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Sprinter –
Anwendung von Lastkraftwagenvorschriften rechtmäßig?
EuGH
Az: C-83/05
Beschluss vom
13.07.2006
In der Rechtssache C 83/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom
Amtsgericht Freiburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Januar 2005, beim
Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2005, in dem Verfahren erlässt DER
GERICHTSHOF (Sechste Kammer) folgendes Urteil:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 70/156/EWG
des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 225, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie
70/156).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, in dem sich Herr Voigt gegen
eine Geldbuße wendet, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe-Bretten gegen ihn
verhängt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Gründe, die den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass der Richtlinie 70/156
veranlassten, werden in deren Begründungserwägungen wie folgt dargelegt:
„In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder
Personen bestimmten, zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen
entsprechen; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
verschieden; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft behindert.
Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle
Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften
gleiche Vorschriften erlassen.
Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den
Mitgliedstaaten kontrolliert, bevor die Fahrzeuge, für die sie gelten, in den
Handel gebracht werden; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen.
…
Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen
Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern
die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für
jeden Fahrzeugtyp.
Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder
Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem
Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde; damit soll den
Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle
Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen; ein mit dieser
Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer
eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten; es ist angezeigt, dass jeder
Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch
Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten
Betriebserlaubnisbogens unterrichtet.
…"
4 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 70/156 bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern, die in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie von
Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau
an derartigen Kraftfahrzeugen und Anhängern vorgesehen sind."
Nach Artikel 2 der Richtlinie bedeutet
– „Typgenehmigung" „das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat
bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder
einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen
Anforderungen dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfüllt. Eine
vollständige Auflistung der Einzelrichtlinien befindet sich in Anhang IV bzw.
Anhang XI",
– „Fahrzeug" „mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und
forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen
Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen
oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger"
und
– „Typ" eines Fahrzeugs „Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse, die sich zumindest
hinsichtlich der in Anhang II B aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden. Ein
Fahrzeugtyp kann aus Varianten und Versionen bestehen (vgl. Anhang II B)."
Nach Anhang II der Richtlinie 70/156 umfasst die Fahrzeugklasse „M 1" für die
Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz.
Nationales Recht
Die deutschen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr sind in verschiedenen
Gesetzen und Verwaltungsvorschriften enthalten. Im Ausgangsverfahren relevant
sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das
Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Richtlinie 70/156 wurde durch die
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9.
Dezember 1994, zuletzt geändert am 7. Februar 2004, in deutsches Recht
umgesetzt. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt nunmehr
ausschließlich das Zulassungsverfahren sowie die Pflichtversicherung und enthält
Vorschriften über Bau und Betrieb von Fahrzeugen.
Die StVO regelt die Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen. In Bezug
auf die Geschwindigkeit unterscheiden sich ihre Vorschriften für
Personenkraftwagen von denen für andere Kraftfahrzeuge. Diese Unterscheidung
ergibt sich aus der im Ausgangsverfahren relevanten Vorschrift des § 18 Absatz 5
Satz 2 Nummer 1 StVO, nach der die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen für
Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Personenkraftwagen 80 km/h beträgt. Für Letztere
gibt es keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung.
Die StVO enthält keine Definition des Begriffes „Personenkraftwagen". In § 4
Absatz 4 PBefG werden Personenkraftwagen definiert als Kraftfahrzeuge, die „nach
ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen
(einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind".
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Am 21. Oktober 2003 wurde Herr Voigt einer Kontrolle unterzogen, als er auf
einer Bundesautobahn außerhalb geschlossener Ortschaften ein von der
DaimlerChrysler AG hergestelltes Kraftfahrzeug des Typs „Sprinter" mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen führte. Da die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs, abzüglich der erforderlichen Toleranz, 134 km/h betrug, verhängte das
Regierungspräsidium Karlsruhe-Bretten mit Bescheid vom 18. November 2003 gegen
ihn ein Bußgeld von 275 Euro, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit für
Lastkraftwagen von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe. Darüber hinaus wurde
ihm ein zweimonatiges Fahrverbot auferlegt, verbunden mit einem Eintrag von vier
Punkten im Verkehrszentralregister. Das von ihm geführte Fahrzeug, für das eine
EG-Typgenehmigung der Fahrzeugklasse „M 1" vorliegt, ist in den Fahrzeugpapieren
als Personenkraftwagen eingetragen.
Herr Voigt legte gegen diese Maßnahmen am 27. November 2003 Einspruch ein. Unter
Hinweis auf den Fahrzeugbrief, in dem das betreffende Fahrzeug als
Personenkraftwagen eingestuft wird, vertrat er die Ansicht, dass die u. a. für
Lastkraftwagen bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf
Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht für dieses Fahrzeug gelte,
das den Beschränkungen für Personenkraftwagen unterliege.
