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Steuerberaterhaftung bei Firmenverkauf

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 5 U 69/08

Urteil vom 08.07.2010


Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 12 O 50/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren nunmehr noch in der zweiten Instanz die Verurteilung des Beklagten 2), neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner an sie 148.060,70 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Feststellung, dass der Beklagten zu 2) neben dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche darüber hinausgehende materielle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das in B…, …straße 44, belegene und im Grundbuch von B… Blatt 43, Flur 2, Flurstück 262/2 eingetragene Grundstück entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen.

Der Beklagte zu 2) war von 1970 bis zum Jahre 2004 als Steuerberater tätig; das Steuerberaterbüro in K… eröffnete er am 1. Juli 1990 und betrieb es bis zum Ende des Jahres 2004. Die Zeugin M… H… (geborene Mü…) war in dem Steuerberaterbüro seit Ende 1990 beschäftigt.

Der Beklagte zu 1) erwarb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 30. November 1998 (9 K 89/96) im Wege der Ersteigerung das mit einer Gaststätte (Pub und Tanzbar „…“) bebaute Grundstück …straße 44 in B… (Flur 2, Flurstück 262/2 mit einer Größe von 1.849 m²). Ab dem 21./23. Mai 1999 betrieb der Beklagte zu 1) mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin J… S…, die Gaststätte – Pub und Tanzbar – „…“. Dabei fungierte die Zeugin S… nach außen hin (teilweise) als „Geschäftsführerin“ der Gaststätte. Steuerlich beraten wurden der Beklagte zu 1) und die Zeugin S… durch den Beklagten zu 2), dessen Büro die betriebswirtschaftliche Entwicklung der Gaststätte laufend begleitete und durch die damalige Mitarbeiterin, die Zeugin H…, – beginnend ab dem Monat Juni 1999 – Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für den Betrieb erstellte. Die „vorläufige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG“ vom 14. Juli 1999 für den Zeitraum vom 21. Mai bis zum 30. Juni 1999 wies einen Gewinn von 27.890,86 DM aus (Bl. 158-161 d.A.) und fand (als Anlage) in einem Verkehrswertgutachten des Zeugen Dr.-Ing. E… L… vom 20. Juli 1999 Verwendung (Auszug: Bl. 156-162 d.A.).

Auf Anforderung des Beklagten zu 1) erstellte der Beklagte zu 2) durch seine Mitarbeiterin, die Zeugin H…, für den Gaststättenbetrieb „Pub und Tanzbar …“ ferner Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Zeiträume vom 23. Mai 1999 bis zum 31. Juli bzw. bis zum 31. August 1999. Die Gewinnermittlung per 31. August 1999 vom 22. September 1999 wies für die Zeit vom 23. Mai bis zum 31. August 1999 einen Gewinn von 110.356,72 DM aus. Diese Gewinnermittlung beruhte im wesentlich auf Nachbuchungen von Einnahmen in Höhe von 91.320,00 DM, die der Beklagte zu 1) der Zeugin H… mitgeteilt hatte, ohne hierfür Belege ein- oder nachzureichen. Die Gewinnermittlung der Zeugin H… vom 22. September 1999 trägt den Abschlussvermerk: „Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG wurde aufgrund der von mir gefertigten Buchführung, der vorgelegten Unterlagen und mit erteilter Auskünfte erstellt.“

Die Kläger interessierten sich für den Erwerb des Gaststättenbetriebs zum Zwecke der Gründung einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz und traten dieserhalb Ende August 1999 an den Beklagten zu 1) heran. Im September 1999 fertigte der Notar … einen Kaufvertragsentwurf und erstellten die Kläger ein Unternehmenskonzept. Ende September 1999 kam es in den Geschäftsräumen der … Bank AG (Filiale Be…), die den Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) finanziert hatte, Grundpfandgläubigerin war (Umfang: 500.000,00 DM) und auch den Erwerb durch die Kläger finanzieren sollte, zu einer Besprechung unter Beteiligung von Kreditsachbearbeitern der Bank, des Beklagten zu 1) sowie der Kläger und ihres Steuerberaters K…. Dabei übergab der Beklagte zu 1) u. a. auch das Verkehrswertgutachten des Zeugen Dr.-Ing. L… vom 20. Juli 1999 sowie den Nachweis der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG per 31. August 1999 des Büros des Beklagten zu 2) vom 22. September 1999. In letztere nahmen auch die Kläger kurz Einsicht und stellten hierbei fest, dass darin ein Gewinn ausgewiesen war.

Am 7. Oktober 1999 schlossen die Kläger mit dem Beklagten zu 1) zur UR-Nr. 1568/1999 des Notars … in K… einen Vertrag über den Verkauf des Gaststättengrundstücks an die Kläger (zu je ½) für einen Kaufpreis von 950.000,00 DM (netto) – davon 600.000,00 DM (netto) für Gebäude und Grundstück und 350.000,00 DM (netto) für die Gaststätteneinrichtung. Der Kaufpreis war teilweise durch Übernahme der grundpfandrechtlich gesicherten Kreditverbindlichkeiten des Beklagten zu 1) zu entrichten. Darüber hinaus übernahmen die Kläger eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der … Exportbierbrauerei GmbH und verpflichteten sich, mit dieser den bestehenden Brauerei-Darlehensvertrag neu abzuschließen.

