Spesenbetrug -
Verdachtskündigung
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
264/06
Urteil vom
06.06.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2007
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom
21. Dezember 2005 - 9 Sa 1617/05 - und - 9 Sa 1758/05 - wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher,
hilfsweise ordentlicher Kündigungen, einen von der Beklagten im Wege der
hilfsweisen Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag sowie einen
hilfsweisen Auflösungsantrag der Beklagten.
Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin
zuletzt als Gebietsverkaufsleiter im Verkaufsaußendienst für Herzklappen ua. zu
einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 8.000,00 Euro angestellt. Er
erhielt auf Grund der bei der Beklagten geltenden Reisekostenordnung eine
tägliche steuerfreie Verpflegungspauschale von 6,00 Euro, wenn er mindestens 8
Stunden bis maximal 14 Stunden von seiner Arbeitsstätte abwesend war, und eine
Übernachtungspauschale von 20,00 Euro pro Nacht für dienstbedingte
Übernachtungen. Der Kläger übte seine Tätigkeit von seinem Wohnort aus. Er
verlegte Ende 2003 infolge der Trennung von seiner Ehefrau seinen
Lebensmittelpunkt von N nach C und teilte dies der Beklagten mit. Er blieb
allerdings mit erstem Wohnsitz unter der alten Anschrift gemeldet und meldete
zum 1. Mai 2004 in C einen Zweitwohnsitz an.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 2004
außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2004 ua. wegen
angeblicher sexueller Belästigung der Lebensgefährtin eines Kunden durch den
Kläger bzw. wegen des diesbezüglichen Verdachts. Das Zugangsdatum dieser
Kündigung ist zwischen den Parteien streitig. Hiergegen erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage. Den Vorwurf der sexuellen Belästigung hielt die Beklagte
im Verlauf des Verfahrens nicht aufrecht.
Mit Schreiben vom 2. März 2005, dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 3.
März 2005 zugegangen, kündigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der
Beklagten das Arbeitsverhältnis vorsorglich wegen des "Verdachts des
Spesenbetrugs" fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin und
wies zugleich darauf hin, "dass wegen des nachgewiesenen Spesenbetrugs diese
Kündigungsgründe bezüglich der bereits am 29.10.2004 ausgesprochenen fristlosen
Kündigung nachgeschoben werden". Zuvor hatte die Beklagte den Kläger mit
Schreiben vom 24. Februar 2005 um eine Stellungnahme wegen Unregelmäßigkeiten
bei den Spesenabrechnungen gebeten, die der Kläger mit Schreiben vom 1. März
2005 abgab. Unter dem Datum des 3. März 2005 kündigte der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit wortgleichem Kündigungsschreiben erneut.
Dieses Schreiben ging dem Kläger per Einwurf-Einschreiben am 4. März 2005 zu.
Der Kläger erweiterte am 10. März 2005 beim Arbeitsgericht seine Klage und
kündigte Kündigungsschutzanträge bezüglich der "Kündigung ... vom 02.03.2005" -
als fristlose bzw. ordentliche Kündigung - an. Nachdem die Beklagte geltend
gemacht hatte, das Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung
vom 3. März 2005 zum 4. März 2005 beendet worden, hat der Kläger die Ansicht
vertreten, seine Klage vom 10. März 2005 habe sich von Anfang an auch gegen
diese Kündigung gerichtet, da die Kündigungen vom 2. und 3. März 2005 als "ein
und dieselbe Erklärung" zu werten seien. Im Berufungsverfahren begehrte er
ausdrücklich die Aufnahme auch des Kündigungsschreibens vom 3. März 2005 in
seine Kündigungsschutzanträge.
Der Kläger hält sämtliche Kündigungen für unwirksam. Er habe weder einen
Spesenbetrug begangen noch sei ein diesbezüglicher Verdacht gerechtfertigt. Die
Beklagte könne die Kündigung vom 29. Oktober 2004 bereits nicht nachträglich mit
dem Vorwurf des Spesenbetrugs begründen, weil sie damit nicht nur
Kündigungsgründe nachschiebe, sondern die Kündigungsgründe völlig austausche. Im
Übrigen seien die Vorwürfe auch unberechtigt. Er sei am 2., 14. und 16. Juli
2004 berufsbedingt jeweils mindestens acht Stunden von seiner Arbeitsstätte
entfernt gewesen und habe zu Recht eine Verpflegungspauschale erhalten. Auch sei
der Vorwurf der Beklagten nicht zutreffend, er habe zu Unrecht 31
Privatrechnungen à 20,00 Euro für dienstlich veranlasste Übernachtungen bei
seiner Mutter in H für den Zeitraum von April bis Oktober 2004 eingereicht,
obwohl er damals kostenlos in N habe übernachten können. Seine damalige Ehefrau,
von der er zwischenzeitlich geschieden sei, habe ihn im Rahmen der Trennung im
März 2004 gebeten, das gemeinsame, ihr zugewiesene Haus in N nicht mehr zu
nutzen, woran er sich gehalten habe. Die Kündigung vom 3. März 2005 sei aus
Sicht des Empfängers nicht als eigenständige Kündigungserklärung zu werten.
Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen nicht vor.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch
die außerordentliche Kündigung vom 29. Oktober 2004 beendet wurde;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch
die ordentliche Kündigung vom 29. Oktober 2004 nicht zum 31. Dezember 2004
beendet wurde;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch
die fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. März 2005 und 3. März 2005 beendet
wurde;
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch
die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. März 2005 und 3. März
2005 nicht beendet wurde.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 3. März 2005 zum 4. März 2005 beendet worden ist,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage und Zurückweisung des Auflösungsantrags
beantragt.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigungen seien wirksam. Bei der
Kündigung vom 29. Oktober 2004 liege der wichtige Grund oder zumindest
ordentliche Kündigungsgrund, den sie auch habe nachschieben können, im
mehrfachen Spesenbetrug zu ihren Lasten. Hinsichtlich der Kündigungen vom 2.
bzw. 3. März 2005 rechtfertige jedenfalls der diesbezügliche Verdacht die
Kündigungen. Nach einer Überprüfung der Reisekostenabrechnungen in der 7.
Kalenderwoche 2005 sei auf Grund von Belegen erwiesen bzw. bestehe zumindest der
Verdacht, dass der Kläger am 2., 14. und 16. Juli 2004 den Verpflegungsaufwand
von 6,00 Euro auf Grund falscher Angaben erhalten habe, während er tatsächlich
nicht mindestens 8 Stunden von seiner Arbeitsstätte entfernt gewesen sei. Zudem
habe er im Zeitraum von April bis Oktober 2004 insgesamt 31 Mal zu Unrecht
Übernachtungspauschalen geltend gemacht, obwohl er an seinem ersten Wohnsitz in
N kostenlos habe übernachten können. Die Angaben des Klägers hierzu seien
konstruiert. Jedenfalls die Kündigung vom 3. März 2005 habe das
Arbeitsverhältnis zum 4. März 2005 beendet, da der Kläger sie nicht rechtzeitig
angegriffen habe. Da die Kündigungen vom 2. und 3. März 2005 unterschiedliche
Daten aufwiesen und sich in der Übermittlungsart und dem möglichen
Beendigungszeitpunkt unterschieden, handele es sich um jeweils eigenständige
Erklärungen. Gerade der Wille, den Zugang sicherzustellen, belege dies. Eine
Verpflichtung, dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite beide Erklärungen
zuzuschicken, habe nicht bestanden.
Zumindest sei das Arbeitsverhältnis wegen der widersprüchlichen Erklärungen des
Klägers zum Kündigungssachverhalt aufzulösen. Außerdem habe er bei den
Vergleichsgesprächen vor dem Arbeitsgericht noch erklärt, er sei - nur - bis
Mitte Dezember 2004 arbeitsunfähig gewesen. Damit habe er verheimlicht, dass er
auch in den Monaten Januar und Februar 2005 krank gewesen sei und Krankengeld
bezogen habe. Dies sei für die zu vereinbarende Abfindung insoweit von Belang
gewesen, als diese das Lohnzahlungsrisiko für Januar und Februar 2005 habe
umfassen sollen.
Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
7. Dezember 2005 hat die Beklagte vorgetragen, sie habe lediglich bis 8.
Dezember 2004 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Kläger erhalten. Zudem sei
das Arbeitsverhältnis wegen unerlaubten Wettbewerbs des Klägers aufzulösen. Ihr
sei am 19. Dezember 2005 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt
worden, dass der Kläger am 4. August 2005 eine selbständige Tätigkeit als
Handelsvertreter für Medizintechnik aufgenommen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage bezogen auf die Kündigungen vom
29. Oktober 2004 und 2. März 2005 stattgegeben und auf die Widerklage der
Beklagten festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 3.
März 2005 aufgelöst worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung
der Berufung des Klägers im Übrigen das erstinstanzliche Urteil teilweise
abgeändert. Es hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch
durch die Kündigung der Beklagten vom 3. März 2005 weder außerordentlich noch
ordentlich beendet wurde, und hat die Widerklage der Beklagten als unzulässig
abgewiesen. Die Berufung der Beklagten - einschließlich des Auflösungsantrags -
hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage, hilfsweise ihren
Widerklageantrag, hilfsweise zu diesen Anträgen den Antrag auf Auflösung des
Arbeitsverhältnisses weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29. Oktober 2004
sei unwirksam. Die Beklagte sei zwar nicht gehindert gewesen, einen Spesen- und
Arbeitszeitbetrug des Klägers als Kündigungsgrund nachzuschieben. Sie habe aber
den Nachweis für ein vertragswidriges Verhalten des Klägers nicht geführt. Auch
die auf den Verdacht des Spesen- und Arbeitszeitbetrugs gestützte Kündigung vom
2. März 2005 sei weder als fristlose noch als ordentliche Kündigung
gerechtfertigt. Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien reichten für einen
dringenden Tatverdacht nicht aus. Die Kündigung vom 3. März 2005 sei aus den
gleichen Gründen unwirksam. Der Kläger habe mit seiner am 10. März 2005
erhobenen Klage die Drei-Wochen-Frist nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG
gewahrt. Die Beklagte habe nur eine Kündigungserklärung abgegeben. Aus den
Umständen der Erhebung der Kündigungsschutzklage sei für die Beklagte
ersichtlich gewesen, dass der Kläger nicht nur die Erklärung vom 2. März 2005
habe angreifen, sondern sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
insgesamt habe richten wollen. Die Widerklage auf Feststellung der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 3. März 2005 sei bereits
unzulässig, weil - falls diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hätte -
es schon der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 2. März 2005 am
Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte. Auch der Auflösungsantrag der Beklagten sei
nicht begründet. Es lägen keine Gründe vor, die eine weitere gedeihliche
Zusammenarbeit der Parteien ausschlössen. Die bloße Möglichkeit, dass der Kläger
seine Arbeitszeiten nicht exakt eingehalten und zu Unrecht
Verpflegungspauschalen erlangt habe, genüge nicht. Der klägerische Vortrag sei
nicht widersprüchlich gewesen. Auch das Verhalten des Klägers bei den
Vergleichsverhandlungen deute nicht auf eine generelle Unwahrhaftigkeit hin,
zumal eine Abfindung nie Lohnersatz sein könne. Die nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vorgebrachten Ergänzungen der Beklagten seien nach § 296a ZPO nicht
zu berücksichtigen. Ein Schriftsatznachlass gemäß §§ 283, 139 Abs. 5 ZPO sei
nicht erforderlich gewesen, ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nach § 156 ZPO habe nicht vorgelegen und das Gericht habe keinen
Anlass gesehen, im Wege des Ermessens von der Möglichkeit der Wiedereröffnung
Gebrauch zu machen.
