Sportwettenbetrug – Schadensfeststellung und Manipulation
BGH
Az: 5 StR
181/06
Urteil vom
15.12.2006
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. November und 15.
Dezember 2006 am 15. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.
November 2005 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: A. S. wegen Betruges
in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten,
M. S. wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, R. H. (unter
Freisprechung im Übrigen) wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, D. M. (unter
Freisprechung im Übrigen) wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie F. S. wegen
Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr. Soweit Freiheitsstrafen unter zwei Jahren verhängt worden sind, hat das
Landgericht deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge
und teilweise mit Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten bleiben
erfolglos.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte A. S. , ein jüngerer Bruder der Angeklagten M. und F. S. ,
beschäftigte sich seit vielen Jahren intensiv mit Sportwetten. Seit 2000
riskierte und gewann er jährlich sechsstellige Beträge. Aufgrund seines großen
Insiderwissens im Sportbereich verfügte er vielfach über einen Wissensvorsprung
gegenüber den Buchmachern und konnte deshalb erhebliche Gewinne erzielen. Die
hohen Wetterfolge führten dazu, dass die in Berlin ortsansässigen Buchmacher
seine Wettmöglichkeiten erheblich beschränkten und seinen Einsatz limitierten.
Im Jahr 2003 konnte A. S. höhere Einsätze praktisch nur noch bei der von der
Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) unter dem Namen "Oddset" betriebenen
Sportwette plazieren; die dabei vorgegebenen festen Quoten empfand er als "die
schlechtesten Wettquoten in ganz Europa". Sein Wettverhalten wurde zusätzlich
dadurch reglementiert, dass er Kombinationswetten spielen musste. Dabei kann der
Wettende nicht mehr auf ein Sportereignis allein wetten, sondern muss das
Ergebnis verschiedener Sportereignisse, vornehmlich Fußballspiele, vorhersagen.
Bis Frühjahr 2004 hatte A. S. bei Oddset insgesamt Spielverluste in Höhe von
300.000 bis 500.000 Euro erlitten. Zu dieser Zeit entschloss er sich, seine
Gewinnchancen durch Einflussnahme auf das Spielgeschehen mittels Bestechung von
Spielern und Schiedsrichtern entscheidend zu erhöhen, um so den bei Oddset
verlorenen Betrag zurückzugewinnen. Selbstverständlich hielt er diese
Manipulationen vor dem jeweiligen Wettanbieter geheim, schon um von diesem nicht
von der Spielteilnahme ausgeschlossen zu werden. In Ausführung seines Plans kam
es zu zehn einzelnen Taten, wobei die Wetten jeweils zu festen Gewinnquoten
abgeschlossen wurden.
Der Angeklagte A. S. gewann dabei, teilweise unter Mithilfe seiner Brüder, die
angeklagten Schiedsrichter H. und M. sowie den gesondert verfolgten
Fußballspieler K. und andere Fußballspieler gegen Zahlung oder das Versprechen
von erheblichen Geldbeträgen (zwischen 3.000 und 50.000 Euro) dazu, dass diese
den Ausgang von Fußballspielen durch falsche Schiedsrichterentscheidungen oder
unsportliche Spielzurückhaltung manipulieren. In einem Fall half R. H. , seinen
Kollegen M. für eine Manipulation zu gewinnen. Betroffen waren Fußballspiele in
der Regionalliga, in der Zweiten Bundesliga und im DFB-Pokal. Teilweise gelangen
die von A. S. geplanten Manipulationen nicht, teilweise hatten die kombiniert
gewetteten Spiele nicht den von ihm erhofften Ausgang. In vier Fällen (Fälle 2,
6, 7 und 11 der Urteilsgründe) gewann A. S. ganz erhebliche Geldbeträge
(zwischen 300.000 und 870.000 Euro), in den übrigen Fällen verlor er seine
Einsätze. Im Fall 10 der Urteilsgründe setzte auch M. S. Beträge in eigenem
Interesse. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag der bei den
Wettanbietern in allen zehn Fällen insgesamt verursachte Vermögensschaden bei
knapp 2 Mio. Euro (Gewinn abzüglich der jeweiligen Einsätze), in Fällen
erfolgloser Wetten nahm das Landgericht darüber hinaus eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung von insgesamt etwa 1 Mio. Euro an.
Das Landgericht hat jeweils einen vollendeten Betrug durch A. S. (im Fall 10
auch durch M. S. ) aufgrund einer konkludenten Täuschung der Angestellten der
Wettannahmestellen bei Abgabe der Wettscheine angenommen. Aufgrund dieser
Täuschung sei das Personal der Wettannahmestellen dem Irrtum erlegen, es läge
bei dem jeweils vorgelegten Spielschein nicht der Ablehnungsgrund einer
unlauteren Einflussnahme des Wettenden auf ein wettgegenständliches Spiel vor.
Der hierdurch bedingte Abschluss des Wettvertrages habe unmittelbar zu einer
schadensgleichen Vermögensgefährdung bei dem jeweiligen Wettanbieter in Höhe des
möglichen Wettgewinns abzüglich des Einsatzes geführt.
II.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen, in denen jeweils die Behandlung von Wettbedingungen als
Verstoß gegen § 244 Abs. 2, Abs. 3 oder § 261 StPO beanstandet wird, zeigen -
unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der jeweiligen
Verfahrensbeanstandungen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - keine Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und
der Revisionen sind die Teilnahmebedingungen der DKLB für Oddset-Wetten und die
Bedingungen der übrigen Wettanbieter für die rechtliche Lösung des Falls
unerheblich:
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei Vertragsschluss wirksam einbezogen
werden, könnten im vorliegenden Fall allenfalls dann beachtlich sein, wenn sie
zum Vorteil manipulierender Wettkunden vom geltenden Recht abweichen würden,
also etwa - was überaus fernliegend ist und von den Revisionen auch nicht
behauptet wird - ausnahmsweise eine Manipulation des Wettgegenstandes erlauben
oder eine diesbezügliche Überprüfung des Wettkunden bzw. der Wetten auf
Manipulation ausschließen würden.