Die Kläger übernahmen das Grundstück nebst Gaststättenbetrieb vereinbarungsgemäß am 1. November 1999. Am 14. Januar 2000 wurde der (Rest-)Kaufpreis an den Beklagten zu 1) ausgezahlt.

In der zweiten Hälfte des Monats Januar 2000 veranlassten die Kläger eine Überprüfung der Gewinnermittlung des Beklagten zu 2) per 31. August 1999 durch die Steuerberatungsgesellschaft F… & Partner GmbH, nachdem sich ihre Gewinnerwartungen nicht erfüllt hatten. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Januar 2000 teilten die Kläger dem Beklagten zu 1) unter anderem mit, es habe sich herausgestellt, dass die in der Gewinnermittlung vom 22. September 1999 ausgewiesenen Gewinnzahlen „völlig unrealistisch“ seien und deshalb eine Überprüfung veranlasst worden sei; bereits jetzt zeige sich, dass „gravierende buchungstechnische Fehler“ unterlaufen seien; die Kläger baten den Beklagten zu 1) hierzu mit Fristsetzung bis zum 26. Januar 2000 um Stellungnahme. Nachdem diese ausblieb, erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2000 den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Nachfolgend nahmen die Kläger den Beklagten zu 1) im Klagewege auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch. Durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2002 (1 O 132/00) wurde der Beklagte zu 1) antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises von 950.000,00 DM (485.727,29 €) nebst 4% Zinsen seit dem 25. Februar 2000 Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks verurteilt.

Das Landgericht stützte die Begründetheit der Klage auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1, § 123 Abs. 1 BGB. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 1) wurde durch Urteil des Senats vom 9. Oktober 2003 (5 U 171/02) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zug um Zug gegen Kaufpreisrückzahlung auch die vertragsgegenständlichen Inventarstücke zurückzugeben seien; die Begründetheit der Klage leitete der Senat aus einem Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen her .

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten zu 1) und 2) seien als Gesamtschuldner verpflichtet, ihnen sämtliche durch den Abschluss des Kaufvertrages entstandene und mit dessen Rückabwicklung unnütz gewordene Kosten zu ersetzen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten sie, die Kläger, vorsätzlich bzw. leichtfertig über die Ertragsfähigkeit des Gaststättenbetriebs getäuscht mit der Folge einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. nach § 826, § 831 BGB bzw. nach den Grundsätzen der Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Da sie – die Kläger – den Gaststättenbetrieb als wirtschaftliche Existenzgrundlage vorgesehen gehabt hätten, sei es ihnen auf die Rentabilität des Betriebes entscheidend angekommen, zumal sie die Erwerbskosten in vollem Umfange hätten fremd finanzieren müssen, so dass ihnen monatliche Kreditkosten in Höhe von 9.800,00 DM angefallen seien. Dieser Aufwand sowie weitere Betriebskosten hätten durch die Gaststätteneinnahmen mindestens erwirtschaftet werden müssen. Tatsächlich aber habe der Betrieb für die Zeit vom 23. Mai 1999 bis zum 31. August 1999 nicht einen Gewinn von 110.000,00 DM, sondern einen Verlust fast 70.000,00 DM – bzw. allenfalls einen Gewinn von 24.000,00 DM – gebracht.

Dies sei beiden Beklagten auch so bekannt gewesen. Der Beklagte zu 1) sei faktischer Geschäftsführer und tatsächlicher Inhaber des Gaststättenbetriebs gewesen, auch nach außen hin als Inhaber des Betriebs aufgetreten und habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs sehr genau gekannt. Der Beklagte zu 2) habe von den Verkaufsabsichten des Beklagten zu 1) und der Verwendung der Gewinnermittlung vom 22. September 1999 bei den Verkaufsverhandlungen mit den Klägern Kenntnis gehabt, jedenfalls aber hiermit rechnen müssen. Die Gewinnermittlung vom 22. September 1999 sei fehlerhaft – unter grobem Verstoß gegen das Belegprinzip („keine Buchung ohne Beleg“) – erstellt worden und weise aufgrund dieser (Buchungs-)Fehler fälschlich einen hohen Gewinn für die Zeit vom 23. Mai bis zum 31. August 1999 aus. Die Fehlerhaftigkeit zeige sich bereits aus einem Vergleich zwischen der Gewinnermittlung einerseits und den nachfolgenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen andererseits, insbesondere dem betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zum 30. September 1999, der einen Verlust von 77.782,98 DM ausweise. Bei dem Abschlussvermerk auf der Gewinnermittlung vom 22. September 1999 handele es sich um eine floskelhafte Standardformulierung, die den Beklagten zu 2) nicht entlasten könne. Die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien nicht verjährt; zudem treffe den Beklagten zu 2) eine Sekundärhaftung wegen Verletzung seiner Hinweispflichten gegenüber den Klägern. Das Fehlverhalten seiner Mitarbeiterin H… müsse sich der Beklagte zu 2) gemäß §§ 278, 831 BGB zurechnen lassen.