B. Dem folgt der Senat.
I. Die gegen die Kündigung vom 29. Oktober 2004 gerichteten
Kündigungsschutzanträge sind zulässig und begründet. Zu Recht nimmt das
Landesarbeitsgericht an, dass die vom Kläger nach § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2
KSchG fristgerecht binnen drei Wochen nach ihrem Zugang im Wege der
Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung vom 29. Oktober 2004 das
Arbeitsverhältnis der Parteien weder fristlos noch unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist beendet hat.
1. Die Kündigung vom 29. Oktober 2004 ist nicht als fristlose Kündigung nach §
626 Abs. 1 BGB wirksam. Ein wichtiger Grund zur Kündigung lag nicht vor. Der
Beklagten ist es nicht gelungen, den Nachweis des Spesen- oder
Arbeitszeitbetrugs durch den Kläger zu führen.
a) Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen eines
wichtigen Grundes nach § 626 BGB erfüllt, ist vorrangig Sache des
Tatsachengerichts.
Es handelt sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Diese kann vom
Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes
unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände,
die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st.
Rspr., etwa Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 13
= EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 9). Diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand.
b) Es kann letztlich offenbleiben, ob die Beklagte - wofür vieles spricht -
berechtigt war, nach Ausspruch der Kündigung den Kündigungsgrund des Spesen- und
Arbeitszeitbetrugs im Hinblick auf die Kündigung vom 29. Oktober 2004
nachzuschieben, die sie zunächst mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung der
Lebensgefährtin eines Kunden durch den Kläger begründet hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden
Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei
Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben
werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (vgl. Senat
4. Juni 1997 - 2 AZR 362/96 - BAGE 86, 88; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 602). Soweit
das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 1980 (- 7 AZR 260/78 -
AP BGB § 626 Nachschieben von Kündigungsgründen Nr. 1 = EzA BGB § 626 nF Nr. 71)
offengelassen hat, ob ein Auswechseln der Kündigungsgründe im Prozess auch dann
möglich ist, wenn die Kündigung hierdurch einen völlig anderen Charakter erhält,
bedarf dies hier schon deshalb vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher
Extremfall jedenfalls nicht vorliegt.
c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisibllen Rechtsverstoß angenommen, dass
ein fristloser Kündigungsgrund für die Kündigung vom 29. Oktober 2004 nach § 626
Abs. 1 BGB nicht gegeben war.
aa) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein erwiesener
Spesenbetrug an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626
Abs. 1 BGB bildet. Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich
korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen
Kündigung (BAG 10. Juni 1980 - 6 AZR 180/78 -). Ein Spesenbetrug kann selbst
dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen
einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (vgl. Senat 2. Juni 1960
- 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263; 22. November 1962 - 2 AZR 42/62 - AP BGB § 626 Nr.
49 = EzA BGB § 626 Nr. 3). Auch ein Arbeitszeitbetrug ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (21. April 2005 -
2 AZR 255/04 - BAGE 114, 264).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte
als Kündigende darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände ist, die als
wichtige Gründe geeignet sein können. Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und
Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten
Rechtfertigungsgrund ausschließen (st. Rspr. vgl. Senat 17. Juni 2003 - 2 AZR
123/02 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4; 6. August 1987 - 2
AZR 226/87 -AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109). Das
Landesarbeitsgericht geht unter zutreffender Würdigung der festgestellten
Tatsachen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass
die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis des Spesen- oder Arbeitszeitbetrugs
nicht geführt hat. Sie hat nicht bewiesen, dass der Kläger am 2., 14. und 16.
