Spesenpauschale - Anspruch
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 13 Sa
108/07
Urteil vom
15.05.2006
Vorinstanz: ArbG Oldenburg, Az.: 5 Ca 158/06
In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom
12.12.2006, 5 Ca 158/06, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,-- Euro zu zahlen nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu
2/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Monate April 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 die
Zahlung der monatlichen Spesenpauschale von je 510,-- Euro. Außerdem klagt er
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 207,93 Euro. Die Widerklage der
Beklagten über 1.800,-Euro (begründet mit monatlicher Vergütungsüberzahlung in
Höhe von 100,-- Euro) ist vom Arbeitsgericht abgewiesen worden und nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Kläger war vom 25.08.2004 bis 31.01.2006 als Kraftfahrer bei deren Beklagten
beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom
25.08.2004 (BI. 3 d;A.). Abweichend von diesem Arbeitsvertrag zahlte die
Beklagte ein monatliches Gehalt von 1.600,-- Euro. Vereinbarungsgemäß erhielt
der Kläger eine monatliche Spesenpauschale von 510,-- Euro, die in den
Abrechnungen als steuer-/sozialversicherungsfreier Festbezug ausgewiesen ist,
z.B. auch für den Monat Januar 2006 (BI. 5 d.A.). Die Beklagte zahlte die Spesen
pauschale nicht für die Monate April 05, Dezember 05 und Januar 06. Nach der
Aufstellung, Anlage zum Schriftsatz vom 08.05.2006, hat die Beklagte für März
2005 686,-- Euro Spesen gezahlt, für September und Oktober 2005 je 882,-- Euro
und für November 2005 540,-- Euro.
Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 27.02.2006 hat der Kläger vor Klageerhebung
angemahnt: Bruttogehalt Januar in Höhe von 2.110, -- Euro, Spesen für drei
Monate in Höhe von. insgesamt 1.530,-- Euro. Gegenstand der am 21.03.
eingereichten Klage sind nur die Spesenansprüche zuzüglich außergerichtlicher
Anwaltskosten.
Über die vorgerichtliche Tätigkeit ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers
unter dem 27.02.2006 eine Vergütungsrechnung erstellt mit einer Geschäftsgebühr
von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 3.640,-- Euro.
Der Kläger hat vorgetragen, der Spesenanspruch für die fraglichen drei Monate
sei nicht erfüllt. Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit sei
zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen.
Im Übrigen habe die Beklagte die zweite Hälfte zuzüglich 20,-- Euro Post- und
Telekommunikationsentgelte als Verzugsschaden zu erstatten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. 727,93 Euro zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2006 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte 1.800,-- Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung
des Widerklageschriftsatzes zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, für Januar 2006 bestehe nur ein Spesenanspruch in
Höhe von 255,-- Euro, weil der Kläger in der zweiten Hälfte des Monats Urlaub
gehabt habe. Auf den Spesenanspruch des Klägers seien entsprechend der
Aufstellung insgesamt 8.226,-- Euro gezahlt.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 580,-- Euro Spesen
zu zahlen. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Auf Tenor und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung macht der Kläger geltend, der Spesenanspruch für die drei Monate
sei von der Beklagten nicht erfüllt worden. Soweit er für einige Monate erhöhte
Spesenzahlungen erhalten habe, beruhe dies auf höherem Aufwand. Der Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren bestehe, § 12 a ArbGG stehe dem
nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei die gesetzliche Neuregelung der
Rechtsanwaltsvergütung zum 01.07.2004, die zur Folge habe, dass die Vergütung
für die vorgerichtliche Tätigkeit nicht in vollem Umfange mit der Vergütung für
das gerichtliche Verfahren verrechnet werde. Für die Geschäftsgebühr sei nunmehr
nur eine Teilanrechnung vorgesehen. Dies müsse zur Folge haben, dass § 12 a .ArbGG
einem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht
entgegenstehe. Die vorgerichtliche Tätigkeit sei auch vom Kläger gesondert
beauftragt worden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung,
den Schriftsatz des Klägers vom 09.02.2007 und den Schriftsatz des Klägers vom
07.05.2007.