Den zur Erstattung verlangten Schaden in Höhe von insgesamt 148.060,70 € haben die Kläger wie folgt beziffert:

– Finanzierungs-/Kreditkosten in Höhe von 131.133,46 €

– Grundbuchkosten in Höhe von 1.461,94 €

– Notarkosten in Höhe von 2.639,53 €

– Grunderwerbssteuer in Höhe von 12.455,08 €

– Gutachtenkosten in Höhe von 370,69 €

Darüber hinaus drohe ihnen, den Klägern, aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages weiterer Schaden zu entstehen.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 148.060,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 49.072,64 € seit Rechtshängigkeit der Klage und von weiteren 98.988,06 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 5. November 2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern gegenüber sämtliche darüber hinausgehende materielle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das in …, …….. und im Grundbuch von ………….eingetragene Grundstück entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags gerügt und geltend gemacht, ein Feststellungsinteresse der Kläger bestehe nicht. Zudem haben sie ihre Haftung dem Grunde nach in Abrede gestellt und sind der Schadensberechnung der Kläger im Einzelnen entgegengetreten.

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Die Beklagten haben weiterhin vorgetragen, dass die Gewinnermittlung vom 22. September 1999 bei dem Bankgespräch Ende September 1999 zwar vom Steuerberater K… der Kläger eingehend eingesehen worden sei, nicht jedoch von den Klägern selbst, die auf eine Prüfung der Rentabilität durch die finanzierende Bank vertraut hätten. Für den Kaufentschluss der Kläger habe diese Gewinnermittlung tatsächlich auch keine Bedeutung erlangt. Die Kläger und der Beklagte zu 1) seien sich nämlich bereits Anfang September 1999 über den Kaufpreis und den weiteren Vertragsinhalt einig gewesen. Die Gewinnermittlung vom 22. September 1999 sei letztlich auch zutreffend und fehlerfrei.

Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, die Gewinnermittlung vom 22. September 1999 beruhe auf den Belegen und Angaben des Beklagten zu 1) bzw. der Frau S…, auf deren Richtigkeit er, der Beklagte zu 2), bzw. seine zuständige Mitarbeiterin H… sich hätten verlassen dürfen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG handele es sich nicht um ein geprüftes „Testat“, sondern um eine einfache Einnahme-/Überschussrechnung, die allein auf dem Geldflussprinzip beruhe, weder uneingebrachte Forderungen noch ausstehende Verbindlichkeiten berücksichtige und deshalb auch von einer Bilanz oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung unterschieden werden müsse. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG habe lediglich der internen Unterrichtung und Orientierung des Betriebsinhabers und als Grundlage für die steuerliche Veranlagung durch das Finanzamt (Einkommens- und Umsatzsteuer) gedient. Nach diesen Maßgaben sei die Erstellung der Gewinnermittlung vom 22. September 1999 nicht zu beanstanden. Von Verkaufsverhandlungen habe er, der Beklagte zu 2), keine Kenntnis gehabt und mit einer Weitergabe an Dritte – außer an das Finanzamt – auch nicht rechnen müssen, zumal eine solche Weitergabe an Dritte gemäß Nr.6 Abs. 3 seiner – in den Steuerberatungsvertrag mit dem Beklagten zu 1) bzw. Frau S… einbezogenen und den übersandten Gewinnermittlungen beigefügten AGB nicht ohne seine schriftliche Genehmigung habe erfolgen dürfen. Seine Mitarbeiterin H… sei seit 1990 in seinem Büro beanstandungsfrei und mit Sorgfalt tätig gewesen und deshalb dann auch Büroleiterin geworden. Er habe sämtliche seiner Mitarbeiter angewiesen, dass nur mit Beleg gebucht werden dürfe.

Der Beklagte zu 2) hat sich zudem unter Hinweis auf § 68 StBerG auf die Einrede der Verjährung berufen und hierzu vorgetragen, dass der Schaden der Kläger bereits durch den Kaufvertragsabschluss entstanden sei. Etwaige Hinweispflichten gegenüber den Klägern habe er nicht verletzt, da er keinen Anlass für einen Verdacht gehabt habe, dass den Klägern aufgrund einer Pflichtverletzung seines Büros ein Schaden zugefügt worden sein könne.

Das Landgericht Potsdam hat Beweis erhoben zur Frage der Ordnungs- und Sorgfaltsgemäßheit sowie zum Hintergrund der Gewinnermittlung vom 22. September 1999 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R… Me… sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen J… S… und M… H…. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 9. Juni 2005, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Me… vom 13. Juli 2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2007 Bezug genommen.

Durch sein am 12. Februar 2008 verkündetes Urteil hat das Landgericht den Beklagten zu 1) dem Klageantrag gemäß zur Zahlung und Feststellung verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Gegenüber dem Beklagten zu 1) stehe den Klägern ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (cic) zu. Der Beklagte zu 1) habe den Klägern unrichtige Angaben über den Ertrag der Gaststätte mitgeteilt. Die Gewinnermittlung vom 22. September 1999 sei fehlerhaft. Statt eines Gewinns von 110.356,72 DM habe nur ein Gewinn von 24.328,58 DM ausgewiesen werden dürfen. Unbelegte Einnahmen mit einem Umfang von mehr als 90.000,00 DM seien unter Verstoß gegen das Belegprinzip „nachgebucht“ worden. Dies sei auf Veranlassung des Beklagten zu 1) geschehen, der die Gewinnermittlung an die Kläger übergeben habe. Den ihm obliegenden Nachweis, dass die unrichtige Gewinnermittlung für den Abschluss des Kaufvertrages durch die Kläger nicht ursächlich geworden sei, habe der Beklagte zu 1) nicht erbracht.

