|














































| |
Sportzentrum –
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers
OLG
Saarbrücken
Az: 4 UH
711/04
Urteil vom
15.05.2006
1. Auf die Berufung der Klägerin
wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. November 2004 - 4 O 206/04
- wie folgt abgeändert:
a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000
EUR zu zahlen.
b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der
Klägerin jeden materiellen und immateriellen Folgeschaden aus dem Unfallereignis
vom 3.2003 im Sportzentrum ... Weg in S. zu ersetzen, soweit nicht der
materielle Anspruch auf Dritte übergegangen ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
I. Die im Jahr 1995 geborene Klägerin nimmt die Beklagte unter dem rechtlichen
Aspekt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von
Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.
Am ...3.2003 veranstaltete die Streitverkündete in der Sporthalle der Beklagten
ein Fußballturnier. Jeder Verein, der das von der Beklagten unterhaltene
Sportzentrum nutzt, muss zuvor eine Haftungserklärung (Bl. 22 d. A.) abgeben,
die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung
eintreten, obliegt dem Benutzer.
In der Sporthalle waren am fraglichen Tag Tribüneneinrichtungen in Richtung des
Spielfeldes ausgezogen, deren stählerne Unterkonstruktion seitlich begehbar war.
Die Eigenarten dieser Tribünenkonstruktion und die örtlichen Gegebenheiten
werden auf den Lichtbildern Bl. 29, 30 d. A. wiedergegeben.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei anlässlich des Turnieres zusammen mit
anderen Kindern im Bereich der Zuschauertribüne herumgelaufen und sei hierbei
auch unter die Tribüne gelangt, an deren Gestänge sich Kinder festhalten,
schaukeln und auch klettern könnten. Hierbei sei sie schließlich zu Fall
gekommen und habe sich schwer verletzt.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin am3.2003 im Klinikum
S1 mit der im Arztbericht vom 18.6.2003 (Bl. 7 d. A.) aufgeführten Diagnose
eingeliefert wurde. Sie musste sich einer Serie von operativen Eingriffen
unterziehen und befand sich bis zum 2.5.2003 in stationärer Behandlung.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihre
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Nach der Lebenserfahrung habe sie damit
rechnen müssen, dass spielende, kleinere Kinder sich unter die Tribüne begeben
und dort spielen würden. In Anbetracht dessen hätte die gefährliche Tribüne
nicht ungesichert, unbeaufsichtigt und frei zugänglich in den Verkehr gebracht
werden dürfen. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, die seitlichen Öffnungen
der Tribüne zu verschließen, da das Geflecht von Stangen in verschiedenen Höhen
und der Höhlencharakter des Bauwerks geradezu eine Einladung zum Spielen
dargestellt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
angemessener Höhe zu zahlen, dessen Mindestbetrag die Klägerin mit 10.000 EUR
beziffert,
2. festzustellen, dass die Beklagte für jeden materiellen und immaterielle
Folgeschaden aus dem Unfallereignis vom3.2003 im Sportzentrum, ... Weg in S.,
einstandspflichtig ist.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat den Unfall und den
Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten. Nach Ansicht der Beklagten sei eine
verkehrsicherungspflichtige Gemeinde nur gehalten, solche nicht unerheblichen
Gefahrenstellen zu vermeiden, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind
und auf die sich der Verkehr nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
Für jeden, der sich unter die Stufen der dargestellten Tribüne begebe, sei es
vorhersehbar, dass er aufpassen müsse. Die Stolpergefahr sei offensichtlich. Von
einem siebenjährigen Kind könne erwartet werden, dass es die dargestellten
Hindernisse als gefährlich erkenne. Darüber hinaus habe die Mutter der Klägerin
nicht vorgetragen, was sie selbst unternommen habe, um den behaupteten Unfall zu
vermeiden. Offenbar habe die gesetzliche Vertreterin trotz Kenntnis der
Situation die Klägerin unter der Tribüne spielen lassen. Am fraglichen Tag habe
der Hausmeister keine spielenden Kinder unter der Tribüne gesehen, weshalb auch
keine Veranlassung bestanden habe einzuschreiten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, eine Haftung der
Beklagten scheide jedenfalls deshalb aus, weil der Beklagten in der konkreten