Der Kläger beantragt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom
12.12.2006, 5 Ca 158/06, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere
1.355,86 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.03.2006 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.147,93 Euro zulässig.
Das Arbeitsgericht hat von erstinstanzlich eingeklagten 1.927,93 Euro einen
Betrag in Höhe von 580,-- Euro zugesprochen. Nur in Höhe des nicht
zugesprochenen Teils der Klageforderung ist der Kläger beschwert, wegen eines
Teilbetrages von 207,93 Euro ist deshalb die Berufung unzulässig. Im Übrigen ist
die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden
und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG.
Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf
Spesenpauschale für die Monate April 2005, Dezember 2005 und Januar 2006. Für
eine Verrechnung mit höheren Spesenzahlungen aus anderen Monaten ist eine
Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Anwaltskosten ist nicht begründet, einem Schadensersatzanspruch steht § 12 a
Abs. 1 ArbGG entgegen.
Der Kläger hatte Anspruch auf eine monatliche Spesenpauschale von 510,-- Euro.
Entsprechend hat die Beklagte auch abgerechnet. Weil insoweit eine Pauschale
geschuldet war, besteht dieser Anspruch auch für die Dauer des Urlaubs, also
auch für den vollen Monat Januar 2006. Der Anspruch ist für drei Monate nicht
erfüllt worden. Soweit sich die Beklagte auf höhere Spesenzahlungen in anderen
Monaten beruft und quasi eine Verrechnung vornimmt, ist hierfür eine
Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die Beklagte selbst hat in ihrer
erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung die Spesenzahlungen einzelnen Monaten
zugeordnet. So sind Ist-Zahlungen in Höhe von 882,-- Euro etwa den Monaten
September und Oktober 2005 zugeordnet. Für eine Erfüllung rückständiger
Spesenansprüche durch höhere Zahlungen für andere Monate ergeben sich keine
ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte hat eine entsprechende
Leistungsbestimmung nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre auch nicht
nachvollziehbar, dass beispielsweise für den Monat März ein erhöhter
Spesenbetrag gezahlt wird, mit dem Ansprüche für April 2005 jedenfalls teilweise
abgegolten sein sollen. Gleiches gilt im Verhältnis der Monate September und
Oktober 2005 zu Dezember 2005 und Januar 2006. Festzustellen ist lediglich, dass
in insgesamt vier Monaten über die Spesenpauschale hinaus Spesen gezahlt worden
sind, in drei Monaten ist keine Spesenpauschale gezahlt worden. Eine Verrechnung
wäre dann aber nur denkbar, wenn der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Spesen zustünde, mit dem Aufrechnung erklärt werden könnte. Hierzu
ist aber von der Beklagten trotz gerichtlichem Hinweis vom 23.03.2007 nicht
vorgetragen worden.
Im Ergebnis besteht damit nicht nur ein Anspruch auf Spesen in Höhe von 580,--
Euro - wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt -, sondern insgesamt ein
Spesenanspruch in Höhe von 1.530,-- Euro.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen
Anwaltskosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt aus § 12 a Abs. 1
Satz 1 ArbGG nicht nur ein Ausschluss des prozessualen
Kostenerstattungsanspruchs aus § 91 ZPO. Die Vorschrift erfasst auch
materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche wie Schadensersatzansprüche oder
Ansprüche auf Verzugsschaden (BAG vom 27.10.2005, 8 AZR 546/03, AP Nr. 13 zu §
12 a ArbGG 1979; BAG vom 30.04.1992, 8 AZR 288/91, AP Nr. 6 zu § 12 a ArbGG
1979; BAG vom 30.06.1993, 7 ASR 45/92, AP Nr. 8 zu § 12 a ArbGG 1979). Der
Ausschluss der Erstattungspflicht für Anwaltskosten gilt auch für den Fall, dass
sich die Tätigkeit des Anwalts auf außergerichtliche Tätigkeit beschränkt und es
nicht zu einem Prozess kommt (BAG vom 14.12.1977, 5 AZR 711/76, AP Nr. 14 zu §
61 ArbGG 1953 Kosten; Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 a, Nr.16). Die
vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters bestand hier darin, dass er mit
Mahnschreiben vom 27.02.2006 Zahlung des Januargehalts und Zahlung der drei
streitgegenständlichen Spesenpauschalen angemahnt hat. Die vorgerichtliche
Tätigkeit bezog sich damit teilweise auf einen Gegenstand, der nicht
Streitgegenstand der Klage geworden ist (Januargehalt) und teilweise auf den
Anspruch auf Spesenzahlung, der sodann eingeklagt worden ist. Der Anspruch auf
Ersatz der entsprechenden Rechtsanwaltsvergütung, der als Anspruch aus
Verzugsschaden begründet sein könnte, ist als materiell-rechtlicher Anspruch.
nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen.
Die Neugestaltung des Kostenrechts, die zum 01.07.2004 in Kraft getreten ist,
gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. § 118 Abs. 2
BRAGO, gültig bis 30.06.2004, bestimmte, dass eine für eine vorgerichtliche
Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr in vollem Umfang auf die für ein
anschließendes gerichtliches Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen war.
Der Rechtsanwalt erhielt damit bei vorgerichtlichem Tätigwerden und
anschließendem Klageverfahren bei identischem Streitgegenstand nur die Gebühren
des gerichtlichen Verfahrens. Mit Neuordnung des Kostenrechts bestimmt die
Vorbemerkung 3 VV RVG in Abs. 4, dass eine wegen desselben Gegenstandes
entstandene Geschäftsgebühr nur zur Hälfte, höchstens zu einem Gebührensatz von
0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.
Sinn dieser Regelung. ist, dass die außergerichtliche Tätigkeit des
Rechtsanwalts gebührenrechtlich besonders berücksichtigt werden soll, um eine
außergerichtliche Streitbereinigung ohne den Aufwand eines Prozesses zu fördern.
Scheitern diese außergerichtlichen Bemühungen und kommt es trotzdem zu einem
Prozess, so soll die außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls zum Teil zusätzlich
bewertet und vergütet werden. Diese Regelung zur Geschäftsgebühr betrifft aber
nur die Frage, in welcher Höhe Vergütungsansprüche des Anwalts für
außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit entstehen und in welchem Umfang die
entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Davon zu
trennen ist die Frage, wer· diese entstandenen Anwaltskosten tragen muss, ob sie
vom Gegner zu erstatten sind oder nicht. Eine Regelung dazu findet sich nicht in
den Vorbemerkungen 3 VV RVG, Erstattungsansprüche gegen den Gegner des
beauftragenden Mandanten folgen im Prozessverhältnis aus §§ 91 ff. ZPO, bei rein
außergerichtlicher Tätigkeit können Schadensersatzansprüche auf Erstattung der
Kosten bestehen. Daraus wird aber deutlich, dass der hier geltend gemachte
Anspruch auf Vergütung der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit nur als
materiell-rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann,
der dem Ausschluss nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterliegt. Die Regelung zur
anteiligen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat damit
keinen Einfluss auf die Kostenerstattungspflicht. Die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist weiterhin anzuwenden.
Weil der Anspruch dem Grunde nach nicht gegeben ist, war auf die Höhe der
geltend gemachten Geschäftsgebühr nicht einzugehen. Es musste insbesondere nicht
geprüft werden, ob eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen ist oder ob für das
relativ einfache Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von 0,3 ausreichend war, es
war auch nicht zu prüfen, ob wegen· Eintritts der Rechtsschutzversicherung bei
Selbstbehalt von 150,-- Euro der dem Kläger zustehende Kostenerstattungsanspruch
auf 150,-- Euro zu begrenzen war, weitere Ansprüche auf die
Rechtsschutzversicherung übergegangen sind nach §67 VVG.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 2
ZPO, die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren auf§ 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.