Gegen den Beklagten zu 2) stehe den Klägern demgegenüber kein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da die hierzu nötige Erkennbarkeit der Verwendung der Gewinnermittlung gegenüber einem Käufer oder Kreditgeber für den Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden könne. Bei der Gewinnermittlung vom 22. September 1999 handele es sich nicht um ein „Testat“, sondern um eine vereinfachte Gewinnermittlung für einen kurzen Zeitraum in einem noch laufenden Geschäftsjahr. Eine solche Gewinnermittlung habe das Büro des Beklagten zu 2) im monatlichen Turnus erstellt, und zwar allein zum Zweck der Orientierung des Inhabers der Gaststätte über die aktuelle Lage seines Betriebes. Ein Verkauf des Gaststättengrundstücks schon wenige Monate nach Erwerb und Eröffnung der Gaststätte durch den Beklagten zu 1) sei auch nicht zu erwarten gewesen. Zudem sei ein etwaiger vertraglicher Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 68 StBerG, Art. 229 § 12 Nr.13 EGBGB bereits am 7. Oktober 2002 verjährt gewesen. Auch Ansprüche nach §§ 826, 831 BGB seien gegen den Beklagten zu 2) nicht begründet. Die sachbearbeitende Mitarbeiterin des Beklagten zu 2), die Zeugin H…, habe ohne Schädigungsvorsatz gehandelt, da sie nicht damit gerechnet habe oder habe rechnen müssen, dass die Gewinnermittlung vom 22. September 1999 zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt gewesen sei.

Gegen die Abweisung der Klage betreffend den Beklagten zu 2) wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung.

Sie machen geltend, dass die Gewinnermittlung vom 22. September 1999 wegen Verstoßes gegen das Belegprinzip unrichtig und ursächlich für den Kaufvertragsabschluss sowie den hierdurch entstandenen Kostenaufwand (Schaden) geworden sei. Hieraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) wegen Verletzung der Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie gemäß §§ 826, 831 BGB. Der Beklagte zu 2) habe gewusst, dass der Beklagte zu 1) das Gaststättengrundstück habe verkaufen wollen und die „Gewinnermittlung“ für diesen Zweck in Auftrag gegeben worden sei. Dies folge aus den unstreitigen Umständen, dass der Beklagte zu 2) die betriebswirtschaftliche Entwicklung der Gaststätte laufend steuerberatend begleitet habe, bereits Anfang 1999 die steuerliche Seite eines Verkaufs der Immobilie erörtert worden sei und die Gewinnermittlungen zum 31. Juli und 31. August 1999 dem Beklagten zu 1) gemeinsam mit Schreiben vom 20. September 1999 übermittelt worden seien. Zudem habe der Beklagte zu 1) in einem Gespräch am 18. März 2008 mitgeteilt, dass der Beklagte zu 2) Kenntnis vom geplanten Verkauf des Gaststättengrundstücks an die Kläger gehabt habe und dass die Gewinnermittlungen für das zu erstellende Wertgutachten und die Finanzierung des Kaufpreises zur Vorlage bei der Bank in Auftrag gegeben worden seien, und zwar unter Hinweis darauf, dass die Finanzierung des Kaufes von der Ertragslage des Gaststättenbetriebs abhängig gemacht werde; entsprechende Gespräche zwischen den Beklagten zu 1) und 2) habe es Mitte 1999 sowie August/September 1999 gegeben. Diese Umstände seien der Mitarbeiterin H… des Beklagten zu 2) ebenfalls bekannt gewesen. Der Verjährungseinwand des Beklagten zu 2) greife nicht durch.

Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu 2) – neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner – zu verurteilen, an sie 148.060,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 49.072,64 € seit dem 17. April 2004 sowie aus 98.988,06 € seit dem 13. November 2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) – neben dem Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch – verpflichtet ist, den Klägern sämtliche darüber hinausgehende materielle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das …………eingetragene Grundstück entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen.

Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts. Der Beklagte zu 2) behauptet weiterhin, er habe keine Kenntnis von Verkaufsabsichten des Beklagten zu 1) gehabt. Der Beklagte zu 1) habe ihm im Januar 1999 mitgeteilt, er habe die Absicht, das mit einem Gebäude bebaute Grundstück zu erwerben, in dem die Gaststätte „…“ betrieben worden sei. Unstreitig sei es nachfolgend zum Kauf gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er – der Beklagte zu 2) – das steuerliche Konzept für einen möglichen späteren Verkauf dieser Gewerbeimmobile entwickelt. Das Konzept habe die Aufspaltung in eine Betriebs- und in eine Besitzgesellschaft vorgesehen. Die Erörterung der steuerlichen Auswirkungen eines etwaigen Verkaufs des Grundstücks Anfang 1999 habe einen rein abstrakten Charakter gehabt und im Zusammenhang mit der Frage der Konzeption gestanden. Der Beklagte zu 1) habe ihn, den Beklagten zu 2), oder Frau H… weder über Verkaufsverhandlungen noch über die diesbezügliche Verwendung der Gewinnermittlungen informiert; auch sei er diesbezüglich nicht von der finanzierenden Bank angesprochen worden. Das steuerliche Mandat habe immer nur die Betriebsgesellschaft der Pächterin betroffen. Im Vorfeld des Verkaufs der Gewerbeimmobilie habe er mit dem Beklagten zu 1) keinen Kontakt gehabt, abgesehen davon, dass er von Zeit zu Zeit bei ihm im Büro gewesen sei und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen – Gewinnermittlungen nach § 3 EStG – mitgenommen habe. Diese betriebswirtschaftlichen Auswertungen seien gleichsam Abfallprodukte der monatlichen Buchführung gewesen. Mit einem Verkauf habe er, der Beklagte zu 2), auch nicht rechnen müssen, zumal der Beklagte zu 1) im Sommer 1999 bereits eine große Zahl von Eintrittskarten für die Silvesterveranstaltung am 31. Dezember 1999 verkauft und hieraus erhebliche Einnahmen erzielt gehabt habe. Die Zeugin H… habe seit 1990 sorgfältig und zuverlässig in seinem Büro gearbeitet.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der ……… …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 4. Juni 2009 (Bl. 820 – 824 d.A.), vom 8. Oktober 2009 (Bl. 877 – 883 d.A.), vom 11. März 2010 (Bl. 927 – 930 d.A.) und vom 17. Juni 2010 (Bl. 963 – 966 d.A.).

II.

A.

Die Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht und begründet worden (§511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

B.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

1.

Von der Zulässigkeit der Klage ist auszugehen, gegen die der Beklagte zu 2) sich in der Berufungsinstanz nicht mehr wendet.

2.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 2) weder aus Vertrag, noch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus unerlaubter Handlung (§§ 831, 826 BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz.

Dabei sind in materiellrechtlicher Hinsicht gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und § 8 Abs. 1 EGBGB die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des BGB (= a.F.) anzuwenden.

a.

Ein unmittelbarer Anspruch aus Vertrag ist nicht gegeben. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) bestand oder besteht nicht.

b.

Die Kläger haben gegen den Beklagen zu 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob es zu einem Abschluss eines Vertrags zwischen den Beklagten zu 1) und 2) zugunsten Dritter – hier: der Kläger – gekommen ist. Denn jedenfalls wäre ein solcher Schadensersatzanspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) wegen der Einrede der Verjährung dauerhaft in seiner Durchsetzung gehemmt (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.13 und Satz 2 EGBGB; § 68 StBerG).

Die Rechtsprechung hat einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angenommen, wenn der Auftraggeber eine öffentlich als sachkundig anerkannte Person, der kraft dieser Stellung im Rechtsverkehr ein besonderes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, so etwa einen Steuerberater, mit der Erstellung eines Gutachtens (oder einer Auskunft) betraut, das erkennbar zur Vorlage an einen Dritten bestimmt ist; soll dem Gutachten (oder der Auskunft) eine gleichsam „beweiskräftige“ Funktion zukommen, so muss der Gutachter damit rechnen, dass es einem Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen dienen soll. Wird das Gutachten von dem Dritten vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und entsteht dem Dritten hieraus ein Schaden, so haftet der Gutachter dem Dritten auf Schadensersatz (s. etwa BGHZ 127, 378; 138, 257). Die Gegenläufigkeit der Interessen von Auftraggeber und Drittem hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens steht der Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht entgegen. Der Kreis der geschützten Dritten muss allerdings – nach Maßgabe des Auftrags- und Gutachtenzweckes – grundsätzlich überschaubar und klar abgrenzbar sein, damit der Gutachter das Haftungsrisiko überschauen und gfs. absichern kann (s. BGH NJW 1998, 1059; NJW-RR 2006, 611). Handelt es sich bei dem Gutachten dagegen vereinbarungsgemäß um eine Unterlage nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers, scheidet ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus.

Hierüber bedarf es keiner Entscheidung. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist verjährt (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 EGBGB; § 68 StBerG).

aa.

Für die Schadensersatzansprüche des Dritten aus einem Steuerberatungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gilt für die Zeit bis zum 15. Dezember 2004 die Verjährungsregelung des § 68 StBerG (s. BGH NJW 1987, 1758; BGH NJW-RR 2007, 1358). Nach dieser Vorschrift verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Lauf dieser dreijährigen Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers bereits mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs. Hierzu ist erforderlich, aber auch genügend, dass eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, der Schaden also dem Grunde nach entstanden ist, ohne dass zugleich feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird oder welchen Umfang er annehmen wird (s. BGHZ 100, 228; 114, 150; Kuhls, StBerG, 2.Aufl.2004, § 68 Rn. 9, 10). Davon ausgehend wäre der Schaden (sein Vorliegen unterstellt) dem Grunde nach – im Sinne einer objektiven Vermögensverschlechterung – bereits mit Abschluss des (für die Kläger „ungünstigen“ und daher rückabwicklungsbedürftigen) Kaufvertrages vom 7. Oktober 1999 eingetreten. Denn mit dem Abschluss des Vertrages ist es zu einer rechtserheblich schädlichen Vermögensdisposition gekommen mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2) aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit Ablauf des 7. Oktober 2002 verjährt gewesen wäre (§ 198 Satz 1, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB a.F.; Art. 229 § 12 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 und § 6 Abs.1 Satz 1 EGBGB).

bb.