Ausgestaltung der Halle und insbesondere in der Ausgestaltung der Tribüne eine
Verletzung ihrer Verkehrsicherungspflicht nicht vorgeworfen werden könne. Auf
den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr
erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin behauptet,
seitens des Veranstalters habe es keinerlei Aufsicht im Bereich der
Zuschauertribüne gegeben. Die Beklagte habe nicht einmal vorgetragen, dass sie
den Veranstalter auf seine Aufsichtspflicht hingewiesen habe. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts sei es durchaus möglich, seitliche Blenden an der
Tribüne anzubringen. Auch sei in Betracht zu ziehen, Kunststoffbänder seitlich
zu befestigen. Die Unterkonstruktion der Tribüne stelle eine um ein Vielfaches
gefährlichere Anlage als ein Treppengeländer dar. Auch der vom Landgericht
gezogene Vergleich mit Turngeräten sei nicht stichhaltig: An Turngeräte würden
ganz erhebliche Sicherheitsanforderungen gestellt.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe ihrer
erstinstanzlichen Anträge zu erkennen
2. ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe auch am ...3.2003 in der Person des
Hausmeisters H. Leute abgestellt, um für Sicherheit und Ordnung in der Halle zu
sorgen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Berufungsbegründung der Klägerin (Bl. 118 ff. d. A.) auf die Berufungserwiderung
der Beklagten (Bl. 125 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der
Klägervertreterin vom 31.4.2001 (Bl. 130 ff. d. A.) verwiesen.
Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 31.1.2006 (Bl. 139 d. A.) gegen die
Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 7.3.2006 (Bl.
145 f. d. A.) durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 25.4.2006 (Bl. 150 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II. A. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Die Beklagte
ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten zur Erstattung aller materiellen und immateriellen
Schäden verpflichtet. Es kann dahinstehen, ob die Verkehrssicherung der
Beklagten für die öffentliche Einrichtung als echte Amtspflicht oblag (in diesem
Fall finden die Ansprüche ihre Rechtsgrundlage in § 839, § 253 Abs. 2 BGB i.V.m.
Art. 34 GG) oder ob die Beklagte nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen
gem. § 823 Abs. 1 BGB für den verkehrssicheren Zustand haftet. Denn im
vorliegenden Fall sind die der Beklagten als Eigentümerin obliegenden
Verkehrssicherungspflichten mit etwaigen öffentlich-rechtlichen Amtspflichten
zur Gewährleistung einer verkehrssicheren Benutung der öffentlichen Einrichtung
deckungsgleich.
1. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten in einer den
Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Form verletzt. Die entgegenstehende
Auffassung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 ZPO), da
die Erwägungen zu Inhalt und Umfang der geschuldeten Verkehrssicherung den
Umständen der konkreten Unfallsituation nicht hinreichend Rechnung tragen.
a) Zwar hat das Landgericht den zureffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt:
Neben dem Veranstalter des in der Turnhalle durchgeführten Sportereignisses ist
auch der Eigentümer und Betreiber einer Turnhalle, der den Verkehr durch die
Bereitstellung der Einrichtung eröffnet und fördert, verpflichtet, einen
gefahrlosen Zustand der Halle und deren Einrichtungen zu gewährleisten (OLGR
Nürnberg 2001, 175; vgl. OLG Bamberg VersR 1977, 477). Hierbei besteht die
Verkehrssicherungspflicht nur in den Grenzen des Zumutbaren: Es ist keine
absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Der Benutzer bzw. Besucher einer
Turnhalle muss sich den Gegebenheiten anpassen und die Einrichtung so hinnehmen,
wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des
Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren
auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer,
der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er
sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGHZ 108, 273, 274
f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR 1979, 1055, vgl. Urt. v.
11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., §
823 Rdn. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 416 ff.; Palandt/Thomas,
BGB, 63. Aufl., § 823 Rdn. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 319).
