|














































| |
Strafbefreiungserklärungsgesetz – strafbefreiende Erklärung
Finanzgericht Baden-Württemberg
Az: 1 V
90/04
Beschluss
vom 04.03.2005
In dem Finanzrechtsstreit wegen Aufhebung der Vollziehung (Steuerfestsetzung
aufgrund der strafbefreienden Erklärung vom 31.3.2004) hat der 1. Senat des
Finanzgerichts Baden-Württemberg am 4.3.2005 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob die Vollziehung einer Steuer aufgehoben werden kann, die
aufgrund einer strafbefreienden Erklärung nach dem Gesetz über die
strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG) vom 23.
Dezember 2003 (BGBI I 2003, 2928) entrichtet worden ist.
I.
Der Antragsteller reichte am 31.03.2004 beim Finanzamt Heilbronn eine
strafbefreiende Erklärung ein, in der er unter anderem folgenden
Lebenssachverhalt mitteilte:
Jahr/Einnahmen aus Veräußerung von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist/Betrag
in Euro/steuerpflichtiger Anteil in %/anzusetzender Betrag/
1999/301.529,00 DM/154.169,33 €/60 %/92.501,60 €
2000/1.406.053,67 DM/718.903,83 €/60 %/431.342,30 €
Summe/523.843,89 €
Steuer/25 %/130.960,97 €
Die aufgrund der strafbefreienden Erklärung fällige Steuerschuld entrichtete der
Antragsteller am 7.04.2004.
Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende strafbefreiende Erklärung, § 10 Abs. 2
Stra-BEG, legte der Antragsteller Einspruch ein, den das Finanzamt XXX noch
nicht beschieden hat. Zugleich beantragte er beim Finanzamt XXX die Aufhebung
der Vollziehung der Steuer, die auf die privaten Wertpapiergeschäfte entfällt.
Der Antragsgegner lehnte den Aussetzungsantrag mit Verfügung vom 18.10.2004 ab.
Daraufhin beantragte der Antragsteller bei Gericht, die Aufhebung der
Vollziehung der Steuer aufgrund seiner strafbefreienden Erklärung, soweit sie
auf die privaten Wertpapiergeschäfte entfällt. Der Antragsteller trägt vor, dass
die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte in den Jahren 1999 und 2000
verfassungswidrig sei, was sich aus den Gründen der Entscheidung des BVerfG zur
Rechtslage 1998 ergebe. An dieser Rechtslage habe sich nichts geändert; so dass
auch für die Jahre 1999 und 2000 von der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung
privater Wertpapiergeschäfte auszugehen sei. Auch die Rechtsprechung gehe von
der Verfassungswidrigkeit der Norm aus und gewähre Aussetzung der Vollziehung
streitiger Steuerbescheide. Der Antragsteller beruft sich insoweit auf
Entscheidungen des BFH vom 4.08.2003 (BFH/NV 2004,37) und des Finanzgerichts
Düsseldorf vom 22.07.2004 (8 V 2806/04 A). Weiter trägt der Antragsteller vor,
dass bei einer verfassungswidrigen Norm auch die .,Regelung des Gesetzes über
die strafbefreiende Erklärung keine Einschränkungen der Aussetzung I Aufhebung
der Vollziehung rechtfertige. Zwar sei nach § 10 Abs. 4 StraBEG eine Aussetzung
der Vollziehung ausgeschlossen; dies könne aber nicht für die Aufhebung der
Vollzugsfolgen aufgrund der Besteuerung einer verfassungswidrigen Norm gelten.
Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der durch die strafbefreienden
Erklärung vom 31.03.2004 bewirkten Steuerfestsetzung hinsichtlich der erklärten
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für 1999 in Höhe von 23.125,40 €
und für 2000 in Höhe von 107.835,57 €, insgesamt also in Höhe von 130.960,97 €
aufzuheben,
hilfsweise die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Aufhebungsantrags.