b) Im Übrigen ergibt sich schon aus dem (allgemein) geltenden Zivilrecht, dass
bei einer Wette auf den Ausgang eines zukünftigen Sportereignisses eine
vorsätzliche Manipulation des Wettereignisses vertragswidrig ist. Schon hiernach
ist selbstverständlich, dass kein Wettanbieter Wetten auf Sportereignisse
entgegennehmen muss oder zur Auszahlung des Wettbetrages verpflichtet ist, wenn
der Wettende das Wettrisiko durch eine Manipulation des Sportereignisses zu
seinen Gunsten erheblich verschiebt. Die Teilnahmebedingungen haben aus diesem
Grund auch keinen entscheidenden Einfluss auf die Feststellung des
Erklärungsinhalts im Rahmen des Wettvertragsschlusses. Denn dass der
Wettanbieter bei einer Manipulation des Sportereignisses nicht an den
Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich schon aus der gravierenden Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten durch den Wettenden. Ob die Teilnahmebedingungen
der DKLB nach den jeweiligen Taten geändert wurden oder nicht, ist entgegen der
Auffassung einzelner Revisionen rechtlich unerheblich, weil es allein auf die
Umstände zur Tatzeit ankommt.
Es ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier auch - anders als
etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu näher BGHSt 39, 392; 46, 196) - kein
Ansatzpunkt zum Verständnis der Erklärungen bei Wettabschluss. Bei einer
arglistigen Manipulation der Vertragsgrundlage bedarf es keiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, um eine entsprechende Prüfungspflicht bzw. ein Ablehnungs-
oder Anfechtungsrecht des Wettanbieters zu statuieren. Dies ergibt sich bereits
aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Anders als einige Revisionen
meinen, bestimmen oder begrenzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht
Prüfungsrecht und Prüfungspflicht desjenigen, der den Wettschein für den
Wettanbieter entgegennimmt. Für den Erklärungsinhalt und die Überprüfungspflicht
wichtig können Allgemeine Geschäftsbedingungen allerdings dann sein, wenn es
nicht um die aktive Manipulation des Vertragsgegenstandes, sondern um das
Ausnutzen von Fehlern wie etwa bei einer Fehlbuchung geht (vgl. BGHSt 46, 196).
Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es vorliegend auch deshalb nicht
entscheidend an, weil weder die Feststellungen des Landgerichts noch der
Revisionsvortrag eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
belegen (vgl. §§ 305, 305a BGB).
c) Dies gilt unabhängig davon, ob es um Wettabschlüsse mit deutschen oder mit
ausländischen Wettanbietern über deutsche Sportwettenvermittler geht. In allen
diesen Fällen bestimmt sich die Rechtslage nach dem dargestellten deutschen
Recht (Art. 28 und Art. 29 EGBGB; vgl. auch Heldrich in Palandt, BGB 66. Aufl.
Art. 28 EGBGB Rdn. 19; Martiny in MünchKomm-BGB 4. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn.
376).
2. Auch die Sachrügen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat die Taten im Ergebnis zutreffend als zehn Fälle des
Betruges zum Nachteil der jeweiligen Wettanbieter angesehen.
Der Angeklagte A. S. (im Fall 10 auch M. S. ) hat bei Abgabe der Wettscheine
konkludent erklärt, nicht an einer Manipulation des Wettgegenstandes beteiligt
zu sein, und hat hierdurch den Mitarbeiter der Annahmestelle getäuscht, so dass
dieser irrtumsbedingt die jeweiligen Wettverträge abschloss, wodurch den
Wettanbietern täuschungsbedingt ein Schaden entstanden ist.
aa) Der 3. Strafsenat hat bereits entschieden, dass ein Wettteilnehmer, der den
Gegenstand des Wettvertrages zu seinen Gunsten beeinflusst, einen Betrug begeht,
wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Wettvertrages verschweigt (BGHSt 29,
165, 167 - "Pferdewetten"): Dem Vertragsangebot könne die stillschweigende
Erklärung entnommen werden, der Wetter selbst habe die Geschäftsgrundlage der
Wette nicht durch eine rechtswidrige Manipulation verändert; in dem Verschweigen
der Manipulation liege eine Täuschung durch schlüssiges Handeln (BGHSt 29, 165,
167 f.). Der Senat sieht entgegen der Bundesanwaltschaft keinen Anlass, von
dieser in der Literatur vielfach geteilten Auffassung (vgl. nur Tröndle/Fischer,
StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 18; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 263 Rdn. 16e; Hefendehl in MünchKomm-StGB § 263 Rdn. 113; Lackner/Kühl, StGB
25. Aufl. § 263 Rdn. 9; Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl. § 263 Rdn. 133;
Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 71; Valerius SpuRt 2005, 90, 92; Weber in Pfister
[Hrsg.], Rechtsprobleme der Sportwette [1989] S. 39, 62; a. A. etwa Schlösser
NStZ 2005, 423, 425 f.; jeweils m.w.N.) im Ergebnis abzurücken.
Gegen die Auffassung, beim Abschluss einer Sportwette erkläre der Wetter
zugleich die Nichtmanipulation des sportlichen Ereignisses, wird - im Anschluss
an BGHSt 16, 120 ("Spätwette", m. abl. Anm. Bockelmann NJW 1961, 1934) - geltend
gemacht, die Annahme einer solchen Erklärung liefe auf eine "willkürliche
Konstruktion" hinaus (vgl. Gauger, Die Dogmatik der konkludenten Täuschung
[2001] S. 164 f.; Weber aaO S. 57 f.; Schlösser aaO S. 425 f.; Schild ZfWG 2006,
213, 215 ff.); damit werde zudem in unzulässiger Weise ein lediglich gemäß § 13
StGB strafbares Unterlassen in ein aktives Tun umgedeutet (vgl. Schlösser aaO S.