Weiterhin ist für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in
Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen,
Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten;
daher muss die Verkehrssicherungspflicht je nach Lage des konkreten Einzelfalls
auch die Vorbeugung gegenüber solchem missbräuchlichen Verhalten umfassen (BGH,
Urt. v. 3.2.2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449; Urt. v. 4.5.1999 - VI ZR 379/98,
NJW 1999, 2364; Urt. v. 19.2.1991 - VI ZR 171/90, VersR 1991, 559; Urt. v.
21.2.1978 - VI ZR 202/76 - VersR 1978, 561 f.). Lediglich ein gänzlich
unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen
muss der Verkehrssicherungspflichtige in seine Überlegungen zur Gefahrenabwehr
nicht einbeziehen (OLG Saarbrücken, MDR 2006, 517; OLG Rostock, MDR 2000, 764;
OLG Köln, VersR 1992, 1241 f.).
b) Nach diesen Maßstäben wurde die Beklagte ihrer Verkehrssicherung nicht
gerecht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats
fest, dass die Beklagte in der Person des Hausmeisters - des Zeugen H. - am
fraglichen Unfalltag keinerlei Maßnahmen traf, um den Spielbetrieb des Turniers
und das Verhalten der Zuschauer zu kontrollieren. Vielmehr beschränkte sie sich
darauf, dem Veranstalter des Turniers die Unterzeichnung der Haftungserklärung
abzuverlangen. Obwohl die Erfahrungen der Vergangenheit erhebliche Zweifel
aufwarfen, ob der jeweilige Veranstalter der ihm obliegenden Verkehrssicherung
in ausreichendem Maße nachkommen werde, nahm die Beklagte zumindest am Unfalltag
von einer eigenständigen Kontrolle Abstand. Dazu sind im Einzelnen folgende
Erwägungen maßgeblich:
aa) Das stählerne Gestänge der Tribüne stellt eine objektive Gefahrenstelle für
alle diejenigen dar, die sich unter der Tribüne aufhalten. Die Fotokopien der
Lichtbilder zeigen eine aus zahlreichen waagerechten und senkrechten
Vierkantrohren verschiedener Länge bestehende Stahlkonstruktion, die nicht nur
Stolpergefahren, sondern auch die Gefahr, sich beim Sturz durch den harten
Aufprall ernsthaft zu verletzen, in sich birgt. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts übersteigt die von der Tribüne ausgehende Gefahr das allgemeine
Risiko bei weitem, welchem sich Kinder bei körperlichen Aktivitäten,
insbesondere beim Spielen im Bereich von Treppen unvermeidbar aussetzen: Eine
Treppe lädt nicht zum Klettern ein. Darüber hinaus sind die Gefahren einer
Treppe selbst für kleine Kinder eher beherrschbar, weil Treppenanlagen im
öffentlichen und privaten Umfeld gewissermaßen allgegenwärtig angetroffen
werden. Mithin haben Kinder von Beginn ihrer ersten Gehversuche an Gelegenheit,
sich mit den Gefahren einer Treppe intuitiv vertraut zu machen. Auch der
Vergleich mit Spielgeräten auf einem Spielplatz trifft nicht den Kern, da die
bestimmungsgemäß zum Klettern und Spielen aufgestellten Einrichtungen
spezifischen Sicherheitsanforderungen genügen müssen.
bb) Aus Sicht eines Kindes erweckt das Gestänge der Tribüne einen
ausgesprochenen Anreiz zum Spielen: Der Senat teilt die Auffassung der Berufung,
wonach der Unterbau der Tribüne aus der Sicht eines Kindes die Merkmale eines
Klettergerüstes erfüllt und einen Höhleneffekt vermittelt.