Juli 2004 zu Unrecht eine Verpflegungspauschale geltend gemacht hat, weil er
nicht mindestens acht Stunden von seiner Arbeitsstätte abwesend war, oder dass
er Übernachtungspauschalen erschlichen hat. Damit scheidet auch ein
Arbeitszeitbetrug aus. Die Angriffe der Revision, die sich nicht mehr gegen die
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den Vorfällen vom 16. Juli 2004
wenden, greifen nicht durch.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe die minutiösen
Darlegungen des Klägers, welche Erledigungen er am 2. Juli 2004 zwischen 8.00
Uhr und 10.38 Uhr noch in seinem Wohnort, aber außerhalb seiner Arbeitsstätte
getätigt habe, nicht widerlegt, weshalb dieser die Verpflegungspauschale zu
Recht erhalten habe. Zu Unrecht rügt die Revision insoweit, das
Landesarbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es sich bei
den vom Kläger zu seiner Rechtfertigung angegebenen Erledigungen - Fertigung von
Fotokopien von Rechnungsbelegen für die Reisekostenabrechnung (8.10 Uhr bis 8.30
Uhr) und Einkauf von Büromaterial (9.10 Uhr bis 9.40 Uhr) - überhaupt um eine
Dienstreise im Sinne der Ziff. 1 Reisekostenordnung gehandelt habe, für die
Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt werden. Das Landesarbeitsgericht hat
insoweit seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es hat - ohne dass
die Beklagte eine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben hätte -
festgestellt, dass die Gewährung der Verpflegungspauschale an den Kläger sich
nach der Reisekostenordnung der Beklagten richtete. Nach deren Ziff. 1 Abs. 2
sind Dienstreisen berufliche Auswärtstätigkeiten, die im Interesse des
Unternehmens von Mitarbeitern oder anderen berechtigten Personen außerhalb ihrer
regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt werden. Ziff. 3.1 Reisekostenordnung
sieht eine pauschale Erstattung des reisebedingten Verpflegungsmehraufwandes
vor, der sich ua. nach der Dauer der Dienstreise (notwendige Abwesenheit)
richtet, wobei bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens
8 Stunden 6,00 Euro gezahlt werden. Nach diesen Vorschriften stellt die Zeit,
die der Kläger für den Einkauf von Büromaterial vor seinen Kundenterminen in E
und in D im Herzzentrum aufgewendet hat, eine berufliche Auswärtstätigkeit dar,
die er im Interesse der Beklagten ausgeführt hat. Der Kläger hatte seine
Außendiensttätigkeit von seinem Wohnort aus auszuüben; ein Büro wurde ihm
seitens der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt. Da auch die Beklagte nicht
behauptet hat, dem Kläger Büromaterialien für seine Tätigkeit geliefert zu
haben, weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass er - um überhaupt arbeitsfähig
zu sein - auf den auswärtigen Ankauf der Gegenstände angewiesen war. Soweit der
Kläger Kopien der Belege für die Reisekostenabrechnung gefertigt hat, geschah
dies zumindest auch im Interesse der Arbeitgeberin. Nach Ziff. 3.1
Reisekostenordnung ist der Kläger zur Abrechnung von Dienstreisen unter
Verwendung des Formulars "Reisekostenabrechnung" der Anlage 9 verpflichtet und
hat hierbei alle mit der Reise abzurechnenden Belege für dienstlich veranlasste
Nebenkosten/Sonderauslagen beizufügen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der
Kläger lediglich im Original vorhandene Rechnungsbelege kopiert, da er sich
hierdurch nicht nur persönlich absichert, sondern auch der Beklagten für den
Fall des Abhandenkommens der Belege einen Dienst erweist. Dass der Kläger diese
Erledigungen vor seine Kundentermine in D und E gelegt und zwischendurch auf dem
Parkplatz Telefonate mit Kunden geführt hat, die er - soweit er nicht angerufen
wurde - unter Umständen auch von zu Hause aus hätte führen können, hält sich
noch im Rahmen der flexiblen Reiseplanung eines Außendienstmitarbeiters. Selbst
wenn man hierin jedoch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sehen wollte,
weil der Kläger seine Reisen hätte effektiver planen können, ist kein den
Vorwurf des Spesen- oder Arbeitszeitbetrugs rechtfertigender Tatbestand gegeben,
da er jedenfalls anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner
Wohnung bzw. Arbeitsstätte abwesend war und eine Täuschungshandlung nicht
vorliegt.
Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn das
Landesarbeitsgericht annimmt, der Kläger habe auch für den 14. Juli 2004
plausible Erklärungen abgegeben, wieso er - trotz der Vorlage eines Belegs von
15.45 Uhr über einen Tankvorgang bei der in der Nähe seiner Wohnung liegenden
W-Tankstelle -wegen Reinigungsarbeiten an seinem Dienstwagen erst um 17.00 Uhr
zu Hause war. Wenn die Revision anführt, das Landesarbeitsgericht sei
rechtsfehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass der Kläger rein rechnerisch
wenige Minuten vor 17.00 Uhr zu Hause und damit weniger als 8 Stunden abwesend
gewesen sei, wiederholt sie lediglich ihren Vortrag aus den Vorinstanzen und
setzt ihre Wertung an die Stelle der Wertungen des Landesarbeitsgerichts, ohne
eine Verfahrensrüge gegen dessen Feststellungen zu erheben. Dafür, dass der
Kläger seine Dienstreise tatsächlich vor 17.00 Uhr beendet hat, ist die Beklagte
beweisfällig geblieben.
