen Hinweis
gekennzeichnet. Da die Klägerin unstreitig tatsächlich Dienstfahrten zu der Fa.
K... unternommen hat, waren die Reisekostenabrechnungen aus Sicht des
Geschäftsführers der Beklagten auch in sich schlüssig. Insbesondere hat die
Klägerin in den strittigen Reisekostenabrechnungen nicht gleichzeitig
Bahnfahrkarten für die Strecke zur Fa. K... eingestellt, sodass von vornherein
klar gewesen wäre, dass die dort ebenfalls angegebenen PKW-Fahrten nur fingiert
waren. Auffällig ist zudem, dass die Klägerin nicht vorträgt, in welcher Höhe
sie absprachegemäß als Ausgleich für den Entzug des BMWs fingierte Fahrtkosten
hat geltend machen können.
Soweit sich die Klägerin zum Beweis für ihre Behauptung, der Geschäftsführer
habe von den fingierten Fahrtkostenabrechnung Kenntnis gehabt, auf das Zeugnis
des Zeugen B... beruft, liefe dessen Vernehmung auf einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis hinaus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Inhalt
der E- Mail des Zeugen B... vom 01.09.2008 (Bl. 95 f d. A.). Wenn der Zeuge
selbst nicht die Möglichkeit hatte, zu kontrollieren, ob die Klägerin die
angegebenen Fahrten auch tatsächlich durchgeführt hat, muss ihm zwangsläufig
auch die Kenntnis darüber gefehlt haben, dass der Hintergrund der fingierten
Spesenabrechnungen dem Geschäftsführer bekannt war. Die Klägerin trägt auch
nicht substantiiert vor, wann, wo und bei welcher Gelegenheit der
Geschäftsführer oder sie selbst den Zeugen B... von der angeblichen Abmachung
bzgl. der fingierten Reisekosten unterrichtet hat. Der Zeuge B... war deshalb im
Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu hören.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es vorliegend auch keiner
vorherigen Abmahnung (LAG Niedersachsen Urt. v. 15.06.2004 - 13 Sa 1681/03 -,
NZA-RR 2004, 574 f.; LAG Nürnberg Urt. v. 28.03.2003 - 4 Sa 136/02 -, LAGE § 626
BGB Nr. 149). Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung in Form eines
Spesenbetruges war eine solche entbehrlich. Die Klägerin konnte von vornherein
nicht mit einer Billigung ihres Verhaltens rechnen und musste sich bewusst sein,
dass sie damit ihren Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Das Vertrauen der Beklagten
in die Integrität der Klägerin muss angesichts der Vielzahl der bewusst
fingierten Reisekostenabrechnungen als irreparabel zerrüttet angesehen werden.
Bei besonders schweren Pflichtverstößen wie etwa Vermögensstraftaten zulasten
des Arbeitsgebers, die sich vornehmlich auf den Vertrauensbereich auswirken,
bedarf es in aller Regel keiner vorherigen Abmahnung, da eine positive Prognose
in diesen Fällen grundsätzlich auszuschließen ist (vgl. ErfK/Müller-Glöge, 9.
Aufl. Rn. 29 zu § 626 BGB).
3. Auch die Interessenabwägung muss vorliegend zulasten der Klägerin ausfallen.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zuzumuten ist, den betreffenden
Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu
beschäftigen. Die Klägerin war bei Ausspruch der fristlosen Kündigung bei der
Beklagten erst seit knapp zweieinhalb Jahren beschäftigt, sodass der erworbene
Bestandsschutz noch nicht durch eine langjährige und beanstandungslose
Beschäftigungszeit zu ihren Gunsten gefestigt war. Auch das Alter der Klägerin
(45 Jahre alt) rechtfertigt noch nicht, von einem überwiegenden Interesse der
Klägerin am Erhalt des Arbeitsplatzes auszugehen. Gerade in ihrem Beruf spielt
die erworbene Berufserfahrung bei der Stellensuche eine größere Rolle als das
jugendliche Alter. Ferner ist zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass
diese aufgrund ihrer Stellung im Betrieb und aufgrund ihrer überwiegend im
Ausland auszuübenden Tätigkeiten eine besondere Vertrauensstellung genoss. Sie
oblag gerade nicht der ständigen Kontrolle des Geschäftsführers. Vielmehr musste
sich die Beklagte auf die Loyalität der Klägerin vollends verlassen (vgl. BAG
Urt. v. 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 -, AP Nr. 28 zu § 626 BGB "Verdacht strafbarer
Handlung"). Das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wiegt mithin schwerer als das Bestandsschutzinteresse der
Klägerin. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zuvor
bereits selbst zum 30.09.2008 gekündigt hatte, führt zu keiner anderen Bewertung
der Interessenabwägung. Die Klägerin selbst hatte (streitig) vorgetragen, dass
sie von der Beklagten nur widerruflich freigestellt worden sei und bis zum
Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung die ihr noch übertragenen
Arbeiten (Erstellung eines Qualitätshandbuches, Durchführung einer gemeinsamen
Dienstreise mit dem Geschäftsführer) unstreitig noch nicht erledigt hatte.
Angesichts dessen hätte die Beklagte die Klägerin noch vier Monate beschäftigen
müssen. Dies war ihr angesichts der Schwere und Nachhaltigkeit des Spesenbetrugs
aber nicht zumutbar.
4. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die fristlose Kündigung auch
wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gemäß § 626 Abs. 2 BGB gerechtfertigt
war. Insoweit war eine bei Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu diesem
Themenkomplex noch in Aussicht gestellte Beweisaufnahme entbehrlich.
II. Das Arbeitsgericht hat der Widerklage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte
hat der Klägerin auf deren Reisekostenabrechnungen hin im Jahre 2007 Kosten für
vermeintliche K...-Fahrten in Höhe von insgesamt EUR 1.227,60 erstattet, auf die
die Klägerin keinen Rechtsanspruch hatte. Der Beklagten steht mithin gegenüber
der Klägerin ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs.
1 BGB zu. Der Widerklage war mithin aus den obigen unter Ziffer I. 2. b) und c)
dargelegten Gründen stattzugeben.
III. Nach alledem war die Berufung insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 ArbGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen hier nicht vor, § 72
Abs. 2 ArGG.