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Überlassung von öffentlichen Sporteinrichtungen – Anspruch hierauf?

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 6 A 11767/01.OVG

Urteil vom 16.09.2002

Vorinstanz: VG Mainz – Az.: 6 K 678/00.MZ


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sportförderung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. September 2002, an der teilgenommen haben für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2001 – 6 K 678/00.MZ. – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Fußballclub, beansprucht von dem beklagten Sportverein die Überlassung der Umkleide- und Sanitärräume in dessen Vereinsheim zu bestimmten wöchentlichen Trainingszeiten. Das Vereinsheim des Beklagten, welches mit einem Zuschuss und einem Darlehen der beigeladenen Ortsgemeinde aufgrund eines von der beigeladenen Verbandsgemeinde eingeräumten Erbbaurechts errichtet wurde, befindet sich auf dem Gelände der Freisportanlage der Regionalen Schule S. , die ebenso wie die benachbarte Schulturnhalle in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde steht. Da diese dem Kläger die Umkleide- und Duschräume der Schulturnhalle nicht länger zur Verfügung stellen möchte, wenn dieser dienstags und donnerstags sein Fußballtraining abhält sowie samstags bzw. sonntags Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspiele auf der Freisportanlage durchführt, begehrt er die Überlassung des Vereinsheims des Beklagten für diese Anlässe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 15 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes greife nicht ein, weil das Vereinsheim des Beklagten nicht in dem genehmigten Sportstätten-Leitplan der Beigeladenen zu 1) enthalten sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall, dass eine Sportstätte ohne Aufnahme in den Sportstätten-Leitplan öffentlich gefördert wurde, komme nicht in Betracht, weil das Sportförderungsgesetz insoweit keine (schließungsbedürftige) Lücke aufweise.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er macht nach zwischenzeitlicher Aufnahme des Vereinsheims in den genehmigten Sportstätten-Leitplan geltend, sein Anspruch aus § 15 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes sei nicht subsidiär gegenüber einer Zulassung gemäß § 15 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes zur (weiteren) Benutzung der Umkleide- und Sanitärräume der Regionalen Schule S. . Diese unterlägen den einschränkenden Vorschriften des Schulgesetzes, so dass der Anspruch aus § 15 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes dem mit der Klage geltend gemachten nicht gleichwertig sei. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Begehrens seien erfüllt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Umkleide- und Sanitärräume des Vereinsheims des Beklagten auf dem Gelände der Freisportanlage der Regionalen Schule S.  an jedem Dienstag und an jedem Donnerstag von 19.00 Uhr bis 21.30 Uhr sowie an Samstagen bzw. Sonntagen für Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspiele zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, sein Vereinsheim stelle keine Sportstätte im Sinne des § 15 Abs. 3 des Sportförderungsgesetzes dar. Im Übrigen müsse der Anspruch des Klägers auch daran scheitern, dass die Umkleide- und Sanitärräume des Vereinsheims zu den vom Kläger beanspruchten Zeiten bereits belegt seien.

Die Beigeladene zu 1) legt ihren Sportstätten-Leitplan vor und weist erneut darauf hin, dass dem Kläger die Benutzung der Dusch- und Umkleideräume der Sporthalle der Regionalen Schule S.  nicht länger gestattet werde. Insoweit seien die Bestimmungen des Schulgesetzes vorrangig. Beeinträchtigungen des Schulsports und der Hallensport treibenden Vereine müssten künftig vermieden werden, zumal auf dem Gelände der Regionalen Schule S.  ein Vereinsheim der Beklagten überwiegend mit allgemeinen Steuermitteln der Ortsgemeinde errichtet worden sei, das Bestandteil des Sportstätten-Leitplans sei. Mit der für das Jahr 2004 geplanten Einführung der Ganztagsschule würden zudem die außerschulischen Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen der Schule weiter eingeschränkt.

Der Senat hat den Beteiligten eine vergleichsweise Einigung vorgeschlagen, die jedoch nicht zustande kam.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Überlassung der Umkleide- und Sanitärräume in dessen Vereinsheim zu bestimmten Zeiten nicht zu.

Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 15 Abs. 3 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz vom 09. Dezember 1974, GVBl. S. 597 – SportFG -) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift, die einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch gewährt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz (7. Senat), Urteil vom 4. Juni 1985, AS 19, 376 <379>, NVwZ 1985, 767 <768>), sind mit öffentlichen Mitteln geförderte Sportstätten anderer Träger (als der öffentlichen) sonstigen Benutzergruppen, insbesondere den Schulen, für sportliche Zwecke gegen Erstattung der durch die Benutzung entstandenen Auslagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für den eigenen Sportbetrieb nicht benötigt werden. Ob diese Bestimmung nur gilt, wenn die betreffende Anlage gemäß § 11 Abs. 3 SportFG in den genehmigten Sportstätten-Leitplänen enthalten ist, bedarf keiner Erörterung. Denn das Vereinsheim des Beklagten ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Beratung des Senats in dem Sportstätten-Leitplan der Beigeladenen zu 1) aufgeführt. Seine Errichtung wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert. Außerdem steht es in der (privaten) Trägerschaft des Beklagten. Ob die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SportFG gegeben sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der geltend gemachte Anspruch ist subsidiär gegenüber dem Zulassungsanspruch, den der Kläger gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG gegenüber der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Benutzung der Umkleide- und Duschräume der Schulturnhalle der Regionalen Schule S.  hat.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG stehen die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen dem Schul- und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Dieser Zulassungsanspruch ist vorrangig, wie sich aus dem Regelungszweck (vgl. zu dessen Berücksichtigung: BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993, NJW 1993, 2861) und dem Sinnzusammenhang des § 15 Absätze 2 und 3 SportFG ergibt. Der Gesetzgeber hat nämlich der Sportförderung durch Bereitstellen von Sportanlagen in öffentlicher Trägerschaft erkennbar den Vorrang eingeräumt vor der (Mit-) Benutzung zwar öffentlich geförderter, aber privater Anlagen.

Dieser Vorrang folgt bereits aus der Zweckbestimmung der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG genannten Anlagen. Solche öffentlichen Einrichtungen sind für die Benutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet. Eine öffentliche Sportanlage steht im sogenannten Anstaltsgebrauch (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, 6. Aufl. 2000, § 76 Rz 21) zwar nicht einer unbeschränkten Öffentlichkeit – wie beispielsweise öffentliche Straßen – zur Verfügung. Zu einer „öffentlichen“ Einrichtung wird sie aber durch die Zulassung der Nutzung für den Übungs- und Wettkampfsport durch einen nicht auf bestimmte Gruppen begrenzten Personenkreis. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG ist eine spezielle Ausprägung des aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Anspruchs von Personen, die nach der rechtspolitischen Wertung des Gesetzgebers öffentlicher Daseinsvorsorge bedürfen, auf Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen (OVG Rheinland-Pfalz (7. Senat), Urteil vom 4. März 1986, AS 20, 312 <317>). Der Zweck der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG genannten Anlagen besteht gerade darin, der Öffentlichkeit im Rahmen der zugelassenen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Ganz anders verhält es sich mit den Anlagen, die Gegenstand der Regelung des § 15 Abs. 3 SportFG sind. Dies sind Sportstätten anderer Träger, also private Einrichtungen. Sie sind zwar mit öffentlichen Mitteln gefördert, aber nicht der Allgemeinheit zur Benutzung gewidmet worden und stehen dementsprechend ausnahmsweise und nur insoweit sonstigen Benutzergruppen zur Verfügung, als sie für den eigenen Sportbetrieb des Eigentümers (Trägers) nicht benötigt werden. Angesichts dessen kann – anders als der Kläger meint – nicht davon die Rede sein, die Wertigkeit des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 SportFG sei geringer als die des Anspruchs aus § 15 Abs. 3 SportFG.

Die Subsidiarität des Anspruchs nach § 15 Abs. 3 SportFG drückt sich auch in dem Verhältnis aus, in dem die unterschiedlichen Möglichkeiten der Gemeinden und Verbandsgemeinden stehen, die Sportförderung als öffentliche Aufgabe (vgl. § 2 Abs. 1 SportFG) wahrzunehmen. Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SportFG fördern die Gemeinden und Verbandsgemeinden Sport und Spiel regelmäßig durch Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung (Trägerschaft) der Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen. Diese Gebietskörperschaften und ihre Zweckverbände sollen in erster Linie Träger von Sportanlagen sein, weil sie – wie es in der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 (LT-Drucksache 7/2797, S. 16 f.) heißt – am ehesten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Anlagen bieten. Daneben eröffnet § 11 Abs. 3 Satz 2 SportFG den Gemeinden und Verbandsgemeinden – gewissermaßen als Ausnahme von der Regel (vgl. hierzu Haberer, Praxis der Gemeindeverwaltung, SportFG, § 11 Anm. 4) – die Möglichkeit, die Aufgabe der Sportförderung durch angemessene Zuschüsse zu den Baukosten von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen anderer als öffentlicher Träger zu erfüllen, wenn diese Anlagen in den genehmigten Sportstätten-Leitplänen enthalten sind. Auf diese Anlagen bezieht sich der hier geltend gemachte Anspruch nach § 15 Abs. 3 SportFG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz (7. Senat) Urteil vom 4. Juni 1985, AS 19, 376 <379>, NVwZ 1985, 767 f.).