Ebenso zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe hinsichtlich
der 31 vom Kläger eingereichten Privatrechnungen für Übernachtungspauschalen in
der Zeit von April bis Oktober 2004 nicht widerspruchsfrei bewertet, dass der
Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch seinen ersten Wohnsitz in N hatte und
deshalb bei einer Dienstreise nach H dort habe übernachten können. Das
Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, es komme allein darauf
an, dass die Beklagte die Behauptung des Klägers, seine mittlerweile
geschiedenen Ehefrau habe ihn im Rahmen der ehelichen Trennung gebeten, nicht
mehr in N zu übernachten, nicht widerlegt hat. Die bloße melderechtliche
Aufrechterhaltung seines ersten Wohnsitzes in N lässt angesichts der
klägerischen Ausführungen nicht den zwingenden Schluss zu, dass sein
überwiegender Aufenthaltsort auch tatsächlich in N war. Auch wenn der Kläger
sich damit möglicherweise melderechtswidrig verhalten hat, rechtfertigt dies den
Vorwurf des Spesenbetrugs nicht.
2. Da die Beklagte bereits das Vorliegen einer arbeitsvertraglichen
Pflichtverletzung durch den Kläger in Form des Spesen- oder Arbeitszeitbetruges
nicht bewiesen hat, konnte die Kündigung vom 29. Oktober 2004 das
Arbeitsverhältnis auch nicht unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
beenden.
II. Das Landesarbeitsgericht nimmt ebenfalls zu Recht an, dass die fristlose
Kündigung vom 2. März 2005, gegen die der Kläger fristgerecht nach § 4 Satz 1, §
13 Abs. 1 Satz 2 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage
erhoben hat, nicht als Verdachtskündigung nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigt war.
Es besteht bereits kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Klägers.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt eine Verdachtskündigung dann
vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der
Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens
habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen
zerstört. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf,
der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund
dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Eine Verdachtskündigung kann
gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen
gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber
alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen,
insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st.
Rspr., vgl. Senat 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 =
EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Bloße, auf mehr oder weniger haltbare
Vermutungen gestützte Verdächtigungen des Arbeitgebers reichen zur
Rechtfertigung eines dringenden Verdachts nicht aus. Der Verdacht muss vielmehr
auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so
beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber
zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss insbesondere
auch dringend sein. Es muss für ihn eine große Wahrscheinlichkeit bestehen
(Senat 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - aaO; 26. September 1990 - 2 AZR 602/89
- RzK I 8c Nr. 20; 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -).
2. Entgegen der Rüge der Revision hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff
der Verdachtskündigung nach den dargestellten Grundsätzen zutreffend erfasst. Es
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es angenommen hat, dass die
von der Beklagten vorgetragenen Indizien zwar geeignet seien, Misstrauen in den
Kläger zu begründen, aber nicht die für einen dringenden Tatverdacht eines
Spesen- oder Arbeitszeitbetrugs nötige Qualität hätten. Insbesondere stellt das
Landesarbeitsgericht entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung an die
Tat- und Verdachtskündigung nicht die gleichen Voraussetzungen und hat auch
nicht die bloße Nichterweislichkeit der Tat zum Anlass genommen, den
hinreichenden Tatverdacht zu verneinen. Es hat vielmehr bei den einzelnen
Vorfällen geprüft, ob die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen den
schwerwiegenden Verdacht rechtfertigen können. Hierbei war auch die
Schlüssigkeit der Einlassungen des Klägers zu seiner Entlastung zu
berücksichtigen. Die von der Revision im Einzelnen erhobenen Rügen sind nicht
berechtigt. Das Landesarbeitsgericht hat sich in allen Punkten innerhalb des ihm
als Tatsachengericht zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt.
a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landesarbeitsgericht habe für den 2.
Juli 2004 nicht berücksichtigt, dass der Vortrag des Klägers zu seinen
Fahrtzeiten widersprüchlich sei. Entgegen der Rüge der Revision hat der Kläger
im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 nicht behauptet, bei identischer Entfernung für
eine Hinfahrt inklusive Besorgungen nur 10 Minuten, für die reine Rückfahrt
jedoch 25 Minuten gebraucht zu haben. Der Kläger hat vielmehr vorgetragen, er
sei am 2. Juli 2004 gegen 10.00 Uhr von der Firma B in der D Straße zur
Hauptpost nach C gefahren, habe dort ein Einschreiben gegen Rückschein abgegeben
und Postwertzeichen gekauft und sei anschließend gegen 10.25 Uhr von der
Hauptpost zur W-Tankstelle in der D Straße gefahren, wo er gegen 10.35 Uhr
getankt habe. Damit war der Vortrag des Klägers widerspruchsfrei, da die
Hinfahrt einschließlich der Erledigungen bei der Post mit 25 Minuten länger als
die Rückfahrt mit lediglich 10 Minuten gewesen ist. Ebenso wenig ist es
revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht annimmt, die
fehlende Vorlage von Kaufbelegen für die Büromaterialien belaste den Kläger
nicht, da diese ohnehin nicht erstattungsfähig gewesen sind.