426; Schild aaO S. 216). Gegen diese auch von der Bundesanwaltschaft erhobenen
Einwände spricht folgendes:
(1) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass außer durch
ausdrückliche Erklärung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, eine
Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann, nämlich
durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als
stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der
Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber
nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1, 3;
vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 12; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn.
22; jeweils m.w.N.).
Der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht nur aus
demjenigen, was ausdrücklich zum Gegenstand der Kommunikation gemacht wird,
sondern auch aus den Gesamtumständen der konkreten Situation (vgl. Vogel in
Gedächtnisschrift für Rolf Keller [2003] S. 313, 315). Dieser unausgesprochene
Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten
Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten
bestimmt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 12). Derartige tatsächliche
Erwartungen werden ganz wesentlich auch durch die Anschauungen der jeweiligen
Verkehrskreise und die in der Situation relevanten rechtlichen Normen geprägt
(vgl. auch Hefendehl aaO § 263 Rdn. 88; Tiedemann aaO § 263 Rdn. 30). In aller
Regel muss der Inhalt konkludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme
auf die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von denen
ersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner geprägt sind. Bei der
Ermittlung des Erklärungswertes eines konkreten Verhaltens sind daher sowohl
faktische als auch normative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl.
Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15; Vogel aaO S. 316).
Entscheidende Kriterien für die Auslegung eines rechtsgeschäftlich bedeutsamen
Verhaltens sind neben der konkreten Situation der jeweilige Geschäftstyp und die
dabei typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Partnern (vgl. BGHR
StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22; Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15). Liegen
keine Besonderheiten vor, kann der Tatrichter regelmäßig von allgemein
verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten
Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt konkludenter Kommunikation schließen.
Ein derartiger Schluss des Tatrichters von den Gesamtumständen eines Geschehens,
die auch von normativen Erwartungen geprägt sind, auf einen bestimmten
Kommunikationsinhalt führt nicht zur "Fiktion" einer Erklärung.
Für eine Vielzahl von Fallgruppen hat die Rechtsprechung anhand des jeweiligen
Geschäftstyps und der dabei üblichen Pflichten- und Risikoverteilung den jeweils
typischen Inhalt konkludenter Kommunikation herausgearbeitet (vgl. näher
Tiedemann aaO § 263 Rdn. 31 ff.; Hefendehl aaO § 263 Rdn. 93 ff.; Tröndle/Fischer
aaO § 263 Rdn. 13 ff.; je m.w.N.). Erklärungsinhalt kann danach auch sein, dass
etwas nicht geschehen ist (sog. "Negativtatsache"), etwa ein Angebot ohne
vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande kam (vgl. BGHSt 47, 83,
87). Eine konkludente Erklärung derartiger Negativtatsachen kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn es um erhebliche vorsätzliche Manipulationen des
Vertragsgegenstandes geht, auf den sich das kommunikative Verhalten bezieht
(vgl. RGSt 20, 144: Überstreichen schwammbefallener Hausteile; RGSt 59, 299, 305
f.: Überdecken schlechter Ware; RGSt 29, 369, 370; 59, 311, 312; BGH MDR 1969,
497 f.: Verfälschen von Lebensmitteln; BGHSt 8, 289: Zurückbehalten des
Hauptgewinnloses einer Lotterie; BGH NJW 1988, 150: Erschleichen einer
Prädikatsbezeichnung für Wein; BGHSt 38, 186; 47, 83: unzulässige vorherige
Preisabsprache; vgl. zur konkludenten Täuschung bei Manipulation auch Pawlik,
Das unerlaubte Verhalten beim Betrug [1999] S. 87). Zwar reicht die allgemeine
Erwartung, der andere werde sich redlich verhalten, für die Annahme
entsprechender konkludenter Erklärungen nicht aus. Abgesehen davon, dass die
Vertragspartner aber ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das auch
verbürgt bleiben muss, voraussetzen dürfen (vgl. Cramer/Perron aaO § 263 Rdn.
14/15), ist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation
des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht,
unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich
miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Dem Angebot
auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente
Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht
vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird.
Bei der Sportwette, einer Unterform des wesentlich durch Zufall bestimmten
Glücksspiels (vgl. BGH NStZ 2003, 372, 373; Hofmann/Mosbacher NStZ 2006, 249,
251 m.w.N.), ist Gegenstand des Vertrages das in der Zukunft stattfindende und
von den Sportwettenteilnehmern nicht beeinflussbare (vgl. Henssler, Risiko als
Vertragsgegenstand [1994] S. 471) Sportereignis. Auf diesen Vertragsgegenstand
nimmt jede der Parteien bei Abgabe und Annahme des Wettscheins Bezug. Beim
Abschluss einer Sportwette erklärt demnach regelmäßig jeder der Beteiligten
konkludent, dass das wettgegenständliche Risiko nicht durch eine von ihm
veranlasste, dem Vertragspartner unbekannte Manipulation des Sportereignisses zu
seinen Gunsten verändert wird (BGHSt 29, 165). Denn dies erwartet nicht nur der
Wettanbieter vom Wettenden, sondern auch umgekehrt der Wettende vom
Wettanbieter.
Weil sich eine Sportwette zwangsläufig auf ein in der Zukunft stattfindendes
Ereignis bezieht, kann sich die Erklärung der Manipulationsfreiheit nicht auf
eine bereits endgültig durchgeführte, sondern nur auf eine beabsichtigte
Manipulation beziehen. Eine Täuschung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zu
dem konkreten Plan der Manipulation des zukünftigen Sportereignisses die
konkrete Einflussnahme tritt, etwa wie hier durch die vorherigen Abreden mit
Teilnehmern an dem Sportereignis, die ihre Manipulationsbereitschaft zugesagt
haben. Nur in einem solchen Fall wird der Wettende auch - wie hier - erhebliche
Beträge auf einen eher unwahrscheinlichen (und dafür zu hohen Gewinnquoten
angebotenen) Spielausgang setzen. Wer erhebliche Beträge zu hoher Quote auf
einen unwahrscheinlichen Spielausgang setzt und in Manipulationen des
Spielgeschehens verstrickt ist, hat diese regelmäßig bereits zuvor schon so
hinreichend konkret ins Werk gesetzt, dass es bei normalem Lauf der Dinge allein
von ihm abhängt, ob es zu der unlauteren Beeinflussung des Spielverlaufs kommt.
