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Sprinter –
Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrverbot
Amtsgericht Freiburg
Az: 29 OWi 55 Js 35869/03 - AK 6/04
Urteil vom 02.03.2004
Das Amtsgericht Freiburg hat in der Sitzung vom 02.03.2004 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der
Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Der am ... geborene Betroffene war am 01.10.2003 Führer des Fahrzeuges Sprinter
der Firma ... mit dem amtlichen Kennzeichnen...
II.
1. Konkreter Tatvorwurf
Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat mit Verfügung vom 29.12.2003 die vorliegende
Akte dem Amtsgericht Freiburg zu Entscheidung über den Bußgeldbescheid des
Regierungspräsidiums Karlsruhe-Bretten vom 27.10.2003 im Bußgeldverfahren
vorgelegt.
Mit diesem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zur Last gelegt, am 01.10.2003
um 11.05 Uhr auf der Bundesautobahn 5 von Karlsruhe Richtung Basel fahrend auf
dem km 746.0 bis 783.0 als Führer des Lkw... mit dem amtlichen Kennzeichnen ...
die dort für Lkws geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 54 km/h überschritten zu haben. Dabei habe die
zulässige Geschwindigkeit für Lkws 80 km/h betragen, die festgestellte
Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Fahrzeuges habe abzüglich der
Toleranz 134 km/h betragen. Nach §§ 18 Abs. 5, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG in
Verbindung mit 11.1.9 BKat sowie § 4 Abs. 1 BKatV wurde im Bußgeldbescheid eine
Geldbuße von 275,00 € nebst einem 2-monatigen Fahrverbot verhängt. Die
vorgesehene Bewertung war nach dem Punktesystem mit 4 Punkten reglementiert.
Bei dem geführten Fahrzeug handelte sich um einen Sprinter mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 4,6 to.
2. Einordnung des konkreten Tatvorwurfes in die allgemeine politische Diskussion
um Tempolimits für Sprinter (Kombifahrzeuge)
Ohne den Hintergrund der Problematik um die rechtliche Einordnung dieser
Fahrzeuge darzustellen, ist der konkrete erhobene Tatvorwurf nicht verständlich.
Immer wieder ist ein Tempolimit für diese Kraftfahrzeuge Gegenstand politischer
und verkehrsrechtlicher Diskussionen wie jüngst auf dem Verkehrstag in Goslar
und wird insbesondere von Teilen der Verkehrspolizei immer wieder gefordert, die
viele schwere Unfälle mit den Sprinterfahrzeugen vermeiden. Demgegenüber wurde
von Statistikern vorgetragen, dass die Häufigkeit der Unfälle mit den
Sprinterfahrzeugen proportional nicht häufiger sei als bei anderen
Fahrzeugtypen, so dass die hohe Unfalldichte allein auf die Tatsache
zurückzuführen sei, dass sich diese Fahrzeuge sehr gut verkauften. Ein
politischer Wille, ein Tempolimit einzuführen, ist jedenfalls derzeit auf der
höchsten Ebene der politischen Entscheidungsträger nicht erkennbar und zeichnet
sich auch für die Zukunft konkret ab, was insbesondere von Seiten der Verwaltung
und Polizei vielfach als misslich empfunden wird.