Er trägt vor, die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung sei aufgrund der
gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 StraBEG ausgeschlossen. Zwar könne nach
Auffassung der Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich
angeschlossen habe, bei Einsprüchen gegen die Einkommensteuerfestsetzung
Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Auch würden Einspruchsverfahren gegen
die Erfassung von Spekulationsgewinnen im Einverständnis mit dem
Steuerpflichtigen zum Ruhen gebracht. Die Auffassung der Finanzverwaltung ergebe
sich zuletzt umfassend aus dem Erlass des BMF vom 31.01.2005 IV A 7 - S 0338 -
8/05. Die geänderte Rechtsauffassung gelte jedoch nicht in den Fällen der
strafbefreienden Erklärung, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen ausdrücklich
-eine Aussetzung I Aufhebung der Vollziehung ausgeschlossen habe.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 4 StraBEG sind die Regelungen über den einstweiligen
Rechtsschutz gemäß § 69 FGO ausdrücklich ausgeschlossen. Ein entsprechendes
gerichtliches Verfahren ist daher unzulässig.
Der Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 69 FGO beruht auf dem
Ergebnis des Vermittlungsverfahrens und dem nachfolgenden Beschluss des
Bundestages und des Bundesrats (BT DRS 15/2242, 3; BR DRS 939/03). Nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzes soll die straf- und steuerbefreiende Wirkung
einer strafbefreienden Erklärung nicht durch den einstweiligen Rechtsschutz in
Frage gestellt werden können.
Die fristgerechte Zahlung der Steuer ist Voraussetzung für den Eintritt
Straffreiheit, § 1 Abs. 1 StraBEG. Soweit die Straffreiheit eintritt, erlöschen
zugleich die vor dem 1.01.2003 entstandenen steuerlichen Ansprüche, § 8 Abs. 1
StraBEG. Aufgrund dieser rechtsgestaltenden Wirkung der Zahlung hat der
Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen.
Der Senat ist der Überzeugung, dass es mit den Zielen des Gesetzes über die
strafbefreiende Erklärung nicht. im Einklang stünde, die Regelung des § 10 Abs.
4 StraBEG einschränkend dahingehend auslegen, dass nur der Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung, nicht aber ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gesetzlich
ausgeschlossen sei. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der einstweilige Rechtsschutz
insgesamt ausgeschlossen worden. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass die
durch die Zahlung eingetretene Gestaltung der strafrechtlichen und
steuerrechtlichen Verhältnisse endgültig ist.
Ein Rechtsverlust für den Antragsteller tritt durch den Ausschluss einstweiligen
Rechtsschutzes nicht ein. Die strafbefreiende Erklärung gilt als
Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung, § 10 Abs. 2 StraBEG. Gegen
diese kann Einspruch eingelegt werden, was der Antragsteller auch getan hat, so
dass er seine Rechtsposition, Spekulationsgewinne seien nicht steuerpflichtig,
im Einspruchsverfahren weiter verfolgen kann. Auch die Literatur vertritt die
Auffassung, dass Spekulationsgewinne durch eine strafbefreiende Erklärung
umfasst werden können (Schwedhelm / Spatscheck DStR 2004, 2085; Streck, NJW
2004, 3737) und als Rechtsmittel der Einspruch offen steht. Die Möglichkeit
einstweiligen Rechtsschutzes wird auch in der Literatur bisher nicht diskutiert.
Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze liegt
nicht vor.
Würde die Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zugelassen, hätte dies
zur Folge. dass die eingetretene Straf- und Steuerfreiheit nach Überzeugung des
Senats rückwirkend wieder entfallen würde. Die Zulassung einstweiligen
Rechtsschutzes würde daher zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, die
den Zielen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung zuwiderlaufen würde.
Dagegen führt der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes zu keinen
gravierenden Nachteilen beim Antragsteller. Der Senat ist daher der Überzeugung,
dass der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 10 Abs. 4 StraBEG
umfassend auszulegen ist.
Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.
Die Beschwerde wird zugelassen, §§ 128 Abs. 3,115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Weder
in der Literatur noch in der Rechtsprechung gibt es einschlägige Darlegungen zur
Reichweite des Ausschlusses einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der
strafbefreienden Erklärung. Eine einheitliche Klärung dieser Rechtsfrage
erscheint dem Senat erforderlich.
|