cc) Für die richtige Bestimmung der am konkreten Unfalltag geschuldeten
Verkehrssicherung ist weiterhin von Bedeutung, dass die Halle dem Veranstalter
zum Zwecke eines Jugendfußballturniers überlassen wurde. Nach der glaubhaften
Aussage der Zeugin S. nahmen vier bis sechs Mannschaften mit fünf bis acht
Kindern im Alter zwischen vier und sechs Jahren teil. Es befanden sich - ohne
Berücksichtigung der Kinder, die wie die Klägerin nur zum Zuschauen in der Halle
waren - nach vorsichtiger Einschätzung zumindest 20 unmittelbar am Turnier
teilnehmende Kinder in der Halle, von denen jeweils allenfalls die Hälfte
zeitgleich in das Spielgeschehen eingebunden war. Die Kinder mussten die
spielfreien Intervalle im Innenraum der Halle überbrücken. Angesichts dieser
Situation hat die Auffassung des Landgerichts keinen Bestand, die
verkehrssicherungspflichtige Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass
zumindest die in der Halle anwesenden Aufsichtspflichtigen die Kinder von einem
Betreten der Tribünenunterkonstruktion abhalten würden: Es widerspricht der
Lebenserfahrung, dass vor allem Kinder der vorgenannten Altersstufe längere Zeit
ruhig auf einer Bank am Spielfeldrand sitzen bleiben. Auch konnte die Beklagte
vernünftigerweise nicht erwarten, dass alle in der Halle anwesenden Kinder in
der Begleitung einer Aufsichtsperson erschienen.
dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Anforderungen an eine
ausreichende Verkehrssicherung nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden.
Bereits die tatsächliche Prämisse des Landgerichts trifft nicht zu: In der
konkreten Situation war die gebotene Verkehrssicherung nicht allein durch
aufwändige, technische Umbaumaßnahmen an den Tribünen selbst zu erreichen. Auch
eine hinreichende Aufsicht im Hallenraum hätte den Gefahren wirksam begegnet.
Letztlich kann die fehlende Finanzkraft der öffentlichen Hand ebenso wenig wie
das Interesse, öffentliche Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen, eine
Rechtfertigung dafür sein, Kinder erheblichen Gefahren auszusetzen.
c) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, sie habe sich zu Lasten der
Streitverkündeten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten
freigezeichnet:
aa) Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedarf der
klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert;
auch nach der Delegation der Verkehrssicherung bleibt der Eigentümer zur
Kontrolle und Überwachung verpflichtet (BGHZ 142, 233; 110, 114, 121 f.; Urt. v.
17.1.1989 - VI ZR 186/88, NJW-RR 1989, 394; OLG Nürnberg, VersR 1996, 900;
Palandt/Sprau, § 823 Rdnr. 50, 52). Zwar sind die Anforderungen an die
Kontrollpflicht nicht zu überspannen: Ohne konkrete Anhaltspunkte auf bestehende
Sicherheitsrisiken darf sich der Eigentümer auf eine Überprüfung der
wesentlichen Aspekte beschränken.
bb) Bereits das erste Kriterium einer wirksamen Freizeichnung ist nicht
hinreichend dargetan: Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte
hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflichten zu Lasten der
Streitverkündeten explizit freigezeichnet hat. Die Haftungserklärung (Bl. 22 f.
d. A.) enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass die Beklagte von den
jeweiligen Hallenbenutzern eine Übernahme der dem Hallenbetreiber obliegenden
Verkehrssicherungspflichten erwartet. Die Funktion der Haftungserklärung besteht
ausschließlich darin, sich in pauschaler Weise von der eigenen Haftung
freizuzeichnen ohne aufzuzeigen, dass die Beklagte gewissermaßen als
Gegenleistung für die Freizeichnung eine eigene Verkehrssicherung durch die
Veranstalter erwartet. Erst recht fehlt es an einer Beschreibung, welche
konkreten Sicherungsmaßnahmen ein Hallenbetreiber ergreifen muss.