Dass dies bei A. S. jeweils der Fall war, ist den Feststellungen des
Landgerichts zu den Wettvertragsabschlüssen insgesamt mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen.
Dieser Begründung steht die Entscheidung des Senats in BGHSt 16, 120
("Spätwette") nicht entgegen. Dort ging es nicht um eine Manipulation des
Vertragsgegenstandes, sondern um ein überlegenes Wissen des Wettenden, das aus
allgemein zugänglichen Informationsquellen stammte. Ob der Wettende bei
Abschluss einer Wette auf ein zukünftiges Ereignis auch konkludent erklärt,
dieses sei noch nicht eingetreten, so dass er davon nichts wisse, bedarf hier
deshalb keiner Entscheidung. Dagegen mag sprechen, dass das Einholen allgemein
zugänglicher Informationen über den Wettgegenstand typischerweise in das Risiko
jedes Vertragspartners fällt. Berechtigterweise erwartet der Vertragspartner
einer Sportwette jedenfalls, dass der andere Teil nicht über Sonderwissen
verfügt, das aus einer verwerflichen Manipulation des Wettgegenstandes
resultiert (vgl. aber auch Habersack in MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 762 Rdn. 19).
(2) Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Meinung (vgl. Schlösser aaO S.
426; Schild aaO S. 216) handelt es sich bei der Täuschung der jeweiligen
Wettbüro-Mitarbeiter um eine konkludente Täuschung durch aktives Tun und nicht
um eine Täuschung durch Unterlassen.
Die Grenze zwischen einer aktiven konkludenten Täuschung und einer Täuschung
durch Unterlassen bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden
Erklärungswert des aktiven Verhaltens. Deshalb darf der Tatrichter grundsätzlich
nicht an ein Unterlassen, sondern muss an das aktive Tun - also insbesondere den
jeweiligen Vertragsschluss - anknüpfen (missverständlich deshalb BGHSt 29, 165,
167, soweit dort auf ein "Verschweigen" abgestellt wird), wenn in der Erklärung
bereits die Täuschungshandlung zu sehen ist. In diesen Fällen liegt der
relevante Handlungsschwerpunkt in einem positiven Tun, weil der Täter inzident
die Essentialia zusichert, die - wie oben dargestellt - zur unverzichtbaren
Grundlage des Geschäfts zählen. Deshalb ist im vorliegenden Fall ein aktives
Verhalten, nämlich der Abschluss des Wettvertrages, die strafbarkeitsbegründende
Täuschungshandlung, weil ihm der Erklärungswert zukommt, nicht auf
Manipulationen des Vertragsgegenstandes hingewirkt zu haben. Da bereits ein
Betrug durch aktives Tun vorliegt, kann dahinstehen, ob hier auch ein Betrug
durch Unterlassen der Aufklärung über die Spielmanipulation (vgl. zu einer
möglichen Aufklärungspflicht Henssler aaO S. 471; Habersack aaO § 762 Rdn. 19)
oder später (vgl. etwa in Fall 7 der Urteilsgründe das Gespräch mit den
Vertretern des Wettveranstalters) gegeben ist (vgl. allgemein zu den
Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen einer Täuschung durch Tun und durch
Unterlassen Tiedemann aaO § 263 Rdn. 29 m.w.N.; Schlösser aaO S. 426).
bb) Durch die konkludente Täuschung über die Manipulationsfreiheit des
Wettgegenstandes ist bei den jeweiligen Mitarbeitern der Wettanbieter auch ein
entsprechender Irrtum erregt worden (vgl. BGHSt 29, 165, 168). Die Mitarbeiter
der Wettanbieter gingen - jedenfalls in Form des sachgedanklichen
Mitbewusstseins (hierzu näher Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 35 m.w.N.) -
jeweils davon aus, dass das wettgegenständliche Risiko nicht durch Manipulation
des Sportereignisses zu Ungunsten ihres Unternehmens ganz erheblich verändert
wird. Ansonsten hätten sie die jeweiligen Wettangebote zu der angebotenen Quote
zurückgewiesen. Gerade weil die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes beim
Abschluss einer Sportwette mit festen Quoten für die Vertragspartner von
entscheidender Bedeutung für die Einschätzung des Wettrisikos ist, verbinden
Wettender und Wettanbieter mit ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen regelmäßig
die Vorstellung, dass der Wettgegenstand nicht manipuliert wird (vgl. auch BGHSt
24, 386, 389). Hierüber irren sie aber infolge des Verhaltens des anderen Teils.
Dieser Irrtum führte auch zu einer Vermögensverfügung, nämlich zum
Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Wettanbieter.
cc) Bei den jeweiligen Wettveranstaltern ist durch diese täuschungsbedingte
Vermögensverfügung auch ein Schaden entstanden.
(1) In allen Fällen liegt bereits mit Abschluss der jeweiligen Wettverträge ein
vollendeter Betrug vor.
