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Steinschlag und Bitumen am Fahrzeug durch Straßenarbeiten – Amtshaftung?

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.:12 U 90/00

Verkündet am 09.07.2001

Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 3 O 144/99


In dem Rechtsstreithat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die verkehrssicherungspflichtige Beklagte beauftragte am Samstag, den 20. Februar 1999, die Tiefbaufirma E….. H……GmbH damit, ein am äußeren Rand der Fahrbahndecke der R……Straße (B9) in K……-S………. entstandenes Loch zu verfüllen. Die Firma H…… schloss noch am selben Tag (von13.30 Uhr bis 14.00 Uhr) das Loch mit Kaltmischgut und rüttelte es fest. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Maßnahme, da Heißmischgut, wie es dann bei der am 24. Februar 1999 erfolgten endgültigen Verfüllung des Schlagloches verwendet wurde, an Wochenenden nicht erhältlich ist.

Der Ehemann der Klägerin, der deren Pkw am 19. Februar 1999 in einer Parktasche unmittelbar im Bereich des Schlagloches abgestellt hatte, stellte laut Klageangabe am 20. Februar 1999 fest, dass der Wagen von Splitt-Steinen, an denen Bitumen und Öl haftete, bedeckt war.

Die Klägerin führt dies darauf zurück, dass Teile des verfüllten Materials durch vorbeifahrende Fahrzeuge hochgeschleudert worden und auf ihren Pkw geraten seien. Die Firma H…… könne die Verfüllung nicht nach den anerkannten Regeln der Technik vorgenommen haben.

Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.639,60 DM nebst Zinsen (939,60 DM Reparaturkosten, 650 DM Nutzungsausfall für zehn Tage und 50 DM Unkostenpauschale).

Die Beklagte tritt der Klage nach Grund und Höhe entgegen. Sie verweist darauf, dass die Verfüllung des Loches nach den anerkannten Regeln der Technik durch ein Fachfirma erfolgt sei, an der Reparaturstelle die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h gelte und das eingebrachte Material sich nicht löse, wenn die Schadstelle mit nicht mehr als 70 km/h überfahren werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehrenweiter.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte den behaupteten Schaden an dem Wagen durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verursacht hat.

Alleinige Rechtsgrundlage für den Klageanspruch ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da die Beklagte im Hinblick auf §§ 48 Abs. 2 LStrG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 5 Abs. 2 BFStrG die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs an der Schadstelle als Amtspflicht traf. Inhaltlich entspricht sie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. z.B. BGH VersR 1979, 1055).

1. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dassdie Beklagte die Firma H…… nicht nur allgemein mit derSchadensbehebung beauftragt, sondern zugleich auch konkret die Verfüllung mit Kaltmischgut als vorläufige Maßnahme angeordnet hat und daher das Vorgehen der Privatfirma so anzusehen ist, als hätte die Beklagte eine hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler vorgenommen (vgl. BGH NJW 1980, 1679). Denn es ist schon nicht hinreichend dargetan, dass diese Maßnahme nicht fachgerecht war. Deshalb sindauch die von der Klägerin und deren Nachbarn P….. gegen dieTiefbaufirma erhobenen Schadensersatzklagen im amts- und landgerichtlichen Instanzenzug jeweils rechtskräftig abgewiesen worden.

Nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb die Beklagte mit der Anordnung einer von der fachkundigen Tiefbaufirma nicht beanstandeten Verfüllmaßnahme dennoch eine Pflichtverletzung begangen haben soll, hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass von der Verfüllstelle Material von Kraftfahrzeugen gelöst bzw. hochgewirbelt worden ist, rechtfertigt noch nicht den Rückschluss, dass dann die Verfüllung nach Material oder Ausführung nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Denn dieses Lösen von Materialteilen kann auch andere außerhalb der Arbeitsdurchführung liegende Ursachen haben, die nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. der von dieser beauftragten Firma zuzuweisen sind. Mangels entgegenstehenden Sachvortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls im Ortsgeschwindigkeitsbereich die Verfüllung eines Schlaglochs mit Kaltmischgut, zumindest als vorläufige Maßnahme in eine Wochenendsituation, nicht von vornherein fehlerhaft war und es sich insoweit um eine bislang bewährte Maßnahme handelte.

2. Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte Kaltmischgut jedenfalls deshalb nicht verwenden dürfen, weil auf der benannten Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vielfach überschritten werde und 70 km/h dort „fast schon normal“ seien, und auch Schwerlastverkehr herrsche, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Repräsentative und aussagefähige Sachangaben hierzu, etwa die Ergebnisse regelmäßiger Geschwindigkeitsmessungen der Polizei und Feststellungen von Art und Dichte des Verkehrs fehlen ganz.

3. Soweit die Klägerin eine fehlende „Absicherung“ durch das Verkehrszeichen 123 rügt, ist schon eine schadensursächliche Auswirkung dieser angeblichen Amtspflichtverletzung nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Straßenreparatur war der Wagen der Klägerin bereits geparkt, und er ist erstmals wieder bewegt worden, nachdem er von hochgewirbelten Füllmaterialpartikeln bereits bedeckt war. Außerdem erschöpft sich die Funktion des Verkehrszeichens 123 im Hinweis auf eine Baustelle, die nach Abschluss der Lochverfüllung jedenfalls zunächst nicht mehr bestand. Die höchstzulässigen 50 km/h waren auch unabhängig von diesem Verkehrszeichen einzuhalten. Schadensursächliche Bedeutung könnte allenfalls dem Nichtaufstellen des Verkehrszeichens 101 (Gefahrenstelle) zukommen. Ein solches Schild, das gemäß § 40 Abs. 1 StVO mahnen soll, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten, war jedoch jedenfalls bei Abschluss der Reparatur noch nicht erforderlich, da sowohl die Beklagte als auch die von dieser beauftragte Fachfirma nach den damals vorliegenden Erfahrungen davon ausgehen konnten, dass die Behelfsreparatur ihren Zweck erfülle. Wird innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Teerdecke ausgebessert, sind besondere Warnschilder selbst dann nicht erforderlich, wenn anschließend Rollsplitt aufgestreut wird. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass bei zweckgerechter Benutzung der Straße die innerhalb geschlossener Ortschaften höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten wird (OLG München ZfS 1985, 2).

4. Soweit die Klägerin geltend macht, auch am 22. Februar 1999 seien „neue“ Rückstände bituminösen Materials auf dem Auto gewesen (Bl. 32 d.A.), kann sie auch hierfür – soweit man insoweit überhaupt angesichts des schon für den 20. Februar 1999 behaupteten Rundumschadens noch von einem abgrenzbaren Mehrschaden ausgehen könnte – selbst dann keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn man von diesem Tag an eine schuldhaft verzögerte Reaktion der Beklagten auf die nun erkennbar nicht hinreichende Brauchbarkeit der Behelfsreparatur annähme. Denn die Klägerin bzw. deren Ehemann hätten in Kenntnis des bereits am 20. Februar 1999 eingetretenen Schadens den Wagen keinesfalls mehr – nur einige Meter versetzt – in der Nähe der Schadensstelle parken dürfen, sondern in sicherem Abstand davon. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin nichts, sie selbst sei gehbehindert und auf die Benutzung des von ihrem Mann gefahrenen Wagens angewiesen. Der Ehemann der Klägerin ist nicht gehbehindert und hätte den Wagen in sicherem Abstand von der Schadensstelle parken und nach Bedarf zum Einsteigen vor die Wohnung der Klägerin fahren können. Es widersprach gröblich der allergeringsten Eigensorgfalt, stattdessen den Wagen weiterhin in der Nähe der Schadstelle zu parken.

5. Die Besonderheit des Falles gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass die Beklagte in künftigen Fällen nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen kann, die behelfsweise Verfüllung von Straßenlöchern mit Kaltmischung sei im Ortsbereich eine unbedenkliche, keine weiteren Sorgfaltspflichten auslösende Maßnahme. Der vorliegende Fall zeigt, dass Risiken auftreten können. Die Beklagte wird künftig zumindest durch eine sich der jeweiligen Reparatur für eine gewisse Zeit anschließende Beobachtung sicherstellen müssen, dass die Reparatursteile in der konkretem Straßen- und Verkehrssituation den Anforderungen standhält. Bei nicht ganz fern liegenden Zweifeln wird sie zu prüfen haben, ob es nach dem Prinzip des sichersten Weges im Einzelfall noch angebracht ist, den Verkehr an der Schadstelle vorbei zuleiten, bis nach Ende einer Wochenendnotsituation eine reguläre Reparatur der Schadstelle mit dauerhafter Heißmischung erfolgen kann.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. l ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens, der zugleich auch Wert der Beschwer der Klägerin ist, wird auf 1.639,60 DM festgesetzt.


 

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