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Spruchrichterprivileg – Amtshaftung


Amtshaftung

Zusammenfassung:

Im anliegenden Urteil hatte das Oberlandesgericht über einen Schadensersatzanspruch von Rechtsanwälten zu entscheiden. Der Schaden in Gestalt der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren resultierte daraus, dass es in einem familiengerichtlichen Verfahren zu gravierenden Fehlern der Geschäftsstelle bzw. des erkennenden Gerichts gekommen war, was in der Folge dazu geführt hatte, dass zwei Beschwerdeverfahren durchgeführt werden mussten, was mit erheblichen Kosten verbunden war.


Oberlandesgericht Koblenz

Az: 1 U 657/15

Urteil vom 07.01.2016


Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Mai 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.614,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

I.

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche aufgrund eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Scheidungsverfahrens geltend. Zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau lief das Scheidungsverfahren 35 F 208/03 AG Mainz. Die Beteiligten stritten über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.

Durch nicht von der Richterin unterzeichneten Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Kläger zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet. Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 20.09.2012 diesen Beschluss auf und verwies das Verfahren zur Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verbundverfahrens an das Amtsgericht zurück, da weder eine unterschriebene Entscheidung noch ein Protokoll bezüglich der Verkündung der angefochtenen Entscheidung vorlag.

Das Amtsgericht teilte den Beteiligten die Rückkehr der Akten nicht mit und erließ mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 eine Entscheidung, die inhaltlich dem Beschlussentwurf vom 19. April 2012 entspricht. Ein Verkündungsprotokoll befindet sich nicht in der Akte; jedoch wurde mit undatiertem Beschluss Verkündungstermin auf den 18. Oktober 2012 bestimmt.

Ausweislich der Vermerke der Geschäftsstelle wurde der undatierte Beschluss zusammen mit dem Beschluss vom 18.10.2012 am 18.10.2012 an die Beteiligten übersandt. Gegen den Beschluss vom 18.10.2012 legten beide Beteiligten Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 12. März 2013 hob das Oberlandesgericht Koblenz den Beschluss vom 18. Oktober 2012 auf und wies das Verfahren zur Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens an das Amtsgericht Mainz zurück. Mangels Existenz eines Verkündungsprotokolls handelte es sich bei der angefochtenen Entscheidung lediglich um einen Beschlussentwurf.

Das familiengerichtliche Verfahren ist inzwischen beendet.

In der Folgezeit verlangte der Kläger die entstandenen Rechtsanwaltskosten für die beiden Beschwerdeverfahren vom beklagten Land. Hinsichtlich des ersten Beschwerdeverfahrens zahlte das beklagte Land 6.584,98 € außergerichtlich an den Kläger.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für beide Amtshaftungsansprüche.

Das Landgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen, da ein Schadenersatz durch das Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es dem Kläger einen Betrag in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen zugesprochen, der sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr aus dem bereits vorgerichtlich ersetzten Betrag in Höhe von 6.584,98 € errechnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger im Berufungsverfahren mit folgenden Anträgen:

1. Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 6.594,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, über die erstinstanzlich zugesprochenen 650,34 € hinaus weitere 533,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Er wendet sich gegen die Anwendung von § 839 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall, da nicht Fehler bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung, sondern in der formalen Gestaltung des Verfahrens, somit im schlichten Amtshandeln vorlägen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es beruft sich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen, auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten familienrechtlichen Beiakten sowie auf den vorterminlichen, begründeten Hinweis des Vorsitzenden (Bl. 93 d. A.) verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat einen fast vollständigen Erfolg. Ihm steht als Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Ersatz für die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens in Höhe von 6.584,98 € zu. Weiterhin ersatzfähig sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.029,35 €. Beide Beträge sind ab dem 1. Dezember 2014 gesetzlich zu verzinsen.

1.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt im vorliegenden Fall aus § 839 Abs. 1 BGB. Das beklagte Land geht selbst davon aus, dass hinsichtlich des ersten Beschwerdeverfahrens massive Fehler vorlagen und hat entsprechend die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.584,98 € dem Kläger erstattet (s. Schreiben des beklagten Landes vom 30. Juli 2014, Bl. 99 ff d. A.). Es hat dies im wesentlichen damit begründet, dass Fehler der Mitarbeiter der Serviceeinheit vorgelegen haben, die dann zu dem entsprechenden Beschwerdeverfahren und damit auch zu den bereits vorgerichtlich ersetzten Kosten geführt haben.

Zweifelsfrei ist dieses von dem beklagten Land anerkannte Fehlverhalten äquivalent kausal auch für das zweite Beschwerdeverfahren geworden. Bei korrekter Arbeitsweise bereits bei der ersten Entscheidung wäre das zweite Beschwerdeverfahren nicht erforderlich geworden. Schon aus diesem Gesichtspunkt: kausale Verursachung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Ersatzansprüche für die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens, war der Anspruch des Klägers begründet.