Während diese Diskussion weiter im Fluss war (und ist), hat das Bayerische
Oberste Landesgerichts am 23.07.2003 (Az. 1 ObOWi 219/03) entschieden, dass
diese Kraftfahrzeuge Sprinter mit zulässigem Gesamtgewicht von 4,6 to
grundsätzlich als Lastkraftwagen im Sinne von § 18 V S. 2 Nr. 1 StVO (i. V. m. §
49 I Nr. 18 StVO, § 24 StVG) einzuordnen seien und hat diese Fahrzeuge damit
faktisch dem umstrittenen Tempolimit unterworfen. Der Leitsatz lautet, dass die
rechtliche Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Lastkraftwagen sich dadurch
nicht ändert, dass es in den Zulassungspapieren als „Kombilimousine" bezeichnet
wird, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht (wie im dortigen sowie dem hier
vorliegenden zu entscheidenden Fall) 3,5 to übersteigt. Allerdings hat das
Bayerische Oberste Landesgericht immerhin zugunsten der Fahrers einen
Verbotsirrtum angenommen, der die Anordnung eines Fahrverbotes als nicht
angezeigt erscheinen lasse und darüber hinaus eine Reduktion der Regelgeldbuße
vorgenommen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe Bretten mit zentraler Autobahnzuständigkeit
hat sich entschieden, sich der Auffassung des Bayerischen Obersten
Landesgerichtes auszuschließen und ahndet, Geschwindigkeitsüberschreitungen von
den genannten Sprinterfahrzeugen wie Lkw – Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der
vorliegend zu entscheidende Fall ist der erste, der nach dem Kenntnisstand der
Verwaltungsbehörde landesweit entschieden wird. Und beim Amtsgericht Freiburg
häufen sich seit Anfang des Jahres die Einsprüche gegen vergleichbare
Bußgeldbescheide.
Dabei ist dezidiert darauf hinzuweisen, dass die baden-württembergische
Verfolgungspraxis die Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht
noch dahingehend übertrumpft, dass es trotz Annahme eines Verbotsirrtums
Fahrverbote sowie Regelgeldbußen (hier Nr.11.1.9 BKat, § 4 I BKatV: 275 Euro, 2
Monate Fahrverbot) verhängt.
Das Regierungspräsidium hat angekündigt, trotz der vorliegenden freisprechenden
Entscheidung die Ahndung der Sprinter-Geschwindigkeitsüberschreitungen wie
gehabt und bis zur Vorlage einer abweichenden obergerichtlichen Entscheidung
fortzuführen.
Von Seiten der Polizei wird berichtet, dass von manchen Dienstgruppen jeder
Sprinter mit Zwillingsbereifung, der also über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht
hat, und der mit erhöhter Lkw-Geschwindigkeit beobachtet wird, kontrolliert und
zur Anzeige gebracht wird, währenddessen auch eingeräumt wird, dass
unterschiedlich gehandhabt wird.
Es gibt keinen verbindlichen Erlass in Baden-Württemberg, der die Verfolgung der
Sprinterfahrzeuge verbindlich anordnet. Mit Erlass vom 23.12.2003 hat das
Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg indes das Urteil des
Bayerischen Obersten Landesgericht den nachgeordneten Behörden- kommentiert –
zur Kenntnis gegeben. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Schreiben vom 22.01.2004
gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe seine Auffassung bekräftigt, dass
nach der Richtlinie 70/56/EWG derzeit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Fahrzeugtypgenehmigung als Personenkraftwagen der Sprinter besteht. Die
nationalen Zulassungsstellen stellen sodann entsprechende Betriebserlaubnisse
aus.
Von Seiten der Polizei wird weiter berichtet, dass die Reaktion der betroffenen
Kraftfahrzeugführer überwiegend dahin ginge, dass sie gänzlich überrascht seien.
Sofern bei anderen eine – vage - Kenntnis der Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgericht vorliegt, werde jedenfalls die Auffassung vertreten, dass
bayerische Entscheidungen erst einmal nicht ohne weiteres in Baden-Württemberg
Geltung beanspruchen könnten („In Bayern ticken die Uhren anders"), so dass man
die zweite Reaktionsvariante als „auf informierter Basis überrascht"
zusammenfassen könne.
III.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben des Zeugen ..., den
Erklärungen der Vertreters der Verwaltungsbehörde ... dem von ihm übergebenen
Schriftstücken (Anlagen zum Hauptverhandlungsprotokoll), sowie dem übrigen
Inhalt der Akte, auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen und der
ausführlich besprochen wurde, sowie dem aktenkundlich in Augenschein genommenen
Fahrzeug auf den Lichtbildern AS 13.