Dass diesem gegenüber der Anspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG vorrangig ist, wird dem gesetzgeberischen Anliegen einer möglichst effizienten Sportförderung und einer gerechten Verteilung der Anlagen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1, LT-Drucksache 7/2797, S. 17) auch insofern in besonderer Weise gerecht, als Nutzungskonflikte zwischen den Sportorganisationen und Vereinen durch einen öffentlichen Träger und damit durch einen mehr oder weniger unbeteiligten Dritten gelöst werden und ein – wie hier – ersichtlich konfliktträchtiges Nebeneinander mehrerer Nutzer zumindest entschärft wird.

Die Nachrangigkeit des geltend gemachten Anspruchs gegenüber dem Anspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG wäre vorliegend nicht von Bedeutung, wenn die Dusch- und Umkleideräume der Schulturnhalle keine öffentlichen Sportanlagen darstellen würden. Sie sind aber als Nebeneinrichtungen einer öffentlichen Sportanlage deren Teile. Zu den öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG dem Schul- und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung stehen, gehören die in § 4 Abs. 1 SportFG bezeichneten Anlagen, deren Träger die öffentliche Hand ist und die durch ausdrückliche Widmung oder stillschweigend durch tatsächliche In-Dienst-Stellung für die Öffentlichkeit bereit gestellt wurden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz (7. Senat) Urteile vom 04. Juni 1985, AS 19, 376 <377>, und vom 4. März 1986, AS 20, 312 <314>). Von diesem Anlagenbegriff umfasst sind nicht nur die für den Sportbetrieb unmittelbar erforderlichen Trainings- und Wettkampfeinrichtungen, sondern auch die notwendigen Nebenanlagen (OVG Rheinland-Pfalz (2. Senat), Urteil vom 10. Februar 1988, AS 22, 116 <118>).

Dies gilt auch für Einrichtungen des Schulsports, deren Träger gemäß § 63 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 6. November 1974 – SchulG – (GVBl. S. 487 m.sp.Ä.) die öffentliche Hand ist und die nach Maßgabe des § 77 SchulG der Öffentlichkeit zur Benutzung offen stehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz (7. Senat), Beschluss vom 20. August 1986, AS 20, 416 <418>, NVwZ 1987, 78). Die Freisportanlage sowie die Dusch- und Umkleideräume des Schulzentrums sind – neben ihrer Zweckbestimmung für den Schulbetrieb – von der Beigeladenen zu 1) ausdrücklich auch für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der im Einzugsbereich der Anlage aktiven Sportvereine errichtet worden. Die zwischen den Beigeladenen geschlossene Zweckvereinbarung vom 11. April 1989 sieht die außerschulische Nutzung sowohl der Freisportanlage als auch der Umkleide- und Sanitärräume der Sporthalle durch die Sprendlinger Vereine vor. Daran hat sich durch § 6 Satz 1 der am 1. Januar 2000 in Kraft gesetzten Neufassung der Zweckvereinbarung nichts Entscheidendes geändert. Darin heißt es zwar, die Nutzung der Sporthalle werde Vereinen, die außerschulisch die Freisportanlage nutzten, (nur) in Ausnahmefällen gestattet. Selbst wenn man dem Zusammenhang mit der der Zweckvereinbarung vorausgeschickten Vorbemerkung entnimmt, dass die Nutzungseinschränkung nicht nur für die Sporthalle selbst, sondern auch für die Umkleide- und Sanitärräume gelten soll, ist damit keine (Teil-) Umwidmung erfolgt. Eine solche ist auch in den Beschlüssen des Verbandsgemeinderats, die Dusch- und Umkleideräume der Schulsportanlage künftig dem Kläger nicht mehr zur Verfügung zu stellen, nicht zu sehen.