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) ergibt der
Vergleich der Vermögenslage vor und nach Abschluss des Vertrages, ob ein
Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind die beiderseitigen
Vertragsverpflichtungen. Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des
Täuschenden hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten
zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl. BGHSt 16, 220, 221; BGH NStZ
1991, 488). Entscheidend ist für die Tatbestandserfüllung beim (Eingehungs-)Betrug
nämlich, dass der Verfügende aus dem Bestand seines Vermögens aufgrund der
Täuschung mehr weggibt, als er zurückerhält (BGHR StGB § 263 Abs. 1
Vermögensschaden 64 m.w.N.). Diese für übliche Austauschgeschäfte entwickelte
Rechtsprechung bedarf der Anpassung an die Besonderheiten der hier
gegenständlichen Sportwetten, bei denen zur Eingehung der vertraglichen
Verpflichtungen der Austausch von Einsatz und Wettschein (einer
Inhaberschuldverschreibung, vgl. Sprau in Palandt aaO § 793 Rdn. 5) hinzukommt:
Bei Sportwetten mit festen Quoten (sog. Oddset-Wetten) stellt die aufgrund eines
bestimmten Risikos ermittelte Quote gleichsam den "Verkaufspreis" der Wettchance
dar; die Quote bestimmt, mit welchem Faktor der Einsatz im Gewinnfall
multipliziert wird. Weil die von A. S. geplante und ins Werk gesetzte
Manipulation der Fußballspiele das Wettrisiko ganz erheblich zu seinen Gunsten
verschoben hatte, entsprachen die bei dem Vertragsschluss vom Wettanbieter
vorgegebenen Quoten nicht mehr dem Risiko, das jeder Wettanbieter seiner eigenen
kaufmännischen Kalkulation zugrunde gelegt hatte. Eine derart erheblich höhere
Chance auf den Wettgewinn ist aber wesentlich mehr wert, als A. S. hierfür
jeweils in Ausnutzung der erfolgten Täuschung gezahlt hat. Für seinen jeweiligen
Einsatz hätte er bei realistischer Einschätzung des Wettrisikos unter
Berücksichtigung der verabredeten Manipulation nur die Chance auf einen
erheblich geringeren Gewinn erkaufen können. Diese "Quotendifferenz" stellt
bereits bei jedem Wettvertragsabschluss einen nicht unerheblichen
Vermögensschaden dar. Dieser ähnelt infolge des für Wetten typischen
Zusammenhangs zwischen Wettchance und realisiertem Wettrisiko der vom
Landgericht angenommenen schadensgleichen Vermögensgefährdung (gegen deren
Annahme indes durchgreifende Bedenken bestehen, vgl. unten [3]) und stellt
wirtschaftlich bereits einen erheblichen Teil des beabsichtigten Wettgewinns
dar. Dass Wetten für erkannt manipulierte Spiele nicht angeboten werden, ist
insoweit ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass der Wettanbieter
täuschungsbedingt aus seinem Vermögen eine Gewinnchance einräumt, die (unter
Berücksichtigung der Preisbildung des Wettanbieters) gemessen am Wetteinsatz zu
hoch ist. Mithin verschafft sich der Täuschende eine höhere Gewinnchance, als
der Wettanbieter ihm für diesen Preis bei richtiger Risikoeinschätzung
"verkaufen" würde.
Ein derartiger Quotenschaden muss nicht beziffert werden. Es reicht aus, wenn
die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden. Realisiert
sich der vom Wettenden infolge seiner Manipulation erstrebte Gewinn nicht,
verbleibt es vielmehr bei dem mit erfolgreicher Täuschung bereits erzielten
Quotenschaden, so ist dem wegen der geringeren Auswirkungen der Tat im Rahmen
der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
(2) In denjenigen Fällen, in denen es zur Auszahlung von Wettgewinnen auf
manipulierte Spiele kam (Fälle 2, 6, 7, 11), ist das mit dem Eingehungsbetrug
verbundene erhöhte Verlustrisiko in einen endgültigen Vermögensverlust der
jeweiligen Wettanbieter in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und
Wettgewinn umgeschlagen (vgl. zur Schadensberechnung näher Fasten/Oppermann JA
2006, 69, 73; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 71 m.w.N.); der so erzielte
Vermögensvorteil war insbesondere das Endziel des mit Hilfe von Manipulationen
Wettenden. Weil sich Sportwettenverträge auf ein in der Zukunft stattfindendes
Ereignis beziehen, stellt der Quotenschaden das notwendige Durchgangsstadium und
damit einen erheblichen Teil des beabsichtigten endgültigen Schadens bei dem
Wettanbieter dar.
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Kutzner JZ 2006 S. 712,
717; Schild aaO S. 219) liegt der betrugsrelevante Vermögensschaden in diesen
Fällen nicht in der - kaum feststellbaren - Differenz zwischen der auf Grund des
"normalen Wettverhaltens" prognostizierten Gesamtgewinnausschüttung und der nach
Manipulation tatsächlich auszuschüttenden Gesamtgewinnsumme. Diese mögliche
Vermögenseinbuße stünde zudem in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom
Wettenden beabsichtigten Vermögensmehrung, so dass insoweit Bedenken
hinsichtlich der Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung bestünden.
Ausreichend und allein maßgeblich ist, dass der jeweilige Wettanbieter
täuschungsbedingt den Wettgewinn auszahlt, auf den der Wettende wegen der
Spielmanipulation keinen Anspruch hat, und in dieser Höhe sein Vermögen mindert;
gerade diese Bereicherung erstrebt auch der Wettende. Die Ersparnis anderweitig
zu erwartender Gewinnausschüttungen durch den Wettanbieter infolge der
Manipulation ist allenfalls mittelbar relevant (vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1
Vermögensschaden 54).
Für die Schadensfeststellung kommt es entgegen der Auffassung einiger Revisionen
auch nicht darauf an, ob sich die von A. S. ins Werk gesetzten Manipulationen
kausal im Spielergebnis oder wenigstens entscheidend im Spielverlauf
niedergeschlagen haben. Es reicht vielmehr aus, dass der jeweilige Wettanbieter
täuschungsbedingt Wettverträge abgeschlossen hat, die er bei Kenntnis der
beabsichtigten Manipulationen nicht abgeschlossen hätte. Denn nicht der Erfolg
der Manipulation ist Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB, sondern allein die
täuschungsbedingte Vermögensschädigung. Im Übrigen ist für die
Risikoverschiebung die Zusage der Manipulation durch einen Mannschaftsspieler
oder gar einen Schiedsrichter - anders als von einigen Verteidigern in der
Revisionshauptverhandlung vorgetragen - regelmäßig von erheblicher Bedeutung.