c) Letztlich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zumindest
am fraglichen Unfalltag - eine wirksame Delegation der
Verkehrssicherungspflichten unterstellt - ihren verbleibenden eigenen Kontroll-
und Überwachungspflichten nicht nachkam: Die Zeugin S. hat glaubhaft ausgesagt,
sie habe den Hausmeister noch nie, insbesondere nicht am Unfalltag in der Halle
gesehen. Diejenigen Kinder, die gerade nicht gespielt hätten, seien in der Halle
umhergerannt. Niemand habe den Kindern gesagt, dass sie nicht unter die Tribüne
laufen sollten. Die Aussage steht mit der ebenfalls glaubhaften Aussage des
Zeugen H. im Einklang. Auch dieser Zeuge hat bestätigt, dass in der Sporthalle
regelmäßig beim Kindersport ein reges Treiben herrschte, welches die Gefahr von
Verletzungen manifest heraufbeschwor ("ich kann gar nicht sagen, was alles
passiert, insbesondere was die Kinder veranstalten, wenn jeweils die andere
Mannschaft spielt"). Offensichtlich war selbst der Zeuge - obwohl er sich nach
Kräften bemühte - außer Stande, diesem Treiben Einhalt zu gebieten. Diesen
Schluss legt die Aussage des Zeugen nahe, wonach er sich gedacht habe, "was
müssen die Kinder einen guten Schutzengel haben". Schließlich konnte sich der
Zeuge nicht mehr erinnern, ob er am Unfalltag überhaupt in der Halle war.
Zusammenfassend zeigt das Ergebnis der Beweisaufnahme erhebliche Defizite in der
Verkehrssicherung der Sporthalle auf: Zum Schutz der Kinder ist es nicht
hinzunehmen, dass sich die Beklagte auf eine förmliche Übertragung der
Verkehrssicherungspflicht zurückzieht, obwohl für alle Verantwortlichen mit
Händen zu greifen war, dass vor allem Veranstalter von Jugendturnieren ihrer
Pflicht zur Verkehrssicherung nicht hinreichend nachkamen. Der letzte Aspekt
begründet zugleich den Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. des §§ 839 Abs. 1, 823 Abs.
1 276 Abs. 2 BGB.
4. Weiterhin ist die Haftung der Beklagten nicht deshalb zu mindern, weil sich
die gesetzliche Vertreterin der Klägerin eine Verletzung der ihr selbst
obliegenden Aufsichtspflicht vorwerfen lassen müsste. Da § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB
eine Rechtsgrundverweisung enthält, kommt eine Zurechnung einer elterlichen
Pflichtverletzung im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn zwischen dem
Aussichtsbedürftigen und dem Schuldner der Verkehrssicherungspflicht eine
Sonderverbindung besteht (MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 832 Rdnr. 7). Daran
fehlt es hier: Ein Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Mutter der
Klägerin, welches die Erfüllung von Aufsichtspflichten zum Gegenstand hat, ist
nicht ersichtlich.
5. Schließlich ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen
Gesundheitsbeeinträchtigung und Verkehrspflichtverletzung nachgewiesen. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass sich die
Klägerin die im Krankenhaus diagnostizierten erheblichen Verletzungen beim
Spielen im Bereich der Tribüne zuzog.
a) Die Überzeugung des Senats beruht zum einen auf der Aussage der Klägerin.
Diese hat glaubhaft bestätigt, sie habe in der Halle Fangen gespielt und sei
unter der Bühne durch gelaufen. Dabei sei die auf eine Stange gefallen und habe
an der Brust und auf der linken Seite Schmerzen verspürt. Sie habe keine Luft
mehr bekommen, sei danach bis zur Tür gekrabbelt und dort ruhig sitzen
geblieben. Die Zeugin S. habe die Klägerin schon von der Halle aus ins
Krankenhaus fahren wollen, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Zuhause
angekommen habe die Klägerin sich weiter krank gefühlt. Dann sei ins Krankenhaus
gefahren.
b) Die Aussage steht in Einklang mit der gleichfalls glaubhaften Aussage der
Zeugin S.. Zwar hat diese Zeugin den Sturz der Klägerin nicht mit eigenen Augen
gesehen. Dennoch hat sie das auffällige Verhalten der Klägerin in der Sporthalle
bestätigt und bekundet, zusammen mit der Mutter der Klägerin noch am gleichen
Tag ins Krankenhaus gefahren zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die im
Krankenhaus diagnostizierten Verletzungen auf einer anderen Ursache beruhen
könnten, sind bei dieser Beweislage nicht ersichtlich.