Ein auf § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG gestützter Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an § 77 Abs. 1 Satz 1 SchulG, wonach Schulgebäude und Schulanlagen für außerschulische Zwecke bereit gestellt werden sollen, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist. Dabei kann offen bleiben, ob diese Bestimmung, in der von Schulgebäuden und Schulanlagen die Rede ist, auch für Sportanlagen gilt. Dagegen spricht manches, zumal die Sportanlagen Gegenstand einer eigenständigen Regelung in § 77 Abs. 2 SchulG sind. Einen Hinweis auf eine vom Gesetzgeber bewusst angeordnete Trennung der (Schul-) Sportanlangen von den Schulanlagen gibt die Gesetzesbegründung zu § 76 (LT-Drucksache 7/2751, S. 80), in der es heißt, das Sportförderungsgesetz enthalte Bestimmungen über die Nutzung schulischer Sportanlagen, so dass eine diesbezügliche Regelung im Schulgesetz ausscheide.

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Auch wenn § 77 Abs. 1 SchulG auf Schulsportanlagen anzuwenden sein sollte, steht die Bestimmung dem Anspruch des Klägers auf Überlassung der Dusch- und Umkleideräume der Schulturnhalle nicht entgegen. Zunächst ist i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 SchulG nichts für eine Unvereinbarkeit der bisherigen bzw. der beabsichtigten Nutzung durch den Kläger mit den schulischen Aufgaben ersichtlich. Bei dem Trainings- und Spielbetrieb handelt es sich weder um kommerzielle noch um Vergnügungsveranstaltungen (vgl. Grumbach/Hennecke/Thews, Praxis der Kommunalverwaltung, SchulG, Kommentar, Stand 3/2002, § 77 Anm. 1). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung der Dusch- und Umkleideräume des Schulzentrums schulische Interessen beeinträchtigt. Das ist der Fall, wenn durch die beabsichtigte Nutzung an den Schulanlagen Schäden zu befürchten sind, die über den normalen Verschleiß hinausgehen (OVG Rheinland-Pfalz (7.Senat), Beschluss vom 20. August 1986, AS 20, 416 <418>). In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene zu 1) nicht die Sorge, die Duschen oder die Umkleideräume selbst könnten durch die Benutzung seitens des Klägers über das normale Maß hinaus verschlissen werden. Allerdings ist es in der Vergangenheit zu Verunreinigungen gekommen sowie zu einem erhöhten Fußbodenabrieb in der Schulturnhalle durch von der Außensportanlage herein getragenen Sand. Ein außerordentlicher Verschleiß dieser Art lässt sich aber durch eine entsprechende Nutzungsordnung verhindern oder zumindest eindämmen, deren Missachtung beispielsweise mit dem Ausschluss von der Benutzung der Dusch- und Umkleideräume sanktioniert werden kann. Dass die Dusch- und Umkleideräume nach der Benutzung durch den Kläger der Reinigung bedürfen, beeinträchtigt ebenso wenig schulische Interessen (vgl. Haberer, a.a.O. SportFG, § 11 Anm. 1).

Soweit sich die Beigeladene zu 1) für verpflichtet hält, Entscheidungen über außerschulische Nutzungen der Freisportanlage bzw. der Umkleide- und Sanitärräume der Sporthalle nur einvernehmlich mit dem Schulleiter zu treffen, und von einem weitgehenden Mitbestimmungsrecht des Schulleiters „mit aufschiebender Wirkung“ ausgeht, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen (vgl. aber Grumbach/Hennecke/Thews, a.a.O., § 77 Anm. 2). Allerdings stellen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 SportFG die Träger von öffentlichen Sportanlagen im Einvernehmen mit den Eigentümern und Schulen Benutzerpläne auf, in denen vorrangig der Schul- und Hochschulsport und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen zeitlich und dem Umfang nach festgelegt werden. Die Beigeladene zu 1) ist aber bei der Erstellung des Benutzerplans der Sportanlagen der Regionalen Schule S.  nicht uneingeschränkt auf die Zustimmung des Schulleiters angewiesen, sondern nur insoweit, als es um die Bereitstellung der Anlage für den Schulsport geht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vorrang, den die Vorschrift dem Schul- und Hochschulsport gegenüber dem Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen einräumt. Es lässt sich auch der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SportFG (LT-Drucksache 7/ 2797, S. 18) entnehmen, wonach die Regelung den lehrplanmäßigen Sportunterricht der Schulen sicher stellen soll.