b) Das Landesarbeitsgericht hält sich entgegen der Auffassung der Revision im
Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts, wenn es annimmt, die von der
Beklagten angeführte Tankquittung von 15.45 Uhr des 14. Juli 2004 und die
Angaben des Klägers zu den sich danach anschließenden Reinigungstätigkeiten
bildeten kein für den dringenden Verdacht eines Spesenbetrugs ausreichendes
Indiz dafür, dass er an diesem Tag bereits vor 17.00 Uhr heimgekehrt war. Da der
Kläger im Einzelnen schlüssig vorgetragen hat, welche Tätigkeiten er zwischen
15.45 Uhr und 17.00 Uhr verrichtet habe, durfte das Landesarbeitsgericht davon
ausgehen, dass der behauptete Zeitablauf möglich war. Inwieweit es hierbei
erhebliche Umstände übersehen haben soll, hat die Revision nicht aufgezeigt,
sondern lediglich ihren Vortrag aus den Vorinstanzen wiederholt.
c) Ebenso geht die Rüge der Revision ins Leere, das Landesarbeitsgericht habe
verkannt, dass sie die Behauptung des Klägers mit Nichtwissen bestritten habe,
seine Ehefrau habe ihn gebeten, nicht mehr in N zu übernachten. Auch wenn das
Landesarbeitsgericht zu Unrecht von einem Nichtbestreiten der Beklagten
ausgegangen sein sollte, war jedenfalls das bloße Bestreiten mit Nichtwissen
durch die Beklagte ohnehin nicht ausreichend. Selbst wenn man unterstellt, dass
das Einverständnis der Ehefrau des Klägers mit dessen Übernachtungen in N den
dringenden Tatverdacht des Spesenbetrugs hätte begründen können, trug die
Beklagte für diese Indiztatsache die Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht
nachgekommen ist.
III. Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit das Landesarbeitsgericht
auch dem gegen die ordentliche Kündigung vom 2. März 2005 gerichteten
Kündigungsschutzantrag stattgegeben hat.
Da die Beklagte die ordentliche Kündigung vom 2. März 2005 auf die gleichen
Gründe - Verdacht des Spesen- und Arbeitszeitbetrugs - gestützt hat wie die
fristlose Kündigung vom 2. März 2005, ein solcher Verdacht aber nicht bewiesen
ist, liegt ein Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nicht vor.
IV. Was die Kündigung vom 3. März 2005 anbelangt, so ist das
Landesarbeitsgericht zu Recht nicht von einer Wirksamkeit einer selbständigen
Kündigung vom 3. März 2005 nach §§ 4, 7 KSchG ausgegangen, sondern hat auch
insoweit der Klage stattgegeben.
1. Die Auslegung der beiden Kündigungsschreiben vom 2. und 3. März 2005 durch
das Landesarbeitsgericht trifft zu. Dessen ohnehin in der Revisionsinstanz nur
eingeschränkt überprüfbare Auslegung geht dahin, dass die Beklagte - vom
Empfängerhorizont aus gesehen - lediglich eine (doppelt verlautbarte)
Kündigungserklärung abgegeben hat, deren Zugang sie auf zwei verschiedenen Wegen
sicherstellen wollte. Diese Auslegung lässt keinen revisiblen Rechtsfehler
erkennen. Beide Schreiben betreffen denselben Kündigungsvorgang und sind in Form
und Wortlaut völlig identisch. Das unterschiedliche Datum beider Schreiben, auf
das die Revision abstellt, lässt sich zwanglos dadurch erklären, dass beide
Schreiben an zwei aufeinander folgenden Tagen mittels Computer mit automatischer
Datumsfunktion erstellt worden sein können. Die Beklagte selbst erklärt die
Versendung von zwei Kündigungsschreiben wie folgt:
"Dabei wurde zunächst die Kündigung vom 02.03.2005 am selben Tag per
Einschreiben/Rückschein versandt. Da jedoch nicht sichergestellt werden kann,
dass der Adressat auch tatsächlich zu Hause angetroffen wird bzw. ob das
Schreiben sodann von der Post abgeholt wird, wurde am darauf folgenden Tag, dem
03.03.2005 die weitere Kündigung per Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben."
Der Beklagten kam es damit in erster Linie darauf an, den Zugang der Kündigung
auf zwei verschiedenen Wegen sicherzustellen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass
ein und dieselbe Kündigungserklärung dem Kläger mehrfach zugestellt worden ist.