6. Zum Ausgleich der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen erachtet der Senat
ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR für erforderlich, aber auch für ausreichend:
a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen. Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten
einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht
vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Daneben trägt die
Anerkennung eines Schmerzensgeldes dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem
Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18,
149 (154 ff); Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr.
35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage, S. 10 f; Slizyk,
Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5).
Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der
Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18,
149 (154); Slizyk, aaO., S. 7). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem
die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Slizyk, aaO., S. 7) ein besonderes Gewicht. Hierbei
zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und
seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (Hacks/Ring/Böhm,
aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).
Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die
konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Slizyk, aaO.,
S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff). Hierbei kommt es naturgemäß
auch auf das Alter des Geschädigten an: Die Beeinträchtigung wird nicht in jedem
Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. Slizyk, aaO., S. 8 - 11). Wegen
der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die
Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen
Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 11 u.
12 f; Slizyk, aaO., S. 14 - 28).
Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde
Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht
gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist
die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien
des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen
zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne
jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen
(vgl. BGH, VersR 1976, 967; VersR 1986, 59; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey,
aaO., Kap. 7, Rdnr. 54).
b) Im Einzelnen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall folgende Aspekte
maßgeblich:
Nach den ärztlichen Feststellungen, deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen
wird, zog sich die Klägerin bei ihrem Sturz an drei Stellen eine Nierenruptur
sowie eine Ruptur des Harnleiters zu. Sie musste sich vom Unfalltag an ca.
anderthalb Monate in stationäre Behandlung begeben. Im Klinikum S1 wurde eine
Reihe von Operationen erforderlich. Gerade im kindlichen Alter wird ein
Krankenhausaufenthalt, der notwendigerweise mit einer Trennung von der Familie
und der vertrauten Umgebung verbunden ist, als besonders belastend empfunden.
Denn einem Kind fehlt regelmäßig die Einsicht, dass der Krankenhausaufenthalt
vernünftig und im Dienste der Wiederherstellung der Gesundheit einem positiven,
erstrebenswerten Ziel dient. Noch bis Anfang Mai 2003 litt die Klägerin unter
erheblichen Fieberattacken, die eine wochenlange Medikation mit Antibiotika
erforderlich werden ließ. Nach der glaubhaften Aussage der Mutter der Klägerin
befindet sich die Klägerin noch heute - drei Jahre nach dem Unfall - wegen der
Verletzungsfolgen in ärztlicher Behandlung. All dies rechtfertigt ein
Schmerzensgeld, welches das in der Rechtsprechung zum Ausgleich etwa vollständig
ausgeheilter Verletzungen, insbesondere Knochenbrüchen zuerkannte deutlich
übersteigt. Ein höheres Schmerzensgeld kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
in Betracht, da nicht abzuschätzen ist, ob die Klägerin Dauerschäden davontragen
wird. Auch ist nicht bewiesen - und demnach bei der Schmerzensgeldsberechnung
nicht berücksichtigungsfähig - ob die in der mündlichen Verhandlung
angesprochene starke Gewichtszunahme der Klägerin auf eine unfallursächliche
Schädigung der Nebennieren zurückzuführen ist (zur Kasuistik wurden folgende
Entscheidungen herangezogen: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 23. Aufl.,
Nr. 1977, Nr. 2028, Nr. 2086, Nr. 2093; OLGR Celle 2005, 2006; OLG Hamm NZV
2006, 35).
7. Auch die auf Feststellung gerichtete Klage ist begründet: Das erforderliche
Feststellungsinteresse der Klägerin leitet sich aus der verjährungshemmenden
Wirkung einer auf Feststellung gerichteten Klage her (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
An den Nachweis künftiger, der Verjährung unterliegender Ansprüche sind keine
strengen Anforderungen zu stellen. So genügt es, wenn dem Kläger aus der
Verletzung eines absoluten Rechtsgutes künftig auch nur entfernt ein wie auch
immer gearteter Schaden droht (BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001,
1431 f.; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rdnr. 8a). Diese Schwelle wird im
vorliegenden Fall überschritten.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543
Abs. 2 ZPO).
|