Entscheidungen über außerschulische Nutzungen von (Schul-) Sportanlagen bedürfen hingegen nicht der Zustimmung des Schulleiters. Insbesondere lässt sich § 77 SchulG eine solche Kompetenz des Schulleiters nicht entnehmen. Vielmehr entscheidet der Schulträger gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die Bereitstellung von Schulanlagen und –gebäuden für außerschulische Zwecke. Dabei ist eine vorherige Abstimmung mit dem Schulleiter sinnvoll, wenn sie nicht bereits im Zusammenhang mit der Aufstellung des Benutzerplans erfolgte. Seine Zustimmung ist zur Wirksamkeit der Nutzungsentscheidung des Schulträgers jedoch nicht erforderlich. Insbesondere kann der Schulleiter keinen „Widerspruch“ gegen die Entscheidung des Schulträgers einlegen, sondern ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SchulG darauf verwiesen, die Entscheidung der Schulbehörde herbeizuführen, wenn er mit der Bereitstellung von Schulanlagen und –gebäuden für außerschulische Zwecke nicht einverstanden ist. Weitergehende Befugnisse räumt dem Schulleiter auch § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht ein (so aber Grumbach/Hennecke/Thews, a.a.O., § 77 Anm. 2). Nach dieser Vorschrift führt der Schulleiter die Aufsicht über das Schulvermögen und sorgt gemeinsam mit dem Schulträger für die ordnungsgemäße Behandlung des Schulvermögens. Die Verwaltung des Schulvermögens, zu dem die Schulgebäude, die Schulanlagen sowie die für die Schule bereit gestellten beweglichen Sachen gehören, obliegt jedoch dem Schulträger (§ 76 Abs. 1 SchulG). Daraus wird deutlich, dass der Schulleiter den Schulträger bei der Verwaltung des Schulvermögens lediglich unterstützt, indem er das Schulvermögen beaufsichtigt und für die ordnungsgemäße Behandlung sorgt. Dies wird bestätigt durch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 2 SchulG, wonach der Schulleiter im Rahmen seiner Aufgaben nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG das Hausrecht ausübt; dabei bleiben jedoch die Rechte des Schulträgers unberührt. Das Hausrecht des Schulleiters erstreckt sich also nicht auf Beauftragte des Schulträgers, wie „sich aus der Stellung des Schulleiters zwangsläufig ergibt“ (LT-Drucksache 7/2751, S. 80). Ein Widerspruchsrecht gegen Entscheidungen des Schulträgers über eine außerschulische Bereitstellung von Schulgebäuden und –anlagen kann den in § 76 Abs. 2 Satz 1 SchulG normierten Befugnissen des Schulleiters nicht entnommen werden. Für den Fall, dass er den Anstaltszweck durch eine bestimmte außerschulische Nutzung gefährdet sieht, kann er – wie bereits erwähnt – die Schulbehörde anrufen (vgl. LT-Drucksache 7/2751, S. 80).

Ein Anspruch des Klägers auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 SportFG kann allerdings scheitern, wenn die Umkleide- und Duschräume der Regionalen Schule S.  zu den vom Kläger gewünschten Trainings- und Wettkampfzeiten bereits belegt sind oder wenn die Beigeladene zu 1) sie einem Mitbewerber, beispielsweise einem Hallensport treibenden Verein zur Verfügung stellt. Solche Konflikte um ein knappes Gut müssen ermessensfehlerfrei gelöst werden. Dass die Kapazität der öffentlichen Sportanlage und der dazu gehörenden Dusch- und Umkleideräume erschöpft ist und deswegen der Anspruch des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 SportFG in einem nennenswerten Umfang ins Leere geht, ist nicht ersichtlich. Ob sich daran durch die für das Jahr 2004 geplante Einführung der Ganztagsschule etwas ändert, kann derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden und muss daher unberücksichtigt bleiben. Da der Kläger auch zu den zur kostenfreien Nutzung berechtigten Sportorganisationen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz (7. Senat), Urteil vom 4. März 1986, AS 20, 312 <314>) gehört, hat er einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 SportFG, der den hier auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 SportFG geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten ausschließt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich dementsprechend keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der maßgebenden Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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