Für einen den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechenden oder hemmenden Umstand in der Zeit bis zum 7. Oktober 2002 besteht kein Anhalt.

Auf eine „Sekundärhaftung“ des Beklagten zu 2) können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Besteht für den Steuerberater vor Ablauf der Verjährungsfrist begründeter Anlass für die Annahme, er könnte sich seinem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, so muss er seinen Mandanten auf den möglichen Schadensersatzanspruch und die dafür geltende Verjährungsfrist hinweisen; unterlässt er diesen Hinweis, so liegt hierin eine weitere, selbständige Pflichtverletzung des Steuerberaters, wobei für die diesbezügliche Schadensersatzhaftung eine neue, eigenständige Verjährung gilt (BGHZ 114, 150; BGH WM 2005, 2106).

Im vorliegenden Fall hat indes kein Mandatsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) bestanden, und es besteht auch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 2) in der Zeit bis zum 7. Oktober 2002 Kenntnis von einer von ihm (mit) zu verantwortenden Schädigung der Kläger gewonnen oder aus anderen Gründen für ihn berechtigter Anlass für die Annahme seiner etwaigen Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägern bestanden hätte.

c.

Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 2) auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 831, 826 BGB.

Aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) haftet auch, wer grob leichtfertig und gewissenlos handelt und es dabei ernstlich für möglich hält sowie billigend in Kauf nimmt, dass hierdurch ein anderer geschädigt wird.

Nach diesen Maßgaben haftet ein Gutachter oder Steuerberater gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er grob fahrlässig, leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Gutachten erstellt bzw. eine unrichtige Auskunft erteilt und ihm bewusst ist, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden könnte, der auf die Richtigkeit des Gutachtens bzw. der Auskunft vertraut (s. BGHZ 145, 187; BGH NJW 1987, 1758; NJW 2001, 3115; NJW 2004, 3035).

Danach käme eine Haftung des Beklagten zu 2) gemäß §§ 826, 831 BGB hier dann in Betracht, wenn die Kläger den Beweis erbracht hätten, dass der Beklagte zu 2) und seine damalige Mitarbeiterin, die Zeugin H… davon Kenntnis hatten oder jedenfalls damit rechnen mussten, dass die von ihm unterzeichnete und vom 22. September 1999 datierende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, den Zeitraum vom 23 Mai bis zum 31. August 1999 umfassend, Kaufinteressenten oder Kreditinstituten des Gaststättenbetriebs „…“ als Beleg für die Ertragslage der „…“ vorgelegt werde.

Diesen ihnen obliegenden Beweis haben die Kläger aber nicht geführt. Durch die Aussagen der auf Antrag der Kläger vernommenen Zeugin M… H… sowie der Zeugen S… B… und Dr. E… L… ist dieser Beweis nicht erbracht worden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Inhalt der Aussage des Zeugen B…, der an drei Terminen vom Senat vernommen worden ist. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Jahre 1999 die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur als interne Unterlage für den Beklagten zu 1) als Gaststättenbetriebsinhaber gedient hat.

Ebenso wenig steht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 2) planmäßig mit der Zeugin H… bei der Erstellung der Gewinnermittlungsunterlagen (§§ 830, 826 BGB) zusammen gewirkt oder ein etwaiges „leichtfertiges“ Erstellen der Unterlagen durch die Zeugin H… ermöglicht hat (§ 831 BGB). Zudem hat der Beklagte zu 2) unbestritten vorgetragen, dass die Zeugin H… seit 1990 (nach damaligem Stand: also seit neun Jahren) in seinem Büro beanstandungsfrei und mit Sorgfalt tätig gewesen und deshalb dann auch Büroleiterin geworden ist.

Im Einzelnen:

aa.

Der Zeuge B… hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 4. Juni 2009 bekundet, mit dem Beklagten zu 2), der sein steuerlicher Berater gewesen sei, habe er einen regelmäßigen Gedankenaustausch gehabt und gepflegt. Bei dieser Vernehmung hat der Zeuge kein genaues Datum über die von ihm behauptete Information des Beklagten zu 2) bekundet. Anlässlich der Vernehmung vor dem Senat am 8. Oktober 2009 hat er aber dann ausgesagt, der Beklagte zu 2) habe schon im Juni gewusst, dass die „…“ verkauft werden solle. In seiner erneuten Vernehmung am 17. Juni 2010 hat er dann aber bekundet, es sei es so gewesen, dass der Beklagte zu 2) aufgrund seiner Vorkenntnisse zwingend den Schluss habe ziehen müssen, dass diese Gewinnermittlung benötigt werde wegen Veräußerungsabsichten an die Kläger. Er habe wohl dem Beklagten zu 2) nicht ausdrücklich gesagt, dass die verlangte Gewinnermittlung zum September 1999 zur Vorlage an Dritte bestimmt sei.