Weiterhin gilt, dass auch im Rahmen des zweiten Versuchs einer Beendigung der familienrechtlichen Streitigkeit durch das Amtsgericht Mainz es wiederum zu Fehlern der Mitarbeiter der Serviceeinheit (Geschäftsstelle) kam, die haftungsbegründet sind und ersatzpflichtig machen. Nach dem bereits vorliegenden im höchsten Maße problematischen Verfahrenslauf hätten die Besonderheiten und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Generierung des zweiten Beschlussentwurfes im Oktober 2012 die Mitarbeiter der Serviceeinheit (Geschäftsstelle) zu entsprechenden Rückfragen, der Äußerung von Bedenken, Remonstration veranlassen können und auch müssen. Zur Überzeugung des Senats bestand hier eindeutig eine entsprechende Amtspflicht, als der Beschluss, der den Verkündungstermin festlegte, am Tag dieses Verkündungstermins erst herausgeschickt wurde und auch kein Verkündungsprotokoll zu den Akten gelangt ist. Bei dieser Sachlage war es Pflicht, die Richterin auf die gegebene (falsche) Sachbehandlung hinzuweisen und rechtmäßiges Handeln anzuregen. Der Senat ist auch der Überzeugung, dass auf die entsprechenden Vorhalte (Wahrung der Amtspflicht) die Richterin die Sache ordnungsgemäß und rechtmäßig behandelt hätte. Damit liegt unabhängig von § 839 Abs. 2 BGB ein den Schadensersatz begründetes amtspflichtwidriges Verhalten nach § 839 Abs. 1 BGB vor.

Weiterhin gilt, dass im vorliegenden Fall nach den überzeugenden Ausführungen in der obergerichtlichen familienrechtlichen Entscheidung ein bloßer Beschlussentwurf vorlag. Als solcher ist dieser frei abänderbar und unterfällt damit grundsätzlich nicht der Privilegierung nach § 839 Abs. 2 BGB. Es liegt gerade kein Urteil und auch kein urteilsvertretenes Erkenntnis vor (hierzu vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn 634). Zwar ist anerkannt und durchgängige Rechtsauffassung, dass auch außerhalb dieser Spruchrichtertätigkeit bei frei änderbaren Entscheidungen die Haftung wegen der richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt ist. Es ist in diesem Fall lediglich eine Haftung und Ersatzpflicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gegeben (vgl. nur BGHZ 155, 306 ff). Der Senat geht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung gerade auch des gesamten Ablaufs und der Entscheidungsfindungen sowie unter Beachtung der Ausführungen des Familiensenats des Oberlandesgerichts Koblenz davon aus, dass hinsichtlich des zweiten Beschlusses (Beschlussentwurf) grobe Fahrlässigkeit der handelnden Richterin deshalb gegeben war, weil sie ohne jedwede Begründung und auch nicht begründbar die Ehe (wiederum) lediglich durch einen Entwurf einer gerichtlichen Entscheidung scheiden wollte. Dass sie grundsätzlich die Notwendigkeit einer Verkündung der getroffenen Entscheidung als rechtlich erforderlich angesehen hat, ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt und den getroffenen Verfügungen (Bestimmung eines Verkündungstermins). Damit tritt auch unter dem Gesichtspunkt des richterlichen Handelns eine Haftung im vorliegenden Fall ein, da es sich lediglich um eine frei abänderbare Entscheidung (Beschlussentwurf) gehandelt hat und diese amtspflichtwidrig nicht verkündet wurde. Auch aus diesem Gesichtspunkt folgt bereits die Ersatzpflicht des beklagten Landes über Art. 34 GG.

Nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht der Klärung durch den Bundesgerichtshof zugänglich ist die in der Literatur aufgeworfene Frage, ob bereits auf Grundlage der bestehenden Gesetzesfassung das Spruchrichterprivileg für solche Justizschäden einzuschränken ist, die in grob fahrlässig verursachten Mehrkosten bestehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Wöstmann in Staudinger 2013, § 839 Rn 330 – m.w.N.).

Die Klageabweisung bezieht sich auf einen Betrag in Höhe von 10 €, wobei der Kläger in seiner detaillierten Schadensberechnung (u.a. Seite 4 der Klageschrift) selbst von einem Betrag in Höhe von 6.584,98 € und nicht von dem 10 € höheren Begehren in den gestellten Anträgen ausgeht.

2.

Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten belaufen sich auf Grundlage der ersetzten bzw. zu ersetzenden Beträge für die beiden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung einer vom Landgericht zu Recht angenommenen 1,3 Gebühr rechnerisch auf insgesamt 1.029,35 €. Der weitergehende geltend gemachte Anspruch (vgl. den im Berufungsverfahren gestellten Antrag – insg. 1.184,05 €) in Höhe von 154,70 € war demnach dem Kläger nicht zuzusprechen, die Klage insoweit abzuweisen.

3.

Nach allem stehen dem Kläger 7.614,33 € als Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen das beklagte Land zu. In Höhe von 164,70 € hat die Klage keinen Erfolg und war abzuweisen.

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Unter Berücksichtigung von § 92 Abs. 2 ZPO hat das beklagte Land die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlich vorausgesetzten Gründe hierfür nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die sich im Einklang mit der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des nicht richterlichen sowie des richterlichen Personals bei Gerichten befindet.

5.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.595 € festgesetzt.


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