(3) In denjenigen Fällen, in denen die Manipulationen keinen oder keinen
vollständigen Wetterfolg einbrachten, hat das Landgericht allerdings den Schaden
nicht gemäß den vorstehenden Grundsätzen bestimmt. Abgesehen davon sind auch die
rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht tragfähig, soweit es bereits beim
Abschluss der Wettverträge eine schadensgleiche Vermögensgefährdung der
jeweiligen Wettanbieter in Höhe des möglichen Wettgewinns (abzüglich des
Einsatzes) angenommen hat.
Zwar kann auch schon die bloße konkrete Gefährdung einen Vermögensschaden i. S.
von § 263 StGB darstellen. Diese Gefährdung muss aber nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage
bedeuten. Die täuschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlustes eines
Vermögensbestandteils muss zum Zeitpunkt der Verfügung so groß sein, dass sie
schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34,
394, 395; BGH NStZ 2004, 264). Eine derartige konkrete Gefährdung, die bereits
einem Schaden entspricht, kann nur dann anerkannt werden, wenn der Betrogene
ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat (BGHSt 21, 112, 113).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn der Eintritt
wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern
von zukünftigen Ereignissen abhängt, die sich einer Einflussnahme trotz der
Manipulation immer noch in ganz wesentlichem Umfang entziehen.
Durch den Abschluss der Wettverträge ist es über den oben dargestellten
Quotenschaden hinaus erst zu einer abstrakten Gefährdung der Vermögen der
jeweiligen Wettanbieter in Höhe des durch die Wettquote bestimmten
Auszahlungsbetrages abzüglich des Einsatzes gekommen. Ein Erfolg der
Manipulationen war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht einmal
überwiegend wahrscheinlich, sondern schlug in vielen Fällen trotz beträchtlicher
Eingriffe in das Spielgeschehen fehl, insbesondere auch, weil die kombinierten
Spiele teilweise einen anderen Ausgang nahmen; dies macht deutlich, dass die
Manipulation des Spielgeschehens nur die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten
Spielausgangs um einen gewissen - regelmäßig freilich, wie ausgeführt,
erheblichen - Grad erhöhen konnte (vgl. dazu Kutzner aaO S. 717; Mosbacher NJW
2006, 3529, 3530).
b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen ohne Weiteres die abgeurteilten
Beihilfehandlungen der Angeklagten M. und F. S. sowie R. H. und D. M. .
aa) Die Betrugstaten des Haupttäters A. S. waren in dem von ihm beabsichtigten
und von den Teilnehmern erkannten Umfang frühestens mit der Auszahlung des zu
Unrecht beanspruchten Wettgewinns beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt förderten
alle Handlungen, die unmittelbar der Manipulation des wettgegenständlichen
Spielereignisses dienten oder durch die Spieler bzw. Schiedsrichter zur
Manipulation des Spielgeschehens angehalten oder dabei bestärkt wurden, den
beabsichtigten unrechtmäßigen Wettgewinn von A. S. . Aufgrund der Eigenart der
Sportwette, die ein in der Zukunft liegendes Sportereignis betrifft, ist eine
derartige Beihilfe zum Wettbetrug mittels Manipulation des Wettereignisses nicht
nur durch deren vorherige Zusage, sondern auch nach Wettvertragsabschluss
möglich. Dass die jeweiligen Teilnehmer insoweit vorsätzlich gehandelt haben,
ergibt sich nach den Feststellungen des Landgerichts aus der Kenntnis vom
beabsichtigten bzw. erfolgten Abschluss der Sportwetten; nur der
Wettvertragsabschluss gab den Spielmanipulationen aus Sicht der Beteiligten hier
einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Sinn.
bb) Der Angeklagte H. hat auch im Fall 8 der Urteilsgründe eine Beihilfe zum
Wettbetrug A. S. begangen. Entgegen der Auffassung der Revision zu diesem Fall
belegen die Feststellungen des Landgerichts hinreichend, dass H. in diesem Fall
dem Haupttäter A. S. konkret bei seinem Betrug geholfen hat, indem er ihn bei
der Anwerbung des Angeklagten M. für eine Spielmanipulation unterstützte. Soweit
das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Taten und im Rahmen der
Strafzumessung - ersichtlich versehentlich - nicht zwischen dem Fall 8 der
Urteilsgründe und den Einflussnahmen H. s als Schiedsrichter auf dem Spielfeld
differenziert hat (vgl. UA S. 47, 53), ist dies im Ergebnis unschädlich: Das
Unrecht H. s wiegt in Fall 8 nicht minder schwer als in den Fällen einer
Manipulation auf dem Spielfeld. H. hat in diesem Fall sogar ganz erheblich dazu
beigetragen, einen weiteren zur Unparteilichkeit verpflichteten Schiedsrichter
in kriminelle Machenschaften zu verstricken.
cc) Im Fall 10 tragen die Feststellungen des Landgerichts auch die Annahme einer
Beihilfe F. S. s zum gemeinschaftlich von A. und M. S. begangenen Betrug. F. S.
hat danach R. H. ausdrücklich zur Manipulation des Fußballspiels in dem von
seinem Bruder A. S. gewünschten Sinne ermutigt. Er hat aufgrund der
Gesamtumstände des Geschehens auch ersichtlich in der Kenntnis gehandelt, dass
auf dieses manipulierte Spiel Sportwetten abgeschlossen sind oder werden und
dass sein Handeln den beabsichtigten Eintritt des Wetterfolges fördert.
c) Dass im Fall 10 der Urteilsgründe nach dem Gesamtzusammenhang der
Feststellungen M. S. die Sportwetten in Italien abgeschlossen hat, hindert eine
Bestrafung der in diesem Fall Beteiligten nach deutschem Recht nicht:
Eine als Betrug nach § 263 StGB strafbare Haupttat M. S. s ist noch hinreichend
durch Feststellungen belegt. Wie sich aus den gleichsam "vor die Klammer"
gezogenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, gab der Angeklagte M. S. die
Wettscheine auch in diesem Fall in den Geschäftsräumen des Wettanbieters ab und
erklärte damit zugleich konkludent, nicht an einer Manipulation des
wettgenständlichen Sportereignisses beteiligt zu sein. Aus dem einschlägigen
italienischen Recht ergibt sich weder zum Erklärungswert seines Verhaltens noch
in anderer Hinsicht ein relevanter Unterschied zum deutschen Recht; insbesondere
besteht auch dort die Möglichkeit, sich bei einer bewussten Täuschung ohne
weiteres vom Vertrag zu lösen (vgl. Art. 1427 ff. Codice Civile).