Der Aussage des Zeugen B… kann nicht entnommen werden, ob es sich hinsichtlich der von ihm bekundeten Kenntnis des Beklagten zu 2) um eine Tatsachenbekundung oder lediglich um eigene Schlussfolgerungen bzw. Vermutungen des Zeugen handelt. Die Aussage verhält sich zudem hinsichtlich der genauen inhaltlichen und zeitlichen Umstände wenig detailliert darüber, wann der Zeuge den Beklagten zu 2) über seine Verkaufsabsicht hinsichtlich der Gaststätte „…“ und die dafür erforderliche Gewinnermittlung zur Vorlage bei Kaufinteressenten informiert haben will. Soweit er angeführt hat, es stelle sich für ihn die Frage, wozu sonst er mitten im Jahr die vom Beklagten zu 2) geforderte Gewinnermittlung habe verlangen sollen, wenn nicht zur Heranziehung bei seinen Verkaufsgesprächen, ist dies lediglich eine Mutmaßung, die zudem nicht ausschließt, dass er erst wenige Woche nach Geschäftseröffnung Mitte Mai 1999 diese Unterlagen – die keine Schlussbilanz darstellen – lediglich für seinen internen Gebrauch verwenden wollte.

Auch der vom Zeugen B… bekundete Vorgang, er habe den Beklagten zu 2) im September 1999 aus den Räumen der Bank-Niederlassung in Be… zu 2) angerufen und ihm gesagt, er, der Zeuge, benötige eine solche Gewinnermittlung, lässt den Schluss auf die von den Klägern behauptete Information des Beklagten zu 2) nicht zu. Der Zeuge hat nämlich ausgeführt, er könne heute nicht mehr sagen, was genau er dem Beklagten zu 2) am Telefon gesagt habe.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundenahme des Schreibens des Beklagten zu 2) vom 20. September 1999 (Bl. 845 d.A.) an den Zeugen B…, mit dem er die Gewinnermittlungen übermittelt hat. Ein konkreter Verwendungszweck der Unterlagen lässt sich nämlich dem Inhalt des Schreibens gerade nicht entnehmen. Es wird lediglich auf eine anliegende Honorarrechnung verwiesen. Die Tatsache, das die Gewinnermittlung ein Honorar ausgelöst hat, ist ebenfalls kein sicheres Indiz dafür, dass der Zeuge B… diese kostenauslösenden Unterlagen zur Vorlage für Kaufinteressenten verwenden wolle; das Honorar ist lediglich Folge der konkreten abgerufenen Leistung des Beklagten zu 2).

bb.

Auch auf Grund der Tatsache, dass dem Verkehrswertgutachten des Zeugen L… vom 20. Juli 1999 als Anlage 10/1 (Bl. 158 d.A.) bzw. als Anlage 10/3 (Bl. 160 d.A.) die vorläufige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und als Anlage 10/2 der Abschlussvermerk: „Die vorläufige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wurde aufgrund der von mir gefertigten Aufzeichnungen, der mir vorgelegten Unterlagen und mir erteilter Auskünfte erstellt“ (Bl. 159 d.A.), unterzeichnet vom Beklagten zu 2), beigefügt worden waren, steht nicht fest, dass der Beklagte zu 2) davon Kenntnis hatten oder jedenfalls damit rechnen musste, dass diese Unterlagen Kaufinteressenten oder Kreditinstituten als Beleg für die Ertragslage des Gaststättenbetriebs „…“ vorgelegt werden sollten.

Der von den Klägern benannte Zeuge Dr. L… hat bei seiner ersten Vernehmung vor dem Senat am 8. Oktober 2009 bekundet, der Zeuge B… hätte ihm am 4. Juni 1999 den Auftrag für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens für die Gaststätte „…“ erteilt. Er habe dann vor Erstellung des Verkehrswertgutachtens dem Zeugen B… einen Forderungskatalog übermittelt über Unterlagen, die er für die Erstellung des Gutachtens benötige; dazu habe auch eine Gewinnermittlung gehört. Zwar habe er im Rahmen der Gutachtenerstellung eine Zuarbeit aus dem Büro des Beklagten zu 2) erhalten, zum Zwecke der Erstellung seines Gutachten habe er jedoch nicht telefonisch mit dem Beklagten zu 2) gesprochen. Zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beklagten zu 2) sei es auch nicht gekommen. Soweit er Unterlagen benötigt habe, habe er sich an den Zeugen B… gewendet.

Dem Inhalt der Aussage steht nicht die zur Akte gelangte Korrespondenz entgegen. So folgt aus der Anlage 10/5 (Bl. 844 d.A.) lediglich, dass der Beklagte zu 2) dem Zeugen L… mit Schreiben vom 16. Juli 1999 bestätigte, im Gewinn der „…“ seien keine Einnahmen aus Automatenprovisionen enthalten. Aus dieser Bestätigung ergibt sich aber nicht, dass der Beklagte zu 2) gewusst hat, wofür diese Gewinnermittlung konkret Verwendung finden sollte. Der Zeuge L… hat bezüglich dieses Schreibens ausgesagt, ihm sei es seinerzeit um den Umsatz gegangen, der mit der Immobilie erzielt wird. Er habe wissen wollen, welche Einnahmen aus Automatenprovisionen entstehen. Da der Zeuge auch bekundet hat, die Anlagen 10/2 (Bl. 159 d. A.) und 10/3 (Bl. 160 d.A.) seines Verkehrswertgutachtens mit dem Beklagten zu 2) nicht inhaltlich erörtert zu haben, folgt auch daraus kein Anhaltspunkt für eine Kenntnis des Beklagten zu 2) für den konkreten Verwendungszweck der Gewinnermittlung.