Mit Verfügung vom 10. März 2004 legte die Staatsanwaltschaft Freiburg die Akte
von Herrn Voigt dem Amtsgericht Freiburg zur Entscheidung über die erforderliche
Geldbuße vor. Am 29. April 2004 sprach ihn dieses Gericht frei. Die
Staatsanwaltschaft Freiburg legte dagegen beim Oberlandesgericht Karlsruhe
Rechtsbeschwerde ein. Am 26. August 2004 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe den
Freispruch auf. Es vertrat die Ansicht, dass im Ausgangsverfahren zusätzliche
Tatsachenfeststellungen zur konkreten Bauart des von Herrn Voigt geführten
Fahrzeugs des Typs „Sprinter" erforderlich seien, da nach einer am Vortag in
einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung zwischen verschiedenen
Bauarten dieses Fahrzeugs zu unterscheiden sei, während die Angabe
„Personenkraftwagen" in den Fahrzeugpapieren keine Bedeutung habe.
Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Freiburg beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1. Ist die Richtlinie 70/156, umgesetzt in deutsches Recht in der EG-TypV
(Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9.
Dezember 1994, zuletzt geändert am 7. Februar 2004), dahin gehend auszulegen,
dass der Führer eines Kraftfahrzeuges, dessen Fahrzeug als Personenkraftwagen
infolge einer Betriebserlaubnis aufgrund EG-Typgenehmigung zugelassen worden
ist, auch berechtigt ist, das Fahrzeug als genehmigten Fahrzeugtyp im
Straßenverkehr in Betrieb zu nehmen, und ist der Führer dieses Kraftfahrzeuges
insbesondere auch nur den für Personenkraftwagen geltenden
Geschwindigkeitsgeboten unterworfen?
2. Dürfen die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen
Behörden die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellten Betriebserlaubnisse nach
EG-Typgenehmigung und die von deutschen Zulassungsstellen erteilten, auf diesen
EG-Typgenehmigungen beruhenden Zulassungen als nicht maßgeblich bei der
Einordnung des Fahrzeugtyps erklären, wenn es um die Feststellung der vom Führer
eines solchen Fahrzeugtyps einzuhaltenden Geschwindigkeitsgebote geht?
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende
Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 70/156 dahin auszulegen ist,
dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen
Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den
Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in
Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen
zugelassen wurde.
Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 70/156, die
ausdrücklich nur die internationale Einteilung der Kraftfahrzeuge in die in
ihrem Anhang II definierten Klassen M, N und O betrifft, keine Bestimmung über
die Einstufung von Kraftfahrzeugen in die Klasse der „Personenkraftwagen"
enthält. Zum anderen verfügt nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts
zwar der Hersteller des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrzeugs über
eine EG-Typgenehmigung „M 1" für das Fahrzeug, doch wird es erst im Stadium der
Zulassung von den deutschen Behörden als Personenkraftwagen eingestuft.
Die Richtlinie 70/156 enthält Bestimmungen, die nach ihren Begründungserwägungen
dazu dienen, ein gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis für
jeden Fahrzeugtyp festzulegen und einzuführen, das die zuvor in den
Mitgliedstaaten bestehenden Genehmigungsverfahren ersetzt. Die Tragweite einer
solchen gemeinschaftlichen Betriebserlaubnis kann nur anhand des genauen
Geltungsbereichs der Richtlinie 70/156 ermittelt werden.
In dieser Richtlinie werden nacheinander das Verfahren der Typgenehmigung, das
anschließende Verfahren der Ausstellung eines Genehmigungsbogens, die Erstellung
der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Hersteller sowie die Pflicht der
Mitgliedstaaten dargelegt, im Hinblick auf die Zulassung die Übereinstimmung der
hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ zu überwachen. Die
Bestimmungen der Richtlinie sollen Hemmnisse für den freien Warenverkehr
beseitigen. Die Harmonisierung der Vorschriften und technischen Merkmale stellt
das Mittel zur Erreichung dieses Zieles dar. Die Richtlinie 70/156 enthält
dagegen keine Angaben, die über diese Harmonisierung hinausgehen. Sie enthält
insbesondere keine an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift in Bezug auf die
Geschwindigkeitsgebote, die für die verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen
gelten, für die eine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Die Richtlinie 70/156 betrifft somit die technischen Merkmale eines Fahrzeugtyps
und enthält keine andere Erwägung in Bezug auf die von den Führern von
Kraftfahrzeugen einzuhaltenden Straßenverkehrsvorschriften.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 70/156 auf Artikel 100
EWG-Vertrag (sodann Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) oder auf
Artikel 100a EWG-Vertrag (sodann Artikel 100a EG-Vertrag, nach Änderung jetzt
Artikel 95 CE) gestützt ist, die die Zuständigkeiten im Bereich der
Harmonisierung zwecks Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes oder des
Binnenmarktes betreffen.
Unter diesen Umständen geht weder aus dem Wortlaut der Richtlinie 70/156 noch
aus deren Gegenstand oder Zweck hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber an die
gemeinschaftliche Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen, die mit dieser Richtlinie
eingeführt wurde, um Hindernisse für die Verwirklichung des Binnenmarktes zu
beseitigen, Folgen in Bezug auf die Anwendung der nationalen
Straßenverkehrsvorschriften knüpfen wollte, die die Geschwindigkeit der
verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen regeln.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen des Amtsgerichts
Freiburg zu antworten, dass die Richtlinie 70/156 dahin auszulegen ist, dass sie
einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen
Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den
Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in
Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen
zugelassen wurde.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Die
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in
Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für
Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen,
obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen
EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.
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