Die Feststellungen zum Sachverhalt sind – anders als die rechtliche Bewertung
und die Zulässigkeit der angeordneten Sanktionen – unstrittig.
IV.
Der Tatbestand der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung
hätte vorausgesetzt, dass der kontrollierte Sprinter ein Lastkraftwagen und kein
Personenkraftwagen ist.
Was ein Personenkraftwagen und demgegenüber ein Lastkraftwagen ist, wird in der
StVO nicht bestimmt. Die Rechtsprechung (vgl. nur BayObLGSt 1997, 69 ff) greift
auf § 4 IV Nr. 3 PBefG zurück, demzufolge Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge sind,
„die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt
sind". Demgegenüber werden nach § 4 IV Nr. 1 Personenkraftwagen definiert als
„Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von ...
Personen... geeignet und bestimmt sind". Gem. § 23 VI a StVZO sind als
Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge „mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 2,8 to zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung
geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen
oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen." Zusammenfassend lässt
sich sagen, dass das deutsche Zulassungsrecht die Abgrenzung von
Personenkraftwagen und Lastkraftwagen nach Eignung und Bestimmung und im Fall
einer möglichen bipolaren Zwecksetzung anhand von § 23 VI StV/ZO vornimmt, der
als Grenze für einen Personenkraftwagen 2,8 to benennt.
Demnach unterfallen die benannten Sprinter mit 4,6 to zulässigem Gesamtgewicht
zweifelsohne, und da ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht Recht zu geben,
nicht der deutschen nationalen Definition eines Personenkraftwagens.
Anders als das Bayerische Oberste Landesgericht kann die Prüfung jedoch nicht an
diesem Punkt abgebrochen werden. Vielmehr steht sowohl der zulassungsrechtliche
Status der Sprinter als Personenkraftwagen (dazu unter 1), als auch das
strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (dazu unter 2) einer Bejahung der
Tatbestandsmerkmales Lastkraftwagen vorliegend entgegen. Schließlich ist
festzustellen, dass selbst die Bejahung des Tatbestandsmerkmales Lastkraftwagen
eine Verurteilung vorliegend im subjektiven Bereich ausschließen würde, da ein
unvermeidbarer Irrtum im normativen Bereich vorläge (im Einzelnen unter 3).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verhängung von Fahrverboten in jedem
Fall selbst bei Annahme eines vermeidbaren normativen Irrtums ausgeschlossen
wäre (dazu unter 4).
1. Legalisierungswirkung der Zulassung als Personenkraftwagen.
Das vom Betroffenen geführte Fahrzeug der Firma ... (Typ Sprinter) und dessen
Zulassung als „PKW geschlossen" entfaltet eine Legalisierungswirkung
dahingehend, dass er auch wie ein Personenkraftwagen im Straßenverkehr
teilnehmen kann. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen.
a. Bis zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind die
Sprinterfahrzeuge in Baden-Württemberg grundsätzlich nicht wegen Überschreitung
der für Lkws geltenden Geschwindigkeiten kontrolliert worden.
b. Diese Fahrzeuge besitzen eine Zulassung für die ausschließlich die EG-
Betriebserlaubnisrichtlinie 70/156/EWG maßgeblich ist, die durch die Verordnung
über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge (EG-TypV) vorhaltlos in deutsches Recht
umgesetzt worden ist. Der … 4,6 t fällt unter die vorgenannten Vorschriften, da
er die Kriterien der im Anhang II der EG-Betriebserlaubnisrichtlinien
definierten Fahrzeugklasse M1 erfüllt. ... hat mit Schreiben vom 06.02.2004 eine
entsprechende Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes datiert vom 06.10.2003
vorgelegt (AS 93 f.). in der bestätigt wird, dass die o. g. „Sprinter" eine vom
Kraftfahrtbundesamt erteilte EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M 1
(Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen) besitzen und im
Auslieferungszustand entsprechend zugelassen sind. Dabei befänden sich die
Fahrzeuge im Auslieferungszustand allein mit einer Kenntlichmachung von
Sitzverankerungspunkten, Verzurrschiene seitlich und Seitenwandverkleidung,
wobei die Seitenwandverkleidung immer je ein Fenster pro Fahrzeugseite hinter
der B-Säule freilässt, und wahlweise mit temporär verwendbaren einfach wieder
entfernbaren Seitenfensterabdeckung ausgerüstet werden. Diese Fahrzeuge werden
in Deutschland in den Fahrzeugspapieren als „Pkw geschlossen" oder
„Kombilimousine" bezeichnet.
