Sportmanager -
Arbeitnehmereigenschaft
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Ta
751/06
Beschluss vom
14.03.2007
Auf die sofortige Beschwerde des
Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.10.2006 - 3 Ca
544/06 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt und
der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Hagen verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des
Rechtsweges.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Verein die vereinbarte Vergütung für die
Monate Oktober 2005 bis einschließlich Februar 2006 in Höhe von insgesamt
4.000,00 EUR (5 x 800,00 EUR).
Der Kläger war bei dem Beklagten aufgrund eines Anstellungsvertrages vom
27.11.2004 als Sportmanager tätig. Er ist hauptberuflich Inhaber einer
Fahrschule. Zu seinen Aufgaben gehörte die Koordinierung und Leitung des
sportlichen Bereichs, Marketing, S1x Clubhaus und S1x Geschäftsstelle. In § 2
des Anstellungsvertrages heißt es, dass der Kläger die Geschäfte des Vereins
führt, soweit dies vereinbar ist mit seiner Tätigkeit als selbständiger
Unternehmer. Die Parteien vereinbarten ein monatliches Nettogehalt in Höhe von
800,00 EUR. Der Kläger verpflichtete sich, die erzielten Einkünfte in seiner
Einkommenssteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu
deklarieren und selbst zu versteuern.
Der Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten
gerügt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19.10.2006, der dem Beklagten am
25.10.2006 zugestellt worden ist, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für
zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei für den
Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer tätig geworden. Wegen
der Weisungsunterworfenheit des Klägers und der im Anstellungsvertrag
getroffenen Regelungen über Urlaub und Entgeltfortzahlung sprächen gewichtigere
Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis als für ein freies
Mitarbeiterverhältnis. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des
angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Dagegen hat der Beklagte
sofortige Beschwerde
eingelegt, die am 03.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Beklagte vor, der Kläger sei kein
Arbeitnehmer gewesen. Dies ergäbe sich weder aus dem geschlossenen
Anstellungsvertrag selbst, noch aus dessen praktischer Durchführung. Der Kläger
selbst sei vom Status eines freien Mitarbeiters ausgegangen. Der Kläger sei
nicht weisungsgebunden gewesen. Er sei zuvor für zwei andere Hagener
Sportvereine tätig gewesen. Die Aufgaben eines Sportmanagers seien ihm deshalb
übertragen worden, weil man seiner Kompetenz vertraut habe. Der Kläger sei auch
nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen, weil er aus den Einnahmen der
Fahrschule seine Existenz sichere.
Der Kläger tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen, er macht geltend, er sei
gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig gewesen und seine Tätigkeit sei
eine in betriebliche Organisation, wenn auch bei relativ freier
Arbeitszeitgestaltung, eingebunden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im
Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Rechtsweg zu
den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Kläger war kein Arbeitnehmer im
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Er ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche
Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen.
1. Die nebenamtliche Tätigkeit eines Sportmanagers kann sowohl im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen des Dienstverhältnisses eines freien
Mitarbeiters erbracht werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien kann
vorliegend weder aufgrund des geschlossenen Anstellungsvertrages noch aufgrund
seiner praktischen Durchführung als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Der
Kläger war in seiner Arbeitszeitgestaltung im Wesentlichen frei. Es fehlen
insbesondere ausreichende Anhaltspunkte für ein arbeitsbegleitendes
Weisungsrecht des Beklagten, welches für das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses typisch ist (vgl. BAG vom 26.05.1999 - 5 AZR 644/98 - NJW
1999, 3731 und vom 06.05.1998 - 5 AZR 247/97 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB
Abhängigkeit). Dass der Kläger dem Vorstand des Vereins unterstellt war, darf
nicht als arbeitsbegleitendes Weisungsrecht missverstanden werden. Seine
Aufgaben sind in dem Anstellungsvertrag nur allgemein beschrieben worden. Bei
der Handhabung und Gestaltung der ihm übertragenen Aufgaben war er im
Wesentlichen frei. Insoweit bestand keine fachliche Weisungsbefugnis des
Beklagten, weil man seiner Kompetenz vertraute. Der Kläger hatte keine
bestimmten Arbeitszeiten einzuhalten, denn er hat zum zeitlichen Umfang seiner
Tätigkeit und zur Arbeitszeitgestaltung trotz gerichtlichen Hinweises nichts
Konkretes vorgetragen. Der Kläger spricht selbst davon, dass der Beklagte von
ihm eine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer erwartete. Die Rücksichtnahme
auf Trainingszeiten und Spielzeiten begründen noch keine weisungsabhängige
Eingliederung in eine fremde Organisation. Es handelt sich vielmehr um
vorgegebene Rahmenbedingungen für die vom Kläger geschuldeten selbständigen
Leistungen. Dass er dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig war,
steht der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses ebenso wenig entgegen,
wie die Vereinbarungen über Urlaubs- und Freizeitansprüche sowie Fortzahlung der
Bezüge bei Verhinderung durch Krankheit.
2. Der Kläger ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 ArbGG einzustufen, denn er war von dem Beklagten wirtschaftlich nicht
abhängig. Der Kläger ist für den Beklagten nebenberuflich tätig gewesen, so dass
die Einkünfte aus seinen Dienstleistungen für den Beklagten nicht seine
entscheidende Existenzgrundlage darstellten. Es ist unwidersprochen geblieben,
dass der Kläger hauptsächlich von seinen Einkünften als Inhaber einer Fahrschule
lebt.
3. Da der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig
ist, war der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige
Amtsgericht zu verweisen.
III
Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache.
Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind 3/10
des Wertes der Hauptsache veranschlagt worden.