Auch die schon vor der Kündigung begonnene und nach der Kündigung fortgesetzte
Korrespondenz der Anwälte beider Parteien lässt erkennen, dass die Anwälte
übereinstimmend davon ausgingen, es habe sich nur um eine Kündigungserklärung
gehandelt. So verweist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinem
Schreiben vom 4. März 2005, also nach Absendung beider Kündigungsschreiben,
gegenüber dem Klägervertreter ausdrücklich auf Hinweise "in meinem
Kündigungsschreiben" und auf Recherchen "in dem Kündigungsschreiben" und stellt
auf "den Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung" ab. Dem
entspricht es, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Klägervertreter
zu dessen Information das Kündigungsschreiben nur einmal übersandt hat. Das
lässt darauf schließen - eine Täuschungsabsicht kann nicht unterstellt werden -,
dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch der Beklagtenvertreter davon
ausgegangen ist, es handele sich nur um eine Kündigungserklärung und
dementsprechend sei auch nur die Übersendung eines der beiden Schreiben an den
Gegner erforderlich gewesen. Auch der Klägervertreter ist in seinem Schreiben
vom 4. März 2005 an den Beklagtenvertreter für diesen erkennbar davon
ausgegangen, dass es sich bei der ihm übersandten Durchschrift des
Kündigungsschreibens um die einzige in Frage stehende Kündigung handelt und hat
angekündigt, sein Mandant werde hiergegen gerichtlich vorgehen.
2. Zum gleichen Ergebnis führt die ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu
beanstandende Auslegung der Klageerweiterung durch das Landesarbeitsgericht.
Dieses hat angenommen, die Auseinandersetzung mit den Kündigungsgründen aus den
beiden identischen Kündigungsschreiben lasse hinreichend erkennen, dass der
Kläger mit seiner Klageerweiterung, obwohl er die Kündigung vom 3. März 2005
nicht ausdrücklich im Antrag erwähnt habe, auch diese Kündigung von Anfang an
habe angreifen wollen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Senat 14. September 1994 -
2 AZR 182/94 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 32 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 50) reicht
insoweit aus, dass die Klage dem beklagten Arbeitgeber die Gewissheit
verschafft, dass der klagende Arbeitnehmer nicht gegen irgendeine Kündigung oder
nur gegen eine von mehreren selbständigen Kündigungen vorgehen, sondern sich
gegen einen einheitlichen Kündigungsvorgang zur Wehr setzen wollte, unabhängig
davon, in welcher Erklärung eine Kündigung zu sehen war. Handelt es sich um
einen einheitlichen Kündigungsvorgang, so ist die Klagefrist unter diesen
Voraussetzungen regelmäßig gewahrt, auch wenn das Gericht im Wege der Auslegung
der Kündigungserklärungen zu dem Ergebnis gelangt, es hätten in Wahrheit mehrere
selbständige Kündigungen vorgelegen. Entschieden ist dies für den mit dem
vorliegenden Sachverhalt (zweier wortgleicher Kündigungen an zwei aufeinander
folgenden Tagen) vergleichbaren Fall, dass der Arbeitgeber vor Einführung der
Schriftform des § 623 BGB zunächst mündlich und dann erneut schriftlich
gekündigt hat und beide Kündigungen als selbständige Kündigungserklärungen zu
werten waren.
b) Unabhängig davon rechtfertigt die Klageerweiterung vom 9. März 2005 das vom
Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis, dass sich die
Klageerweiterung gegen den gesamten Kündigungsvorgang, also sowohl gegen die
Kündigung vom 2. März 2005 als auch die vom 3. März 2005 richtete, soweit beide
Schreiben gesonderte Kündigungserklärungen enthalten haben sollten. Im Rahmen
des bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahrens hinsichtlich der Kündigung vom
29. Oktober 2004 hatte die Beklagte im Gütetermin offenbar unter Darlegung der
geltend gemachten Kündigungsgründe die fristlose Kündigung angedroht, die dann
durch die beiden Schreiben ausgesprochen worden ist. Mit der am 10. März 2005
beim Gericht eingegangenen Klageerweiterung hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers die gesamte Vorkorrespondenz einschließlich der Korrespondenz nach
Zugang der Kündigung vorgelegt. Die beiderseitigen Schreiben vom 4. März 2005,
in denen die beiden Prozessbevollmächtigten offensichtlich nur von einem
Kündigungsvorgang ausgehen, lassen in Verbindung mit der Klageerweiterung nur
die Auslegung zu, dass sich der Kläger mit seiner Klageerweiterung gegen den
gesamten Kündigungsvorgang zu Wehr setzen und die am 4. März 2005 vorliegende
Kündigung oder die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden beiden Kündigungen im
Klagewege angreifen wollte.
3. Auch die Kündigung vom 3. März 2005, sofern man sie als selbständige
Kündigung ansehen wollte, hat das Arbeitsverhältnis weder mit sofortiger Wirkung
noch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, da die Beklagte
die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 3. März 2005 auf die
gleichen Gründe - Verdacht des Spesen- und Arbeitszeitbetrugs - gestützt hat wie
die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 2. März 2005 und ein
Kündigungsgrund nicht vorlag.
V. Das Landesarbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht für unzulässig erachtet.
Der Streitgegenstand der Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung
begehrt, das Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom 3. März
2005 zum 4. März 2005 beendet worden, ist identisch mit dem Streitgegenstand des
entsprechenden Kündigungsschutzantrags des Klägers. Die Widerklage ist daher auf
Grund anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.
VI. Ebenfalls zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass
der hilfsweise von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag nicht begründet ist.