c. Ausdrücklich führte das Kraftbundesamt aus, dass, sofern diesen Fahrzeugen
amtliche Kennzeichen zugeteilt werden, alle Zulassungsbedingungen nach § 18 Abs.
1 StVZO erfüllt seien, auch wenn sich die EG-Richtlinie in Teilen von der
deutschen StVZO unterscheidet. Trotz der teilweisen Unterschiede sei diese
EG-Typgenehmigung der nationalen Betriebserlaubnis gleichgestellt.
So kommt es nach der EG-Typgenehmigung insbesondere nicht darauf an, ob eine
Trennwand vorhanden ist (im Gegensatz zu § 18 StVZO), so dass trotz der
Bestimmung als Personenkraftwagen kein Kontakt zum Fahrer vorhanden sein muss.
Auch genügt es für die EG-Richtlinie 70/156/EWG, dass für das Vorhandensein
eines Sitzplatzes bereits die Verankerung zur Befestigung der Sitzbänke und
deren Zugänglichmachung vorhanden ist. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob
die Sitzplätze tatsächlich vorhanden sind, und kommt es insbesondere auch nicht
mehr darauf an, dass der Grenzwert von 3,5 to nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO
überschritten worden ist.
Festzuhalten ist also, dass im vorliegenden Fall eine einer deutschen
Betriebserlaubnis gleichwertige Zulassung nach einer EG-Typrichtlinie vorlag.
Mit dieser Frage, wie sich die EG-Typgenehmigung mit dem deutschen
Straßenverkehrsrecht harmonisieren lässt, hat sich das Bayerische Oberste
Landesgericht soweit ersichtlich nicht auseinandergesetzt. Diese
EG-Typrichtlinie hat jedoch als lex specialis eine das nationale –
entgegenstehende – Recht verdrängende Wirkung, so dass es, sofern (wie
vorliegend) eine Zulassung nach EG-Recht besteht, nicht darauf ankommen kann, ob
das Fahrzeug ... Sprinter auch nach dem deutschen Straßenverkehrszulassungsrecht
als Personenkraftwagen zugelassen werden könnte (was es unzweifelhaft nicht
würde).
Infolgedessen ist mit der Zulassung nach EG-Typrichtlinie mit rechtsgestaltender
Wirkung die Erlaubnis verbunden, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr wie ein
Personenkraftwagen geführt werden kann. Dies gebietet der Grundsatz der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung und würde bei dessen Nichtbeachtung, wie
bereits geschehen zu rechtlichen Wirrnissen nicht begrenzbaren Ausmaßes führen.
2. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
Eine derart komplizierte und unübersichtliche Rechtsgestaltung ließe sich
darüber hinaus nicht mehr mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
vereinbaren, der im Ordnungswidrigkeitenrecht analog gilt und entsprechend
besagt, dass sich eine Tatbestandsmäßigkeit klar und deutlich aus geschriebenem
Gesetz ergeben muss.
Daher kann es letztlich auch dahingestellt bleiben, ob es zutreffend ist, für
die Definition eines Personenkraft- und Lastkraftwagens im Rückgriff auf § 4
Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz abzustellen, was vom möglichen
Adressatenhorizont aus betrachtet ohnehin mehr als fragewürdig erscheint.