Ebenfalls steht nicht fest, dass der Beklagte zu 2) anlässlich eines Ortstermins, den der Zeuge L… für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens durchgeführt hat, Kenntnis vom beabsichtigten Verwendungszweck der Gewinnermittlung erlangt hat. Ausweislich des von dem Zeugen L… erstellten Verkehrswertgutachtens fanden Ortstermine am 4. Juni 1999, am 15. Juli 1999 und am 16. Juli 1999 statt. Zwar hat der Zeuge B… in seiner Vernehmung am 8. Oktober 2009 bekundet, der Beklagte zu 2 habe an einem dieser Ortstermine teilgenommen. Dem steht jedoch unvereinbar die Aussage des Zeugen Dr. L… gegenüber, welcher bei einer Gegenüberstellung im Gerichtssaal erklärt hat, den Beklagten zu 2) noch niemals gesehen zu haben.

Für die Richtigkeit dieser Aussage ist anzuführen, dass die Protokolle über die Ortstermine den Beklagten zu 2) als Teilnehmer nicht ausweisen.

cc.

Auch aus der Aussage der Zeugin H…, auf welche sich die Kläger berufen haben, folgt nicht, dass der Beklagte zu 2) davon Kenntnis hatte oder jedenfalls damit rechnen musste, dass die von ihm unterzeichnete und vom 22. September 1999 datierende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werde Kaufinteressenten oder Kreditinstituten als Beleg für die Ertragslage des Gaststättenbetriebs „…“ vorgelegt werden.

Die Zeugin hat bekundet, keine genaue Erinnerung daran zu haben, wie es zu der Gewinnermittlung bis August 1999 für die „…“ gekommen sein, insbesondere könne sie nicht mehr genau angeben, unter welchen Umständen diese Gewinnermittlung beauftragt worden sei. Auch sei ihr nicht mehr erinnerlich, dass ihr gerade der Beklagte zu 2) den Auftrag für die Erstellung gerade dieser Gewinnermittlung gegeben habe. So könne es zwar sein, dass der Zeuge B… sie angerufen und um diese Gewinnermittlung gebeten habe, es könne aber auch sein, dass der Beklagte zu 2) angerufen und sie hierum gebeten habe. Weiter hat sie bekundet, ihr sei kein spezieller Anlass für die Erstellung dieser Gewinnermittlung genannt worden.

Auf den Vorhalt ihrer Aussage in I. Instanz, der Auftrag für die Gewinnermittlung sei nach ihrer Erinnerung seinerzeit durch den Zeugen B… erteilt worden, hat die Zeugin bekundet, über keine konkrete Erinnerung über die Umstände der Beauftragung zu verfügen. Es sei allerdings so gewesen, dass häufiger der Zeuge B… die Unterlagen vorbeigebracht habe; gleichwohl könne sie keine genaueren Angaben hierzu tätigen. Gewinnermittlungen seien ein auch für die vorangegangenen Monate Juni/Juli gemacht worden. Für die „…“ sei permanent gebucht und die Buchhaltung jeweils übergeben worden.

Weiter hat die Zeugin H… in Abrede gestellt, darüber informiert worden zu sein, dass die Gewinnermittlung Kaufinteressenten oder Kreditinstituten als Beleg für die Ertragslage vorgelegt werde. Insbesondere für Banken werde eine solche Gewinnermittlung auch nicht erstellt. Im Falle des Verkaufes des Objektes hätte vielmehr eine Schlussbilanz erstellt werden müssen. Es sei normal gewesen, dass neben den betriebswirtschaftlichen Auswertungen auch Gewinnermittlungen vorgenommen worden seien, dies diene der Information über die Gewinnsituation, so die Zeugin.

Die Zeugin hat ferner bekundet, von dem Verkauf der „…“ habe sie erst im Oktober 1999 erfahren zu haben.

Der Inhalt ihrer Aussage, nicht vom Zeugen B… über die Hintergründe der Gewinnermittlung informiert worden zu sein, findet nunmehr auch Bestätigung durch die Aussage des Zeugen B… im Termin vom 17. Juni 2010, nach seiner Erinnerung nach habe er der Zeugin H… nicht gesagt, wozu diese Gewinnermittlung dienen solle.

Nach alledem haben die Kläger durch die von ihnen benannten Zeugen den Beweis nicht führen können, dass der Beklagte zu 2) und seine damalige Mitarbeiterin, die Zeugin H…, davon Kenntnis hatten oder jedenfalls damit rechnen mussten, dass die von ihm unterzeichnete und vom 22. September 1999 datierende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Kaufinteressenten oder Kreditinstituten des Gaststättenbetriebs „…“ als Beleg für die Ertragslage der „…“ vorgelegt werde.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10, 711; 709 Satz 2 ZPO.

4.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 168.060 €.

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