Für die Tat von M. S. im Fall 10 der Urteilsgründe gilt nach § 3 StGB das
deutsche Strafrecht, weil die Tat (auch) im Inland begangen worden ist. Weil M.
S. nach den (insoweit tragfähigen) Feststellungen des Landgerichts in diesem
Fall als Mittäter des Angeklagten A. S. gehandelt hat, und ihm deshalb aufgrund
des gemeinsamen Tatplans das Handeln A. S. s in Deutschland und auch der Ort
dieses Handelns zuzurechnen ist, ist Tatort im Sinne von § 9 StGB auch für M. S.
Deutschland (vgl. BGHSt 39, 88, 91; Tröndle/Fischer aaO § 9 Rdn. 3). Für die
Teilnehmer ergibt sich ein Tatort im Bundesgebiet in diesem Fall jedenfalls aus
§ 9 Abs. 2 StGB. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass auch A. S. in
diesem Fall - was angesichts der von ihm versprochenen Bestechungssumme von
50.000 Euro mehr als nahe liegt - auf das manipulierte Spiel gewettet hat; das
Landgericht konnte lediglich keine Feststellungen dazu treffen, wo und in
welcher Höhe dies geschehen ist.
d) Auch die weiteren Einwände der Revisionen gegen den Schuldspruch tragen
nicht:
Soweit unter Hinweis auf nicht im Urteil wiedergegebene Allgemeine
Geschäftsbedingungen vorgetragen wird, beim Wettvertragsschluss könnte keine
reale Person getäuscht werden, weil der Vertragsschluss letztlich nur
elektronisch erfolge, widerspricht dies den (nicht angegriffenen) Feststellungen
des Landgerichts. Danach hat stets ein Mitarbeiter des Wettbüros die Wettscheine
entgegengenommen, nach Prüfung weitergeleitet und insbesondere den Wetteinsatz
vereinnahmt.
Der Einwand der Revision, ausländischen Wettanbietern könne in Hinblick auf §§
762, 763 BGB wegen der Rechtswidrigkeit ungenehmigter ausländischer Wetten kein
Schaden entstehen, verfängt nicht. Zwar findet auf Sportwetten § 763 Satz 2
i.V.m. § 762 BGB grundsätzlich Anwendung (vgl. BGH NJW 1999, 54). Unabhängig von
der Frage, ob im EU-Ausland genehmigte Sportwetten auch im Bundesgebiet ohne
zusätzliche Genehmigung zulässig vermittelt werden dürfen oder nicht (vgl.
hierzu OLG München NJW 2006, 3588; Mosbacher NJW 2006, 3529), ist hier
jedenfalls aus wirtschaftlicher Sicht eine Schädigung der ausländischen
Wettanbieter eingetreten (vgl. auch Weber aaO S. 67; Cramer/Perron aaO § 263 Rdn.
91; RGSt 68, 379, 380).
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher
Überprüfung stand. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Angeklagten M. . Die
Feststellungen des Landgerichts zu seiner Tatbeteiligung beruhen auf einer
tragfähigen Grundlage, nämlich auf seinem Eingeständnis, von A. S. die
festgestellten Zahlungen erhalten zu haben, sowie im Übrigen auf den vom
Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben der geständigen Angeklagten A. S.
und R. H. .
e) Die Rechtsfolgenaussprüche können bestehen bleiben.
aa) Auch wenn das Landgericht in demjenigen Teil der Fälle, in denen die
Manipulationen nicht zu dem gewünschten Spielergebnis geführt haben oder die
Kombinationswetten aus anderen Gründen keinen Erfolg hatten, der Strafzumessung
einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt hat, kann der Senat ausschließen
(§ 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen
Bewertung niedrigere Einzelstrafen und niedrigere Gesamtstrafen verhängt hätte:
Zum einen ist ein Gefährdungsschaden für die Strafzumessung ohnehin nicht mit
dem darüber hinaus erstrebten endgültigen Schaden gleichzusetzen (vgl. BGH
wistra 1999, 185, 187). Zum zweiten ähnelt der vom Landgericht nicht
ausdrücklich bezifferte Quotenschaden dem angenommenen Gefährdungsschaden und
stellt jedenfalls einen erheblichen Teil hiervon dar; die Wettanbieter hätten
bei nicht täuschungsbedingter Fehleinschätzung des Wettrisikos für die gezahlten
Einsätze allenfalls wesentlich geringere Wettchancen eingeräumt. Schließlich war
ohnehin strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich der Vorsatz über den durch
Eingehung der Wetten bereits vollendeten Schadenseintritt hinaus auf eine ganz
erhebliche Gewinnsumme bezog und damit das vom Vorsatz umfasste Handlungsziel
den als "Durchgangsschaden" erfassten Quotenschaden des Wettanbieters jeweils
ganz erheblich überstieg (vgl. auch BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38, 39).
bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im Ergebnis revisionsrechtlicher
Überprüfung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es sich bei § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikationstatbestand des
gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, die
grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte
erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders schwerer Fall 1) und
insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die Voraussetzungen eines
vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa §§ 21, 27 StGB) vorliegen (BGH wistra
2003, 297). Bei den wegen Beihilfe zum Betrug verurteilten Angeklagten hat das
Landgericht auch nicht bedacht, dass die Teilnahmehandlung als solche als
besonders schwerer Fall zu werten sein muss (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn.
105 m.w.N.) und das täterbezogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nur demjenigen
Tatbeteiligten angelastet werden kann, der dieses Merkmal selbst aufweist (vgl.
Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 243 Rdn. 47 m.w.N.). Der Senat kann
jedoch ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass sich diese Fehler bei der
Strafzumessung ausgewirkt haben.
(1) Bei A. S. war ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
erste Alt. StGB nach den Gesamtumständen der mit hoher krimineller Energie ins
Werk gesetzten Betrügereien, bei denen es jeweils um ganz erhebliche Summen
ging, auch unter Berücksichtigung von § 21 StGB offensichtlich nicht veranlasst.
Dem Senat erscheint es im Übrigen angesichts des jahrelangen professionellen
Agierens von A. S. auf dem Sportwettenmarkt, seines kompliziert angelegten Wett-
und Manipulationssystems und des damit verbundenen erheblichen organisatorischen
Aufwands ohnehin eher fernliegend, dass bei diesem Angeklagten die
Steuerungsfähigkeit bei der Begehung sämtlicher Taten wegen "Spielsucht"
erheblich eingeschränkt gewesen sein soll (vgl. zu den Anforderungen BGHSt 49,
365, 369 f. m.w.N.). Die vom Landgericht angenommene Strafrahmenverschiebung
nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten jedoch nicht. In den Fällen
2, 6, 7 und 11 liegen zudem zusätzlich - auch bei den Teilnehmern, die
angesichts der Kenntnis von den Gesamtumständen und angesichts der Höhe der
gezahlten Bestechungsgelder insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelten -
die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.
2 erste Alt. StGB vor.
(2) Bei den Angeklagten H. und M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass auch diese Angeklagten selbst gewerbsmäßig gehandelt haben.
Sie wollten sich durch die Zusammenarbeit mit A. S. eine auf Dauer angelegte
Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen. Bei diesen Angeklagten liegt
aufgrund der besonders pflichtwidrigen Ausnutzung ihrer Stellung als
unparteiische Schiedsrichter im Übrigen auch die Annahme eines unbenannten
besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB auf der Hand.
(3) Eigenes gewerbsmäßiges Handeln hat das Landgericht auch für M. S.
festgestellt. Es kann dahinstehen, ob diese Wertung tatsächlich ausreichend
belegt ist. Der Senat kann angesichts der Vielzahl erschwerender Gesichtspunkte
jedenfalls ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei den
Angeklagten M. und F. S. bei bloßer Anwendung von § 263 Abs. 1 StGB auf noch
niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen erkannt hätte. Das Landgericht hat sich bei
der Bemessung der ohnehin maßvollen Strafen ersichtlich nicht am oberen Ende des
- abgesehen von Fall 10 für M. S. - gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB
verschobenen Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB orientiert.
(4) Die verhängten Einzelstrafen und die verhängte Gesamtstrafe sind darüber
hinaus auch aus folgenden Gründen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1
StPO: Es geht bei den durch die Angeklagten unterstützen Betrügereien von A. S.
ganz überwiegend um erhebliche Summen und insgesamt um Beträge von mehreren
Millionen Euro. Die Spielmanipulationen haben nicht nur die jeweiligen
Wettanbieter geschädigt, sondern - wie die Angeklagten wussten - einer Vielzahl
Unbeteiligter ganz erhebliche Schäden zugefügt: Die jeweiligen
Fußballmannschaften und alle zahlenden Zuschauer wurden um ein faires Spiel
gebracht. Die infolge von Manipulationen unterlegenen Mannschaften und ihre
Trainer mussten erhebliche wirtschaftliche Schäden gewärtigen, die sich etwa im
Fall des Ausscheidens des Hamburger SV aus dem DFB-Pokal auch durch die
Entlassung des damaligen Trainers realisiert haben. Die massive Bestechung von
Spielern und Schiedsrichtern zum Zweck der Spielmanipulation hat zudem dem
gesamten professionellen Fußballsport einen ganz erheblichen Rufschaden
zugefügt, indem das Vertrauen von Millionen sportbegeisterter Zuschauer in die
Fairness des Fußballsports und in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter massiv
enttäuscht wurde. Im Übrigen sind auch viele redliche Wettkunden, die auf ein
anderes Ergebnis gesetzt hatten, im Falle gelungener Spielmanipulationen um ihre
Gewinnchancen gebracht worden. Diese offenkundigen erschwerenden Gesichtspunkte
hat das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung nicht einmal umfassend
ausdrücklich bedacht.
(5) Bei F. S. ist die Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auch deshalb
angemessen, weil das Landgericht zugunsten dieses Angeklagten einen nicht
gerechtfertigten Härteausgleich vorgenommen hat. Die Strafkammer hat sich
hierfür auf eine am 25. Oktober 2004 erfolgte Verurteilung zu einer bereits
vollstreckten Geldstrafe bezogen und mit Rücksicht auf die fehlende
Gesamtstrafenfähigkeit einen Härteausgleich in Höhe von einem Monat
Freiheitsstrafe gewährt. Unbeachtet blieb dabei, dass zu diesem Zeitpunkt die
Tat Nr. 10 der Urteilsgründe noch nicht begangen worden war. Wegen der
Erledigung der Geldstrafe entfiel mithin lediglich die Zäsurwirkung der
Verurteilung vom 25. Oktober 2005. Daher hat sich der Angeklagte durch die
Erledigung der Geldstrafe die Verhängung zweier - notwendig in der Summe
gegenüber der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe höherer - Freiheitsstrafen
erspart, mithin keinen Nachteil, sondern einen Vorteil erlangt. Deshalb war kein
Härteausgleich gerechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich
4).
3. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die missverständliche
Entscheidung des Landgerichts im Adhäsionsverfahren nicht bedeutet, dass die
Adhäsionskläger ihr Ziel nicht anderweitig weiter verfolgen könnten (§ 406 Abs.
3 Satz 3 StPO). Daher wäre lediglich ein Absehen von einer Entscheidung, nicht
etwa, wie zu weitgehend erfolgt, eine Antragsabweisung zu tenorieren gewesen
(vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).