3. Hilfsweise: Irrtum im normativen Bereich
Lediglich hilfsweise ist noch auszuführen, dass sich selbst für den Fall, dass
man einen Vorrang nationalen Rechts vor entgegenstehendem EG-Recht annähme und
eine Legalisierungswirkung ablehnte, ein beachtlicher Irrtum im normativen
Bereich vorläge.
Die Behandlung von Irrtümern im normativen Bereich ist in Rechtsprechung und
Literatur höchst umstritten. Bei Irrtümern im normativen Bereich, bei denen die
Rechtsfrage so schwierig ist, dass sie von einem Laien gemäß eine
Parallelwertung in der Laiensphäre nicht nachvollzogen werden könnte, geht die
h. M. davon aus, dass diese als beachtliche Erlaubnistatbestandsirrtümer analog
§ 16 StGB zu behandeln sind, bei denen allein das Vorhandensein eines Irrtums
ungeachtet seiner Vermeidbarkeit bereits den Tatbestand entfallen lässt.
Angesichts der Komplexität der Rechtsfragen spricht alles dafür, hier – bei
Verneinung des Vorranges der EG-Typenrichtlinie – einen beachtlichen
Erlaubnistatbestandsirrtum analog § 16 StGB anzunehmen, zumal die Rechtlage im
vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
noch unübersichtlicher und schwieriger geworden ist, und die Frage des Vorranges
der EG-Typenrichtlinie unangesprochen blieb. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass diese Entscheidung in einschlägigen Autosportzeitungen
veröffentlicht und von diesen ins Internet gestellt wurde.
Wenn man jedoch – doppelt hilfsweise – mit dem Bayerischen Obersten
Landesgericht einen bloßen Verbotsirrtum nach § 17 StGB bejahte, so wäre dieser
doch in den vorliegenden Fällen unvermeidbar. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn
in der o. g. Entscheidung ausgeführt wird, man dürfe sich nicht auf Auskünfte
verlassen, die der Arbeitgeber bei den Zulassungsstellen und dem
Kraftfahrt-Bundesamt eingeholt habe, sondern sei darauf zu verweisen, Auskunft
bei einer für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle
einholen zu müssen. Dies überspannt den Bogen einer zumutbaren Auskunftspflicht
eindeutig. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass es in jedem Fall
ausreichend ist, sich bei den Zulassungsstellen und beim Kraftfahrtbundesamt zu
informieren, und es die Anforderung an einem normalen Verkehrsteilnehmer
deutlich überstrapazieren würde, wenn auch noch Nachfragen bei
Staatsanwaltschaft und Polizeidienststellen, die für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, erhoben werden müssten. Dies erscheint
überdies lebensfremd und würde auch die angesprochenen Behörden personell und
strukturell überfordern. Darüber hinaus gab es in Baden-Württemberg keinen
speziellen Erlass. Auf Polizeistationen hätten mögliche – spätere – Betroffene
unterschiedliche Auskünfte erhalten, die zentrale Zuständigkeit des
Regierungspräsidiums Karlsruhe ist allseits wenig bekannt und eine Nachfrage bei
der hier zuständigen Staatsanwaltschaft Freiburg hätte nicht ohne weiteres
sachlich beschieden werden können....
4. Verhängung von Fahrverboten selbst bei vermeidbarem Verbotsirrtum
ausgeschlossen
Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist hilfs-, hilfsweise jedenfalls darin
zu folgen, dass es entgegen der Praxis in Baden-Württemberg nicht vertretbar
ist, eine Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbots anzunehmen, wenn
Unkenntnis über ein Tempolimit bestünde, selbst wenn dieser Irrtum als
vermeidbarer Verbotsirrtum eingestuft werden müsste.
Nach allem unter IV. 1 und 2 Gesagtem war der Betroffene freizusprechen. Die
Ausführungen IV 3. und 4 erfolgten lediglich hilfsweise.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
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