1. Stellt das Gericht in einem Kündigungsrechtsstreit fest, das
Arbeitsverhältnis sei nicht durch die Kündigung aufgelöst worden, hat es nach §
9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen
Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine
den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
fristlos und vorsorglich ordentlich gekündigt hat, diese Kündigung sozialwidrig
ist und die Auflösung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist begehrt wird
(BAG 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 5 = EzA KSchG § 9
nF Nr. 7; 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung
Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90). Auch bei den Auflösungsgründen geht es um die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Wertung, ob im Einzelfall die
Auflösung gerechtfertigt ist, obliegt deshalb in erster Linie dem
Tatsachengericht. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das
Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei
der Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände
vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt hat (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR
21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG
1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52).
2. Das angefochtene Urteil hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab stand. Es
hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
a) Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt eine
sozialwidrige Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein
Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (Senat 30. September 1976 - 2 AZR
402/75 - BAGE 28, 196; zuletzt 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9
Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52). Da hiernach eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die
Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (Senat 7. März 2002 - 2 AZR
158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45). Eine Auflösung
kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses
zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR
21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon
ausgegangen, es lägen keine Umstände vor, die einer weiteren gedeihlichen
Zusammenarbeit zwischen den Parteien entgegenstehen.
aa) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Landesarbeitsgericht angenommen hat, das Verhalten des Klägers bei den
Vergleichsgesprächen vor dem Arbeitsgericht deute nicht auf eine generelle
Unwahrhaftigkeit hin. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger
habe durch die Angabe, er sei bis Mitte Dezember 2004 arbeitsunfähig gewesen,
seine Erkrankung auch im Januar und Februar 2005 verheimlicht, weshalb sie von
unzutreffenden Voraussetzungen für die vor dem Arbeitsgericht zu vereinbarende
Abfindung ausgegangen sei. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen ist jede Partei
für die Motive, die sie zu einem Vergleichsabschluss bewegen, grundsätzlich
selbst verantwortlich. Dass der Kläger bei den Vergleichsverhandlungen bewusst
gelogen und sie damit arglistig getäuscht hätte, behauptet auch die Beklagte
nicht, der im Übrigen nach ihren eigenen Angaben lediglich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 8. Dezember 2004 vorlag und die sich
den Widerruf des Vergleichs vorbehalten hatte.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1
Satz 2 KSchG den nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren
von der Beklagten gehaltenen Vortrag außer Acht gelassen, der Kläger betreibe
seit 4. August 2005 unzulässig Wettbewerb. Darauf, ob hierin ein Auflösungsgrund
zu sehen gewesen wäre, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Die
Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil es die mündliche Verhandlung nicht nach § 156
ZPO wiedereröffnet habe.
Gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht ein Zwang zur Wiedereröffnung einer
geschlossenen Verhandlung ua. dann, wenn das Gericht einen
entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295 ZPO), insbesondere
eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt. Eine Wiedereröffnung
hat in solchen Fällen zu erfolgen, bei denen bei Nichtwiedereröffnung der
Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt wird (vgl. BGH 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - NJW 1988, 2302; Fischer
NJW 1994, 1315, 1317). Dagegen ist die Wiedereröffnung nicht zwingend geboten,
wenn die mündliche Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und einer
Partei entgegen § 296a ZPO (selbst aufklärungsbedürftige) neue Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nachreicht (BGH 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98 - NJW 2000,
142; 29. April 1959 - IV ZR 311/58 - BGHZ 30, 60, 65). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör war vorliegend bereits deshalb nicht iSd. § 156 Abs. 2 Nr. 1
ZPO verletzt, weil das Berufungsgericht keine Verhaltenspflicht verletzt hat,
sondern zum Zeitpunkt des Schließens der mündlichen Verhandlung keine
Veranlassung zur Ausübung des richterlichen Fragerechts hatte.
In den nicht von § 156 Abs. 2 ZPO erfassten Fällen steht die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Für die
Entscheidung muss die Konzentrationsmaxime mit ihrem Ziel eines schnellen
Abschlusses der Instanz bedacht werden. Auf der anderen Seite ist in die
Abwägung einzustellen, dass ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren vermieden
werden kann, das erst recht zur Verfahrensverzögerung führt (Stein/Jonas/Roth
ZPO 22. Aufl. § 156 Rn. 10; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 156 Rn. 5). Das
Landesarbeitsgericht hat zwar lediglich ausgeführt, es habe keinen Anlass
gesehen, im Wege des Ermessens von der Möglichkeit der Wiedereröffnung Gebrauch
zu machen. Damit hat es jedoch zu erkennen gegeben, dass es eine
Ermessensentscheidung getroffen hat und von Ermessensnichtgebrauch nicht
auszugehen ist. Die Ermessensentscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu
beanstanden, da die Revision nicht dargelegt hat, welche konkreten Gründe für
eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesprochen hätten (vgl. BGH 21. Februar
1986 - V ZR 246/84 - NJW 1986, 1867). Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht
darauf hin, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nach Schluss
der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden können. In aller Regel
bleiben daher die Anregungen einer Partei, die Verhandlung wiederzueröffnen,
weil und obwohl nachträglich ein Schriftsatz mit schlüssigen Behauptungen
eingereicht wird, erfolglos (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 156 Rn. 14). Das
Gebot der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit erfordert, dass
jeder Prozess einmal ein Ende findet (BGH 17. Februar 1970 - III ZR 139/67
-"Anastasia" BGHZ 53, 245, 263).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.